Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.09.1974, Az.: BVerwG I WB 91/74
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.09.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 91/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 14307
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - AZ: 7 L 10/74
In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 2. September 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mühlenfeld,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knorr,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße in der Sache 7 L 10/74 entstandenen Kosten zu tragen.
Gründe
I
Der seit Oktober 1971 in M. wohnende Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit zwölfjähriger, bis zum Jahr 1978 laufender Dienstzeitverpflichtung. Seinem Wunsche entsprechend war er nach bisheriger Tätigkeit im Stabsdienst (Ausbildungsreihe 61) mit Wirkung vom 1. April 1970 zur MAD-Gruppe ... nach M. versetzt und daselbst in die Ausbildungsreihe 76 - Sicherungsdienst (später 76 A - MAD-Dienst) - übernommen worden. Mit Verfügung vom 18. April 1974 versetzte die Stammdienststelle der Marine (SDM) den Antragsteller, der inzwischen wieder in die Ausbildungsreihe 61 aufgenommen worden war, zur Reserveflottille in Wilhelmshaven, wo er seinen Dienst als Stabsdienstbootsmann am 23. April 1974 antreten sollte, infolge zwischenzeitlicher Erkrankung aber erst am 9. Mai 1974 angetreten hat.
Die Anfechtung dieser Versetzung und des dem Antragsteller ungünstigen Beschverdebescheides vom 19. Juni 1974 ist Gegenstand der unter dem Az. I WB 90/74 geführten Hauptsache, die der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) dem Senat mit Schreiben vom 17. Juli 1974 zur Entscheidung vorgelegt hat.
Im Zusammenhang damit hat der Antragsteller unter Hinweis auf seine am 11. April 1974 gegen die Versetzung erhobene Beschwerde sowie eine Beschwerde gegen den Kommandeur der MAD-Gruppe IV und ein Gesuch um Wechsel der Teilstreitkraft beim Verwaltungsgericht in Neustadt a.d. Weinstraße die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 15. Mai 1974 abgelehnt und die Sache unter Vorbehalt der Kostenentscheidung - einem später gestellten Hilfsantrag folgend - an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - verwiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Beschluß vom 14. Juni 1974 zurückgewiesen.
Zur Begründung des damit zur Entscheidung des Wehrdienstsenats gestellten Antrags hat der Antragsteller im wesentlichen vorgetragen: Ein dienstlicher Grund für seine Versetzung habe nicht bestanden. Die Behauptung des BMVg, daß im Gesamtbereich des MAD keine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 mA zur Verfügung gestanden habe, müsse er bezweifeln. Im Jahre 1973 seien zwei dieser Stellen der Marine innerhalb der MAD-Gruppe ... durch Kommandierung und Dienstpostenwechsel frei geworden, eine weitere werde zum 1. April 1974 durch Versetzung eines Soldaten in den Ruhestand frei. Abgesehen davon bestehe aus haushaltsrechtlichen Gründen kein Hindernis, ihn auf einer A 7 mA-Stelle zu führen. Dies werde ohnehin sowohl bei anderen Soldaten des MAD wie bei ihn in W. praktiziert und auch im Schreiben des Kommandeurs der MAD-Gruppe ... vom 22. Februar 1974 festgehalten, in dem es heiße, daß es mit Einverständnis der SDM möglich wäre, ihn ab 1. April 1974 auf einem A 7 mA-Dienstposten bei der MAD-Gruppe ... zu führen. Das übereilte Verfahren erwecke den Eindruck, als ob, ausgehend von der Tatsache, daß er seinen Antrag auf Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes am 2. Januar 1974 zurückgenommen habe, nunmehr der Versuch unternommen werden solle, ihn abzuschieben. Dies sei erstaunlich, da er von 1970 bis 1974, zuletzt in spezieller Verwendung, beim MAD eingesetzt gewesen sei, jetzt aber lediglich Registraturarbeiten zu verrichten habe, sowie ferner deshalb, weil der Kommandeur in dem genannten Schreiben vom 22. Februar 1974 das dienstliche Interesse an seinem Verbleib im MAD ausdrücklich bekundet habe; bei einem anderen Soldaten, der seine Bereitschaft zur Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zurückgenommen habe, sei es möglich gewesen, ihn wieder zur MAD-Gruppe ... zurückzuversetzen.
