Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1974, Az.: BVerwG VII C 36.72
Einschränkungen der Handlungsfreiheit; Erfordernisse des Zusammenlebens zahlreicher Menschen auf engem Raum; Urnenzwang bei Feuerbestattungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.06.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 36.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 14159
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 22.10.1971 - AZ: Bf. I 30/70
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 4 GG
- § 14 Hamburger Friedhofsgesetz
- § 9 Feuerbestattungsgesetz
- Art. 9 Europäische Menschenrechtskonvention
- § 43 VwGO
- Art. 1 Abs. 1 GG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 9 MRK
Fundstellen
- BVerwGE 45, 224 - 235
- BayVBl. 1975, 117
- DVBl 1974, 681-685 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer. A 1974, 349
- DÖV 1975, 395
- DÖV 1975, 392-394 (Volltext mit amtl. LS)
- GemTag 1975, 193
- JArbBl. 1974, 253
- JZ 1974, 672-675 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1975, 183
- MDR 1974, 870-872 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 2018-2021 (Volltext mit amtl. LS)
- Städtetag 1975, 97
Amtlicher Leitsatz
Der gesetzlich festgelegte grundsätzliche Friedhofszwang auch für Feuerbestattungen ist als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Zulassung von Ausnahmen kann aus Glaubens-, Gewissens- oder Bekenntnisgründen nach Art. 4 GG geboten sein.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Fischer, Klamroth und Willberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger möchte geklärt wissen, ob er - wie er wünscht und letztwillig festgelegt hat - auf seinem Grundstück in H.-H. seine letzte Ruhe finden kann. Er hat dieses Grundstück in unerschlossenem Zustand erworben, es 1931 mit einem von ihm seitdem bewohnten Einfamilienhaus bebaut und es weiter durch Herrichtung eines Zier- und Nutzgartens zu dem gemacht, was es jetzt ist. Deswegen fühlt er sich mit dem Grundstück eng verbunden; er hat in seinem Testament seine Einäscherung angeordnet und die Hinterbliebenen gebeten, die Asche auf dem Grundstück zu verstreuen. Unter Hinweis auf diese letztwillige Verfügung beantragte der Kläger bei der Beklagten eine entsprechende Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Feuerbestattung (FBG) vom 15. Mai 1934 (RGBl. I S. 380). Die Beklagte lehnte den Antrag ab und wies den Widerspruch des Klägers zurück.
Mit der Klage hat der Kläger insbesondere geltend gemacht, der - jetzt in § 14 des h. Friedhofsgesetzes (FG) vom 2. Februar 1970 (GVBl. S. 48) - gesetzlich festgelegte Friedhofszwang auch für Urnen und der Urnenzwang für Aschenreste Verstorbener verstoße gegen das Grundgesetz. Er hat deswegen die Feststellung des Rechts auf urnenlose Beisetzung der Aschenreste - hilfsweise auf Beisetzung der Urne - auf seinem Grundstück beantragt; ferner hat er hilfsweise für den Fall, daß das Gericht den Friedhofs- und Urnenzwang nicht für verfassungswidrig halten sollte, die Verpflichtung der Beklagten beantragt, die urnenlose Beisetzung der Aschenreste - hilfsweise die Beisetzung der Urne - auf seinem Grundstück zu gestatten.
Das Verwaltungsgericht hat nur dem zuletzt genannten Hilfsantrag stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, nach der Einäscherung des Klägers die Beisetzung der Urne auf seinem Grundstück zu gestatten, im übrigen aber die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers, mit der er seine Anträge weiterverfolgte, blieb ohne Erfolg; auf die Berufung der Beklagten ist die Klage in vollem Umfang abgewiesen worden.
