Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.11.1974, Az.: BVerwG VIII C 102.73
Anfechtung einer Diensteintrittsanordnung; Erledigung einer Diensteintrittsanordnung durch Zeitablauf; Entlassung aus dem Wehrdienstverhältnis; Anforderungen an die "besondere Härte" im Sinne von § 29 Abs. 4 Nr. 1 Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.11.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 102.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 14349
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 02.04.1973 - AZ: 11 K 826/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 47, 169 - 176
- DVBl 1976, 224-225 (Kurzinformation)
- DokBer A 1975, 76
- MDR 1975, 606-607 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 661-662 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Wehrpflichtiger, der dem Einberufungsbescheid nicht Folge geleistet hat, kann sich gegenüber einer Diensteintrittsanordnung verteidigungsweise nicht auf ein Studium berufen, das er nach dem Gestellungszeitpunkt begonnen und durch Zurücklegung von drei Semestern gefördert hat.
In der Verwaltungsstreitssache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Dr. Raschke, Türke und Noack
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. April 1973 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ficht eine Diensteintrittsanordnung an.
Er wurde mit Bescheid vom 22. April 1971 auf den 1. Juni 1971 zum vollen Grundwehrdienst einberufen, trat jedoch den Dienst nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den Einberufungsbescheid erhobene Klagemit Urteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG VIII C 155.71 - ab. Die Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 14. Februar 1973 - 2 BvR 605.72 - nicht an.
Mit Bescheid vom 21. Februar 1973 forderte das Kreiswehrersatzamt den Kläger zum Diensteintritt am 2. April 1973 auf. Da der Kläger im Wintersemester 1971/72 das Studium der Biologie an der Universität Köln aufgenommen und dies mit Schreiben vom 10. Januar 1972 dem Kreiswehrersatzamt angezeigt hatte, weigerte er sich, den Dienst anzutreten. Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 21. Februar 1973 und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichs Verwaltung III vom 28. März 1973 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage, stattgegeben und dazu ausgeführt:
Gegen die Diensteintrittsanordnung könne sich der Kläger mit Erfolg verteidigungsweise auf einen Entlassungsgrund in § 29 Abs. 4 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes berufen. Der Diensteintritt bedeute für ihn eine besondere Härte. Er habe nach dem Gestellungszeitpunkt sein Biologiestudium begonnen. Dieses Studium sei weitgehend gefördert. Es sei auf acht Semester angelegt. Im Zeitpunkt des Diensteintritts habe der Kläger bereits drei Semester zurückgelegt.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie rügt die Verletzung der §§ 12, 29 des Wehrpflichtgesetzes und § 58 des Soldatengesetzes.
Der Kläger meint, die angefochtene Diensteintrittsanordnung habe sich erledigt und beantragt,
festzustellen, daß die Diensteintrittsanordnung vom 21. Februar 1973 und der Widerspruchsbescheid vom 28. März 1973 rechtswidrig gewesen sind.
Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend und meint, die Unterbrechung seines Studiums führe zu einer besonderen Härte, die er nicht zu verantworten habe.
II.
Die Revision ist begründet. Über die Aufhebung der Diensteintrittanordnung vom 21. Februar 1973 ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Kläger in Erkenntnis dessen, daß sich dieser Bescheid erledigt hat, anstelle des Aufhebungsantrags den Feststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gestellt hat. Dieser Antrag ist unbegründet.
Das Kreiswehrersatzamt hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Februar 1973 eine Diensteintrittsanordnung erlassen. Der Bescheid ist auf Grund des unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheids vom 22. April 1971 ergangen, durch den der Kläger zum 1. Juni 1971 zur Leistung des vollen Grundwehrdienstes einberufen worden war. Er hält an dem am 1. Juni 1971 unanfechtbar begründeten Wehrdienst Verhältnis des Klägers fest und erneuert lediglich den Befehl zur Gestellung, indem sich der Kläger statt am 1. Juni 1971 nunmehr am 2. April 1973 in dem dazu bestimmten Zeitpunkt an dem dazu bestimmten Ort bei dem dazu bestimmten Truppenteil stellen soll.
