Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.12.1970, Az.: BVerwG I WB 101/70
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.12.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 101/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 14727
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. Dezember 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld, Bundesrichter Saalmann als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Weber, Stabsunteroffizier Ritzrau als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller war Soldat auf Zeit; seine Verpflichtungszeit lief an sich bis zum 3. April 1974. Er stellte jedoch bereits erstmalig am 14. Juli 1969 Antrag auf Entlassung aus der Bundeswehr und begründete diesen Antrag im wesentlichen damit, daß er in einem Privatberuf günstigere Verdienstmöglichkeiten habe. Nach Ablehnung dieses Antrages durch die Stammdienststelle des Heeres legte er am 25. August 1969 Beschwerde ein, die er wie folgt begründete:
"Hiermit beschwere ich mich gegen den ablehnenden Bescheid der Stammdienststelle des Heeres auf meinen Antrag auf vorzeitige Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (s. Anlage 1+2).
Begründung:
1.
Verdiene ich an anderer Stelle doppelt soviel wie bei der Bundeswehr und kann somit
a)
meiner Frau die Möglichkeit bieten die PH zu besuchen,b)
die Zukunft meines Sohnes sichern,c)
allgemein meinen Lebensstandard anheben, sehe ich darin doch eine besondere wirtschaftliche als auch persönliche Härte, wenn mir dies verwehrt wird.2.
Es gibt neben den ersichtlichen, meßbaren Härten auch eine psychologische Härte, die dann gegeben ist, wenn man gezwungen wird, für eine Sache einzutreten, die einem im Laufe der Zeit zutiefst zuwider geworden ist und für die - würde man abseits stehen und nicht dazugehören - man keinen Finger rühren würde.
Warum ich mich nicht mehr der Bundeswehr zugehörig fühle und warum es mir schwerfällt, ein gutes Wort für die Bundeswehr zu finden, werde ich hier an Hand einiger Vorfälle versuchen zu erklären:
Am 13. September 1965 wurde ich beim KWEA Bonn gemustert. Da ich tauglich war, überlegte ich, mich freiwillig zum PSK-SenderBataillon ... zu melden. Nach telefonischer Rücksprache mit Herrn Major Ha. (mittlerweile Oberstleutnant und seit einigen Tagen Bataillonskommandeur) fuhr ich einige Tage später nach A.. Zuerst durfte ich, obwohl ich für diese Zeit hinbestellt war, etwa eineinhalb Stunden auf der Wache warten, bevor man mich zu dem zuständigen Personalsachbearbeiter schickte. Dieser Herr war von meinem Besuch nicht unterrichtet und wußte auch nichts mit mir anzufangen. So kam ich nach nur halbstündiger Wartezeit zu Herrn Major Ha.. In einem kurzen Gespräch entwarf ich Herrn Major Ha. ein kurzes Bild meiner beruflichen Tätigkeit, sagte, daß ich mich vorerst für zwei Jahre verpflichten wolle und fragte, ob eine berufsbezogene Verwendung - ich bin Verlagskaufmann, habe jedoch auch journalistische Erfahrung - in Auswertung, Redaktion oder Archiv möglich sei. Herr Major Ha. bejahte diese Frage, meinte jedoch, daß der Druckereizug meinen Fähigkeiten am meisten entgegenkäme. Außerdem seien dort, da es sich um eine Einheit handle, die erst im Aufbau stehe, die größten Aufstiegsmöglichkeiten, die mir folgendermaßen geschildert wurden: 'In einem Jahr sind Sie Fahnenjunker, nach 18 Monaten Fähnrich und nach zwei Jahren Leutnant. Mit einigen technischen Hinweisen und der Empfehlung mich länger zu verpflichten, wurde ich entlassen'.
Nach Prüfungen in Köln und Düsseldorf wurde ich am 04.04.66 als SaZ 2 zur 4./HFlgAusbKp in Z. eingezogen. Nach Abschluß der Grundausbildung nach A. versetzt, wurde mir dort vom Bataillonskommandeur. Herrn Oberstleutnant J. (seit einigen Tagen Oberst), eröffnet, daß meine Vorbildung für die Offizierslaufbahn nicht ausreiche. So merkte ich zum erstenmal, daß man mich belegen hatte. Als ich an die Worte des Herrn Major Ha. vom September 1965 erinnerte, erwiderte man mir, daß ich nur zu antworten habe, wenn ich gefragt sei und daß außerdem im Druckereizug nur eine Offiziersplanstelle - die des Zugführers - vorhanden sei, bzw. eine Ausbildung als Offiziersanwärter dort nicht möglich sei.
So erfuhr ich, daß der Soldat keine unangenehmen Fragen zu stellen hat und merkte, daß man mich zum zweiten Male belogen hatte.
