Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.12.1974, Az.: BVerwG VIII C 148.72
Wehrpflichtrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.12.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 148.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 14356
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 19.06.1972 - AZ: 11 K 1112/72
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Dr. Raschke, Türke und Noack
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 1972 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1952 geborene Kläger wurde am 27. August 1971 als tauglich gemustert. Dabei wurde sein Antrag, ihn bis Anfang 1974 vom Wehrdienst zurückzustellen, abgelehnt. Diesen Zurückstellungsantrag hatte der Kläger folgendermaßen begründet: Er befinde sich seit dem 1. Januar 1971 (und somit nunmehr) im zweiten Semester des Vorstudiums am Institut für Industrie-Betriebslehre der Deutschen Angestellten-Akademie e.V. Dieses Vorstudium, das in Hamburg stattfinde, leiste er als (berufsbegleitenden) Fernlehrgang ab. Es dauere ein Jahr. Hieran werde sich ab Anfang 1972 das Vollstudium von vier Semestern in Nürnberg anschließen.
Mit seinem Widerspruch gegen den Musterungsbescheid machte der Kläger geltend, die Heranziehung zum Wehrdienst werde seine Ausbildung unterbrechen; es sei zudem zweifelhaft, ob die Bundesanstalt für Arbeit nach der Wehrdienstzeit noch bereit sein werde, seine Ausbildung, die im zweiten Bildungswege erfolge, mit Zuschüssen zu fördern; er, der Kläger, könne sie nicht selbst finanzieren.
Der Widerspruch hatte keinen Erfolg. Im Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 1971 heißt es im wesentlichen, daß ein weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt schon allein deshalb nicht vorliege, weil der Kläger mit seinem Studium noch nicht begonnen habe.
Der Musterungsbescheid ist unanfechtbar geworden.
Mit Schreiben vom 26. Januar 1972 beantragte der Kläger erneut die Zurückstellung vom Wehrdienst. Er trug vor: Er habe nunmehr am 10. Januar 1972 das Vollstudium aufgenommen. Wenn er dieses unterbreche, würde er erneut im ersten Semester beginnen müssen. Auch seien das Vorstudium und das Vollstudium zusammen als ein einheitlicher Ausbildungsabschnitt aufzufassen und mithin weitgehend gefördert.
Der Kläger legte dem Antrag eine Bescheinigung des Instituts für Industrie-Betriebslehre der Deutschen Angestellten-Akademie e.V. vom 26. Januar 1972 bei, in der u.a. erklärt wird, das Vorstudium sei Zulassungsvoraussetzung für das Vollstudium; das Vollstudium entspreche dem Lehrplan der früheren Höheren Wirtschaftsfachschule; das Studium werde als Einrichtung des zweiten Bildungsweges durch Mittel der Arbeitsverwaltung gefördert.
Mit Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 8. Februar 1972 wurde der Kläger auf den 5. April 1972 zum vollen Grundwehrdienst einberufen. Er legte unter dem 18. Februar 1972 hiergegen Widerspruch ein, mit dem er im wesentlichen die gleichen Zurückstellungsgründe geltend machte wie bisher; zugleich bat er um Zurückstellung bis Ende 1973. Das Kreiswehrersatzamt lehnte mit Bescheid vom 29. Februar 1972 den Zurückstellungsantrag ab, und zwar unter Hinweis auf die Begründung des unanfechtbar gewordenen Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 1971.
Durch Bescheid vom selben Tage, dem 29. Februar 1972, setzte das Kreiswehrersatzamt unter Aufrechterhaltung des Einberufungsbescheides dessen Vollziehung aus. Es bestimmte als neuen Dienstantrittstag den 4. Juli 1972 mit der Begründung, daß der Kläger auf diese Weise die Möglichkeit erhalte, das begonnene erste Semester an der Deutschen Angestellten-Akademie abzuschließen. Gegen die Ablehnung der Zurückstellung legte der Kläger unter dem 9. März 1972 ebenfalls Widerspruch ein. Die Wehrbereichsverwaltung wies unter dem 26. April 1972 die Widersprüche des Klägers vom 18. Februar und vom 9. März 1972 zurück.
Der Kläger hat Klage erhoben und sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Außerdem hat er vorgetragen: Das erste Studiensemester habe vom 10. Januar bis zum 26. Mai 1972 gedauert; das zweite Studiensemester habe am 4. Juni 1972 begonnen und werde am 8. Dezember 1972 enden. Das Studium werde voraussichtlich im Dezember 1973 abgeschlossen. Die Lehrveranstaltungen fänden im Semesterturnus statt, so daß der Studienbeginn sowohl auf den Jahresanfang als auch auf die Jahresmitte gelegt werden könne.
