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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.02.1971, Az.: BVerwG I WB 9/71

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.02.1971
Aktenzeichen
BVerwG I WB 9/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 14227
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 1. Februar 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld, Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der im Hauptsacheverfahren (I WB 162/70) angefochtenen Maßnahme des Bundesministers der Verteidigung wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit (Z 8) vom 1. April 1963 bis 31. März 1971. Er hat eine Weiterverpflichtungserklärung bis 31. März 1978 abgegeben. Am 4./10. August 1967 wurde er aus disziplinaren Gründen vom Praktikum für das Ingenieurstudium abgelöst. Ab 29. September 1969 erneut zum Studium zugelassen, wurde er mit Verfügungen des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 2. März/28. April 1970 vom Studium abgelöst, nachdem er am 11. Februar 1970 wegen unentschuldigter Versäumnis des Unterrichts mit einem Verweis bestraft worden war und im Semesterzeugnis vom 13. Februar 1970 in drei Fächern die Note 5 bekommen hatte. Gegen die Versagung der Wiederholung des ersten Semesters beschwerte sich der Antragsteller unter dem 5. Mai 1970 unter anderem unter Berufung auf eine Behinderung durch einen Achillessehnen-Riß, den er am 6. März 1969 erlitten hatte. Der BMVg legte diese Beschwerde unter dem 11. November 1970 als Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - mit der Bitte um Zurückweisung vor. Der Antrag ist Gegenstand des Wehrbeschwerdeverfahrens I WB 162/70. Der Antragsteller beantragte darin unter anderem, zu verfügen, daß er erneut das Studium an der Akademie des Heeres für Maschinenwesen (AkHMasch) aufnehmen könne.

2

2.

a)

Unter dem 5. Mai 1970 wurde der Antragsteller ab 20. Mai 1970 im Zuge seiner Ablösung von der AkHMasch zu einer Einheit in M. versetzt. In seiner Beschwerde vom 5. Mai 1970 bat er, diese ihm in der angefochtenen Verfügung vom 28. April 1970 bereits angekündigte Maßnahme bis zur Entscheidung über seine Beschwerde auszusetzen, da seine - nach Erstellung des Semesterzeugnisses - gezeigten Studienleistungen "befriedigend" sein dürften und ein erneuter Abbruch des Studiums seine Chancen antomatisch auf den Nullpunkt brächte.

3

b)

Der BMVg bat unter dem 18. Dezember 1970 um Zurückweisung des Aussetzungsantrages. Die Ablösung des Antragstellers sei am 2. März 1970 auf seine Gegenvorstellung gegen seine Beurteilung durch seine Inspektion hin bis zur Klärung der Frage ausgesetzt worden, ob seine unzureichenden Leistungen gesundheitlich bedingt gewesen seien. Mit dem angegriffenen Erlaß sei diese Aussetzung widerrufen und die Versetzung des Antragstellers angekündigt worden. Gegen diese habe er sich nicht beschwert.

4

c)

Der Antragsteller erklärte diesen Einwand des BMVg für zutreffend, äußerte sich aber dahin, er sehe keinen Sinn darin, sich gegen eine Folgemaßnahme einer Entscheidung zu beschweren. Auf seinen übrigen Vertrag wird verwiesen.

5

II

1.

Entgegen seinem Wortlaut zielt der Antrag nicht nur darauf ab, die Versetzung des Antragstellers nach M. bis zur Entscheidung über seine Beschwerde gegen seine Ablösung vom Studium, sondern die ihn belastende Maßnahme selbst, nämlich eben seine Ablösung vom Studium auszusetzen. Das ergibt sich daraus, daß dem Antragsteller weder mit einer Versetzung zu einer anderen Einheit noch mit einem etwaigen Dienstpostenwechsel innerhalb der AkHMasch bzw. innerhalb D.s (vgl. Nr. 6 des Erlasses des BMVg vom 24. September 1968 - VMBl 454) gedient wäre. Auch die Begründung seines Antrags - seine neuerdings gezeigten Studienleistungen dürften "befriedigend" sein und ein erneuter Abbruch des Studiums bringe seine Chancen auf den Nullpunkt - weist eindeutig in diese Richtung. Der Antragsteller begehrt somit bei richtiger Auslegung seines gesamten Vortrags mit der Aussetzung seiner Versetzung nach Norddeutschland die Aussetzung seiner Wegversetzung von seiner Planstelle A 10/A 9 zbV Schüleretat bei der AkHMasch in Darmstadt als Teilnehmer am Ingenieurstudium und damit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO. Es muß daher offen bleiben, ob ein auf die Versetzung nach Norddeutschland beschränkter Aussetzungsantrag im Rahmen des vorliegenden Verfahrens überhaupt zulässig wäre.

