Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.03.1971, Az.: BVerwG I WB 56/68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.03.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 56/68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 14257
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 11. März 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld,
Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Jentzen,
Major Kiem als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
In zwei Meldungen vom 21. Februar und vom 3. März 1968 hatte der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen gebeten, von seiner geplanten Versetzung von O... nach P... abzusehen bzw. ihn in einer Fachklinik untersuchen zu lassen. Gleichwohl wurde er mit Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 6. März 1968 zum 1. April 1968 vom Stab/Fernmelderegiment ... in O... zu InFüDstLw/LwA in P... versetzt, wo er seinen Dienst am 26. März 1968 antrat.
2.
Mit Schreiben vom 10. März 1968 beschwerte sich der Antragsteller hierüber. Er begründete seine Beschwerde mit Schreiben vom 19. März 1968, beim Disziplinarvorgesetzten eingegangen am gleichen Tage, damit, daß er sich gesundheitlich nicht in der Lage fühle, dem Versetzungsbefehl nachzukommen.
3.
a)
Mit Schreiben vom 11. Juli 1968 legte der BMVg die Beschwerde vom 10. März 1968 als Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - vor mit der Bitte, den Antrag zurückzuweisen.
Er führte aus:
Gegenüber den dienstlichen Erfordernissen könnten die Einwendungen des Antragstellers nicht durchdringen. Dieser sei zwar nur eingeschränkt verwendungsfähig, was aber nach ärztlichem Urteil der Versetzung des Antragstellers und seiner Tätigkeit bei InFüDstLw/LwA nicht entgegenstehe.
b)
Der Bevollmächtigte des Antragstellers machte unter dem 15. Oktober und dem 4. Dezember 1968 Verletzungen der ärztlichen Sorgfaltspflicht durch die Ärzte der Bundeswehr geltend.
c)
Auf Beweisbeschluß vom 11. Dezember 1968 erstattete Medizinaldirektor Dr. Walter L..., Facharzt für Lungenkrankheiten und Chefarzt des Versorgungskrankenhauses U... ..., unter dem 14. April 1969über den Antragsteller ein lungenfachärztliches Gutachten, das er abschließend wie folgt zusammenfaßte:
"Es ist nicht möglich, die Tuberkulose des M. als sicher inaktiv und damit als so stabilisiert anzusehen, daß nicht jederzeit eine Aktivierung erfolgen könnte. Daß diese Aktivierung in der Tätigkeit des M. ihre Ursache finden könnte, erscheint nicht so sehr wahrscheinlich. Viel mehr jedoch ist zu befürchten, daß bei fortlaufender schwerer psychischer Belastung, die nun einmal in dem laufenden Verfahren nicht mehr zu verhindern ist, eine Gefahr für eine Aktivierung zu sehen ist. Es gibt deshalb für mich nur eine Alternative, die ich im folgenden darlege und bei der ich mir durchaus darüber klar bin, daß sie meine Kompetenzen überschreitet:
Entweder man gibt dem Wunsche des M. um Verbleib in O... nach und erspart ihm damit weitere psychische Belastungen oder besser scheint mir der Vorschlag der Überlegung wert, bei der völligen Verfahrenheit der Situation den Gedanken einer Pensionierung des M. in Erwägung zu ziehen."
4.
a)
Im Laufe der Auswertung dieses Gutachtens wurde der Antragsteller am 9./11. August 1969 "verwendungsunfähig" geschrieben und wurde ihm gestattet, sich am Familienwohnort aufzuhalten. Durch Urkunde vom 12. März 1970 wurde er mit Ablauf des 30. Juni 1970 wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 3 SG in den Ruhestand versetzt, da er nach dem vorliegenden fachärztlichen Gutachten an einer chronischen, zu ???Rückfällen neigenden Erkrankung der Atmungsorgane leide, ohne daß eine Heilbehandlung Aussicht auf dauernden Erfolg habe. Seine hiergegen beim Verwaltungsgericht erhobene Klage nahm er später zurück. Schon unter dem 10. Juni 1970 hatte der BMVg mitgeteilt, daß auch bei Aufhebung der Ruhestandsversetzungüber die weitere Verwendung des Antragstellers neu entschieden werden müßte.
