Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.03.1974, Az.: BVerwG I WB 95/73
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.03.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 95/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 14270
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 1. März 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, ferner
Oberst i.G. Dr. Elble,
Major Conrad als ehrenamtliche Richter
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Eine bereits zum 1. April 1972 geplante Versetzung des Antragstellers vom Fernmeldebataillon ..., W., dessen Kommandeur er ist, zur Fernmeldeschule des Heeres in F. und eine ihm angekündigte Entziehung des Sicherheitsbescheids Stufe II unterblieben, nachdem der Antragsteller hiewegen Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung gestellt hatte. Das Verfahren war unter dem Aktenzeichen I WB 30/72 beim Senat anhängig.
2.
Der Antragsteller wurde dann mit Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 6. Februar 1973, ausgehändigt am 22. Februar 1973, zum 1. April 1973 mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer von drei Jahren als S 4- Stabsoffizier zur Fernmeldeschule des Heeres in F. versetzt. Die Versetzung war dem Antragsteller schon am 29. Januar 1973 durch ein Fernschreiben des BMVg vom 23. Januar 1973 bekannt geworden.
3.
Mit Schreiben vom 6. Februar 1973, eingegangen am 8. Februar 1973, beschwerte sich der Antragsteller beim BMVg und beantragte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Nach Aushändigung der Versetzungsverfügung wiederholte er seine Beschwerde unter dem 1. März 1973 mit der Begründung, die Versetzung erfolge in Wahrheit nicht aus dienstlichen Gründen, sondern aus politischen, und sei deshalb rechtswidrig.
Auf Anträge vom 17. Februar 1973 und 1. März 1973 ordnete der Senat durchBeschluß vom 14. März 1973 - I WB 26/73 - die aufschiebende Wirkung des Antrags vom 6. Februar 1973 an. Der BMVg - P III 6/Fm - verfügte daraufhin mit Fernschreiben vom 21. März 1973 - MsgNr. 5261 -, daß die angefochtene Versetzungsverfügung nicht wirksam und daß sie aufgehoben werde. Das Fernschreiben ging unter anderem an das Bataillon des Antragstellers und wurde diesem nach seinem eigenen Vortrag eröffnet.
4.
Mit Schreiben an den BMVg vom 5. und 10. Juli 1973 begehrte der Antragsteller die Vorlage seiner Beschwerde vom 6. Februar 1973 an den Senat. Zwar habe sich die angefochtene Versetzungsverfügung mit ihrer Aufhebung erledigt, aber damit und mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung noch nicht das Beschwerdeverfahren als solches. Denn das Fernschreiben vom 21. März 1973 sei kein Beschwerdebescheid im Sinne des § 12 WBO. Er habe Anspruch auf Begründung der Aufhebung der Versetzung durch eine ordnungsmäßige Beschwerdeentscheidung.
Bei antragsgemäßer Vorlage der Beschwerde an den Wehrdienstsenat beantrage er die
Feststellung, daß die Versetzung rechtswidrig gewesen sei.
Der BMVg legte den Antrag unter dem 23. Oktober 1973 dem Senat mit der Bitte um
Zurückweisung als unzulässig
vor.
Der Antragsteller habe sein Ziel, nicht zur Fernmeldeschule des Heeres nach F. versetzt zu werden, mit der Aufhebung der Versetzungsverfügung erreicht. Für eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzung fehle es an einem berechtigten Interesse des Antragstellers. Weitere Ausführungen, insbesondere dazu, daß der Antragsteller in seiner zum Verfahren I WB 26/73 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 26. Februar 1973 in wesentlichen Punkten falsche tatsächliche Angaben gemacht habe, blieben "gegebenenfalls" vorbehalten.
Der Antragsteller begehrte mit Schriftsatz vom 21. November 1973 eine
Entscheidung nach § 19 WBO, daß die Versetzung rechtswidrig gewesen sei,
hilfsweise
die Verpflichtung des BMVg, einen Beschwerdebescheid zu erteilen.
Das Fernschreiben vom 21. März 1973 könne man zwar als schriftliche Entscheidung ansehen, dieser fehle jedoch die zwingend vorgeschriebene Begründung. Durch die Aufhebung der Versetzungsverfügung sei die angefochtene Maßnahme zwar erledigt, er habe jedoch nach § 13 WBO einen Anspruch auf den Ausspruch, daß die angefochtene Maßnahme nicht hätte ergehen dürfen. Das hiefür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich aus der bestehenden Wiederholungsgefahr. Gegen ihn sei aus Gründen der politischen Verfolgung Andersdenkender schon einmal mit: "Vorbefehl" und dann durch die angefochtene Versetzungsverfügung rechtswidrig vorgegangen worden. Hinzu komme die ungeheuerliche, nicht konkretisierte Behauptung des BMVg, er, der Antragsteller, habe in seiner eidesstattlichen Versicherung falsche tatsächliche Angaben gemacht.