Am nächsten Tage wurden einige Kameraden und ich, die wir angeblich nicht die Voraussetzungen für die Offiziersausbildung mitbrachten, aufgefordert, zu unterschreiben, daß wir freiwillig und für alle Zeiten auf die Offizierslaufbahn verzichten. Nachdem wir uns alle geweigert hatten, ein Papier, das doch logisch erweise überflüssig wäre, wenn unsere Vorbildung tatsächlich nicht ausreichte, zu unterschreiben, wurden wir mit einem unheilverkündendem 'Darüber-sprechenwir-noch-mal!' entlassen.
Erkenntnis: Es ist beileibe nicht immer der Feind gemeint, wenn ein Offizier von 'Tarnen und Täuschen' spricht. Kaum im Druckereizug, wurde ich zu jener Arbeit eingeteilt, mit der ich am allerwenigsten zu tun haben wollte: Materialnachweis. Trotz vieler Bitten meinerseits und mehrmaligen Zusagen von Herrn Hauptmann G., unserem Zugführer, verrichtete ich diese Arbeit bis zum Juli 1968. Dann wurde ich von dieser Tätigkeit erlöst, weil meine Arbeitsweise sich nicht mit den Vorstellungen der dafür zuständigen Dienstvorschriften in Einklang bringen ließ. Hätte ich mich nicht so sehr über die Entfernung aus dem Material-Nachweis gefreut, so hätte ich, frei nach Hermann Höcherl geantwortet, daß ich doch 'nicht den ganzen Tag mit der Dienstvorschrift unter dem Arm herumrennen' könne.
Die Quintessenz der letzten Worte läßt sich in einem Merksatz für versetzungsgeile Soldaten zusammenfassen: Verlaß dich nicht auf Versprechungen deiner Vorgesetzten, beweise deine Unfähigkeit!
Nach der Verlegung des Zuges nach Ad.-Br. im Herbst 1966 mußten in der dortigen Kaserne zahlreiche bauliche Änderungen vorgenommen werden, ehe im Jahre 1967 mit der Produktion wieder begonnen werden konnte. Für die gesamte Planung ist bezeichnend, daß man in der Druckereihalle, um Platz zu sparen, die Heizung unter die Decke verlegte, ohne zu prüfen, inwieweit diese den Raum dann noch aufheizen kann. (Die Heizung schaffte es nicht. Im Winter hatte der Raum bei ganztägig geschlossener Tür eine Temperatur von ca. + 10 Celsius, die für Mensch und Maschine ein Arbeiten unmöglich machte. Erst durch teure Isolierungsmaßnahmen konnte dieser Fehler behoben werden.) In Dunkelkammern und Laboratorien befand sich weder Wasseranschluß noch Ventilator. Die Grafiker holen sich heute noch ihr Wasser, indem sie über den Hof zur Toilette rennen. Der Durchbruch für die Zweiraum-Reprokamera wurde, trotz unserer Vorhaltungen bei Herrn Hauptmann G., so nahe an die Wand gelegt, daß die Kamera nicht aufgestellt werden konnte und der erschienene Monteur unverrichteter Dinge, jedoch nicht unbezahlt (ca. DM 240,-) wieder zurückfuhr.
Hier läßt sich erkennen, daß Wissen und Erfahrung garnichts, der Dienstgrad hingegen alles bedeutet.
Zur unterschiedlichen Behandlung der Dienstgrade möchte ich noch ein weiteres Beispiel aus früherer Zeit hier anführen: Liegt ein einfacher Soldat eine Viertelstunde zu lange im Bett, so darf er am nächsten Wochenende Feuerwache schieben. Sitzen Unteroffiziere, während der gesamte Zug schon angetreten ist, noch in Schlafanzügen auf ihren Stuben, so ergeht nur die Bitte, doch in Zukunft ein ganz kleines bißchen früher aufzustehen, um Flaggenparade und Antreten nicht permanent zu versäumen. Darunter leidet das Verhältnis des einfachen Soldaten zu seinen Vorgesetzten, deren Autorität er dann nur scheinbar oder widerwillig akzeptiert.
Ebenso leidet das Verhältnis, wenn ein Feldwebel und ein Unteroffizier in angetrunkenem Zustand einen Stubendurchgang vornehmen und dabei verschiedene Gegenstände - unter anderem auch Kruzifixe - durch die Stuben werfen. Wenn dann ein Soldat, der zum Einheitsführer geht, um sich darüber zu beschweren, die Antwort bekommt, daß die Herren unterwegs gewesen wären um den Zugabend vorzubereiten und aus gesellschaftlicher Verpflichtung heraus hätten trinken müssen, so scheint mir dies ein Schulbeispiel, wie man einen Vertrauensbruch zwischen Führung und Mannschaft provoziert.
