Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.03.1974, Az.: BVerwG I WB 8/74
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.03.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 8/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 14278
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 26. März 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Dem Antragsteller, der Kommandeur des mittleren Fernmeldebetriebsbataillons ... in W. ist (ATN 4110020), wurde laut einem Schreiben des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 9. März 1972 in einem Personalgespräch vom 17. Februar 1972 erklärt, daß ihm wegen seiner Tätigkeit in der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) der Sicherheitsbescheid Stufe II vom Amt für Sicherheit der Bundeswehr (ASBw) entzogen werde, was seine Versetzung zur Fernmeldeschule des Heeres in F. zum 1. April 1972 erforderlich mache. Beide Maßnahmen unterblieben, nachdem der Antragsteller gegen sie bzw. ihre Ankündigung beim Senat Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt hatte (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 7. Januar 1974 - I WB 30/72 - undvom 17. April 1972 - I WB 17/72).
Der Antragsteller wurde dann mit Verfügung des BMVg vom 6. Februar 1973 zum 1. April 1973 als S 4-Stabsoffizier zur Fernmeldeschule des Heeres in F. versetzt. Mit Fernschreiben vom 21. März 1973 verfügte der BMVg jedoch, daß die vom Antragsteller wiederum angefochtene Versetzungsverfügung nicht wirksam und daß sie aufgehoben werde, nachdem der Senat auf einen entsprechenden weiteren Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs angeordnet hatte (vgl. BVerwG Beschluß vom 14. März 1973 - I WB 26/73). Der Senat hatte diese Entscheidung auf zwei eidesstattliche Versicherungen des Antragstellers gestützt. Danach habe diesem der zuständige Referent des BMVg am 17. Januar 1973 klarzumachen versucht, die Versetzung sei die unabwendbare Folge der wegen seiner Mitgliedschaft bei der NPD bevorstehenden Entziehung des Sicherheitsbescheids Stufe II; ferner sei ihm mitgeteilt worden, sein Austritt aus der NPD würde die Aufhebung der verfügten Versetzung bewirken und es ermöglichen, daß er noch bis zum 1. Oktober 1973 als Bataillonskommandeur in W. verbleibe. Der spätere Antrag auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Versetzung und der weitere Antrag auf Verpflichtung des BMVg zur Erteilung eines Beschwerdebescheids wurden als unzulässig zurückgewiesen (vgl. BVerwG Beschluß vom 1. März 1974 - I WB 95/73).
2.
a)
Laut Verfügung des BMVg Nr. 0980/74 vom 14. Januar 1974, dem Antragsteller ausgehändigt am 28. Januar 1974, wurde dieser zum 1. April 1974 als Fernmeldestabsoffizier und Dezernent Dez 1 (Stelle laut Stellenplan A 14/13, ATN 403 5000 bzw. 4030912) zum Stab und Stabskompanie Wehrbereichskommando (WBK) ... in H. versetzt. Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller mit Schreiben von 29. Januar 1974, beim Senat eingegangen an4. Februar 1974 (I WB 9/74). Zugleich beantragte er beim BMVg die Aussetzung der Vollziehung seiner Versetzung und beim Senat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Er trug vor: Nach der Versetzungsverfügung solle er einen Dienstposten Ober nehmen, der seit etwa zwölf Monaten von dem ihm vom 1. April 1970 bis zum 31. März 1971 als Kompaniechef unterstellten Hauptmann K. wahrgenommen werde. Nach bisheriger militärischer Gepflogenheit werde kein Offizier noch fast siebenjährigem Wirken als Bataillonskommandeur Dezernent in einem Wehrbereichskommando oder Nachfolger eines um 15 Jahre jüngeren ehemaligen Untergebenen, sondern im Regelfalle Abteilungsleiter oder Bereichsfernmeldeführer. Die Versetzung erwecke daher den Eindruck einer Strafe und erfolge unter grobem Ermessensmißbrauch. Es liege ihr wie der Versetzung des Jahres 1973 ein rechtswidriges politisches Verfolgungs- und Benachteiligungsstreben zugrunde. Für den neuen Dienstposten sei der Sicherheitsbescheid Stufe II erforderlich. Er wende sich nicht gegen eine Versetzung nach H. und gegen seine Entbindung von der Verantwortung als Bataillonskommandeur, sondern beschwere sich darüber, daß er "auf kaltem Wege abgeschoben und abgeschossen, abqualifiziert und diskriminiert werden" solle, und nehme damit zugleich sein Recht zum Widerstand nach Art. 20 Abs. 4 GG wahr. Es sei die Frage erlaubt, ob ein Offizier mit gleichem Werdegang, gleicher Beurteilung, jedoch "mit einem derzeit noch privilegierten Parteibuch" die gleiche Zurücksetzung in Kauf nehmen müßte wie er.