5.
Inzwischen wurde der Antragsteller zum 1. April 1974 als Fernmeldestabsoffizier zum WBK ... in Ha. versetzt. Seine dagegen eingelegten Rechtsmittel sind Gegenstand weiterer Verfahren.
II
1.
Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzung des Antragstellers zur Fernmeldeschule des Heeres in F. (Fernschreiben BMVg - P III 6/Fm - MsgNr. 1360 vom 23. Januar 1973; Versetzungsverfügung 0987/72 vom 6. Februar 1973) ist mangels des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
a)
Durch die Verfügung vom 21. März 1973 ist die angefochtene Versetzungsverfügung ausdrücklich aufgehoben worden. Darüber sind sich Antragsteller wie BMVg auch einig; für den BMVg ergibt sich das aus dem Vorlageschreiben vom 23. Oktober 1973, für den Antragsteller aus seinen Schriftsatz vom 10. Juli 1973. Aus den gleichen Schreiben geht hervor, daß beide Beteiligte die Hauptsache damit materiell für erledigt erachten. Das entspricht auch der Rechtslage.
b)
Die Versetzung ist eine Maßnahme im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 11. März 1971 - I WB 56/68-, vom 22. Dezember 1970 - I WB 101/70 - undvom 19. Juni 1973 - I WB 176/71 -; Böttcher/Dau, WBO § 1 RdNr. 82, § 17 RdNr. 44). Im Falle der Erledigung von Maßahmen, die keine Befehle sind (vgl. insofern § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO), ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend anzuwenden (vgl. I WB 56/68). Danach hat der Soldat nach der Erledigung einer Versetzung nur noch dann Anspruch auf wehrdienstgerichtliche Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit, wenn er ein berechtigtes Interesse an einer entsprechenden Feststellung hat. Ein solches liegt hier nicht, vor:
aa)
Die vom Antragsteller geltend gemachte Wiederholungsgefahr kann nach der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung(Beschluß vom 14. März 1973 - I WB 26/73 -) und nach der dieser unverzüglich folgenden Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Der Beschluß vom 14. März 1973 ging - bei Zugrundelegung der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers - ausdrücklich von der Annahme erheblicher Erfolgsaussichten des Begehrens des Antragstellers aus, die der Bejahung eines öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der verfügten Versetzung entgegenständen. Dabei ließ der Beschluß keinen Zweifel daran, daß es der Senat gerade für "unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ... schlechterdings unerträglich" hielt, die angefochtene Versetzung mit der künftigen Entziehung des Sicherheitsbescheids als einer also noch gar nicht verfügten, zudem von einer anderen Stelle zu erlassenden Maßnahme zu begründen; ähnlich eindeutig sind die rechtlichen Ausführungen des Senats hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Benachteiligung eines bisher untadeligen und voll bewährten Soldaten wegen seiner Mitgliedschaft und seiner Betätigung in einer vom Bundesverfassungsgericht nicht verbotenen Partei. Die daraufhin vom BMVg unverzüglich verfügte Aufhebung der angefochtenen Versetzung zeugt unter diesen umständen von einer, wenn auch möglicherweise ohne innere Identifikation erfolgenden, aber doch über die bloße Bestätigung der Vollzugsaussetzung hinausgehenden Respektierung der Rechtsauffassung des Senats gerade zu dem Sachverhalt, der nach den Befürchtungen des Antragstellers Anlaß zu einer Wiederholung des Verhaltens des BMVg geben könnte. Es besteht deshalb kein Grund zu der Annahme, der BMVg werde eine der angefochtenen Versetzung entsprechende Maßnahme wiederholen, solange die bei der Anordnung des Senats vom 14. März 1973 gegebenen Umstände unverändert bleiben. Dann kann aber aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr heraus ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Versetzung nicht bejaht werden. Daß ein ähnliches Verhalten schon einmal vorgefallen war, macht bei dieser Sachlage nichts aus; denn damals unterblieben die geplanten Maßnahmen nicht als Auswirkung eines rechtlichen Verdikts durch den Senat.