Die Diensteintrittsanordnung ist ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt (BVerwGE 32, 243 [246]). Dieser Verwaltungsakt hat sich mit Ablauf des Diensteintrittszeitpunktes, des 2. April 1973, im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt und äußert keine den Kläger belastenden Wirkungen mehr, weil der Befehl zur Gestellung am 2. April 1973 mit Ablauf des Gestellungszeitpunktes nicht mehr erfüllt werden konnte. Das hat der Senat in bezug auf den im Einberufungsbescheid enthaltenen Gestellungsbefehl ausgesprochen (BVerwGE 31, 324 [327]; 32, 243 [246];Urteil vom 13. Februar 1974 - BVerwG VIII C 38.73 -). Ebenso verhält es sich mit dem in der Diensteintrittsanordnung ausgesprochenen Befehl.
Der Kläger hat seine zunächst dagegen vorgetragenen Bedenken mit Recht fallenlassen. Die Frage, ob sich ein Verwaltungsakt erledigt hat, beurteilt sich nach der Entscheidung der Hauptfrage. Als Hauptfrage entscheidet die Diensteintrittsanordnung allein über die Gestellung. Entlassungsgründe, auf die der Kläger hingewiesen hat, sind nur als Vortrage relevant.
Der Kläger hat daher zutreffend anstelle des unzulässig gewordenen Aufhebungsantrags(Urteil vom 13. Februar 1974 - BVerwG VIII C 38.73 -) nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Feststellung begehrt, daß der angefochtene Bescheid rechtswidrig gewesen ist.
Dieser Feststellungsantrag ist zulässig. Er scheitert weder am Klageänderungsverbot des § 142 VwGO(Urteil vom 13. Februar 1974 - BVerwG VIII C 38.73 -) noch an der Rolle des Klägers als Revisionsbeklagter. Da er den Antrag anstelle des ursprünglich gestellten Aufhebungsantrags als Hauptantrag stellt, bedarf es keiner Anschlußrevision. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung. Denn es besteht, für ihn die Gefahr der Wiederholung. Darauf weist die Beklagte ausdrücklich hin. Diese Gefahr entfällt für den Kläger nicht dadurch, daß er sich in einem späteren Fall näher an sein Examen herangearbeitet hat. Denn ob dieser Gesichtspunkt die Beklagte veranlaßt, von einer neuen Diensteintrittsanordnung abzusehen, ergibt sich erst nach der materiellrechtlichen Prüfung der Sache, die nicht mehr zum Feststellungsinteresse gehört, sondern es voraussetzt.
Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Auszugehen ist vom Vehrpflichtgesetz - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277).
Danach ist die Diensteintrittsanordnung verwaltungsverfahrensrechtlich ordnungsgemäß erlassen. Sachlich zuständig war das Kreiswehrersatzamt(Urteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG VIII C 66.71 - [Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 12 = BWV 1973, 188]). Im Hinblick auf die inhaltliche Richtigkeit ist auszugehen von der Sach- und Rechtslage im Gestellungszeitpunkt, dem 2. April 1973. Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Diensteintrittsanordnung in sachlicher Hinsicht sind, die gleichen Grundsätze maßgebend wie beim Einberufungsbescheid (BVerwGE 32, 243 [248]). Dem Inhalt nach rechtfertigt sich die Diensteintrittsanordnung aus dem unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheid. Sie ist grundsätzlich rechtmäßig, es sei denn, daß ihr am 2. April 1973 rechtliche Hindernisse in Gestalt eines Entlassungsgrundes entgegenstanden. Das ist nicht der Fall.
Als Entlassungsgrund kommt allein die Vorschrift in § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG in Betracht. Danach kann ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Dienst leistet, auf seinen Antrag nach Anhörung der Wehrersatzbehörde entlassen werden, wenn das Verbleiben im Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Da der Kläger bisher keinen Wehrdienst leistete, ist die Vorschrift allerdings nicht unmittelbar auf ihn anzuwenden. Denn sie setzt einen dienstleistenden Wehrpflichtigen voraus. Diese Vorschrift ist jedoch entsprechend anzuwenden, da ihr Zweck auch den Fall des nicht dienst leistenden Wehrpflichtigen umfaßt, der sich in einem Wehrdienst Verhältnis befindet, und die Interessenlage in diesem Falle die gleiche ist wie beim dienst leistenden Wehrpflichtigen. Das ist gegenüber BVerwGE 32, 243 klarzustellen.