b)
Der BMVg lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab und bat um Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Die neue Tätigkeit des Antragstellers entspreche seiner bisherigen Verwendung. Er solle nicht Nachfolger eines 15 Jahre jüngeren ehemaligen Untergebenen werden; Hauptmann K. sei beim WBK ... als zbV-Offizier eingesetzt und seit dem 1. April 1973 vorübergehend in einer personellen Notlage mit der Erledigung der dringendsten Angelegenheiten im Bereich des Fernmeldestabsoffiziers und Leiters des Dezernats 1 betraut worden. Dieser sei vorher der jetzige Bereichsfernmeldeführer H. gewesen. Die Stelle sei für den Antragsteller freigehalten worden, als seine Versetzung nach Feldafing nicht habe durchgeführt werden können. Auch andere Bataillonskommandeure wie die Oberstleutnante A., Hü. und Wi. hatten eine nach A 13/14 bewertete Anschlußverwendung erhalten. Die Versetzung des Antragstellers auf eine Stelle der Besoldungsgruppe A 15 werde erst dann in Betracht gezogen, wenn die Entscheidung in der vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängigen Verwaltungsstreitsache dazu Anlaß gebe. Aus dem Einsatz des Antragstellers in einer Tätigkeit, die den Sicherheitsbescheid der Stufe II erfordere, folge nicht die Notwendigkeit eines Einsatzes auf einem höherwertigen Dienstposten. Werde die verfugte Versetzung nicht zu dem vorgesehenen Termin vollzogen, so wurden dadurch für einen nicht absehbaren Zeitraum nachteilige Auswirkungen auf geplante Personalmaßnahmen der Fernmeldetruppe des Heeres und auf die davon betroffenen Offiziere mit ihren Familien sowie im Bereich des Fernmelderegiments 80 und im WBK ... schwerwiegende Nachteile für den Dienstbetrieb zu erwarten sein.
c)
Der Antragsteller legte unter dem 9. März 1974 einen ablehnenden Bescheid des BMVg - P II 7 - vom 22. Februar 1974 Über die Beschwerde des Antragstellers gegen seine Nichteinweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 vor. Darin ist o.a. ausgeführt, daß alle Bataillonskommandeure des Heeres ausgehend von Leistung, Verwendungsdauer, Laufzeit im Dienstgrad und Lebensalter in eine Reihenfolge gebracht worden seien, in der sie nach Maßgabe der freien und besetzbaren Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen werden könnten, wenn ihre Anschlußverwendung auf einem herausgehobenen Dienstposten dieser Besoldungsgruppe sichergestellt sei. Über sieben vom Antragsteller benannte Bataillonskommandeure, die in die Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen worden sind, wird folgendes festgestellt:
"- Oberstleutnant St. wurde am 01.10.1970 als Hilfsreferent im BMVg in eine Planstelle A 15 des Hauses eingewiesen.
Eine A 15-Planstelleneinweisung als Bataillonskommandeur in nachgeordneten Bereich war vorher nicht erfolgt. St. ist zwischenzeitlich als Referent im BMVg auf eine B 3/A 16 versetzt worden. Er kann somit nicht mit Ihnen verglichen werden.
- Oberstleutnant Pr. wurde mit Wirkung vom 01.07.1971 als Bataillonskommandeur nach den bereits erwähnten Kriterien in eine A 15-Planstelle eingewiesen. P wurde ein halbes Jahr vor Ihnen Bataillonskommandeur und wurde zum 01.10.1972 in eine A 15-Anschlußverwendung in das BMVg versetzt.