Fehle es somit bereits am dienstlichen Grunde für seine Wegversetzung, sei andererseits auch seinen persönlichen Belangen nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt worden. Die Gründe, in M. zu verbleiben, seien dieselben, die ihn seinerzeit dazu veranlaßt hätten, um seine Versetzung dorthin zu bitten. So habe er diese Versetzung damals insbesondere deshalb betreiben müssen, weil seine zukünftige Ehefrau auf Grund der Unverträglichkeit des Klimas nicht im norddeutschen Raum habe bleiben können, daher auch ihre dortige berufliche Position habe aufgeben müssen und schon vor dem 1. April 1970 wieder in den süddeutschen Raum gezogen sei. Darüber hinaus ließen sich auch seine Pläne im Einblick auf die Beendigung der Dienstzeit und den lückenlosen Übergang zum zivilen Beruf nur bei einem Verbleib im M. Raum realisieren. So nehme er seit einiger Zeit an einem Lehrgang "Bürokaufmann" in M. teil, auf dem aufbauend er beabsichtige, die Fachober- und Fachhochschule zu besuchen und im Anschluß daran das Studium der Rechtswissenschaften zu betreiben. Die Versetzung erbringe ihm insoweit zumindest eine Verzögerung in der Erreichung des Berufsziels mit finanziellen Auswirkungen, unter denen seine Familie zu leiden haben werde. Die gleichwohl erfolgte kurzfristige Versetzung laufe diesen, sonst auch vom BMVg gebilligten Maßnahmen beruflicher Förderung empfindlich zuwider.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung des gegen die Versetzung gerichteten Antrages bis zur Entscheidung in der Hauptsache anzuordnen.
Der BMVg bittet um Zurückweisung dieses Antrages.
Er trägt hierzu vor:
Gründe für eine einstweilige Außervollzugsetzung der Versetzung seien nicht gegeben. Der Antragsteller sei durch Verfügung vom 20. November 1973 mit Wirkung vom 3. Januar 1974 zum Offizierlehrgang zur Marineschule Mü. versetzt und durch Personalverfügung vom 3. Dezember 1973 mit der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zum Oberfähnrich zur See ernannt worden. Er habe sodann jedoch mit Schreiben vom 2. Januar 1974 seinen Antrag auf Zulassung zu der genannten Laufbahn zurückgenommen und um erneute Versetzung zur MAD-Gruppe ... gebeten. Demzufolge sei er durch Verfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 18. Januar 1974 nunmehr als Hauptbootsmann in die Laufbahn der Unteroffiziere zurückgeführt worden. Am 7. Februar 1974 habe das Amt für Sicherheit der Bundeswehr der SDM mitgeteilt, daß der Antragsteller jetzt eine Überhangstelle der Besoldungsgruppe A 8 mA besetze, daß aber eine endgültige Unterbringung auf einem Dienstposten dieser Gruppe im gesamten Bereich des MAD nicht möglich sei. Er könne allerdings ab 1. April 1974 auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 7 mA geführt werden, zumal dienstlicherseits ein Interesse an seinem Verbleib im MAD bestehe. Am 19. Februar 1974 habe die SDM sodann den BMVg und das Amt für Sicherheit der Bundeswehr unterrichtet, daß über den 31. Mai 1974 hinaus keine Haushaltsstelle der Besoldungsgruppe A 8 mehr zur Verfügung gestellt und daß der Antragsteller aus haushaltsrechtlichen Gründen auch nicht weiter auf einer A 7-Stelle geführt werden könne, so daß, falls sich keine Lösung im Zentralen Militärischen Bereich finden lasse, beabsichtigt sei, ihn zum 1. April 1974 in den Marinebereich zurückzuversetzen.