Lagen die Rechtsvoraussetzungen dieser Vorschrift am 2. April 1973 vor, so hätte das Kreiswehrersatzamt Ermessenserwägungen in der Richtung anstellen müssen, ob es den Kläger entlasse oder ob es ihn zum Diensteintritt auffordere (BVerwGE 32, 243 [248 f.]). Denn das Kreiswehrersatzamt war sachlich zuständig, den Entlassungsgrund in § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG zu prüfen und das Entlassungsermessen auszuüben. Der Kläger befindet sich seit dem 1. Juni 1971 in einem Wehrdienstverhältnis, ohne in die Truppe eingegliedert zu sein. Für diese Wehrpflichtigen ist nach § 14 Abs. 1 WPflG die Wehrersatzbehörde sachlich zuständig. Denn diese Behörde, die die Aufgaben des Wehrersatzwesens wahrzunehmen hat, ist immer dann sachlich zuständig, wenn die Heranziehung eines Wehrpflichtigen im weitesten Sinne in Rede steht und nicht die sachliche Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet ist. Solange der Kläger nicht in die Truppe eingegliedert ist, fällt er noch in die Heranziehung. Die in § 29 Abs. 5 WPflG aufgeführten Entlassungsstellen sind nur dann sachlich zuständig, wenn der Wehrpflichtige seinen Dienst bei der Truppe angetreten hat, wie § 29 Abs. 1 WPflG zeigt. Denn dort wird von dem Soldaten gesprochen, der Wehrdienst leistet. Der Kläger leistet keinen Wehrdienst, obwohl er sich in einem Wehrdienstverhältnis befindet. Darum ist im Falle des Klägers das Kreiswehrersatzamt auch Entlassungsbehörde und hat die Entlassungsvoraussetzungen zu prüfen und das Entlassungsermessen auszuüben.
Daher kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen des § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG am 2. April 1973 vorlagen. Sie lagen nicht vor. Das Verbleiben des Klägers im Wehrdienst Verhältnis über den 2. April 1973 hinaus bedeutet für ihn keine besondere Härte.
In BVerwGE 39, 60 (61) [BVerwG 11.11.1971 - VIII C 144/69] hat der Senat unter Anführung der Rechtsprechung entschieden, daß der Begriff der besonderen Härte wegen persönlicher Gründe in entsprechender Anwendung der Regelung in § 12 Abs. 4 WPflG zu beurteilen ist. Daran ist entgegen der Ansicht des Klägers festzuhalten, der von einer unmittelbaren Anwendung ausgeht. Denn die besondere Härte hat in § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG einen anderen Bezugspunkt als in § 12 Abs. 4 WPflG. In § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG muß das Verbleiben des Wehrpflichtigen im Wehrdienst bis zum regulären Ablauf dieses Dienstes eine besondere Härte bedeuten. In § 12 Abs. 4 WPflG ist es hingegen die Heranziehung zum (vollen) Grundwehrdienst. Die Interessenlage, wenn man sich dagegen wehrt, zum Wehrdienst herangezogen zu werden, ist anders als die, wenn man bestrebt ist, aus dem Wehrdienst wieder entlassen zu werden. Dies wirkt sich nicht allein beim Ermessensgebrauch aus, wie der Kläger meint. Vielmehr führt dieser Unterschied auch zu unterschiedlichen Folgerungen bei der Inhaltsbestimmung der besonderen Härte. Denn im einen Fall ist Entstehungsquelle die Heranziehung zum Wehrdienst, im anderen Falle das Verbleiben im Wehrdienst; im einen Fall muß die Zurückstellung geeignet sein, die Härte zu beseitigen, im anderen Fall die Entlassung. Daraus folgt nicht nur, daß im Falle der Zurückstellung nur Härtegründe erheblich sind, die bis zum Beginn des Wehrdienstverhältnisses eingetreten sind, im Falle der Entlassung nur solche, die danach entstanden sind (BVerwGE 37, 62 [BVerwG 17.12.1970 - VIII C 113/68]). Vielmehr ergeben sich daraus auch qualitative Unterschiede. Der erforderliche Stärkegrad der Härte ist unterschiedlich zu beurteilen je nachdem, ob es sich darum handelt, einstweilen von der Heranziehung verschont zu bleiben oder darum, nunmehr aus dem bereits bestehenden Wehrdienst Verhältnis wieder entlassen zu werden.
