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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.01.1973, Az.: BVerwG I WB 11/73

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.01.1973
Aktenzeichen
BVerwG I WB 11/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 14204
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. Januar 1973,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mühlenfeld als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist zur Zeit in der Raketenschule der Luftwaffe in Fort Bliss (USA) eingesetzt. Zum April 1973 soll er zum Deutschen Anteil beim SOC ..., G., versetzt werden. Die Versetzung wurde am 30. November 1972 durch den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) ausgesprochen. Am 1. Dezember 1972 hat der Antragsteller gegen die Versetzungsverfügung Beschwerde eingelegt, die er damit begründet, daß er auf Grund mehrerer Personalgespräche darauf vertraut habe, erst im Herbst 1973 nach Deutschland zurückversetzt zu werden. Die Versetzung zum April 1973 bedeute für ihn und seine Familie eine besondere Härte. Seine Kinder müßten die Schule während des Schuljahres wechseln; seine Tochter sogar zweimal, weil sie ab Herbst 1973 eine weiterführende Schule besuchen solle. Wegen des Gesundheitszustandes seiner Frau sei eine Versetzung in den norddeutschen Raum geboten gewesen; demgegenüber solle er aber ab April 1973 in der niederrheinischen Tiefebene Dienst tun. Ein gemeinsamer Urlaub mit seiner Familie sei im Jahr 1973 bei Aufrechterhaltung der Versetzungsverfügung nicht möglich, weil er vor Dienstantritt in Deutschland seinen gesamten Jahresurlaub nehmen müsse.

2

Der BMVg bittet den Antrag zurückzuweisen. Die Versetzung des Antragstellers sei aus dienstlichen Gründen geboten. Versetzungen erfolgten regelmäßig zum Frühjahrs- und Herbststellenwechsel. Die Nachteile, die mit dem Schulwechsel der Kinder des Antragstellers entstünden, müsse ein Berufssoldat in Kauf nehmen. Dafür, daß sich die Krankheit der Ehefrau des Antragstellers an dem vorgesehenen Dienstort verschlechtern werde, bestünden zur Zeit keine Anhaltspunkte. Eine Verwendung an einem nördlicher gelegenen Standort sei zudem nicht möglich.

3

Dieses Verfahren ist bei dem Senat unter dem Aktenzeichen I WB 6/73 anhängig.

4

Mit Schreiben vom 17. Januar 1973 - hier eingegangen am 22. Januar 1973 - beantragt der Antragsteller die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde anzuordnen.

5

Er trägt hierzu vor, daß das Wirksamwerden der Versetzungsverfügung einen Sachverhalt schaffe, an dem die Entscheidung in der Hauptsache nichts mehr werde ändern können. Wenn die Versetzungsverfügung vollziehbar bleibe, müsse er am 23. bzw. 24. Januar 1973 seine Möbel verladen. Im übrigen nimmt er auf den Inhalt seiner Beschwerdeschrift bezug.

6

II

Der Antrag ist zulässig (§ 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), aber unbegründet.

7

Die Versetzungsverfügung des BMVg ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Der BMVg hat sie mit dienstlichen Bedürfnissen begründet und sie dem Antragsteller auch rechtzeitig zur Kenntnis gebracht (vgl. Reise- und umzugskostenrechtliche Bestimmungen für Soldaten bei einer Versetzung/Kommandierung in das Ausland, im und aus dem Ausland, vom 27. April 1970 - VMBl 174, Buchst. A Nr. 1. Abs. 3).

8

Für die Entscheidung über den Antrag kommt es nicht darauf an, ob und gegebenenfalls inwieweit die Versetzung durch eine für den Antragsteller günstige Entscheidung in der Hauptsache rückgängig gemacht werden kann. Für das Verfahren nach § 17 Abs. 6 VBO ist vielmehr allein von Bedeutung, ob das Individualinteresse des Antragstellers an der Belassung des bisherigen Zustandes bis zur Entscheidung in der Hauptsache das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Versetzungsverfügung überwiegt (vgl. BVerwG Beschluß vom 25. Oktober 1967 - I WB 42/67).

9

Das sich aus den geltend gemachten dienstlichen Bedürfnissen bereits kraft Gesetzes (§ 17 Abs. 6 Satz 1 VBO) ergebende öffentliche Interesse an der alsbaldigen Vollziehung der Versetzung muß nicht hinter das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Beibehaltung des derzeitigen Zustandes zurücktreten. Die Überlegungen des BMVg halten der im Verfahren nach § 17 Abs. 6 VBO vorzunehmenden summarischen Überprüfung stand.

10

a)

Soweit sich der Antragsteller auf eine Zusage des Oberst Löffler - BMVg P IV 6 - beruft, ist schon seiner eigenen Darstellung zu entnehmen, daß ihm allenfalls versichert worden ist, die von ihm vorgebrachten Gründe bei der Planung der Anschlußverwendung "berücksichtigen zu wollen". Hierin kann keinesfalls eine Zusicherung erblickt werden, die Anschlußverwendung nur entsprechend seinen Vorstellungen vorzunehmen.

11

b)

Soweit der Antragsteller in der Beschwerde geltend macht, die Rückversetzung zum 1. April 1973 lasse keinen gemeinsamen Jahresurlaub der Familie zu, ist seinen Wünschen bereits durch Fernschreiben des BMVg vom 29. November 1972 (siehe auch Schreiben des BMVg - P IV 6 - an den Kommandeur Raketenschule der Luftwaffe USA, Bl. 14 der Akten), das der Antragsteller selbst dem Gericht vorgelegt hat, Rechnung getragen.

12

c)

Daß die Kinder des Antragstellers durch die Versetzung während des laufenden Schuljahres zum Schulwechsel gezwungen werden, mag zwar eine Härte sein. Es handelt sich dabei aber um eine allgemeine Härte, die auf jeden Berufsoffizier bei dem üblichen Frühjahrs- und Herbststellenwechsel zukommt und die er im Interesse der Erfüllung der Aufgaben der Bundeswehr und der hierbei notwendigen Organisationsmaßnahmen regelmäßig hinnehmen muß.

13

d)

Soweit sich der Antragsteller auf die mögliche Verschlechterung der Schilddrüsenerkrankung seiner Ehefrau beruft, wendet er sich gegen die geplante Verwendung in Deutschland selbst. Auch hier ist kein überwiegendes privates Interesse, an einer von den Vorstellungen des BMVg abweistellers zu erkennen. Der Antragsteller hat nicht substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht, an welcher Schilddrüsenerkrankung seine Ehefrau im einzelnen leidet. Er hat nicht etwa eine ärztliche Bescheinigung des Inhalts vorgelegt, daß sich diese Krankheit bei einem Aufenthalt, am Niederrhein gegenüber dem bisherigen Zustand verschlimmern werde.

14

Der Antrag ist nach alle dem zurückzuweisen.

Mühlenfeld
Dr. Schweiger
Seide