- Oberstleutnant Sch. ist am 01.04.1972 als Bataillonskommandeur in eine A 15-Planstelle eingewiesen und zum 01. 04.1972 in eine A 15-Anschlußverwendung versetzt worden. Zwar erfolgte Ihre Ernennung zum Bataillonskommandeur zum gleichen Zeitpunkt wie die des genannten Offiziers; OTL Sch. war jedoch besser beurteilt, so daß er zu Recht vor Ihnen rangiert.
- Oberstleutnant Be. wurde zum 01.10.1972 in eine A 15-Planstelle eingewiesen. An 01.08.1970 erfolgte seine Ernennung zum Bataillonskommandeur. Er ist wesentlich besser beurteilt als Sie. Deshalb wurde er zum 01.04.1973 auf einen herausgehobenen Dienstposten in das BMVg versetzt.
- Oberstleutnant Gr. ist zusammen mit OTL Pr. mit Wirkung vom 01.07.1971 in eine A 15-Planstelle eingewiesen worden. Er wurde vor Ihnen am 01.10.1968 Bataillonskommandeur und ist als Kommandeur besser beurteilt als Sie. Er ist zum 01.10.1973 in eine A 15-Anschlußverwendung (STAN) versetzt worden.
- Oberstleutnant Sc. (Fla) ist zum 01.04.1972 in eine A 15-Planstelle eingewiesen worden; Sa. wurde - wie Sie - am 01.04.1970 Bataillonskommandeur. Am 01.10.1972 erfolgte bereits seine Versetzung in eine A 15-Anschlußverwendung.
- Oberstleutnant Mi. hat - wie Sie - am 01.04.1970 als Kommandeur ein Bataillon übernommen und bis 30.09.1973 ohne Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 geführt. Er ist erst in der Anschlußverwendung ab 01.10.1973 entsprechend eingewiesen werden."
Weiter heißt es:
"Zum 01.04.1973 gaben endgültig sieben Truppenoffiziere der FmTruppe ihr Bataillon ab; drei davon wurden als Kommandeure nach A 15 eingewiesen und erhielten eine herausgehobene Anschlußverwendung; vier wurde von ihrer bisherigen A 14-Stelle auf eine andere A 14-Stelle versetzt. Demnach können Sie nicht mit Aussicht auf Erfolg behaupten, Sie seien diesen Offizieren gegenüber benachteiligt worden. Wie Ihnen - im übrigen - durch Personalverfügung P III 6/Fm vom 14.01.1974 Nr. 0980 bekannt gegeben worden ist, sind Sie mit Wirkung vom 01.04.1974 als Fernmeldestabsoffizier und Dezernent Dezernat 1 auf einen Dienstposten, der wiederum nach Besoldungsgruppe A 14/13 dotiert ist, zum Wehrbereichskommando II versetzt worden. Demnach kommt eine Anschlußverwendung auf einem herausgehobenen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15 für Sie nicht in Betracht.