Der Kläger hat den Antrag gestellt,
den Einberufungsbescheid und den Widerspruchsbescheid, soweit er den Widerspruch zurückweise, aufzuheben.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt:
Der angefochtene Einberufungsbescheid sei nach der Sach- und Rechtslage zu dem in ihm angeordneten Gestellungstermin, dem 5. April 1972, zu beurteilen. Die Aussetzung der Vollziehung bis zum 4. Juli 1972 habe insofern keine Bedeutung. Die Einberufung zum 5. April 1972 aber habe für den Kläger eine besondere Härte bedeutet, die eine Zurückstellung bis zum nächsten Einberufungstermin, dem 4. Juli 1972, gerechtfertigt hätte. Bei einer Gesamtdauer der Ausbildung von drei Jahren sei ein Zeitverlust von sechs Monaten geeignet, zu einer Zurückstellung zu führen. Der hieraus sich ergebende Zurückstellungsgrund sei nicht dadurch entfallen, daß das Kreiswehrersatzamt die Vollziehung des Einberufungsbescheides bis zum 4. Juli 1972 ausgesetzt habe. Denn die Wehrbehörden hätten das Vorliegen einer die Zurückstellung rechtfertigenden besonderen Härte zu Unrecht verneint, demnach die ihnen obliegende Ermessensentscheidung nicht getroffen; dies führe zwingend zur Aufhebung des Einberufungsbescheides, und zwar auch dann, wenn das Kreiswehrersatzamt, wie hier, durch die Aussetzung der Vollziehung die geltend gemachte Härte faktisch ausgeräumt habe.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts und verfolgt ihren Antrag auf Abweisung der Klage.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Gegenstand der Anfechtungsklage ist der Bescheid vom 8. Februar 1972, durch den der Kläger zum vollen Grundwehrdienst einberufen worden ist. Die Rechtmäßigkeit dieses Einberufungsbescheides ist nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die am 5. April 1972, dem im Bescheid festgesetzten Gestellungszeitpunkt, bestanden hat (BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] [153]), demnach insbesondere auch auf Grund des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der durch das Achte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773).
Die Revision der Beklagten, die sich dagegen richtet, daß das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil der Klage stattgegeben hat, ist begründet. Eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einberufungsbescheides ist jedoch auf Grund der getroffenen Feststellungen noch nicht möglich.
Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, seine Einberufung zum verfügten Zeitpunkt würde für ihn deshalb eine besondere Härte bedeuten, weil durch sie ein weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG unterbrochen würde, ist das Verwaltungsgericht ihm mit Recht nicht gefolgt. Das am 1. Januar 1972 begonnene viersemestrige Studium des Klägers an dem Institut für Industrie-Betriebslehre der Deutschen Angestellten-Akademie e.V. in Nürnberg ist ein in sich geschlossener Ausbildungsabschnitt. Dieses Studium ist deutlich abgesetzt von dem sogenannten Vorstudium, das in vier verschiedenen Formen stattfinden kann, deren Auswahl dem Lehrgangsteilnehmer überlassen ist, und als Vollzeitunterricht 17 Wochen, als berufsbegleitender Fernunterricht aber ein Jahr in Anspruch nimmt. Es handelt sich bei dem Vorstudium um einen vorbereitenden Unterricht, der mit einer Prüfung abschließt, die den Nachweis erbringen soll, daß der Lehrgangsteilnehmer die Kenntnisse besitzt, die zur Aufnahme des Studiums an dem Institut in Nürnberg erforderlich sind. Dieses Vollstudium an dem Institut ist im Sinne der genannten Zurückstellungsvorschrift gegenüber dem Vorstudium, welchen Rechtscharakter dieses auch haben mag, ein selbständiger Ausbildungsabschnitt. Unter dem Begriff des Ausbildungsabschnittes ist ein solcher Teil der Berufsausbildung zu verstehen, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (BVerwGE 36, 334; ständige Rechtsprechung, so dasUrteil vom 19. Juni 1974 - BVerwG VIII C 111.72 -). Nach diesen Maßstäben hatte der am 1. Januar 1972 begonnene. Teil der Gesamtausbildung, in dem der Kläger sich am 5. April 1972 befand und den er als Vollstudium bezeichnet, gegenüber dem Vorstudium den Charakter eines selbständigen Ausbildungsabschnittes.
Befand demnach der Kläger sich zum Einberufungszeitpunkt erst im vierten Monat eines zwei Jahre dauernden. Ausbildungsabschnittes, so war dieser Ausbildungsabschnitt noch nicht weitgehend gefördert. Die weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnittes wird von der Rechtsprechung in der Regel nur dann angenommen, wenn der Wehrpflichtige von der vorgeschriebenen oder erforderlichen Ausbildungszeit mindestens ein Drittel erreicht hat (BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 278 [279]; 37, 151). Dies war zu dem verfügten Einberufüngszeitpunkt bei dem Kläger noch nicht der Fall.