b)
Nachdem der Bevollmächtigte des Antragstellers unter dem 20. Mai 1970 schriftliche Entscheidung beantragt hatte, wurde ihm mit Schreiben vom 1. Juni und vom 30. Juli 1970 u.a. Gelegenheit gegeben, sich zu der Frage der Erledigung der Hauptsache zu äußern, gegebenenfalls zum Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung überzugehen und in diesem Falle ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung darzulegen. Hierzu äußerte der Antragsteller unter dem 19. Juli und 25. November 1970, er bestehe unverändert auf Entscheidung seiner Beschwerde vom 19. März 1970, "zusätzlich" seien lediglich seine Forderungen auf Anerkennung seines Gesundheitsschadens als Wehrdienstbeschädigung und auf Nachzahlung des ihm für die Zeit seiner Versetzung nach P... zustehenden Trennungsgeldes. Der Antrag auf Klärung der Rechtmäßigkeit seiner Versetzung sei bereits in seiner Beschwerde enthalten.
II
Der Antrag ist unzulässig.
1.
Der Antrag auf Entscheidung des Senats ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Fortführung des durch den Antrag eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens steht auch nicht entgegen, daß der Antragsteller inzwischen aus der Bundeswehr ausgeschieden ist. Durch die Wehrbeschwerdeordnung wird ein besonderes Verfahren zur Wahrung der Rechte der Soldaten für den Fall geschaffen, daß ein Soldat glaubt, von Vorgesetzten oder Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein (§ 1 WBO). Der Rechtsschutz wäre aber nur unvollkommen, wenn die Beendigung des Dienstverhältnisses auf das Verfahren Einfluß hätte. Deshalb sieht § 1 WBO vor, daß das Beschwerdeverfahren durch die Beendigung des Dienstverhältnisses des Soldaten nicht berührt wird (BDH Beschluß vom 30. Juli 1958 - WB 7/58). Gleiches muß auch für das durch den Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstgerichts eingeleitete gerichtliche Verfahren gelten (vgl. BDH Beschluß vom 11. November 1960 - WB 26/60). Das Ausscheiden des Antragstellers aus der Bundeswehr kann daher nicht wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung, nämlich der Soldateneigenschaft des Antragstellers, zur Einstellung des Verfahrens aus verfahrensrechtlichen Gründen führen.
2.
Die angefochtene Maßnahme, also die Versetzung des Antragstellers von O... nach P..., hat sich jedenfalls mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ruhestandsversetzung des Antragstellers in der Hauptsache erledigt. Denn eine Aufhebung der Versetzung konnte sich seither, wie keiner näheren Darlegung bedarf, nicht mehr auswirken (vgl. BDH Beschluß vom 25. November 1965 - I WB 30/65).
3.
In einem solchen Fall ist nach dem auch im wehrdienstgerichtlichen Verfahren anwendbaren Grundsatz des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO durch das Gericht die Prüfung der angefochtenen Maßnahme auf ihre Rechtmäßigkeit nur dann fortzusetzen und gegebenenfalls ihre Rechtswidrigkeit festzustellen, wenn der Antragsteller dies beantragt und daran ein berechtigtes Interesse hat.
a)
Der Antragsteller ist allerdings trotz zweimaliger Befragung nicht ausdrücklich vom Aufhebungsantrag auf den Feststellungsantragübergegangen. Seiner am 25. November 1970 bekundeten Auffassung, der Antrag auf Klärung der Rechtmäßigkeit seiner Versetzung sei bereits in seiner Beschwerde enthalten, ist jedoch der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit zu entnehmen. Der Antrag ist daher nicht schon deshalb abzuweisen, weil nach der Ruhestandsversetzung nicht mehr auf Aufhebung der Versetzung erkannt werden kann.
