Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.10.1967, Az.: BVerwG I WB 42/67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 42/67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 15325
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Beschwerdesache
hat das Bundesverwaltungsgericht, Erster Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 25. Oktober 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krönig, Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Versetzungsverfügung des Bundesministers der Verteidigung vom 13. September 1967 wird zurückgewiesen, soweit er nicht durch die inzwischen getroffenen Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung erledigt ist.
Gründe
Der Antragsteller ist seit dem 1.10.1964 Kommandeur der Raketenschule der Luftwaffe USA (RakSLw USA), früher in Aachen, jetzt in F./Texas/USA. Durch Verfügung vom 13.9.1967 wurde er zum 2.1.1968 zum LwA/InKpfVbdLw P. versetzt. Die Verfügung ging ihm am 19.9.1967 zu. Mit Schreiben vom 21.9.1967, eingegangen am 25.9.1967 beim Bundesminister der Verteidigung, beschwerte er sich gegen diese Versetzung, die ein Jahr vor der in Aussicht genommenen Beendigung seiner Verwendung in USA angeordnet sei und durch welche er sich ungerecht und für sein Zukunft nachteilig behandelt fühle. Weder dienstlich, fachlich oder disziplinar liege etwas Nachteiliges gegen ihn vor. Die Versetzung sei die Folge einer im Juli 1967 über ihn abgegebenen Sonderbeurteilung, die mit einem Artikel in der Zeitschrift "Die Bundeswehr" Nr. 2/67 zusammenhänge. In diesem Artikel über die RakSLw USA seien Daten über seinen Werdegang enthalten gewesen, die er in einem Interview aus dem Gedächtnis angegeben habe. Der UAL P IV habe ihn dieser Angaben wegen unter dem Vorwurf, sie seien irreführend gewesen und der Antragsteller habe einen Hang zu überspitztem Geltungsbedürfnis, gerügt ihm aber trotz Bittens keine Gelegenheit zur Klärung der angeblichen Widersprüche zu den Personalunterlagen gegeben. General K. habe ihm bei Bekanntgabe seiner Absicht, eine Sonderbeurteilung abzugeben, erklärt, nicht befugt zu sein, Grund und Veranlassung der Maßnahmen anzugeben. Dienstlich werde dem Antragsteller nichts vorgeworfen. Er habe die Sonderbeurteilung nur im Auftrag abgegeben und die unangenehme Aufgabe gehabt, das Material hierfür zusammenzutragen. Demgegenüber hält es die Beschwerdeschrift für "widersprüchig", daß General K. dem Antragsteller gegenüber festgestellt habe, daß alle früheren Vorgesetzten nicht den Mut oder die Fähigkeit gehabt hätten, ihn richtig zu beurteilen. Bei dieser Ansicht des Beurteilers sei nicht verständlich warum er sich trotzdem auf frühere Beurteilungen beziehe. Abgesehen davon stehe die Beurteilung in krassem Widerspruch zu denen von zehn verschiedenen früheren Vorgesetzten und auch zu solchen von US-Seite.
Zusammengefaßt wird ausgeführt:
- a)
Die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Artikel in der Zeitschrift "Die Bundeswehr" seien nicht haltbar;
- b)
zur Klärung angeblicher Widersprüche sei dem Antragsteller keine Gelegenheit gegeben worden;
- c)
die Behauptungen tatsächlicher Art in der Beurteilung träfen nicht zu;
- d)
die im Zusammenhang mit der Sonderbeurteilung gefallenen Äußerungen hätten im Antragsteller starke Zweifel an der Objektivität geweckt, so daß die Maßnahme von P IV sowie die Versetzung auf eine nicht gleichwertige Stelle nicht gerechtfertigt seien.
II
Bevor der Bundesminister der Verteidigung über diese Beschwerde entschieden hatte, beantragte der Antragsteller gemäß § 21, § 17 Abs. 6 WBO eine aufschiebende Anordnung mit einem Fernschreiben an den Bundesminister der Verteidigung, das dem Senat am 12.10.1967 vorgelegt wurde. Das Schreiben hat folgenden Inhalt:
"Im Nachgang zu meiner Beschwerde vom 21.09.1967 über die von der UA P IV um etwa 1 Jahr vorzeitig zum 01.01.1968 verfügte Rückversetzung, z.Zt. bearbeitet von P II 5 unter Nr. 146/67, bitte ich wegen besonderer Eilbedürftigkeit die Beschwerde dem Wehrdienstsenat unmittelbar und unverzüglich mit dem Antrag vorzulegen, alle Maßnahmen sofort zurückzustellen, die vor dem Beschwerdeentscheid nicht mehr rückgängig zu machende und mich außerordentlich benachteiligende Tatsachen schaffen, nämlich die bereits zum 15.10.1967 von P IV 6 verfügte Kommandierung des Oberst C. LwA InspKpfVbdLw nach F. zur Übernahme der Geschäfte des Kommandeur RaKSLw USA und die gleichzeitig erteilte Umzugsanordnung.