Was Ihre Zugehörigkeit zur NPD anbelangt, so ist hierzu festzustellen, daß durch die Mitgliedschaft in dieser rechtsradikalen Partei Ihre Eignung - eine der Voraussetzungen für die Einweisung in eine A 15-Planstelle - in Frage gestellt ist (vgl. §§ 3, 37 Abs. 1 Nr. 3 Soldatengesetz). Es kommt bei der Beurteilung einer radikalen Partei - im Unterschied zu Ihrer Auffassung - nicht entscheidend darauf an, ob eine Partei bereits verboten oder ein entsprechender Antrag gestellt ist; denn die Schlußfolgerung, ohne diese Maßnahme müßten die Parteimitglieder als 'verfassungstreu' angesehen werden, ist unzutreffend. Allein die bloße Mitgliedschaft in einer Partei wie der NPD, die sich an einem verfassungswidrigen Staats- und Parteienbegriff orientiert (siehe hierzu Plümer in NJW 1973 S. 8), die durch Beeinträchtigung des Mehrparteienprinzips, der Chancengleichheit für alle politischen Parteien, der Ausübung einer Opposition, des Fortbestandes freiheitlicher Gewerkschaften (BGH in NJW 1973, S. 35) keine Demokratie nach der Struktur unseres Grundgesetzes anstrebt, die nicht die Pflege einer Weltanschauung, sondern eine neue Staatsordnung zum Ziele hat (vgl. Plümer a.a.O. S. 6), ist mit der besonderen Treuepflicht des Beamten/Soldaten (Art. 33 GG) unvereinbar. Diesem Personenkreis obliegen strengere Pflichten als dem freiberuflichen Staatsbürger. Die Unterwerfung unter das Parteienprogramm, der NPD (§ 4 a der Satzung der NPD) ist bei einem Soldaten mit seinen Dienstpflichten, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, das Recht und die Freiheit des Deutschen Volkes tapfer zu verteidigen (§ 7 SG) sowie für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten (§§ 8, 37 Abs. 1 Nr. 2 SG), nicht in Einklang zu bringen. Es kommt bei der Mitgliedschaft eines Beamten/Soldaten in einer derartigen Partei nicht entscheidend auf eine intensive politische Betätigung dieses Staatsdieners an. Das hat - u.a. - auch das Oberverwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 29. August 1973 (Az. 2 A 24/73) in dem Verfahren L. bestätigt (ähnlich Professor Dr. Henke, Erlangen, I in DVBl 1973 S. 812; Oberverwaltungsgericht Lüneburg in NJW 1973 S. 73, DÖD 1972 S. 238). Sie werden sicherlich aber auch nicht bestreiten wollen, daß die Mitgliedschaft in der NPD nicht nur ein bloßes Bekenntnis und eine passive Zugehörigkeit zu einer Weltanschauung darstellt, sondern darüber hinaus aktive Unterstützung politischer Zielsetzungen beinhaltet. Hieraus ergeben sich Zweifel an Ihrer Verfassungloyalität. Die Auffassung des Wehrdienstsenats in Ihrem Wehrbeschwerdeverfahren (Az. I WB 26/73) - schließlich -, das Parteienprivileg (Art. 21 GG) verbiete jede 'Behinderung' des Mitglieds einer nicht verbotenen Partei, ist rechtsirrig. Die im öffentlichen Recht geforderte politische Treuepflicht des Staatsdieners (Art. 33 GG) hat - gleichfalls - Verfassungsrang. Bei 'Abwägung der beiden Verfassungswerte ergibt sich, daß das Parteienprivileg zurückzutreten hat' (Oberverwaltungsgericht Koblenz a.a.O.; ähnlich Professor Dr. Henke a.a.O.)."
Der Antragsteller führte aus, die in diesem Bescheid zum Ausdruck kommende Benachteiligungsabsicht habe auch für die angefochtene Versetzung die ausschlaggebende Rolle gespielt.
3.
Der Senat erhob am 22. März 1974 durch die Vernehmung mehrerer Angehöriger der Abteilung P des BMVg Beweis über die Frage, welche Erwägungen für die Versetzung des Antragstellers zum WBK ... in H. maßgebend waren. Auf das Protokoll dieser Beweisaufnahme wird verwiesen.
II
1.
Der Antrag ist nach § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO in Verbindung mit § 21 WBO zulässig. Insbesondere bezieht er sich auf eine der Anfechtung nach der Wehrbeschwerdeordnung unterliegende dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO, nämlich auf die Versetzungsverfügung des BMVg vom 14. Januar 1974.
Nach dem Sachvortrag des Antragstellers ist davon auszugehen, daß er nicht eigentlich seine Wegversetzung von seiner alten Einheit und auch nicht seine Versetzung nach Hannover angreift, sondern nur seine Versetzung auf die A 14/13-Stelle eines Fernmeldestabsoffiziers und Dezernenten beim WBK ..., die seines Erachtens seinem bisherigen militärischen Werdegang und seiner mehrjährigen Bewährung als Bataillonskommandeur nicht gerecht wird und eine politische Verfolgung darstellt. Dem Antragsteller ist aus diesem Grunde nicht etwa das Rechtsschutzinteresse abzusprechen; denn es ist nicht von der Hand zu weisen, daß für sein Bestreben, auf die Stelle eines Regimentskommandeurs oder eines Bereichsfernmeldeführers versetzt zu werden, seine Position gegenüber dem BMVg günstiger wäre, wenn er zunächst weiterhin in seiner Jetzigen Tätigkeit verbliebe.