6

2.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig.

7

Im Wehrbeschwerderecht hat ein Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung für sich allein ebensowenig aufschiebende Wirkung wie die Beschwerde selbst (§ 17 Abs. 6 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 WBO). Das Wehrdienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender kann jedoch die aufschiebende Wirkung anordnen, ebenso wie die zuständige Stelle die Vollziehung der angefochtenen Maßnahme bis zur Entscheidung über die Beschwerde aussetzen kann (§ 17 Abs. 6 Satz 2, § 3 Abs. 2, 1. Halbsatz WBO). Im vorliegenden Fall hatte der BMVg die bereits am 2. März 1970 fernmündlich verfügte Ablösung des Antragstellers vom Studium von sich aus bis zur Klärung des Zusammenhangs zwischen Verletzung und Leistung ausgesetzt und erst nach Abschluß seiner Ermittlungen im angefochtenen Bescheid vom 28. April 1970 schriftlich und ohne weitere Aussetzung ausgesprochen. Die Zulässigkeit der Anordnung aufschiebender Wirkung durch das Gericht wird dadurch nicht berührt. Sie wird es auch nicht dadurch, daß der BMVg, ausgehend von der Ablösung des Antragstellers vom Studium, inzwischen mit dessen Versetzung nach M. eine weitere Verfügung hinsichtlich seiner Verwendung getroffen hat:

8

Würde der Antragsteller mit seinem Antrag durchdringen, so wäre vom BMVg bis zur Entscheidung in der Hauptsache in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO der Zustand herzustellen, der ohne die Ablösung des Antragstellers vom Studium bestanden hätte, er wäre also einstweilen wieder zum Studium zuzulassen, wenn auch nur im ersten Semester.

9

3.

Der Antrag kann jedoch keinen Erfolg haben.

10

Die Entscheidung im Verfahren nach § 17 Abs. 6 WBO beruht allein auf der Abwägung des Interesses des BMVg an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Maßnahme mit dem Individualinteresse des Antragstellers an der Beibehaltung des bisherigen Rechtszustandes (und im vorliegenden Fall der Wiederherstellung eines entsprechenden tatsächlichen Zustandes) bis zur Entscheidung in der Hauptsache (ständige Rechtsprechung des Senats).

11

Dem Antragsteller wäre im gegenwärtigen Zeitpunkt mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Antrags nicht gedient. Denn das laufende Semester an der AkHMasch hat nach fernschriftlicher Auskunft des BMVg bereits am 28. September 1970 begonnen und wird am 26. Februar 1971 enden. Drei Wochen vor Semesterende mit dem Studium zu beginnen, wäre nicht sinnvoll. Das Interesse des BMVg, keinen unnötigen und sinnlosen Wechsel in der Verwendung der Offiziere der Bundeswehr eintreten zu lassen, überwiegt daher.

12

4.

Das nächste Semester an der AkHMasch wird am 9. März 1971 beginnen. Der Senat nimmt an, daß noch im Februar über die Hauptsache entschieden werden kann. Sollte das nicht der Fall sein, so wird der Senat von sich aus (vgl. Frahm, WBO § 17 Anm. VI 4 a.E.) die Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung noch im Februar erneut aufgreifen.

Scherübl
Mühlenfeld
Dr. Schweiger