Mit dem Eintreffen des Oberst C. am 15.10.1967 in Fort Bliss und dem Verladen meiner Möbel würde meines Erachtens bereits eine Defaktoentscheidung vorweggenommen, bevor die Beschwerde ordnungsgemäß bearbeitet und entschieden werden kann, denn P II 5 teilte mir unter dem 28.09.1967, eingegangen am 02. 10.1967, mit, daß der Abschluß der Überprüfung voraussichtlich einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen wird."
Der Bundesminister der Verteidigung traf auf Grund dieses Antrages folgende aus seinem Fernschreiben an den Antragsteller vom 13.10.1967 ersichtlichen Maßnahmen:
"Betr.: LwA Oberst C.
Als Zeitpunkt der Übergabe der RakSLw USA wird hiermit der 1.12.1967 befohlen. Oberst C. wird bis zum 1.12.1967 zur RakSLw USA kommandiert. Dienst regelt Kdr Dt LwAusbKommando USA. Oberst G. braucht nicht vor 1.1.1968 umzuziehen. Oberst G. wird gebeten, umgehend fernschriftlich an BMVtdg P II V mitzuteilen, ob mit der vorstehenden Regelung sein Antrag FS msgnr s 1 - 4087/67 erledigt ist. Die Entscheidung über die Beschwerde vom 21.9.1967 wird hiervon nicht berührt."
Der Antragsteller erklärte daraufhin, daß er seine Anträge nicht für erledigt ansehe.
III
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung im summarischen Verfahren aus § 17 Abs. 6 WBO beruht allein auf der Abwägung der Interessen des Bundesministers der Verteidigung an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Maßnahme und der Individualinteressen des Antragstellers an der Belassung des bisherigen Zustandes bis zur Entscheidung in der Hauptsache.
Im vorliegenden Falle gebietet das Interesse des Bundesministers der Verteidigung Maßnahmen, die im Falle des Mißerfolges der Beschwerde eine alsbaldige Übernahme der bisherigen dienstlichen Funktion des Antragstellers durch seinen Nachfolger ermöglichen. Das Individualinteresse des Antragstellers fordert, daß solche Maßnahmen die Vollziehung der noch streitigen Maßnahme nicht vorwegnehmen. Eine Abwägung dieser Interessenlage führt zu folgender Regelung: Ein potentieller Nachfolger muß an Ort und Stelle in die Lage versetzt sein, für den Fall, daß die Versetzung aufrechterhalten bleibt, die Dienstgeschäfte des Antragstellers zu übernehmen. Bei der vom Bundesminister der Verteidigung in diesem Zusammenhang für erforderlich gehaltenen Kommandierung des Obersten C. muß beachtet werden, daß der Zweck, den Antragsteller nur möglicherweise zu ersetzen, erkennbar wird. Auch die Umzugsanordnung an den Antragsteller darf insofern der Entscheidung über seine Versetzung nicht vorgreifen, als ihm ein angemessener Zeitraum zum Verbleiben zu lassen ist, innerhalb dessen eine Entscheidung über die Beschwerde, die dem Senat zwar bekannt aber noch nicht vorgelegt ist, getroffen werden kann. Dieser Abwägung der beiderseitigen Interessen entspricht zur Zeit die im Fernschreiben des Bundesministers der Verteidigung vom 13.10.1967 getroffene Regelung. Soweit der Antragsteller eine darüber hinausgehende Regelung beansprucht, mußte sein Antrag daher als unbegründet zurückgewiesen, im übrigen als erledigt erklärt werden.
Der Senat hat diese Entscheidung der Eilbedürftigkeit wegen ohne Zuziehung militärischer Beisitzer getroffen (vgl. dazu auch Beschlüsse des Zweiten Wehrdienstsenatsvom 5.3.1965 - II (I) WB 69/64 - undvom 8.1.1965 - II (I) WB 75/64 -).
Dr. Krönig
Dr. Schweiger