2.
Der Antrag ist aber unbegründet.
Die Entscheidung im summarischen Verfahren des § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO beruht auf der Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Maßnahme (nicht des Öffentlichen Interesses an dieser Maßnahme als solcher) mit dem Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung des bisherigen Zustands bis zur Entscheidung in der Hauptsache (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BVerwG Beschluß vom 7. Juni 1972 - I WB 108/72).
a)
Das schließt nicht aus, daß die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im konkreten Fall von Bedeutung sein können; denn etwa an der sofortigen Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen belastenden Maßnahme kann im Rechtsstaat kein öffentliches Interesse bestehen, so daß dann des Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes von selbst überwiegt; zum gleichen Ergebnis gelangen Rechtsprechung und Literatur zum Teil auch schon denn, wenn der Erfolg des Antragstellers "wahrscheinlich" ist bzw. wenn er die belastende Maßnahme "mit Aussicht auf Erfolg" anficht oder wenn "ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes" bestehen (vgl. im einzelnen BVerwG Beschluß vom 14. März 1973 - I WB 26/73 - = NJW 1973, 1469, 1662; DÖV 1973, 678; DVBl 1973, 812; MDR 1973, 963; NZWehrr 1973, 225; RiA 1973, 150; ZBR 1973, 276).
Der Senat hat im Vorjahr in der zuletzt zitierten Entscheidung die aufschiebende Wirkung des gegen die Versetzung des Antragstellers zur Fernmeldeschule des Heeres in F. gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 6. Februar 1973 angeordnet, weil die summarische Prüfung der Hauptsache bei Zugrundelegung glaubhafter eidesstattlicher Versicherungen des Antragstellers "erhebliche Erfolgsaussichten" seines Begehrens ergeben hatte. Derartige Erfolgsaussichten hat sein hier zu beurteilender Antrag nach der nunmehrigen Beweislage nicht:
Der Senat stützte seine Entscheidung im Vorjahr in erster Linie darauf, daß die Notwendigkeit der Versetzung des Antragstellers nach F. mit der künftigen Entziehung des Sicherheitsbescheids der Stufe II durch des ASBw begründet worden war; er ging hierbei unter anderem davon aus, daß die Begründung einer belastenden Maßnahme mit einer künftigen, zudem von einer anderen Stelle zu erlassenden anderen Maßnahme unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten für sich allein schon schlechterdings unerträglich sei. Ein derart durchschlagender Einwand besteht gegen die Versetzung des Antragstellers - der gegen seine Entbindung von der Verantwortung eines Bataillonskommandeurs und gegen eine Verwendung im Räume Norddeutschland nichts einzuwenden hat - zum WBK ... in H. nicht. Vielmehr hat der Antragsteller selbst vorgetragen und ist in der Beweisaufnahme vom 22. März 1974 erhärtet worden, daß die Stelle, auf die der Antragsteller nunmehr versetzt wird, nur mit Inhabern des Sicherheitsbescheids der Stufe II besetzt werden darf.