b)
Dem Antragsteller fehlt ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Versetzung. Ein ideelles Interesse hieran ist schon deshalb zu verneinen, weil die angefochtene Maßnahme den Antragsteller nicht in seinen Persönlichkeitsrechten berührt hat. Ein materielles Interesse, das den Antragsteller bei Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung in den Stand setzen könnte, bestimmte Ansprüche geltend zu machen, ist gleichfalls nicht ersichtlich:
Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Wehrdienstbeschädigungen hat die vorherige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzung nicht zur Voraussetzung. Die etwaige physische Verschlechterung des Leidens des Antragstellers wäre nach seinem eigenen Vorbringen durch Fehler in seiner ärztlichen Betreuung durch die Bundeswehr bedingt; dabei unterlaufene ärztliche Kunstfehler oder Fehldiagnosen wären demnach keine Folgen der Versetzungsverfügung. - Die denkbare Verschlimmerung des Leidens auf der Grundlage psychischer Belastung durch das gerichtliche Verfahren wäre eine Folge der subjektiven Einstellung des Antragstellers zu dem von ihm selbst eingeleiteten Verfahren. Sie bestände somit unabhängig von der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Versetzungsverfügung. Das geht schon daraus hervor, daß eine aus einer psychischen Belastung herrührende Verschlimmerung des Leidens auch dann weiter bestehen würde, wenn sich die angefochtene Versetzungsverfügung als rechtmäßig herausstellen sollte. Der Antragsteller könnte also für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Anerkennung gesundheitlicher Schäden als Wehrdienstbeschädigung durch einen Ausspruch des Senatsüber die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung des BMVg nichts gewinnen.
Ohne sein Begehren näher zu konkretisieren, hat der Antragsteller ferner einen Anspruch auf "Nachzahlung der Trennungsentschädigung" für die Zeit seiner Versetzung nach P... angekündigt. Er habe allein in dieser Zeit mit seinem Personenkraftwagen ca. 35.000 km bei Familienheimfahrten zurückgelegt. Auch für diesen Anspruch kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung nicht an.
Für die gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs auf Nachzahlung von Trennungsgeld sind die allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig (§ 59 Abs. 1 SG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO und § 30 Abs. 1 und 3 SG). Die von ihm erstrebte Aufhebung der Versetzungsverfügung würde die Position des Antragstellers in einem solchen Verwaltungsrechtsstreit nicht verbessern können:
Er wurde seinerzeit "aus dienstlichen Gründen" versetzt und es wurde ihm deshalb in der Versetzungsverfügung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) Umzugskostenvergütung zugesagt. Trennungsentschädigung (Trennungsgeld) erhält ein Soldat (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BUKG) nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BUKG, wenn er "aus Anlaß der Versetzung... gezwungen ist, getrennten Haushalt zu führen, die Wohnung am bisherigen Wohnort beizubehalten oder das Umzugsgut unterzustellen." Dementsprechend erhält ein Soldat (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 der Trennungsgeldverordnung - TGV) auch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 TGV Trennungsgeld, wozu auch Reisebeihilfen für Familienheimfahrten zählen (§ 3 Nr. 2, § 5 TGV), u.a. gerade, wenn er aus dienstlichen...... Gründen versetzt ist, und zwar zum Ausgleich eben der dadurch entstehenden Mehrauslagen. Die vom Antragsteller begehrte Aufhebung der Versetzungsverfügung würde damit auch noch die Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Trennungsgeld rückwirkend beseitigen. Für die Frage, ob der Antragsteller unabhängig von diesen Vorschriften auf Grund faktischer Durchführung der Versetzung Ansprüche auf Trennungsentschädigung geltend machen kann, ist die Aufhebung der Versetzungsverfügung nicht erheblich. Die Zusage der Umzugskostenvergütung, die nach § 2 TGV die Grundlage für gewisse Voraussetzungen und Beschränkungen der Gewährung von Trennungsgeld ist, hat der Antragsteller als solche nicht angefochten; auch hierfür wäre der Senat im übrigen nicht zuständig gewesen.
4.
Nach § 18 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 21 WBO entscheidet der Wehrdienstsenat grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung. Die Anberaumung einer solchen liegt in seinem Ermessen. Der Senat hat die wiederholt beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich gehalten.
Mühlenfeld
Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Jentzen
Kiem