Schlußfolgerung: Der Stärkere hat Immer recht. Noch einige Anmerkungen zum Thema Gerechtigkeit. Erst ein Mitglied des Zuges hat in der Zeit vom 28.06.1966 bis heute eine Disziplinarstrafe erhalten, während ansonsten alle Verfehlungen stets durch zusätzlichen Wachdienst formlos aus der Welt geschafft wurden. Schlecht geputzte Schuhe wurden ebenso mit Feuerwache bestraft wie unerlaubtes Entfernen von der Truppe. In einem Falle wurden Soldaten - unter anderen auch ich - die den Zapfenstreich um ca. 5 Stunden überschritten hatten, dazu verurteilt, DM 0,50 in die Zugkasse zu zahlen. Andere Soldaten suchten sich für's Zu spät kommen - sei es auch nur eine Viertelstunde gewesen - einen weniger sonnigen Tag aus und bekamen somit Zeit und Muße während des zusätzlich angesetzten Feuerwachdienstes über die Gerechtigkeit im Allgemeinen und im Besonderen nachzudenken.
Einst bemerkte der Koch bei der Zubereitung des sonntäglichen Mittagessens, daß zwei Koteletts fehlten. Da diese Koteletts am Tage zuvor noch im Kühlhaus lagen, mußten sie also gestohlen worden sein. Alldieweil der Täter sieb auf Befragen nicht meldete und auch eine Überführung des Täters nicht möglich war, durfte der gesamte Zug - ob er nun am Wochenende am Standort war oder nicht - sich Montag nach Dienst in den Aufenthaltsraum begeben. Dort sollten alle Soldaten solange sitzenbleiben, bis der Täter gefunden war. Von einigen Kameraden und mir auf die Unzulässigkeit solcher Kollektiv-Strafen hingewiesen, benannte Herr Hauptmann G. die ganze Sache eilends zur 'Stunde zur Förderung der Kameradschaft'. Der Zapfenstreich wurde vorverlegt aus 'Gründen der Gesundheitsfürsorge', weil wir alle so angegriffen aussähen und doch gewiß ein anstrengendes Wochenende mit Frauen, Bräuten und Freundinnen hinter uns hätten.
Bei dieser Angelegenheit versprach Herr Hauptmann G. uns auch, er wolle uns - falls wir nicht spuren würden - in's Gelände schicken und uns ' so scharf machen, daß ihr wie die frischgevögelten Eichhörnchen über die Wiese hüpft'. (Immerhin mal etwas anderes als das ansonsten versprochene 'in-den-Arsch-treten' oder das 'Eier-schleifen-bis-auf's-Gelbe', daß allerdings mangels technischer Möglichkeiten meines Wissens nach bis beute noch nicht verwirklicht wurde.) Beschwerden scheinen im Druckereizug als kurz vor der Meuterei liegend betrachtet zu werden. Zwar verweist Herr OFw Br. stets den aufmuckenden Soldaten: 'Der Beschwerdeweg steht ihnen offen', doch wer bat letzten Endes den Mut, eine Beschwerde zu schreiben, wenn diese, vom Einheitsführer vor den Augen des beschwerdeführenden Soldaten zerrissen wird, wie vor langer Zeit einmal geschehen, oder wenn - um ein nicht so weit zurückliegendes Beispiel herauszugreifen - Herr Hauptmann G. zu Unteroffizieren sagt, die ihm mitteilten, daß sie sich über ihn beschweren wollten, daß sie sich negativer Reaktionen seinerseits gegenwärtig sein müßten, falls ihrer Beschwerde nicht stattgegeben wird. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Anlagen 3-7. Ich betone, daß die in den Anlagen in Anführungszeichen gesetzten Worte genauso von Herrn Hauptmann G. gesagt wurden und auch von ihm nicht in einem anderen Sinn oder einem anderen Zusammenhang gebraucht wurden. Diese Worte sind von vielen Kameraden des Zuges zu bezeugen. Wenn die Recherchen des Bataillons das nicht ergeben haben, so - hat man nicht gründlich genug nachgeprüft. Haben die Herren des Bataillons jedoch sehr gründlich nachgeprüft und trotzdem nichts zu beanstanden gehabt, so könnte für den Betrachter der Eindruck entstehen, daß - ich erlaube mir die Frechheit dieser Formulierung, nicht um jemand zu beleidigen, sondern nur um hier etwas bildlich darzustellen - die eine Krähe der anderen usw usf.
Ein besonderer Genuß und eine stete Quelle tragisch-komischer Heiterkeit ist seit Jahren die allwöchentliche 'politische Information'. Hier werden dann Leitartikel und Kolumnen von Ruehl, Martini und Schlamm, dem Demagogen, verlesen, kommentiert, zur Lektüre empfohlen und als Weisheiten des politischen Lebens dargestellt. Leute mit anderer Meinung werden politischer Dummheit geziehen. Jedoch richtet sich Herrn Hauptmann G.s Agitation - ich wähle das Wort ganz bewußt - beileibe nicht nur gegen politische Dinge. In seiner betonten Vielseitigkeit nimmt er auch Stellung gegen Gammler ('schmutzig', 'verlaust', 'degeneriertes Gesindel'), schwarzweiße Mischehen ('wie Dackel und Bernhardiner', 'Neger haben einen stechenden, scharfen - für europäische Nasen unangenehmen - Geruch') und Bartträger. Der Streit um des OG W.s Bart ('Ich habe jetzt dreimal gesagt, daß ich so etwas nicht wünsche! Und wenn ich so etwas nicht wünsche, ist das für Euch ein Befehl!' 'Der Bart kommt ab oder sie werden auf ihre letzten vierzehn Tage noch versetzt.') rief im Bataillon einige Tage heftiges Schmunzeln hervor und jeder, der von uns zum Bataillon kam, wurde von Soldaten aller Dienstgrade gefragt, was der Bart mache. (Er blieb daran!)