Zum anderen begründete der Senat im Vorjahr die Anordnung der aufschiebenden Wirkung damit, daß die damaligen eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers seine Auffassung bestätigten, seine Versetzung nach Feldafing erfolge in Wirklichkeit allein wegen seiner Mitgliedschaft in der NPD und seiner "mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitenden partei-offiziellen Tätigkeit" in dieser Partei; insoweit legte der Senat seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde, daß Mitgliedschaft und Betätigung in einer vom Bundesverfassungsgericht nicht verbotenen Partei für sich allein für die Beeinträchtigung bestehender Rechtspositionen eines Soldaten nicht ausreichten, daß anderes vielmehr nur gelte, soweit der Soldat "durch seine persönliche Betätigung aus dem Rahmen erlaubter Parteitätigkeit heraustritt oder durch die besondere Art und Weise seines Auftretens seine spezifischen Pflichten (... etwa aus § 10 Abs. 6 und § 15 SG) verletzt, ... dann aber ohne Unterscheidung danach, welcher nicht verbotenen Partei seine Betätigung dient". Das Vorliegen einer entsprechenden Motivation des BMVg hat der Antragsteller hinsichtlich seiner Versetzung zum WBK ... in H. nicht glaubhaft gemacht (zum grundsätzlichen Erfordernis der Glaubhaftmachung der rechtserheblichen Tatsachen für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO 5. Aufl. § 80 RdNr. 47; Redeker/von Oertzen, VwGO 2. Aufl. § 80 RdNr. 40; Schunck/de Clerck, VwGO 2. Aufl. § 80 Anm. 5 d dd; Finkelnburg, "Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren" RdNr. 309). In Anbetracht der vom Antragsteller im Vorjahr eidesstattlich versicherten Vorgeschichte und im Hinblick auf der: von ihm vorgelegten Beschwerdebescheid des BMVg vom 22. Februar 1974, in dem der BMVg zu den einschlägigen Rechtsfragen eine andere Auffassung vertritt als der Senat, hat der Senat über die für die Versetzung maßgebenden Erwägungen Beweis erhoben (vgl. zur Möglichkeit der Beweiserhebung im verwandten Verfahren nach § 80 VwGO insbesondere Finkelnburg a.a.O.). Dabei ergaben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß die neuerliche Versetzung von ihrer Motivierung her oder sonstwie, etwa wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz oder gegen sonst geübte Grundsätze der Personalführung, rechtswidrig wäre. So wurde zwar von mehreren der vernommenen Zeugen ausgesagt, daß (statusrechtlich und) bei der Besetzung bestimmter Positionen, die besonders starke Berührungspunkte mit der Öffentlichkeit hätten, die Mitgliedschaft bei der NPD nachteilig gewertet werden könne (so die Zeugen Ministerialdirektor Dr. Scha., Brigadegeneral Bu. und Ministerialrat Dr. J.), von allen Zeugen aber im Übrigen Übereinstimmend und glaubhaft bekundet, daß der Antragsteller für eine solche Position von vorneherein nach dem Leistungsbild aller nach Ausbildung, Anciennität, Lebensalter und Fürsorgegesichtspunkten an sich heranstehenden Offiziere nicht in Betracht gekommen sei. So ergab sich aus der Aussage von Oberst St. Referent P III 6, daß rund 70 % der Oberstleutnante der Fernmeldetruppe besser beurteilt sind als der 1960 und 1961 mit "Befriedigend", 1962 bis 1967 mit "Voll befriedigend", 1968 mit "Gut" und 1970 zweimal mit "4 D" beurteilte Antragsteller (nämlich von 212 Oberstleutnanten 3 mit "2 B", 1 mit "2 C", 18 mit "3 B", 65 mit "3 C", 2 mit "3 D", 1 mit "3 GA", 3 mit "4 B" und 54 mit "4 C"); es stünden nur 50 A 15-Stellen gegenüber 300 A 14-Stellen zur Verfügung, nur zwei von 34 Kommandeuren hätten A 15-Stellen. Selbst wenn der Antragsteller SPD-Mitglied wäre, wäre er bei dieser Sachlage nach Meinung des Zeugen nicht anders behandelt worden. Oberstleutnant Pr., Hilfsrenten P III 6, bekundete glaubhaft, der Antragsteller sei, obwohl ältester Kommandeur, während seiner, des Zeugen, Tätigkeit