Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1973, Az.: BVerwG VIII C 67.73
Tatbestand der weitgehenden Förderung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts; Ableistung eines Studiums in Ganzjahreskursen als besondere Härte für die Zurückstellung vom Wehrdienst; Vorrang der Landesverteidigung gegenüber den privaten und beruflichen Interessen des Wehrpflichtigen; Zeitverlust im Studium durch die Einberufung zum Wehrdienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.11.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 67.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 13711
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 10.05.1973 - AZ: IV E 117/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWV 1974, 114
- DokBer. A 1974, 185
- DÖV 1974, 857 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der besonderen Härte in Fällen, in denen der Wehrpflichtige aus einem Studium einberufen wird, das in Ganzjahreskursen verläuft, und daher die Ausbildung nach seiner Entlassung erst nach einer Unterbrechung von neun Monaten fortsetzen kann.
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Dr. Raschke, Noack und Dr. Barbey
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. Mai 1973 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 30. April 1953 geborene Kläger wurde laut Musterungsbescheid vom 3. Februar 1972 als tauglich gemustert und auf seinen Antrag wegen Schulbesuchs bis zum 30. Juni 1972 vom Wehrdienst zurückgestellt. Hiergegen legte er am 14. Februar 1972 beim Kreiswehrersatzamt mit Tauglichkeitsgründen Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 1972 änderte das Kreiswehrersatzamt den Musterungsbescheid dahin ab, daß der Kläger für die Dauer von sechs Monaten für "vorübergehend untauglich" erklärt und bis zum 8. November 1972 vom Wehrdienst zurückgestellt wurde.
Der Kläger, der seit dem Oktober 1972 an der Technischen Hochschule D. Elektrotechnik studiert, erhielt nach erneuter Musterung gemäß dem Musterungsbescheid vom 20. Februar 1973 den Tauglichkeitsgrad "wehrdienstfähig" und wurde für den Grundwehrdienst zur Verfügung gestellt. Der Musterungsausschuß ordnete die sofortige Vollziehung dieses Musterungsbescheides an mit der Begründung, die Einberufung des Klägers zum April 1973, d.h. vor einer weitgehenden Förderung seiner Ausbildung, für deren Dauer er zur Bedarfsdeckung nicht zur Verfügung stehen würde, liege im öffentlichen Interesse.
Mit Bescheid vom 22. Februar 1973 wurde der Kläger auf den 2. April 1973 zum Grundwehrdienst einberufen. Der von ihm und seinen Eltern eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Er hat sich gegen den Einberufungsbescheid gewandt und seine Zurückstellung bis zum Abschluß seines Studiums begehrt. Das Verwaltungsgericht hat das das Zurückstellungsverfahren betreffende Verfahren von dem vorliegenden Verfahren abgetrennt. Es hat auf Antrag des Klägers die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Einberufungsbescheid angeordnet.
Zur Begründung seiner vorliegenden Klage hat der Kläger vorgetragen: Die Einberufung zum 2. April 1975 bedeute für ihn deshalb eine besondere Härte, weil sie dazu führen würde, daß er sein Studium erst am 1. April 1975 würde fortsetzen können und somit eine ungenutzte Zeit von neun Monaten entstehen würde. Er komme jetzt ins zweite Semester, und die Semester mit geraden Zahlen könnten an den Technischen Hochschulen im Fache Elektrotechnik jeweils nur zum Sommer Semester begonnen werden.
Der Kläger hat gebeten, den Einberufungsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufzuheben.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat entsprechend dem mit der Klage verfolgten Begehren den Einberufungsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Es hat diese Entscheidung wie folgt begründet:
Ein wehrdienstbedingter Zeitverlust von neun Monaten, der durch die Einberufung zum 2. April 1973 dem Kläger über die 15 monatige Wehrdienstzeit hinaus drohe, stelle eine besondere Härte dar. Bei Studiengängen jedenfalls, die man nicht zu jedem Semesterbeginn fortsetzen könne, sei es Aufgabe der Wehrbehörden, die Einberufung oder die Festsetzung eines neuen Dienstantrittstermins dementsprechend einzurichten. Die Beklagte müsse in derartigen Fällen entweder den Wehrpflichtigen schon vor Beginn seines Studiums einberufen oder die Grundwehrdienstzeit abschnittsweise so gestalten, daß kein erheblich höherer Zeitverlust als bei allen übrigen Studierenden entstehe. Die besondere Härte werde auch nicht dadurch ausgeräumt, daß die Grundwehrdienstzeit allgemein auf 15 Monate verkürzt worden sei. Denn diese für alle Wehrpflichtigen geltende Grundwehrdienstzeit sei der Maßstab, an dem die besondere Härte zu messen sei.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts und stellt den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verstößt nicht gegen Bundesrecht.