Selbstverständlich fehlt bei der 'Politischen Information' auch nicht die Polemik gegen linke Studenten. Diese werden als 'langhaarige Affen', 'politischer Entwicklungshilfe bedürftig', 'Auswüchse einer nihilistischen Gesellschaft' usw bezeichnet. Zur Umerziehung empfiehlt Herr Hauptmann G. 'Zwangswaschung', 'Haare schneiden'. 'Arbeitslager', 'sollen als Soldaten in meine Einheit kommen'. Ich weiß nicht, ob sich der letzte Vorschlag mit dem heutigen humanitären Strafvollzug vereinbaren läßt. Allerdings ist Herr Hauptmann G. mit diesen Methoden noch human im Gegensatz zu einem Oberfeldwebel des Bataillons, der zu mir sagte: 'Demonstration? Ganz einfach: Alles in eine Straße locken, abriegeln, vorne ein MG, hinten ein MG, ratatata!' Hier zeigt sich meiner Ansicht nach eine gewisse Faschisierung der Bundeswehr, die ich auch noch an anderen Beispielen erläutern könnte, das hier aber jetzt nicht machen möchte, weil es ziemlich verzwickt ist und sehr lange dauern würde.
Bedeutsam ist jedoch, daß ich allein in unserer kleinen Einheit, die nur 30 Mann umfaßt, schon 3 Mann kenne, die am 28.9. ihre Stimme der NPD geben. Drei von dreißig halte ich für einen schreckenden Prozentsatz, doch zeigen aufmerksame Beobachtungen, daß der Anteil der NPD-Wähler unter den Soldaten an anderen Standorten augenscheinlich noch bedeutend höher liegt. Im gleichen Maße, wie faschistische Elemente sich in der Bundeswehr breitzumachen versuchen, entsteht auch, gerade innerhalb der Bundeswehr, ein neuer 'Herrenmenschentyp', der 'das ganze demokratische Brimoborium' einstweilen noch in Kauf nimmt, sich dort, wo es möglich ist, über demokratische Spielregeln hinwegsetzt und dessen Moral etwa so aussieht (ich zitiere einen Major des MatAmtBw): 'Diese Jugend von heute! Kaum hat man eine Nacht mit so'nem Mädchen geschlafen, wird man am anderen Morgen gleich mit Du angeredet! Wo kommt die denn überhaupt her?!' Daß das (noch) nicht die Regel ist, beweist, daß einige andere Offiziere, die dabeistanden, sich sichtlich peinlich berührt fühlten und das ihrem Offizierskameraden auch zu spüren gaben, was dieser wiederum mit einigen spöttischen Bemerkungen und selber keineswegs berührt, zur Kenntnis nahm.
All diese von mir erwähnten Vorfälle spiegeln nicht die Bundeswehr in ihrer Gesamtheit wieder, sind jedoch, da es sich keines wegs um Einzelfälle handelt und ich die Liste solcher und ähnlicher Vorfälle noch beträchtlich verlängern könnte, ein deutliches Zeichen dafür, daß eine permanente Faschisierung der Bundeswehr erfolgt und bereits sehen erfolgt ist.
Daraus die Konsequenzen zu ziehen und dagegen anzugehen erscheint mir demokratische und moralische Pflicht damit mir und meines gleichen der Vorwurf erspart bleibt, der Ihrer Generation in Bezug auf das Jahr 1933 gemacht wird. Zwar sind wir heute noch nicht so weit wie 1933, obwohl die extremen Parteien von rechts und links wieder auf der politischen Bühne stehen wie in der Zeit vor der 'Machtergreifung', obwohl Schlägertrupps der NPD wieder agieren wie in besten alten SA-Tagen, obwohl höchste Würdenträger unseres Staates (Bundeskanzler Kiesinger, Bundestagspräsident von Hassel) bereits beschönigende Worte für diese Neofaschisten und deren Mitläufer finden.
Trotzdem möchte ich mir nicht eines Tages vorwerfen müssen, nicht frühzeitig etwas dagegen unternommen zu haben oder gar, wie Herr Bundeskanzler Kiesinger, als 'Mitläufer' oder 'ganz gewöhnlicher kleiner Nazi' eingestuft zu werden. Aus all den geschilderten und auch den nichtgeschilderten Beobachtungen habe ich ein Resümee gezogen. Nach fast 39 Monaten Bundeswehr eigne ich mich eher zum Agitator gegen diese Institution als zum Zeit Soldaten. Ich sehe mich nicht mehr in der Lage, weiterhin dieser Bundeswehr zu dienen. Ich bitte, meinem Antrage stattzugeben und mich zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu entlassen."