im Referat (seit Oktober 1972) im Hinblick auf des Leistungsbild der anderen Oberstleutnante der Fernmeldetruppe nie für eine A 15-Anschlußverwendung eingeplant gewesen, er selbst sei dabei in keiner Weise von irgendeiner Seite beeinflußt worden. Brigadegeneral Mü., Unterabteilungsleiter P II, bestätigte, daß frühere Vorgänge bei der nunmehrigen Versetzung des Antragstellers keine Rolle gespielt hätten und daß die Versetzung insbesondere unabhängig von der vom Referat P II 7 bearbeiteten Frage der Einweisung des Antragstellers in eine A 15-Stelle aus truppendienstlichen Gründen verfügt worden sei. Aus seiner Aussage ergab sich ferner, daß es in der ganzen Bundeswehr für 6.541 Oberstleutnante nur 1.800 A 15-Stellen gibt, von denen 380 für das Ministerium und das Amt für Militärkunde vorbehalten sind; 1970 seien noch 58 % der Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 15 in den Ruhestand getreten, 1971 54 %, 1972 48 % und 1973 44 %, die Tendenz sei weiter rückläufig. Brigadegegners Bu., Unterabteilungsleiter P III, beurteilte den Antragsteller dahin, daß er seine Anlagen als Kommandeur am besten zur Geltung bringe und daß ihm Stabsdienst weniger liege. Da er andererseits als Regimentskommandeur, stellvertretender Regimentskommandeur, Kommandeur eines Verteidigungskreiskommandos der Bereichsführer nach seinem Beurteilungsbild nicht in Betracht gekommen sei, habe man für ihn eine Fachverwendung ausgesucht, in der er sein Wissen aus dem Fernmeldewesen gut verwerten könne. Zwar sei ihm hinsichtlich des Antragstellers auf gegeben, Personalentscheidungen nur nach Absprache mit dem Abteilungsleiter zu treffen; die Entscheidung über die Versetzung hätte aber auch nicht anders geleitet, wenn der Antragsteller nicht Mitglied der NPD wäre. Für die in der letzter Beurteilung an zweiter Stelle vorgeschlagene Verwendung (Leiter Abteilung Fernmeldewesen, WBK) seien besser qualifizierte Anwärter vorhanden. Aus der Aussage des Leiters der Abteilung P, Ministerialdirektor Dr. Sc., ging hervor, daß die Entscheidung über die Versetzung entsprechend dem Vortrag des Referenten nach Beurteilungsbild und personeller Gesamtsituation unter Berücksichtigung des Wunsches des Antragstellers, in Norddeutschland zu bleiben, gefallen ist. Nach Auskunft der Unterabteilung P III sei ein Verbleiben des Antragstellers in seiner bisherigen Verwendung nicht mehr länger vertretbar gewesen. Er, der Zeuge, habe der Leitung des Hauses zweimal schriftlich berichtet und mehrmals dem Staatssekretär F. die Problematik des Falles vorgetragen. Die im Beschwerdebescheid vertretene Rechtsauffassung habe bei der Verwendungsplanung keine Rolle gespielt. Aus den Aussagen mehrerer Zeugen (Oberst St., Oberstleutnant Pr., Brigadegeneral Mü. und Ministerialdirektor Dr. Sc.) war schließlich zu entnehmen, daß bis 1972 bei der Besetzung freier Stellen das Lebensalter stärker berücksichtigt worden ist als seither und daß seinerzeit die Einweisung des Antragstellers in eine A 15-Stelle geplant gewesen bzw. erwogen worden, aber wegen des beabsichtigten Entzugs des Sicherheitsbescheids der Stufe II nicht zur Durchführung gelangt ist.
Mit diesen Aussagen decken sich die vom Antragsteller nicht widersprochenen Angaben des BMVg zu einzelnen Vergleichsfällen. Danach haben auch andere Bataillonskommandeure eine nach A 14/13 bewertete Anschlußverwendung erhalten (z.B. zum 1. April 1973 vier von sieben) und liegen bei fünf von sieben vom Antragsteller benannten, inzwischen in die Besoldungsgruppe A 15 eingewiesenen Bataillonskammandeuren offensichtlich andere Voraussetzungen vor, nämlich entweder bessere Beurteilung oder frühere Ernennung zum Bataillonskommandeur oder Tätigkeit im Ministerium; die beiden restlichen Oberstleutnante sind gleichzeitig mit dem Antragsteller Bataillonskommandeure geworden.