Das Berufungsurteil beruht auf der Erwägung, § 14 Satz 1 FG lasse Feuerbestattungen außerhalb von Friedhöfen nicht zu. Diese Regelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die in § 14 Satz 2 vorgesehene Ausnahme dürfe nicht gewährt werden, weil hier kein "besonderer Fall" im Sinne dieser Bestimmung vorliege. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Friedhofszwanges begründet das Oberverwaltungsgericht insbesondere damit, daß er jedenfalls in einem dichtbesiedelten Stadtstaat wie H. auf Grund der Erfordernisse des Zusammenlebens der Bewohner gerechtfertigt sei. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, daß die moderne Gesellschaft das Phänomen des Todes immer mehr verdränge. Es komme hinzu, daß eine Zulassung von Bestattungen außerhalb der Friedhöfe die Nutzung des dafür verwendeten Grundstücks und damit auch die diese Nutzung lenkende Planung einschränken würde, weil nach allgemeiner Anschauung Begräbnisstätten jedenfalls für die Dauer der üblichen Ruhezeiten unverletzlich seien. Eine solche Behinderung könne im Interesse der notwendigen Entwicklung eines dichtbesiedelten und lückenlos beplanten Gebietes wie H. nicht hingenommen werden. Diese Gesichtspunkte rechtfertigten den Friedhofszwang auch für Feuerbestattungen. Die Einhaltung des Friedhofszwanges sei den Betroffenen zuzumuten. Insoweit gelte das gleiche wie für andere Einschränkungen der Handlungsfreiheit, die sich aus den Erfordernissen des Zusammenlebens zahlreicher Menschen auf engem Räume ergäben. Auch die Eigenständigkeit der Person bleibe gewahrt. Die Friedhofsordnungen ließen Raum für mannigfaltige Formen sowohl der Beisetzung als auch der Gestaltung der Grabstätte.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Er rügt die Verletzung der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 GG sowie des Art. 9 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686). Er führt hierzu im wesentlichen aus: Die vom Berufungsgericht richtig angewandten Bestimmungen des hamburgischen Landesrechts über den Friedhofs- und Urnenzwang verletzten sein in Art. 1 Abs. 1 GG garantiertes, auch über den Tod hinaus wirksames Persönlichkeitsrecht, weil er nach seinem Ableben ohne zwingenden oder hinreichenden Grund hinsichtlich der Art und Weise seiner Bestattung unverhältnismäßigen Reglementierungen unterworfen werde. Zugleich hindere der Friedhofszwang ihn an der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehe § 14 FG materiell mit der Verfassung nicht in Einklang, weil der Friedhofszwang keine vom Gesetzgeber zur Pflege des sozialen Zusammen lebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren gezogene Schranke sei. Das soziale Zusammenleben werde durch die von ihm begehrte Bestattung überhaupt nicht berührt. Die Einstellung der Bevölkerung zum Tode sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Die allgemeine Überzeugung, der Friedhof sei für Bestattungen besonders geeignet, stehe einem Verbot der Bestattung auf Friedhöfen entgegen, könne aber ein Gebot zur Friedhofsbenutzung nicht begründen. Der Friedhofszwang werde auch nicht durch die Erfordernisse eines dichtbesiedelten Gebietes wie H. gerechtfertigt, zumal die Totenruhe auf einem Friedhof nicht besser gewährleistet sei als auf einem privaten Beisetzungsplatz. Das Sittengesetz stehe dem Klagebegehren ebenfalls nicht entgegen. Es gehe nicht an, überkommene wertneutrale Bräuche zum Sittengesetz zu erheben. Ein Privileg als Grundstückseigentümer wolle er, der Kläger, nicht für sich in Anspruch nehmen. Vielmehr könnten nach seiner Auffassung alle Hinterbliebenen die Aushändigung der Aschenreste eines Verstorbenen verlangen. Durch die Ablehnung seines Bestattungswunsches sei er weiter in seinem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 2 GG verletzt.
§ 14 FG verstoße aus den zu Art. 4 GG geltend gemachten Gründer, auch gegen Art. 9 MRK. Daß der Friedhofszwang keine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme im Sinne des Art. 9 Abs. 2 MRK sei, zeige der Umstand, daß in zahlreichen demokratischen Staaten ein solcher Zwang nicht bestehe.
Der in § 9 FBG in der Fassung des § 18 Abs. 2 FG angeordnete ausnahmslose Urnenzwang für Aschenreste verletze ihn, den Kläger, in den gleichen Rechtspositionen wie der Friedhofszwang.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Er tritt dem Revisionsvorbringen entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsurteil verletzt kein Bundesrecht.
1.