In einer Stellungnahme des Kommandeurs des PSK-Senderbataillons ... Oberstleutnant Ha., vom 3. November 1969 heißt es hierzu hinsichtlich des Verhaltens des in der Beschwerde angesprochenen Hauptmanns G. u.a.:
"Ich habe Hauptmann G. darauf hingewiesen, daß auch im Zustand berechtigter Erregung solche barocken Formulierungen nicht fallen dürfen und er sich auf jeden Fall zu beherrschen habe. ...
Auch für die politischen Informationen des Hptm G. gilt die Feststellung, daß er sich meist einer überaus bildhaften Sprache bedient. Ich habe dies auch bei Diskussionen im Kreise des Offizierkorps feststellen können, wo nicht selten die 'barocken' Ausführungen des 56jährigen Hauptmanns aus Ostpreußen zur Erheiterung des Auditoriums beitrugen ...
Ich hatte damals Hptm & F erklärt, unter bestimmten Voraussetzungen sei ein Bart durchaus tragbar. In diesem Fall habe er sich jedoch in der Wahl seiner Mittel vergriffen. Ich könne den OG W. nicht versetzen. Im Zusammenhang damit hatte ich Hptm G. ermahnt, in diesen Dingen zurückhaltender zu operieren, als er es in diesem Falle getan habe. ...
Die mir vorliegenden Beurteilungen des Hptm G. weisen eine besondere und in seinem Alter nicht mehr zu ändernde Mischung aus Passion, Tatkraft, aber auch Hang zum Selbstgefälligen aus. Sein Führungsstil ist geprägt von den wesentlichen Eindrücken, die er während seiner Dienstzeit als Führer im Reichsarbeitsdienst und als Offizier der Wehrmacht empfangen hat. So erscheint es zwar nicht mehr ganz zeitgemäß, wohl aber verständlich, daß sein Führungsstil gelegentlich patriarchalische Züge trägt, während die junge Mannschaft von heute im kooperativen Stil geführt werden muß, der personale Charakterzüge tragen kann.
Diese Differenz wird Hptm G. während seiner ihm noch verbleibenden Dienstzeit nicht überwinden können. Ich habe ihn bei Gelegenheit der Bearbeitung des Vorganges 1 auf diese nach meiner Meinung zutreffende Betrachtung seines Führungsstils hingewiesen."
Hinsichtlich der vom Antragsteller erhobenen Vorwürfe heißt es in dieser Stellungnahme des Oberstleutnants Ha. u.a. wie folgt:
"Bei den in Vorg. 1 erhobenen Beschwerden handelt es sich samt und sonders um alte Vorgänge, die teilweise schon aufgrund von Beschwerden durch meinen Vorgänger untersucht und beschieden worden waren.
Die Summierung bereits behandelter und noch nicht behandelter Vorwürfe in der vorliegenden Form erklärte Uffz Bau in einer Anhörung mit der Anmerkung, er habe den Brief (Vorg. 1) ganz bewußt in polemischer Form geschrieben, weil es ihm darauf angekommen sei, klar zu machen, daß ein Soldat seiner Einstellung eine Belastung für die Bundeswehr darstelle. Die Polemik sei einzig und allein deshalb als Stilmittel des Briefes benutzt worden, weil er sich mit allen Mitteln bemühe, aus der Bundeswehr entlassen zu werden (Anl 2 Abs. 2). Unter diesem Aspekt sind sämtliche in Vorg 1 erhobenen Vorwürfe zu sehen ...
Nach meiner Auffassung verstoßen die in Anl 8 festgehaltenen Äußerungen des Uffz Bau eindeutig gegen § 7 Soldatengesetz. Die dort aufgeführte Pflicht zum treuen Dienen ist eine Grundpflicht, auf der alle anderen Pflichten des Soldaten aufbauen. Bei dieser Einstellung ist mit einer befriedigenden Pflichterfüllung des Uffz Bau nicht mehr zu rechnen. In § 55 Abs. 5 Soldatengesetz ist eine fristlose Entlassung möglich, wenn der Soldat seine Dienstpflichten verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung ernstlich gefährdet. Nach meiner Auffassung liegt das bei Uffz Bau vor."