Der Kläger wendet sich mit Zurückstellungsgründen gegen seine Einberufung zum Grundwehrdienst. Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung sind der Einberufungsbescheid sowie der zu ihm ergangene Widerspruchsbescheid. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zu dem dem Kläger aufgegebenen Gestellungszeitpunkt, dem 2. April 1973 (BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] [153]). Demnach ist das Wehrpflichtgesetz - WPflG - in der auch jetzt geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) zugrunde zu legen. Nach dieser Gesetzeslage kommt, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat, für den Kläger eine Zurückstellung vom Wehrdienst über den verfügten Gestellungszeitpunkt hinaus in Betracht. Der Einberufungsbescheid trägt dem nicht Rechnung. Das Verwaltungsgericht hat ihn daher mit Recht aufgehoben.
Der Kläger bekämpft den Einberufungsbescheid mit der Begründung, daß es für ihn eine besondere Härte bedeutete, wenn er zum 2. April 1973 zum Wehrdienst herangezogen würde. Er beruft sich dabei auf sein Studium der Elektrotechnik an der Technischen Hochschule D. Der in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG vorausgesetzte Sachverhalt ist allerdings nicht gegeben. Denn diese Vorschrift ermöglicht eine Zurückstellung dann, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde. Das ist hier nicht der Fall. Eine weitgehende Förderung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts ist in der Regel erst dann anzunehmen, wenn von der vorgeschriebenen oder erforderlichen Ausbildungszeit mindestens ein Drittel erreicht ist (BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278 [279]; 37, 151). Der Kläger hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sein Studium an der Technischen Hochschule D. im Oktober 1972 begonnen. Dieses Studium ist auf acht Semester angelegt. Am vorgesehenen Gestellungstage, dem 2. April 1973, hatte er hiervon erst das erste Semester beendet. Das erforderliche Drittel der Ausbildung war daher noch nicht erreicht.
Dem Verwaltungsgericht ist jedoch darin zu folgen, daß der Kläger sich auf den allgemeinen Härtetatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG berufen kann. Nach dieser Vorschrift soll ein Wehrpflichtiger - abgesehen von den im Absatz 4 Satz 2 geregelten besonderen Fällen - auf Antrag ganz allgemein dann vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Auf diese Vorschrift können sich, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, auch solche Wehrpflichtige berufen, deren Ausbildung sich infolge ihrer Einberufung dadurch erheblich verzögern würde, daß über die Zeit des Wehrdienstes hinaus in unzumutbarem Umfange Zeiträume verblieben, die für die Ausbildung nicht nutzbar gemacht werden könnten.
Die Frage, ob ein solcher Zeitverlust sich noch im Rahmen des Zumutbaren hält oder bereits als eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte zu bewerten ist, läßt sich nicht allgemein für alle in Betracht kommenden Fälle beantworten; es kommt vielmehr auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Der erkennende Senat hat es in seiner Rechtsprechung in erster Linie auf die Dauer des zusätzlichen Zeitverlustes abgestellt. Dabei hat er bei neun Monaten nutzloser Zeit im Normalfalle das Vorliegen einer besonderen Härte bejaht (vgl. die Urteile vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 173.69 - sowie vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 108.71 und BVerwG VIII C 101.72 -). In dem Urteil vom 10. Oktober 1973 - BVerwG VIII C 11.73 - ist bereits ein Zeitverlust von acht Monaten als besondere Härte gesehen worden, während das Vorliegen einer solchen bei fünf Monaten sogenannter nutzloser Zeit in dem Urteil BVerwGE 34, 188 verneint worden ist.