Zutreffend hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Anträge des Klägers einschließlich seiner Festellungsanträge bejaht. Der Kläger möchte gegenüber der verneinenden Auffassung der Beklagten festgestellt wissen, daß Ort und Art der Bestattung, wie er sie testamentarisch bestimmt hat, rechtlich zulässig sind. Damit ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO gegeben, weil die Anwendung von Rechtsnormen - hier des h. Friedhofsgesetzes mit dem dort festgelegten Friedhofs- und Urnenzwang bei Feuerbestattungen - auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist (vgl. BVerwGE 38, 346 [347] mit weiteren Nachweisen). Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung; es kann ihm nicht zugemutet werden, im Ungewissen darüber zu bleiben, ob sein Bestattungswunsch aus Rechtsgründen scheitert oder nicht. Sein Feststellungsbegehren, das einen zeitlich unbestimmten Vorgang in der Zukunft betrifft, wird durch die Möglichkeit einer künftigen Änderung der Rechtslage nicht ausgeschlossen, dies um so weniger, als der Kläger die ihn beschränkenden Regelungen im h. Friedhofsgesetz für verfassungswidrig und - vereinfacht gesprochen - überhaupt nur eine Änderung für zulässig hält, die die Verwirklichung seines Bestattungswunsches ermöglichen würde. Auf einen - von ihm nur hilfsweise gestellten - Verpflichtungsantrag kann der Kläger nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO verwiesen werden, weil er die von ihm erstrebte Bestattungsart als erlaubnisfrei ansieht und daher in erster Linie gerade keine Ausnahmegenehmigung begehrt (vgl. BVerwGE 39, 247 [249]).
2.
Aus der Sicht des Bundesrechts kann nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht sowohl die Feststellungs- als auch die Verpflichtungsanträge für unbegründet gehalten hat.
a)
Zutreffend hat das Berufungsgericht das Recht des einzelnen, Art und Ort seiner Bestattung zu bestimmen, als Teil der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit angesehen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG wirke nach dem Tode nicht fort (vgl. BVerfGE 30, 173 [BVerfG 24.02.1971 - 1 BvR 435/68] [194]). Auch wenn Träger des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG nur die lebende Person ist und mit ihrem Tod der Schutz aus diesem Grundrecht erlöschen mag, ist das für das hier geltend gemachte Recht ohne Bedeutung; denn dem Kläger geht es um sein Recht, also das Recht eines Lebenden, für die Zeit nach seinem Tode hinsichtlich seiner Bestattung Vorsorge treffen zu können, ähnlich wie es ihm die ebenfalls aus einem Grundrecht fließende Testierfreiheit in Fragen des Erbrechts ermöglicht.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist dem Berufungsgericht auch darin beizutreten, daß das Recht, Art und Ort der eigenen Bestattung zu bestimmen, wirksam durch § 14 FG eingeschränkt ist. Prüfungsmaßstab für die Gültigkeit des § 14 FG ist allein Art. 2 Abs. 1 GG. Der Kläger beruft sich allerdings auch darauf, daß ihn der Friedhofszwang in seinen aus Art. 4 GG fließenden Rechten verletze. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde das allein nicht die Verfassungswidrigkeit des § 14 FG zur Folge haben und damit die generelle Gültigkeit dieser Vorschrift in Frage stellen, sondern nur zur Freistellung vom Friedhofszwang im Einzelfall des Klägers führen (vgl. ebenso für die Eidespflicht von Zeugen im gerichtlichen Verfahren BVerfGE 33, 23 [30, 32] [BVerfG 11.04.1972 - 2 BvR 75/71]; vgl. ferner BVerfGE 32, 98 [BVerfG 19.10.1971 - 1 BvR 387/65] [108]).
Denn das Friedhofsgesetz und der hier in Frage stehende Friedhofszwang auch für Feuerbestattungen ist nicht gegen ein bestimmtes Bekenntnis oder den Glauben schlechthin gerichtet, privilegiert nicht "den" oder einen bestimmten Glauben und ist nicht bekenntnismäßig motiviert. Die Bestattung auf einem öffentlichen Friedhof als solche ist ohne religiösen Bezug (vgl. ebenso für den ohne religiöse Beteuerung geleisteten Eid BVerfGE 33, 23 [BVerfG 11.04.1972 - 2 BvR 75/71] [27]); auch wenn in früherer Zeit die Bestattung auf öffentlichen Friedhöfen zumindest auch religiös motiviert gewesen ist, kann kein ernsthafter Zweifel bestehen, daß das Bestattungswesen heute, wie auch der Kläger nicht verkennt, säkularisiert und nicht mehr bekenntnismäßig motiviert ist, ebensowenig wie dies beim ohne religiöse Beteuerung geforderten und geleisteten Eid der Fall ist.