Nachdem die Beschwerde des Antragstellers am 13. November 1969 zurückgewiesen worden war und der Antragsteller am gleichen Tage erneut Beschwerde über Hauptmann G. geführt hatte, wurde er zunächst zum 1. Dezember 1969 zur 1./PSK-Senderbataillon ... nach A. kommandiert, weil der Kommandeur ihm nicht mehr das Vertrauen entgegenzubringen glaubte, das für die Tätigkeit im Druckereizug erforderlich sei. Oberstleutnant Ha. ließ dabei nach dem Inhalt seiner Stellungnahme vom 9. Juni 1970 den Antragsteller nicht im unklaren, daß die Versetzung beabsichtigt sei, wenn feststände, daß die weiteren Bemühungen, entlassen zu werden, erfolglos bleiben würden. Der Antragsteller nahm die nach Zurückweisung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhobene Klage jedoch demnächst zurück, weil ihm - seiner Erklärung zufolge - die Mittel für die Durchführung des Rechtsstreits fehlten. Er wurde erst später auf erneuten Antrag vom 16. Juli 1970 durch Verfügung vom 26. August 1970 aus der Bundeswehr entlassen. In der Zwischenzeit war er bereits durch - fernschriftlich voraus eröffnete - Verfügung vom 8. April 1970 vom Druckereizug zur 2./Fernmeldebataillon ... als Bauaufsichtsunteroffizier unter Zusage der Umzugskostenvergütung nach Bo. (Westf.) versetzt worden. Diese Versetzung beruhte auf einem Schreiben des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - vom 17. März 1970 folgenden Inhalts:
"Ich nehme Bezug auf das Ferngespräch mit OTL F. vom heutigen Tage und übersende Ihnen die Personalakten B. mit der Bitte um baldmögliche Versetzung des Uffz.B. an einen anderen Standort. Wegen der besonders exponierten bisherigen Einheit des B. halte ich es nicht für vertretbar, daß B. weiterhin in A. Dienst tut.
Die Sache erscheint eilbedürftig.
Das Ministerbüro und einige Bundestagsabgeordnete haben sich in dieser Angelegenheit bereits eingeschaltet.
Für die Übersendung eines Abdrucks Ihrer Versetzungsverfügung bin ich dankbar. Ich bitte dafür zu sorgen, daß der Uffz B. am neuen Standort einer sinnvollen Tätigkeit zugeführt und voll ausgelastet wird. Uffz Bau hat behauptet, in A. habe man ihn nur mit Aufgaben befaßt, die nicht seinem Dienstgrad entsprechen."
Diesem Schreiben war ein Fernschreiben der FüFmBrigade ... vom 13. März 1970 vorausgegangen, in dem zum Ausdruck gebracht wurde, daß der Antragsteller nicht gewillt sei, seinen Dienst zu versehen, sondern darauf abziele, so schnell wie möglich aus dem Dienstverhältnis entlassen zu werden, und in dem es wörtlich weiter heißt:
"ein weiteres verbleiben des uffz b. im psksenbtl ... wird auch von der fuefmbrig ... aus Sicherheitsgründen und den besonderen aufgaben dieses btl für nicht mehr tragbar gehalten, eine Versetzung in ein fmbtl der fuefmbrig ... oder eines anderen fmverbandes musz aus den gleichen gruenden abgelehnt werden. Fuefmbrig ... stellt hiermit deshalb den Antrag, so schnell wie moeglich, die Versetzung des uffz h. einzuleiten. Hierbei koennte man seinem eigenen wunsch, in die naehe von dortmund zu kommen, eventuell rechnung tragen, wodurch er sich moeglicherweise wieder faengt."
In der gegen diese Versetzung erhobenen Beschwerde vom 23. März 1970 brachte der Antragsteller u.a. zum Audruck, daß das Leben in seiner Familie durch die Versetzung in starkem Maße belastet werde. Er könne nicht glauben, daß für die Versetzung tatsächlich dienstliche Gründe maßgebend gewesen seien, zumal er von Fernmelde- und Stabstätigkeit keine Ahnung habe und überdies die Zusage des Oberstleutnants Pr. besitze, in dem verhaßten Materialnachweis nicht mehr eingesetzt zu werden. Es sei im Bataillon bekannt, daß er sich seit Spätsommer des vergangenen Jahres aktiv politisch betätige. Statt froh zu sein, daß sich auch junge Staatsbürger für das Wohl der Demokratie einsetzten, werde diesem Einsatz durch den Ortswechsel ein jähes Ende gesetzt. Er sehe darin ein feindliches Verhalten gegenüber der Demokratie, der Freiheit des einzelnen sowie der Partei, für die er sich einsetze.
Der BMVg hat die gegen die Versetzung gerichtete Beschwerde als Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstsenats gewertet und die Sache mit Schriftsatz vom 10. Juli 1970 zur Entscheidung vorgelegt. Er hat hierzu ausgeführt, der Antragsteller wende sich gegen die auf seine Weisung erfolgte Versetzung vom PSK-Senderbataillon ... A., zum Fernmeldebataillon ... in Bo.. Er erblicke hierin eine ungerechte Behandlung und eine Belastung seines Familienlebens. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Die Versetzung sei aus dienstlichen Gründen erforderlich gewesen. Mit seinen Behauptungen
faschistische Elemente versuchten sich in der Bundeswehr breit zu machen -
es entstände ein neuer "Herrenmenschentyp", der das ganze "Demokratische Brimborium" einstweilen noch auf sich nähme -
eine permanente Faschisierung der Bundeswehr erfolge oder sei bereits erfolgt -
es gebe neben den ersichtlichen, meßbaren Härten auch eine psychologische Härte, die dann gegeben sei, wenn man gezwungen werde, für eine Sache einzutreten, die einem im Laufe der Zeit zutiefst zuwider geworden sei und für die - würde man abseits stehen und nicht dazugehören - man keinen Finger rühren würde -
und
nach fast 39 Monaten Bundeswehr eigne er sich eher zum Agitator gegen diese Institution als zum Zeitsoldaten -
habe der Antragsteller eine Einstellung offenbart, die seine weitere Verwendung im PSK-Senderbataillon ... unmöglich gemacht hätte. Um weitere ungünstige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb abzuwenden, sei die Versetzung geboten gewesen. Außerdem hätten auch die zwischen dem Antragsteller und seinem Disziplinarvorgesetzten, Hauptmann G., bestehenden Spannungen die Versetzung erfordert. Zwingende persönliche Gründe, die einer Versetzung von A. nach Bo. entgegenstünden, lägen nicht vor.