Die Studiensemester beginnen am Institut für Industrie-Betriebslehre jeweils im Januar und Juni; sie enden jeweils im Mai und Dezember. Der Studienbeginn kann sowohl auf den Jahresanfang als auch auf die Jahresmitte gelegt werden. Geht man davon aus, daß der Kläger sich in der Tat, wie im Einberufungsbescheid bestimmt worden ist, am 5. April 1972 zum Wehrdienst hätte stellen müssen, so hätte er nach der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Gesetzeslage mit einem Grundwehrdienst von achtzehn Monaten rechnen müssen und daher die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 1972 und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1973 für sein Studium nicht nutzen können. Er hätte in diesem Falle sein Studium erst Ende 1975 beenden können. Im Falle einer Einberufung zum 1. Juli 1972 hingegen hätte er, da er in der Zeit vom Januar bis zur Jahresmitte 1972 sein erstes Semester hätte absolvieren können, bei seiner Entlassung zum Jahresende 1973 nur noch drei Studiensemester vor sich gehabt und somit sein Studium bereits zur Jahresmitte 1975 abschließen können. In der hierdurch bedingten Verzögerung des Studienabschlusses liegt nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts für den Kläger eine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG.
Hierin kann ihm jedoch nicht gefolgt werden.
Nach der genannten Vorschrift soll ein Wehrpflichtiger - abgesehen von den in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG geregelten besonderen Fällen - auf Antrag ganz allgemein dann vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Hierauf können sich, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, auch solche Wehrpflichtige berufen, deren Ausbildung sich infolge ihrer Einberufung dadurch erheblich verzögern würde, daß über die Zeit des Wehrdienstes hinaus in unzumutbarem Umfange Zeiträume verbleiben, die für die Ausbildung nicht nutzbar gemacht werden könnten.
Die Frage, ob ein solcher Zeitverlust sich noch im Rahmen des Zumutbaren hält oder bereits als eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte zu bewerten ist, läßt sich nicht allgemein beantworten; es kommt vielmehr auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Der erkennende Senat hat es in seiner Rechtsprechung in erster Linie auf die Dauer des zusätzlichen Zeitverlustes abgestellt. Dabei bedarf es nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. dasUrteil vom 28. November 1973 - BVerwG VIII C 67.73 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 81 = DÖV 1974, 857 - BWV 1974, 114]) einer sorgfältigen Abwägung der an sich berechtigten Belange des einzelnen Wehrpflichtigen, dessen Belastung sich nach Möglichkeit im Rahmen dessen halten sollte, was auch die anderen Wehrpflichtigen bei der Erfüllung ihrer staatsbürgerlichen Pflicht in Kauf zu nehmen haben, gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einem reibungslosen Ablauf der Vorgänge, die der Sicherung der Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik dienen. Hierbei ist der Landesverteidigung ein gewisser Vorrang einzuräumen. Der Wehrpflichtige ist um so eher genötigt, aus seiner Einberufung erwachsende zusätzliche Belastungen in Kauf zu nehmen, je weniger es die Wehrbehörde in der Hand hat, bei sachgemäßer Wahrnehmung ihrer Aufgaben in zumutbarer Weise seinen Belangen Rechnung zu tragen.
Eine solche Abwägung der Belange ergibt, daß die Einberufung aus der Mitte eines Semesters heraus in aller Regel für den Wehrpflichtigen keine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte darstellt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts. Die bei der Bundeswehr feststehenden und auf die unumgänglichen Bedürfnisse der Bundeswehr abgestellten vier Einberufungstermine in einem Jahr gelben der Wehrbehörde infolge des bei ihr notwendigerweise herrschenden Massenbetriebes nicht die Möglichkeit, im Einzelfalle stets den für den einzelnen Studenten nach seinem geplanten Studienablauf jeweils günstigsten Einberufungstermin auszuwählen. Der Verlust eines angefangenen Semesters muß daher vom Studierenden in aller Regel ohne weiteres hingenommen werden. Beschränkt sich aber der hierüber hinausgehende weitere Zeitverlust für den Kläger, ausgehend von der zum Einberufungszeitpunkt geltenden Wehrdienstdauer von achtzehn Monaten, auf drei Monate, so kann die hieraus sich ergebende Verzögerung seines Ausbildungsabschlusses nicht als eine besondere Härte angesehen werden. Dies um so weniger, als die Beklagte seinen berechtigten Belangen dadurch Rechnung getragen hat, daß sie die Vollziehung des Einberufungsbescheides um drei Monate ausgesetzt und damit dem Kläger die Möglichkeit geboten hat, während der Dauer des durch den Einberufungsbescheid rechtlich begründeten Wehrdienstverhältnisses sein bereits angefangenes erstes Studiensemester zu beenden, so daß der Kläger im praktischen Ergebnis die Gelegenheit erhält, sein Studium ohne jeden die Wehrdienstzeit übersteigenden Zeitverlust durchzuführen.
Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren vorgetragen, daß sein Studium an dem Institut für Industrie-Betriebslehre im zweiten Bildungswege erfolge. Seit dem Inkrafttreten des Achten Änderungsgesetzes zum Wehrpflichtgesetz vom 22. Dezember 1971 (a.a.O.) stellt es nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b WPflG eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte dar, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen den zweiten Bildungsweg zur Hochschul- oder Fachhochschulreife unterbrechen würde. Auf diese Vorschrift könnte der Kläger sich im Falle des Vorliegens ihrer Voraussetzungen berufen. Die genannte Vorschrift ist am 25. Dezember 1971 in Kraft getreten, die Rechtsgültigkeit des Einberufungsbescheides aber ist, wie gezeigt, nach der am 5. April 1972 bestehenden Gesetzeslage zu beurteilen.
Durch die Entscheidung im Musterungsverfahren, durch die die Zurückstellung abgelehnt wurde, ist die Geltendmachung dieses Gesichtspunktes im Einberufungsverfahren nicht ausgeschlossen. Denn da im Musterungsverfahren der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung bereits am 22. Dezember 1971 ergangen ist, das Achte Änderungsgesetz zum Wehrpflichtgesetz jedoch erst am 24. Dezember 1971 verkündet worden ist, hat die Wehrbereichsverwaltung noch nicht die Möglichkeit gehabt, bei ihrer Entscheidung das Vorliegen dieses neuen Zurückstellungsgrundes zu berücksichtigen.
Der angefochtene Einberufungsbescheid ist demnach dann rechtswidrig, wenn bei dem Kläger die Voraussetzungen des zweiten Bildungsweges im Sinne der durch das Achte Änderungsgesetz zum Wehrpflichtgesetz neu eingeführten Zurückstellungsvorschrift zum vorgesehenen Einberufungstermin vorgelegen haben.
Zwar hat im Verwaltungsverfahren der Institutsleiter dem Kläger unter dem 26. Januar und dem 9. März 1972 schriftlich bestätigt, daß es sich bei dem Studium an der Deutschen Akademie um eine "Einrichtung des zweiten Bildungsweges" handele. Unter zweitem Bildungsweg im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b WPflG ist jedoch nur eine Ausbildung zu verstehen, die nicht eine erste Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG ist; auch muß der Ausbildungsweg die Erreichung der Hochschul- oder Fachhochschulreife bezwecken(Urteil vom 10. Oktober 1973 - BVerwG VIII C 11.73 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 76 - DÖV 1974, 173 = BWV 1974, 92]). Ob bei dem Studium des Klägers diese Voraussetzungen gegeben sind, läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen.
So fehlt es an Feststellungen darüber, ob der Kläger bereits eine erste Berufsausbildung besitzt. Hierfür reicht es nicht aus, daß sich, aus dem Inhalt der Behördenakten, ergibt, daß das einjährige Vorstudium "berufsbegleitenden" Charakter hat, und daß der Institutsleiter unter dem 9. März 1972 bescheinigt, das Institut stelle eine "berufliche Fortbildungsinstitution" dar. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht Feststellungen über eine vom Kläger gegebenenfalls zuvor genossene erste Berufsausbildung treffen oder aber deren Vorliegen aus tatsächlichen Gründen verneinen müssen.
Desgleichen fehlt es an Feststellungen darüber, welches berufliche Ziel der Kläger mit seinem Studium an dem Institut verfolgt und ob er insbesondere auf diesem Wege die Hochschul- oder Fachhochschulreife erreichen konnte und auch wollte. Gegen eine solche Möglichkeit mag vielleicht der Hinweis des Institutsleiters in seiner Bescheinigung vom 26. Januar 1972 sprechen, daß der Lehrplan des Instituts dem Umfang und Niveau der "früheren Höheren Wirtschaftsfachschule" entspreche. Doch ist jedenfalls dieser Gesichtspunkt vom Verwaltungsgericht nicht erörtert und nicht geprüft worden, und es fehlt auch insoweit an den Feststellungen, die nach der angeführten Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Beurteilung der Zurückstellungsfrage rechtserheblich sind.
Da demnach mangels einer hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts nicht abschließend beurteilt werden kann, ob dem Kläger zu dem im Einberufungsbescheid vorgesehenen Gestellungszeitpunkt ein Zurückstellungsgrund zur Seite stand, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, um diesem die Möglichkeit zu geben, die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nachzuholen.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Türke
Noack