Die Vorschrift des § 14 FG, die Erd- und Feuerbestattungen außerhalb von Friedhöfen für nicht zulässig erklärt und nur in besonderen Fällen die Zulassung von Ausnahmen gestattet, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, sondern ist Teil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG. Der Senat kann offenlassen, ob die vom Oberverwaltungsgericht in den Vordergrund gestellten Erfordernisse eines dichtbesiedelten Stadtstaats, ob weiter das in einer Großstadt möglicherweise besonders ausgeprägte Bedürfnis der modernen Gesellschaft, das Phänomen des Todes immer mehr zu verdrängen, und die Auswirkungen einer grundsätzlich freien Wahl des Bestattungsortes auf eine ordnungsgemäße Planung in einer Großstadt den Friedhofszwang rechtfertigen könnten, wenn dieser andernfalls unzulässig wäre. Denn der grundsätzliche Friedhofszwang und der damit verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit - hier in die Freiheit, Art und Ort der Bestattung zu bestimmen - steht unabhängig von den besonderen Bedingungen einer Großstadt oder anderen etwa bestehenden örtlichen Verhältnissen inhaltlich mit der Verfassung in Einklang; er ist durch legitime öffentliche Interessen (BVerfGE 20, 150 [BVerfG 05.08.1966 - 1 BvF 1/61] [159]), durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls (BVerfGE 18, 315 [327]; 21, 245 [249]) gerechtfertigt.
Allerdings müssen, je mehr der gesetzliche Eingriff elementare Äußerungsformen der menschlichen Handlungsfreiheit berührt, um so sorgfältiger die zu seiner Rechtfertigung vorgebrachten Gründe gegen den grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers abgewogen werden (vgl. BVerfGE 17, 306 [314]; 20, 150 [159]). Ob hier eine solche elementare Äußerungsform menschlicher Handlungsfreiheit angenommen werden kann, ist bereits zweifelhaft; der Wunsch nach der individuellen, von der Üblichkeit abweichenden Bestattungsart mag etwa den individuell Gläubigen oder den Einzelgänger auszeichnen und für ihn sogar elementar sein, den Menschen im allgemeinen dürfte er derzeit kaum eigen sein; dieser Wunsch wird sich im allgemeinen darauf beschränken, die sich grundsätzlich im Rahmen des generell Üblichen haltende Bestattungsfeierlichkeit und die Grabstelle selbst im einzelnen individuell auszugestalten. Aber auch wenn man den Wunsch nach einer individuellen Bestattungsart und nach einem individuellen Bestattungsort als eine der elementaren Äußerungsformen menschlicher Handlungsfreiheit ansehen wollte, ist der Friedhöfszwang durch legitime öffentliche Interessen gerechtfertigt, und zwar auch dann, wenn - rechtspolitisch betrachtet - über die Zweckmäßigkeit der gegenwärtig üblichen Regelungen im Landesrecht Meinungsverschiedenheiten bestehen mögen und eine andere, vielleicht großzügigere Verfahrensweise denkbar und angemessener sein sollte. Mit Recht beruft sich das Oberverwaltungsgericht darauf, daß sich der einzelne diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen muß, die der Gesetzgeber zur Pflege des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren zieht (vgl. BVerfGE 19, 93 [BVerfG 29.06.1965 - 1 BvR 289/62] [96]); zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß dem Gesetzgeber ein weiter Raum für freie Gestaltung verbleibt, innerhalb dessen er Maß und Art der im Interesse des Gemeinwohls notwendigen oder doch vertretbaren Eingriffe in die Freiheit zu bestimmen hat (BVerfGE 10, 354 [BVerfG 25.02.1960 - 1 BvR 239/52] [371]). Der hier in Frage stehende Eingriff ist jedenfalls vertretbar.