Auch im Falle des Klägers kommt ein für die Ausbildung nicht nutzbarer zusätzlicher Zeitverlust von neun Monaten in Betracht. Der Kläger hat sein erstes Studiensemester, das er Anfang Oktober 1972 begonnen hat, absolviert und müßte Anfang April 1973 mit dem zweiten Semester beginnen. Im Monat April fangen an der Technischen Hochschule D. - wie übrigens auch an den anderen Technischen Hochschulen der Bundesrepublik - im Studienfach Elektrotechnik nur die "geraden" (d.h. die zweiten, vierten, sechsten usw.) Semester an, während die "ungeraden" (d.h. die ersten, dritten, fünften usw.) Semester nur im Oktober begonnen werden können. Das aber hat für den Kläger, wenn er zum 2. April 1973 zum Wehrdienst einberufen wird und demnach nach 15 monatiger Dienstzeit Ende Juni 1974 aus ihm entlassen wird, die Folge, daß er sein Studium (im zweiten Semester) erst Anfang April 1975 wieder aufnehmen kann; er verliert auf diese Weise neun Monate ungenutzter Zeit.
Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil, mit dem es der Klage stattgegeben hat, unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats mit dem Gedanken begründet, daß ein durch die Einberufung herbeigeführter, die Zeit des reinen Wehrdienstes überschreitender zusätzlicher Zeitverlust von neun Monaten schon als solcher ohne weiteres zu einer die Zurückstellung rechtfertigenden besonderen Härte führe. In dieser Allgemeinheit läßt sich jedoch eine solche These nicht vertreten.
Es bedarf vielmehr einer sorgfältigen Abwägung der an sich berechtigten Belange des einzelnen Wehrpflichtigen, dessen Belastung sich nach Möglichkeit im Rahmen dessen halten sollte, was auch die anderen Wehrpflichtigen bei der Erfüllung ihrer staatsbürgerlichen Pflicht in Kauf zu nehmen haben, gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einem reibungslosen Ablauf der Vorgänge, die der Sicherung der Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik dienen. Dabei ist der Landesverteidigung ein gewisser Vorrang einzuräumen. Der Wehrpflichtige ist um so eher genötigt, aus seiner Einberufung erwachsende zusätzliche Belastungen in Kauf zu nehmen, je weniger es die Wehrbehörde in der Hand hat, bei sachgemäßer Wahrnehmung ihrer Aufgaben in zumutbarer Weise seinen Belangen Rechnung zu tragen.
In diesem Sinne aber läßt sich für die Beurteilung des vorliegenden Falles der bisherigen Rechtsprechung des Senats nichts Entscheidendes entnehmen. Der hier in Betracht kommende Zeitverlust von neun Monaten ist kein besonderer Ausnahmefall. Er ergibt sich hier nicht aus einer Verkettung ungünstiger Umstände, sondern stellt seit der Verkürzung des Grundwehrdienstes von 18 auf 15 Monaten, wie sie infolge der Änderung des § 5 Abs. 1 WPflG durch Art. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 11 des Änderungsgesetzes vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321) seit dem 1. Januar 1973 eingetreten ist, für die Studenten des Faches Elektrotechnik an den Technischen Hochschulen einen Regelfall dar, dessen nachteilige Folgen für die Studenten von den Wehrbehörden durch entsprechende Auswahl der Einberufungstermine zwar bisweilen, jedoch bei weitem nicht immer ohne unzumutbare Verwaltungsarbeit werden vermieden werden können.
Hieraus folgt, daß der zusätzliche Zeitverlust von neun Monaten, der die Studenten der Technischen Hochschulen trifft, als für das Studium einer ganzen Gruppe von Wehrpflichtigen typisch und als vom Gesetzgeber in Kauf genommen grundsätzlich nicht als eine besondere Härte wird anerkannt werden können, daß aber eine solche Härte jedenfalls dort in Betracht zu ziehen sein wird, wo die Verzögerung der Ausbildung verhältnismäßig leicht vermeidbar gewesen wäre und durch Umstände veranlaßt worden ist, die vorwiegend im Verantwortungsbereich der Behörde zu suchen sind.
So aber ist der vorliegende Fall zu beurteilen.
Der Kläger hatte gegen den Musterungsbescheid vom 3. Februar 1972, durch den er wegen Schulbesuchs bis zum 30. Juni 1972 zurückgestellt worden war, unter Berufung auf Tauglichkeitsgründe bereits durch einen am 14. Februar 1972 bei dem Kreiswehrersatzamt eingegangenen Schriftsatz Widerspruch eingelegt. Er hatte auf diesen Widerspruch bis zum Beginn des Hochschulsemesters Anfang Oktober 1972 noch immer keinen Bescheid erhalten und handelte daher sachgerecht, wenn er nunmehr - zumal er mittlerweile bereits ein zweimonatiges Grundpraktikum abgeleistet hatte - mit dem Studium begann. Denn andernfalls hätte er auch bei einem ihm günstigen Ausgang des Widerspruchsverfahrens mit dem Beginn des Studiums bis zum Oktober des nächsten Jahres warten müssen und demnach ein volles Jahr seiner Ausbildungszeit nutzlos verloren. Es konnte von ihm nicht erwartet werden, daß er dieses Risiko übernahm.