Nach der Entlassung des Antragstellers aus der Bundeswehr hat der BMVg nunmehr beantragt, das Begehren des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen, da es diesem an einem wägbaren Interesse für die jetzt erbetene Feststellung fehle, daß die Versetzung rechtswidrig gewesen sei.
Der Antragsteller erbittet die Feststellung der Rechtswidrigkeit durch den Senat. Er begründet sein Rechtsschutzbedürfnis mit gegebener Ehrverletzung, mit Schwierigkeiten bei zu erwartenden Reserveübungen und mit der Weigerung der Bundeswehr, die Umzugskosten zu übernehmen. Er führt hierzu u.a. aus, die Ursache seiner Beschwerde und der danach erfolgten Versetzung nach Bo. sei in erster Linie das Verhalten des Hauptmanns G.. Seine zunächst positive Einstellung zur Arbeitsauffassung und zur Aufgabe der Menschenführung im Rahmen der Bundeswehr sei erst durch das einseitige Verhalten - hier insbesondere die DReplace_all des Fehlverhaltens des Hauptmanns Gentek und auch spätere falsche Angaben des BMVg - gestört worden. Die im Dienstbereich der Bundeswehr gemachten Erfahrungen hätten es ihm unmöglich gemacht, die Aufgabe eines Vorgesetzten in der Bundeswehr weiterhin auszuführen, da auch nach den gesammelten Erfahrenswerten keine Vertrauensbasis mehr bestanden hätte. Auf seine Kritik seien jedoch Pressionen durch den Zugführer des Druckereizugs, Hauptmann G., erfolgt. Sein Vertrauen zur Bundeswehr sei durch fehlenden Fortschritt, fehlende Gerechtigkeit und bleibende Mißstände geschwunden. Daß seine Bereitschaft zur Mitarbeit letztlich als Querulanz bezeichnet worden sei, betrachte er ebenso als Ehrverletzung wie die Angabe, daß er infolge politischer Unzuverlässigkeit nur im Tank- und Zähldienst habe eingesetzt werden können. Auf der gleichen Linie liege die ursprüngliche Begründung der Entlassungsverfügung vom 26. August 1970, daß "sein weiteres Verhalten im Dienst keinen Gewinn für die Bundeswehr bedeute". Abgesehen davon lasse sich gerade aus der hier festgehaltenen Einstellung entnehmen, daß er bei eventuellen Reserveübungen ohne Zweifel Schwierigkeiten haben werde. Auch seien ihm durch die mangelnde Festigkeit und die fehlende Verantwortung seiner vorgesetzten Dienststellen, insbesondere durch die ständig wechselnden Zu- und Absagen seiner Entlassung aus der Bundeswehr gesundheitliche Schäden erwachsen, hinsichtlich derer die Untersuchungsergebnisse noch nicht vorlägen. Schließlich aber ergebe sich sein Anspruch auf Umzugskosten aus dem Sachverhalt der Versetzung von Andernach nach Borken.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen.
II
Der Antrag ist unzulässig.
Die zwischenzeitlich erfolgte Entlassung des Antragstellers aus der Bundeswehr hindert die Fortführung des Verfahrens zwar nicht; § 15 WBO. Der Antragsteller ist jedoch bereits mit Verfügung vom 10. September 1970 darauf hingewiesen worden, daß die Fortführung des Verfahrens mit dem nunmehr auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Versetzung gerichteten Antrag den Nachweis eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses voraussetzt. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, Rechtsstreitigkeiten auch nach eingetretener Erledigung einer Sache ohne Vorhandensein eines derartigen schutzwürdigen Interesses weiterzuführen und damit rein akademische Entscheidungen zu treffen. Die begehrte Feststellung muß vielmehr in irgendeiner rechtlich erheblichen Weise dazu bestimmt sein, den Antragsteller in den Stand zu setzen, einen bestimmten Anspruch geltend zu machen oder sein sonstiges Verhalten im Rechtsleben danach einzurichten. Daran fehlt es hier nach wie vor, obwohl dem Antragsteller ausgiebig Gelegenheit gegeben worden ist, seinen Sachvortrag in dieser Richtung zu erhärten.