Der Gesetzgeber durfte sich gerade im Interesse der Pflege des sozialen Zusammenlebens von den in Deutschland ganz überwiegend bestehenden Gepflogenheiten leiten lassen, die auf dem Gedanken beruhen, daß die Toten grundsätzlich auf besonders dafür gewidmeten Flächen bestattet werden. Er durfte von einem diesen Gepflogenheiten entsprechenden Empfinden des ganz überwiegenden Teiles der Bevölkerung, das zudem nicht unwesentlich mitgeprägt sein dürfte durch die verbreitete Scheu vor dem Tode und seinen Erscheinungsformen, ausgehen und durfte diesem Empfinden Rechnung tragen. Dies durfte er auch deswegen, weil bei einer Regelung des Bestattungswesens, die Art und Ort der Bestattung - zumindest hinsichtlich der Aschenreste Verstorbener - dem grundsätzlichen, allenfalls durch polizeirechtliche Vorbehalte eingeschränkten Belieben der einzelnen Bürger überließe, eben wegen jener Scheu vor dem Tode, die mit den vom Oberverwaltungsgericht erwähnten Verdrängungstendenzen nicht identisch ist, mit psychischen Belastungen eines nicht unerheblichen Teiles der Bevölkerung zu rechnen, dies jedenfalls nicht auszuschließen wäre. Die psychischen Ausstrahlungswirkungen, die von Aschenresten oder Urnenbegräbnisstätten etwa auf Nachbargrundstücken ausgehen könnten, darf der Gesetzgeber durchaus in seine Erwägungen einbeziehen. Gewiß läßt sich die gefühlsmäßige Abneigung, die bei vielen gegen die Beisetzung menschlicher Asche etwa auf einem Nachbargrundstück bestehen wird, von einem rationalen Standpunkt aus als unvernünftig bezeichnen. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil gerade die Vorstellungen vom Tode nicht nur von rationalen Erwägungen beeinflußt sind. Jedenfalls kann es auch deswegen nicht beanstandet werden, daß der Gesetzgeber durch das grundsätzliche Verbot der Bestattung und Aufbewahrung von Aschenresten Verstorbener an beliebigem Ort die Gefühlswelt vieler Bürger zu respektieren sucht. Dieser Normzweck würde auch nicht illusorisch gemacht, wenn - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat - die Beklagte neuerdings die Bestattung von Urnen mit Aschenresten Verstorbener im Wege der Ausnahmegenehmigung in der Weise zuläßt, daß Urnen auf hoher See versenkt werden; eine solche Praxis - sollte sie tatsächlich geübt werden - würde die Gefühlswelt von Bürgern, die das Gesetz zu respektieren sucht, sehr viel weniger beeinträchtigen als die Beisetzung von Urnen oder Aschenresten an Stellen auf fester Erde, deren Auswahl grundsätzlich im Belieben des Verstorbenen oder seiner Angehörigen stünde. Eine solche Praxis könnte also - abgesehen von weiteren Gründen, die das Obsoletwerden einer Norm auf Grund einer etwa unzulässigen Praxis ausschließen - das gegenüber dem Kläger geltend gemachte Verbot nicht in Frage stellen.