Die demgemäß angeordnete Versetzung sei Rechtens. Die Besetzung bestimmter Dienstposten mit einen Soldaten einer bestimmten Besoldungsgruppe setze eine stellenplan- und haushaltsplanmäßige Abdeckung voraus. Die Dienstposten der Besoldungsgruppe A 8 aller Teilstreitkräfte seien bei der MAD-Gruppe IV bereits besetzt. Auch auf einer A 7-Stelle könne der Antragsteller nicht verwendet werden, da die SDM dann auf Dauer eine ihrer Bewirtschaftung unterliegende Haushaltsstelle zur Verfügung stellen müsse. Dies sei ebenfalls ausgeschlossen, da die der SDM zur Verfügung stehenden Haushaltsstellen dringend für den Bereich der Marine benötigt würden. Der SDM sei es deshalb nicht möglich gewesen, den Antragsteller im Bereich der MAD-Gruppe ... in M. zu belassen. Die Versetzung zur Reserveflottille in W. sei erfolgt, weil der Antragsteller diesen Dienstort für den Fall einer Rückversetzung zur Marine erwünscht habe. Seine Verwendung daselbst sei auf Grund seiner Vorbildung in der Ausbildungsreihe 61 sinnvoll. Auch fehle es in der Marine an im Stabsdienst ausgebildeten Portepee-Unteroffizieren.
In Anbetracht der Sonderlage bei der MAD-Gruppe ... komme es an sich auch nicht mehr darauf an, ob der Wegversetzung zwingende persönliche Gründe entgegenstünden, da die Wegversetzung nicht zu vermeiden gewesen sei. Derartige persönliche Gründe lägen zudem such gar nicht vor. Dem Versetzungsgesuch von 1969 seien Verwendungseinschränkungen aus der Person der Ehefrau nicht zu entnehmen. Die jetzt erst behauptete Unverträglichkeit der klimatischen Bedingungen sei nicht belegt. Der Besuch des erwähnten Lehrgangs stehe in keinen Zusammenhang mit der erst Anfang 1977 einsetzenden Berufsförderung. Der Antragsteller sei darüber belehrt worden, daß die Teilnahme an diesem Lehrgang die dienstlichen Belange nicht beeinträchtigen dürfe. Bei der Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes sei der vorzeitige Abbruch des Lehrgangs ohnehin einzukalkulieren gewesen. Der Hinweis auf die weiteren Berufswünsche aber sei zu unbestimmt, als daß ihm im vorliegenden Verfahren Bedeutung beigemessen worden könne.
Der Antragsteller ist diesen Ausführungen entgegengetreten.
Insbesondere die Behauptung, daß er W. als Dienstort gewünscht habe, sei unrichtig. Diesen Ort habe er lediglich mit Rücksicht auf die geringere Entfernung nach Mainz benannt, als ihn eröffnet worden sei, daß er versetzt werden müsse, und ihn die Auswahl zwischen F. und W. belassen worden sei.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen.
II
Der Antrag ist nach § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO i.V.m. § 21 WBO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Die Entscheidung im summarischen Verfahren nach der genannten Vorschrift beruht auf der Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Maßnahme mit dem Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur Entscheidung in der Hauptsache (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. u.a. BVerwG Beschluß vom 26. März 1974 - I WB 8/74).
Das schließt zwar nicht aus, auch den Erfolgsaussichten der Hauptsache Beachtung zu schenken, denn an der sofortigen Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen Maßnahme besteht kein öffentliches Interesse. Daß der Antragsteller in der Hauptsache offenbar Erfolg haben wird oder daß wenigstens ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme bestehen, kann jedoch nach dem bisherigen Sachstand nicht gesagt werden. Es wird insoweit näherer Aufklärung der stellen- und haushaltsplanmäßigen Umstände bedürfen wie der Prüfung, ob die Behauptung des Antragstellers zutrifft, daß in gleichgelagerten Füllen anders verfahren worden sei, woraus möglicherweise für den Fall des Antragstellers Folgerungen gezogen werden können.