Daß der Antragsteller in seiner neuen Tätigkeit Nachfolger eines 15 Jahre jüngeren ehemaligen Untergebenen wird, ist in dieser Form nicht richtig; denn wie der BMVg schon in seinem Schriftsatz vom 21. Februar 1974 dargelegt hat, hat der betreffende Offizier den künftigen Dienstposten des Antragstellers nicht innegehabt, sondern war beim WBK ... als zbV-Offizier eingesetzt und als solcher mit der einstweiligen Erledigung der künftigen Dienstgeschäfte des Antragstellers befaßt, bis in diesem ein erfahrener und auch sonst geeigneter Stabsoffizier zur Verfügung steht.
Aus dem Inhalt des Beschwerdebescheids vom 22. Februar 1974 kann schließlich nicht gefolgert werden, daß - entgegen den Aussagen aller Zeugen - in Wirklichkeit doch eine politische Verfolgungstendenz für die angefochtene Versetzung maßgeblich gewesen sei. Es fällt zwar auf, daß die kritische Auseinandersetzung des Beschwerdebescheids mit der Rechtsauffassung des Senats kein tragendes und notwendiges Element in der Gedankenführung des Bescheids darstellt. Daraus aber zu folgern, auch auf die nunmehrige Versetzung habe sich eine verborgene Tendenz der umschriebenen Art auswirken müssen, verbietet sich schon deshalb, weil der Urheber des Bescheids, Ministerialrat Dr. Jacobs (Referent P II 7), noch seiner glaubhaften Aussage vor dem Senat den Beschwerdebescheid ohne Zutun anderer Stellen erst am 18. Februar 1974, also nach dem Ergehen der Versetzungsverfügung, verfaßt und seinem Abteilungsleiter darüber berichtet hat.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nach der Aktenlage kann sonach nicht davon ausgegangen werden, daß die angefochtene Versetzung des Antragstellers Strafcharakter hat und eine Diskriminierung darstellt und daß der Hauptsacheantrag deshalb "erhebliche Erfolgsaussichten" im Sinne des Senatsbeschlussesvom 14. März 1973 - I WB 26/73 - hat. Auch lassen sich solche im vorliegenden Verfahren nicht etwa aus der naheliegenden Feststellung herleiten, daß der Antragsteller 1972 ohne die Ankündigung der Entziehung des Sicherheitsbescheids der Stufe II bzw. ohne NPD-Mitgliedschart wahrscheinlich in eine Stelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen worden wäre. Denn auch von der Rechtsauffassung des Senats aus, die damalige Benachteiligung des Antragstellers sei beim Vorliegen der von ihm an Eides Statt versicherten Vorgänge rechtswidrig, ergibt sich keine offenkundige rechtliche Verpflichtung des BMVg, einen etwaigen Folgeschaden in der gegenwärtigen personellen Situation unter Nichtbeachtung der nunmehr praktizierten, ihrerseits rechtmäßigen allgemeinen Verwendungsgrundsätze durch eine nach diesen nicht veranlaßte Versetzung des Antragstellers auf einen herausgehobenen Dienstposten wiedergutzumachen.
b)
Auch die sonstige Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Versetzung mit dem Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung des bisherigen Zustands bis zur Entscheidung in der Hauptsache führt zu keinem anderen Ergebnis. Das ergibt sich schon daraus, daß der Antragsteller keine Einwände gegen eine Versetzung nach H. hat, sein Interesse an einer Versetzung auf eine A 15-Stelle aber nicht sein Verbleiben auf der alten Stelle erfordert, sondern durch ein späteres Obsiegen in der Hauptsache voll gewahrt würde. Davon abgesehen ist das öffentliche Interesse an der endgültigen Besetzung der für den Antragsteller freigehaltenen Stelle bedeutend; insbesondere der Zeuge Oberstleutnant Pr. hat vor dem Senat anschaulich dargelegt, welche Schwierigkeiten durch ein erneutes - diesmal eben nicht durch erhebliche Erfolgsaussichten seines Antrags begründetes - Verbleiben des Antragstellers auf seiner alten Stelle sowohl bei dessen jetziger wie bei seiner künftigen Einheit entstünden und wie viele Offiziere mit ihren Familien davon betroffen würden.
3.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war daher zurückzuweisen.
Für die Anordnung einer Kostenüberbürdung besteht keine Veranlassung, da die in § 20 WBO angeführten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Dr. Schweiger
Seide