Als Härtegrund beruft sich der Kläger auf die Unterbrechung seines am 2. April 1973 bereits bis zur Beendigung des dritten Semesters fortgeschrittenen Biologiestudiums, das er im Wintersemester 1971/72 aufgenommen hatte. Dieser Härtegrund ist nachträglich entstanden und daher als Entlassungsgrund generell geeignet, weil das Wehrdienstverhältnis am 1. Juni 1971 begründet wurde. Das Biologiestudium ist ein auf persönlichen Gründen des Klägers beruhender Härtegrund. Es war am 2. April 1973 bei Zugrundelegung der Maßstäbe des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG weitgehend gefördert. Der Kläger hatte zeitlich mehr als ein Drittel des Studiums zurückgelegt. Das Studium ist auf acht Semester angelegt. Es wird durch die in der Diensteintrittsanordnung geforderte Dienstleistung unterbrochen. Gleichwohl ist damit keine besondere Härte im Sinne des § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG gegeben.
Die Vorschrift verlangt ebenso wie die in § 12 Abs. 4 WPflG eine einheitliche und ganzheitliche Bewertung des Sachverhalts danach, ob das Verbleiben des Wehrpflichtigen im Wehrdienst für ihn eine besondere Härte bedeutet(Urteile vom 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 98.73 - undvom 16. Oktober 1974 - BVerwG VIII C 105.73 -). Ein Gegeneinander von besonderer Härte einerseits und der Verletzung von Treu und Glauben bei der Berufung auf diese Härte andererseits kennt die Vorschrift nicht. Die Antwort kann vielmehr nur einheitlich dahin lauten, daß das Verbleiben im Wehrdienst für den Kläger eine besondere Härte bedeute oder nicht bedeute.
Eine besondere Härte im Sinne des § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG läßt sich regelmäßig nicht aus Tatsachen herleiten, die nur deshalb eintreten konnten, weil der Vehrpflichtige den von ihm verlangten Wehrdienst nicht angetreten hat. Das ergibt sich aus der inneren Logik der Vorschrift. Denn die Vorschrift geht von dem wehrdienstleistenden Wehrpflichtigen aus und läßt nur nach Beginn des Wehrdienstverhältnisses entstandene Umstände als Härtegründe zu. Solange der Wehrpflichtige Wehrdienst leistet, kann er jedoch selbst keine in diesem Sinne nachträglich entstandenen Härtegründe setzen. Von diesem Ausgangspunkt aus können grundsätzlich nur solche Härtegründe erheblich sein, die ohne das Zutun des Wehrpflichtigen entstanden sind. Dies ist auch sachgerecht. Denn durch die Vorschrift in § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG soll ein am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Ausgleich zwischen dem gegenwärtig geleisteten Wehrdienst und den während der Wehrdienstleistung hervorgetretenen persönlichen Belangen des Dienstleistenden herbeigeführt werden (BVerwGE 39, 60). Wenn der Wehrpflichtige selbst Härtegründe dadurch herbeiführt, daß er anstelle der Wehrdienstleistung einer anderen Tätigkeit nachgeht, so bedarf es dieses Ausgleichs nicht. Denn dann ist die Härte seine Sache und nicht Sache des Wehrdienstes.
Die entsprechende Anwendung der Vorschrift auf den nicht dienstleistenden Wehrpflichtigen, der sich in einem Wehrdienst Verhältnis befindet, bedeutet nicht, daß sie einen anderen Inhalt erlangt. Vielmehr ist auch in diesem Fall die Vorschrift grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn Härtegründe vorliegen, die der Wehrpflichtige nicht selbst gesetzt hat.
Deshalb begründen das Studium des Klägers und dessen Unterbrechung keine besondere Härte im Sinne des § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG. Auf den Förderungsgrad des Studiums kommt es hier nicht an Denn der Kläger hat es erst nach Beginn des Wehrdienst Verhältnisses begonnen. Das war ihm nur möglich, weil er den geforderten Wehrdienst nicht leistete.