Im Rahmen der sonach vorzunehmenden Abwägung bedarf es des Nachweises eines besonderen Interesses am sofortigen Vollzug der angeordneten Maßnahme nicht. Im Wehrbeschwerderecht hat ein Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung für sich allein ebensowenig aufschiebende Wirkung wie die Beschwerde selbst (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 1. Februar 1971 - I WB 9/71 - undvom 22. Januar 1973 - I WB 11/73). Das sich bereits kraft Gesetzes - § 17 Abs. 6 Satz 1 WBO - ergehende öffentliche Interesse, den Antragsteller an seinem neuen Dienstort seinen Fälligkeiten entsprechend einzusetzen, kann aber keineswegs so gering veranschlagt werden, wie dies der Antragsteller vermeint. Der seiner Versetzung vorangehende Schriftwechsel ergibt zwar, daß dem MAD durchaus daran gelegen war, den Antragsteller, notfalls auch auf einer A 7 mA-Stelle, zu behalten. Wenn dies aus Gründen, die nur im Verfahren in der Hauptsache hinreichend geklärt werden können, seinerzeit nicht gelang, so liegt es doch jedenfalls bis zu dieser Entscheidung im wohlverstandenen öffentlichen Interesse, den Antragsteller an anderer, seiner sonstigen Ausbildung entsprechenden Stelle einzusetzen. Dafür aber kam für den Antragsteller als Angehörigem der Teilstreitkraft Marine für das erste nur die Marine in Frage, bei der es nach dem glaubhaften Vortrag des BMVg in erheblichem Umfange an im Stabsdienst ausgebildeten Portepee-Unteroffizieren fehlt.
Andererseits hat der Antragsteller bisher nicht darzulegen vermocht, daß diesem öffentlichen Interesse an Bedeutung überwiegende private Gründe für die einstweilige Beibehaltung des bisherigen Zustandes entgegenstehen. Soweit er auf die Bedeutung seiner Tätigkeit für den MAD hingewiesen hat, liegen derartige Überlegungen außerhalb seiner durch § 17 WBO geschützten Rechtssphäre. Die übrigen von ihn angeführten Gründe sind nicht von so überragender Bedeutung, daß bereits sofort zu seinen Gunsten gehandelt werden müßte. Die Absicht, später nach Absolvierung des Bürokaufmannlehrganges im zweiten Bildungsweg zum Jurastudium vorzustoßen, liegt jedenfalls für das Vorliegen des summarischen Verfahrens außerhalb jeder realen Wägbarkeit. Hinsichtlich des erwähnten Lehrganges hat der BMWg nicht zu Unrecht bemerkt, daß dieser in keinen Zusammenhang mit der erst 1977 eintretenden Berufsförderung stehe, und ohnehin, erfolgter Belehrung entsprechend, nicht zur Beeinträchtigung der dienstlichen Belange führen dürfe. Die Unverträglichkeit des Klimas für die Ehefrau schließlich ist bisher weder belegt noch auch überhaupt für das summarische Verfahren relevant, weil für die Notwendigkeit des Umzuges zunächst der Ausgang des Hauptverfahrens abgewartet werden kann.
Der Antrag ist demgemäß zurückzuweisen.
Für die Anordnung einer Kostenüberbürdung nach § 20 WBO bestand keine Veranlassung, da die in dieser Vorschrift angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Andererseits waren dem Antragsteller jedoch die vor dem Verwaltungsgericht entstandenen Kosten aufzuerlegen. Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entstandenen Kosten sind laut § 155 Abs. 4 VwGO an sich als Teil der Kosten zu behandeln, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird. Da jedoch beim Truppendienstgericht und beim Wehrdienstsenat in Ermangelung entsprechender Gebührenvorschriften für eine Kostenentscheidung dieser Art kein Raum ist, andererseits aber eine Entscheidung über die vor dem Verwaltungsgericht entstandenen Kosten unumgänglich ist, hatte der Senat über diese Kosten anstelle des Verwaltungsgerichts zu entscheiden (BVerwGE 43, 193 [BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70]). Sie waren nach § 154 Abs. 1 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen, weil der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten in dieses Falle nach den sachlich zutreffenden Gründen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juni 1974 nicht gegeben war.
Mühlenfeld
Dr. Knorr