Die Behauptung des BMVg, der Antragsteller habe in seinen eidesstattlichen Erklärungen falsche tatsächliche Angaben gemacht, macht eine Wiederholungsgefahr ebenfalls nicht wahrscheinlich. Denn der BMVg hätte es in der Hand gehabt, die angefochtene Versetzung nicht aufzuheben und im Hauptsacheverfahren den Beweis für seine Behauptung anzutreten. Das hat er nicht getan. Die Behauptung des BMVg ist auch nicht konkretisiert und läßt so nicht erkennen, ob sie nicht etwa nur die Angaben des Antragstellers über den Anlaß seiner Befürchtungen betrifft, also nichts über die Lage bei Berechtigung dieser Befürchtungen besagt. Nur auf die Eindeutigkeit der diesbezüglichen Ausführungen im Beschluß vom 14. März 1973 kommt es aber für die Frage der Wiederholungsgefahr an.
Sollte sich jedoch nach Auffassung des Antragstellers ein Verhalten des BMVg, wie es Gegenstand des Beschlusses vom 14. März 1973 war, unter den vom Antragsteller damals eidesstattlich versicherten Begleitumständen wiederholen, so könnte dieser wiederum im Verfahren nach § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO eine schnelle gerichtliche Klärung herbeiführen und stünde ihm - wie auch dem BMVg - jedes Angriffsmittel gegen die gegnerische Beweisführung offen, auch jedes Angriffsmittel gegen die Glaubhaftigkeit der beiderseits gemachten Angaben. Umgekehrt könnte die begehrte Feststellung rein faktisch eine Wiederholung des vom Antragsteller behaupteten Verhaltens des BMVg nicht verhindern, wenn der BMVg davon nicht schon auf Grund der rechtlichen Ausführungen im Beschluß vom 14. März 1973 Abstand nimmt, ganz abgesehen davon, daß hier bei erneuter Versetzung voraussichtlich gerade darüber Streit bestehen wird, ob sie wirklich auf die gleiche Motivation zurückzuführen ist, deren Annahme dem Beschluß vom 14. März 1973 zugrunde lag. - Welche Mittel dem Antragsteller außerhalb des vorliegenden Verfahrens zur Verfügung stehen, um sich gegen die Behauptung des BMVg, er habe in seinen eidesstattlichen Erklärungen falsche Angaben gemacht, zu wehren, ist hier nicht zu entscheiden.
bb)
Ein sonstiges rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Ein solches ist auch um so weniger erichtlich, als es gerade infolge des Beschlusses vom 14. März 1973 gar nicht zum Vollzug der Versetzung gekommen ist.
2.
Der Antrag auf Verpflichtung des BMVg, dem Antragsteller einen Beschwerdebescheid zu erteilen, ist ebenfalls unzulässig: Durch die - übrigens im Einklang mit dem Begehren des Antragstellers erfolgte und mit § 17 i.V.m. § 21 WBOübereinstimmende - Vorlage seiner Beschwerde an den Senat ist diese als Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung beim Senat rechtshängig geworden. Damit ist die Zuständigkeit zur Entscheidung vom BMVg auf den Senat übergegangen. Der BMVg war zwar zu keiner Zeit an einer Verfügung über die angefochtene Maßnahme gehindert, die er durch ihre Aufhebung auch getroffen hat. Er hatte aber über die Beschwerde nicht mehr zu entscheiden, womit auch jeder Begründungszwang für die Aufhebung der angefochtenen Maßnahme entfiel, wie er bei den durch militärische Vorgesetzte und Dienststellen der Bundeswehr zu entscheidenden Beschwerden gegen Maßnahmen nachgeordneter Stellen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 WBO besteht.
Entsprechendes gilt für den Antrag auf einen Ausspruch des BMVg, daß die angefochtene Versetzung rechtswidrig gewesen sei. § 13 Abs. 1 Satz 3 WBO greift im übrigen wiederum schon deshalb nicht ein, weil die angefochtene Maßnahme, wie ausgeführt, kein Befehl war.
Ist als allein zulässiger förmlicher Rechtsbehelf gegen eine Maßnahme des BMVg der an den Senat zu richtende Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegeben, so ist daneben ein Anspruch auf förmliche Bescheidung durch den BMVg notwendigerweise ausgeschlossen. Ein gleichwohl auf Bescheidung durch den BMVg oder auf einen Ausspruch durch ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 3 WBO gerichtetes Begehren ist deshalb unzulässig.
Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn sich, wie hier, die Hauptsache schon vor der Vorlage des Antrags an den Wehrdienstsenat erledigt hat.
3.
Für die Anordnung einer Überbürdung von Kosten besteht keine Veranlassung, da die in § 20 WBO aufgeführten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Dr. Schweiger
Seide
Dr. Elble
Conrad