Zu Unrecht beruft sich der Kläger gegenüber dieser Folgerung darauf, daß für ihn das Studium vorgezeichnet gewesen sei, weil er seine Schulausbildung mit guten Leistungen abgeschlossen habe, und daß er nicht habe untätig bleiben können. Denn verwehrt ist dem Kläger nicht die Aufnahme und Förderung des Studiums. Verwehrt ist ihm vielmehr der Einsatz dieses Studiums und dessen Unterbrechung als seine Entlassung ermöglichender Härtegrund. Daran ändert sich nichts dadurch, daß er die beiden ersten Semester seines Studiums im Schütze der vom Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 28. Mai 1971 - 11 L 245.71 - angeordneten aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Einberufungsbescheid zurücklegte. Denn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung schützt materielle Rechtspositionen nicht, die ein Beteiligter sich in ihrem Schütze geschaffen hat. Dies vermöchte nur das materielle Recht. Sie gehört jedoch dem Verfahrens recht an. Sie dient allein der vorläufigen Aufrechterhaltung des Status quo ante, indem sie vorläufig den Vollzug des eingreifenden Verwaltungsakts hindert. Von ihr aus handelt jeder Beteiligte beim Aufbau neuer materieller Rechtspositionen auf eigenes Risiko.
Ferner greift auch der Einwand nicht durch, das Kreiswehrersatzamt habe den Kläger zu spät zum Diensteintritt aufgefordert. Zwar trifft es zu, daß der Kläger dem Kreiswehrersatzamt mit Schreiben vom 10. Januar 1972 die Aufnahme seines Studiums im Wintersemester 1971/72 angezeigt hat. Damals hinderte jedoch die vom Verwaltungsgericht angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen den Einberufungsbescheid den Erlaß einer Diensteintrittsanordnung so lange, bis sie mit dem Erlaß des Urteils des Senats vom 21. Juni 1972 entfiel. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Verfassungsbeschwerde ein, die das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 14. Februar 1973 nicht zur Entscheidung annahm. Den Ausgang dieses Verfahrens wartete das Kreiswehrersatzamt ab. Unmittelbar darauf erließ es die umstrittene Diensteintrittsanordnung vom 21. Februar 1973. Das war sachgerecht. Es lag im Interesse des Klägers, der die Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte.
Schließlich kann der Kläger auch aus einem Mangel an Arbeitsplätzen an der Universität oder aus sonstigen Schwierigkeiten, die sich aus der Unterbrechung seines Studiums ergeben, nichts zu seinen Gunsten herleiten. Sie sind Folgewirkungen des vom Kläger selbst gesetzten Härtegrundes und führen zu keiner anderen Beurteilung.
Daher fehlt es an der besonderen Härte im Sinne des § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG. Daß auch der Antrag des Klägers, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, keinen Entlassungsgrund hergibt, liegt auf der Hand. Ein Entlassungsgrund liegt auch bei einem wehrdienstleistenden Wehrpflichtigen erst dann vor, wenn er anerkannt ist. Für den nicht Wehrdienst leistenden Kläger gilt nichts anderes. Bisher ist der Kläger aber nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt (§ 29 Abs. 1 Nr. 6 WPflG).
Rechtswidrig wäre die Diensteintrittsanordnung auch noch dann, wenn ihr Urlaubsgründe nach der Soldatenurlaubsverordnung - SUV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2151) entgegengesetzt werden könnten. Solange der Kläger nicht in die Truppe eingegliedert ist, tritt das Kreiswehrersatzamt an die Stelle der Urlaubsbehörde. In Betracht kommt § 12 SUV. Auch hier ist der Begriff der besonderen Härte maßgebend. Er beurteilt sich jedoch nach den gleichen Gesichtspunkten wie die besondere Härte im Sinne des § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG. Der Unterschied liegt darin, daß in § 29 WPflG die besondere Härte in Beziehung zur Entlassung aus dem Wehrdienstverhältnis steht, in § 12 SUV hingegen nur zur vorläufigen Einstellung der Dienstleistung. Das hat jedoch für die Frage, welche Härtegründe tauglich sind, keine Bedeutung. Auch hier scheiden grundsätzlich Härtegründe aus, die der Wehrpflichtige selbst gesetzt hat.
Daher ist der Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Türke
Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Arndt