Hatte die Wehrbehörde demnach dadurch, daß sie für ihre Widerspruchsentscheidung eine verhältnismäßig lange Zeit beanspruchte, den Kläger in eine gewisse Zwangslage gebracht, so wäre es ihr zuzumuten gewesen, nunmehr bei der Festsetzung des Einberufungszeitpunktes dem Interesse des Klägers daran, daß seine Zeiteinbuße gering gehalten wurde, im Rahmen des ihr Möglichen Rechnung zu tragen. Eine Einberufung in zeitlich getrennten Abschnitten gemäß § 5 Abs. 2 WPflG stand ihr entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts allerdings nicht zu Gebote. Diese Vorschrift kommt, wie sich aus ihrem Wortlaut eindeutig ergibt, nur in Fällen in Betracht, in denen es sich um eine unzumutbare Härte handelt, die vor Vollendung des 28. Lebensjahres voraussichtlich nicht behoben werden kann.
Es liegt aber nahe, daß eine Einberufung zum 1. Juli 1972 geeignet gewesen wäre, dem Kläger die Erreichung der Anrechnung des zweiten Studiensemesters zu ermöglichen und - bei einer Entlassung aus dem Wehrdienst gegen Ende September 1974 - die Fortsetzung seines Studiums im dritten Semester zu Anfang Oktober 1974 zu sichern. Zwar wären im Monat Juli 1972 kurzfristige Überschneidungen von Unterrichtsbetrieb und Wehrdienst in Betracht gekommen. Solche sind jedoch erfahrungsgemäß infolge des üblichen Entgegenkommens der Truppe und der Hochschulen in der Regel weitgehend unschädlich. Eine Einberufung des Klägers zum 1. Juli 1972 aber wäre der Wehrbehörde ohne weiteres möglich gewesen. Sie hätte sich bei dem üblichen Ablauf des nach dem Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 1972 begonnenen erneuten Verwaltungsverfahrens von selbst ergeben. Daß der Kläger statt dessen bereits zum April 1973 einberufen worden ist, so daß ihm die Möglichkeit einer Fortsetzung seines Studiums im Oktober 1974 verlorenging, hat die Wehrbehörde dadurch bewirkt, daß sie den Musterungsbescheid vom 20. Februar 1972 für sofort vollziehbar erklärt hat. Die von ihr hierfür angegebene Begründung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie geht dahin, daß es im öffentlichen Interesse liege, den Kläger zum April 1972 und damit vor einer weitgehenden Förderung seiner Ausbildung einzuberufen, da er während der Dauer seiner Ausbildung zur Bedarfsdeckung nicht zur Verfügung stehen würde. Diese Begründung geht von einer unzutreffenden Voraussetzungaus, denn die weitgehende Förderung des auf acht Semester angelegten Studiums des Klägers wäre auch im Juni 1973 demnach nach Abschluß des zweiten Semesters, noch nicht weitgehend gefördert gewesen.
Wenn der Kläger, wie mit dem ursprünglichen Musterungsbescheid vom 3. Februar 1972 vorgesehen, zum 1. Juli 1972 einberufen worden wäre, wäre er gegen Ende September 1973 vom Wehrdienst entlassen worden und hätte er zu Anfang Oktober 1973 - ohne jeden zusätzlichen Zeitverlust - sein Studium im ersten Semester aufnehmen können. Gleichwohl kann ihm das Einlegen des Widerspruchs gegen jenen Musterungsbescheid nicht entgegengehalten werden. Denn dieser Musterungsbescheid war nach dem Widerspruchsbescheid der Musterungskammer vom 26. Oktober 1972 rechtswidrig, da nach ihm der Kläger wegen vorübergehender Untauglichkeit bis zum 8. November 1972 vom Wehrdienst zurückzustellen war. Seine Einberufung vor diesem Zeitpunkt hätte daher nicht erfolgen dürfen, so daß die zunächst bewilligte Zurückstellung bis zum 30. Juni 1972 nicht ausreichend war.
Demnach war der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Noack
Dr. Barbey