Der Antragsteller hat zur Begründung seines Rechtsschutzbedürfnisses auf die denkbare Verletzung seiner Ehre, auf etwaige Schwierigkeiten bei zu erwartenden Reserveübungen und auf die Weigerung zur Übernahme der Umzugskosten verwiesen sowie in einem späteren Schriftsatz zusätzlich anklingen lassen, daß er die Feststellung gesundheitlicher Schäden erwarte. Keiner dieser Gründe vermag das notwendige Feststellungsinteresse in ausreichender Weise zu untermauern. Selbst bei Unterstellung dessen, daß die Versetzung auf die vom Antragsteller vermuteten Überlegungen zurückzuführen ist, muß für die hier zu prüfende Frage zunächst festgehalten werden, daß auch bei Vorhandensein eines Rechtsschutzbedürfnisses nur die Rechtmäßigkeit der Versetzung als solche Gegenstand des Verfahrens wäre, nicht aber all das, was mit der Entlassung und den sonstigen in der Entlassangsbeschwerde vorgetragenen Vorfällen in engerem Zusammenhang steht.
Es kann daher nur darauf ankommen, ob die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzung erforderlich wäre, die etwa durch diese Versetzung getroffene Ehre des Antragstellers wiederherzustellen. Das ist zu verneinen. Die Versetzungsverfügung selbst enthält keine Begründung. Sie hat, wie der Vorlage des BMVg, insbesondere den in dieser zitierten Stellen aus dem Beschwerdeschreiben des Antragstellers vom 25. August 1969 zu entnehmen ist, nur die Konsequenzen aus der darin zum Ausdruck gebrachten Einstellung des Antragstellers unter Würdigung der besonderen Störanfälligkeit gerade der Dienststelle gezogen, in der der Antragsteller bis dahin tätig war. Der Senat hat darüber hinaus seit langem entschieden, daß eine Versetzung auch zur Beseitigung von Spannungen und zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Dienstbetriebes erforderlich sein kann, selbst wenn sich das Spannungsverhältnis inzwischen in Beschwerden niedergeschlagen hat (vgl. u.a. BVerwG Beschluß vom 8. Oktober 1968 - I WB 1/68). Mit einer derartigen Versetzung, die der ungestörten Fortführung der Arbeit in der Bundeswehr zu dienen bestimmt ist, wird die persönliche Ehre des Versetzten grundsätzlich überhaupt nicht tangiert. Sie wird es hier um so weniger, als der dem BMVg bei der Versetzung bekannte Bericht des Oberstleutnants Ha. vom 3. November 1969 auch das Gebaren des Hauptmanns G. in unmißverständlicher Weise behandelte und somit allseits Klarheit bestand, daß die vorhandenen Spannungen durchaus nicht nur auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen waren. Wurde die Ehre des Antragstellers somit durch die Versetzung nicht berührt, besteht demgemäß nunmehr auch aus diesem an sich gewichtigen Anlaß kein Grund, nachträglich die etwaige Rechtswidrigkeit der Versetzung festzustellen.
Daß der Antragsteller für denkbare Reserveübungen Schwierigkeiten zu erwarten habe, steht schon deshalb nicht zu befürchten, weil der Kommandierende General des ... Korps den Inhalt der Entlassungsverfügung dahin geändert hat, daß das Verbleiben des Antragstellers als besondere Härte angesehen werde. Da damit seitens der Bundeswehr alles getan ist, was zu einer Normalisierung des Verhältnisses zu tun nötig war, ist nicht zu erkennen, inwieweit die Feststellung etwaiger Rechtswidrigkeit der Versetzung noch zur Ausräumung von Schwierigkeiten bei Reserveübungen beitragen soll.
Die Umzugskostenvergütung war dem Antragsteller in der Versetzungsverfügung vom 8. April 1970 nach dem Inhalt der darüber gefertigten Urkunde ausdrücklich zugesagt. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung könnte den Anspruch auf Umzugskostenvergütung demgemäß höchstens zu Fall bringen, nicht aber der Förderung des Anspruchs dienen. Selbst wenn insoweit inzwischen Streit über die Berechtigung des Anspruchs auf Umzugskostenvergütung aus Anlaß der Versetzung nach Bö. bestehen sollte, wäre daher ein Feststellungsinteresse in dem vom Antragsteller erstrebten Sinne nicht zu erkennen. Etwaige andere Umzüge können nicht zur Begründung des Rechtsschutzbedürfnisses für vorliegende Verfahren herangezogen werden, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, daß die Versetzungsverfügung für sie ursächlich war.
Da letztlich jeder Anhalt dafür fehlt, daß gerade die Versetzung zu gesundheitlichen Schäden geführt hat - der Antragsteller spricht hierzu lediglich das Verhalten im Entlassungsverfahren an -, kann auch dieser Hinweis das Feststellungsinteresse nicht begründen.
Der Antrag ist demgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Mühlenfeld
Saalmann
Weber
Ritzrau