Der Gesetzgeber durfte sich weiter von der Überlegung leiten lassen, daß die durch das allgemeine Empfinden und letztlich durch Art. 1 Abs. 1 GG geforderte Totenruhe am besten auf Flächen sichergestellt wird, die diesem Zweck gewidmet sind und gleichsam im Schütze der Allgemeinheit stehen; jedenfalls ist eine solche Überlegung nicht sachfremd und kann auch nicht durch gelegentliche Blumendiebstähle und Grabschändungen, auf die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen hat, widerlegt werden. Der Senat hat dementsprechend in ständiger Rechtsprechung betont, die würdige Totenbestattung sei nach allgemeiner Auffassung eine öffentliche Aufgabe (vgl. z.B. BVerwGE 11, 68[BVerwG 08.07.1960 - VII C 123/59]; 17, 119[120]; 25, 364 [366]) mit der Folge, daß diese staatliche Pflicht zur Benutzung der vorhandenen Friedhöfe zwinge (BVerwGE 25, 364 [366]). Das bedeutet freilich nicht, daß - wie die Beklagte meint - die urnenlose Bestattung der Aschenreste Verstorbener oder eine Urnenbeisetzung außerhalb von öffentlichen Friedhöfen zumindest grundsätzlich gegen das Sittengesetz verstieße und daher auch ohne den gesetzlichen Friedhofszwang als Verstoß gegen das Sittengesetz grundsätzlich nicht durch die Freiheitsgewährleistung in Art. 2 Abs. 1 GG gedeckt wäre. Voraussetzung dafür wäre, daß die grundsätzliche Bestattung auf einem öffentlichen Friedhof zu den sittlichen Normen gehören würde, die nicht nur von nicht unerheblichen Teilen der Bevölkerung, sondern allgemein als richtig anerkannt werden (vgl. BVerfGE 6, 389 [BVerfG 10.05.1957 - 1 BvR 550/52] [435]). Dafür besteht kein Anhaltspunkt. Das Unübliche, Ungewöhnliche oder das von vielen Menschen als unerwünscht Empfundene verstößt allein deswegen, wie der Kläger mit Recht hervorhebt, noch nicht gegen das Sittengesetz. Gleiches gilt, ohne daß dies einer Vertiefung bedürfte, dafür, daß eine Bestattungsart, wie sie vom Kläger gewünscht wird, grundsätzlich nicht die Rechte anderer verletzen würde. Doch dies schließt die Möglichkeit des Friedhofszwanges als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung nicht aus, wie auch sonst ein großer Teil der das Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG beschränkenden Gesetze weder zum Schutz des Sittengesetzes noch zum Schutz der Rechte anderer erforderlich ist.
Nach alledem ist es zumindest nicht fehlerhaft, wenn der Gesetzgeber bei der gebotenen Güterabwägung meinte, daß bei einer grundsätzlichen Freigabe von Bestattungsort und Bestattungsart die Nachteile für andere und für die Allgemeinheit gegenüber der Einbuße des einzelnen an Freiheitsraum überwiegen würden. Diese Einbuße an Freiheitsraum hält sich zudem in grundsätzlich zumutbaren Grenzen. Einmal nämlich muß - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung anerkennt - gerade angesichts der Freiheitsgewährleistung des Art. 2 Abs. 1 GG den individuellen Wünschen hinsichtlich Bestattungsart, -formen und - feierlichkeiten, Grabstättengestaltung, Grabpflege und Totengedenken auch auf öffentlichen Friedhöfen Rechnung getragen werden (vgl. z.B. BVerwGE 17, 119 [120 f.]; 25, 364 [369]). Zum ändern gibt die Ausnahmemöglichkeit des § 14 Satz 2 FG genügend Raum, um Ausnahmesituationen, in denen etwa der Normzweck die Einhaltung des Friedhofszwanges nicht erfordert oder seine Einhaltung für die Betroffenen unzumutbar oder unverhältnismäßig ist, hinreichend elastisch begegnen und damit dem grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Art. 2 Abs. 1 GG Rechnung tragen zu können. Allerdings vermag der Senat der Auffassung des Hessischen Staatsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 3. Juli 1968 (DVBl. 1969, 34 mit Anm. Heydt) nicht zu folgen, der offenbar aus Art. 2 Abs. 1 GG ein Gebot herleitet, die Bedeutung des Friedhofszwanges zu beschränken, und deswegen in den gesetzlichen Vorschriften über den Friedhofszwang nicht mehr als die Grundlage dafür sieht, die Bestattungswünsche zu überwachen und damit lediglich eine präventive Kontrolle zu ermöglichen (a.a.O. S. 37). Diese Auffassung verkennt den Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung in Art. 2 Abs. 1 GG und wird dem vorstehend entwickelten Sinn des Friedhofszwanges und den öffentlichen Zwecken nicht gerecht, die ihn legitimieren. Im Gegensatz zu Vorschriften, die die an sich nicht verbotene Ausübung von Freiheitsrechten lediglich vorläufig untersagen bis zur Erteilung einer behördlichen Erlaubnis, auf die unter den gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, verbietet § 14 Satz 1 FG - und zwar (im Gegensatz zu den im Sammlungsgesetz ausgesprochenen Verboten; vgl. BVerfGE 20, 150 [BVerfG 05.08.1966 - 1 BvF 1/61] [157]) zulässigerweise - Erd- und Feuerbestattungen außerhalb von Friedhöfen für den Regelfall, ohne für diesen Regelfall eine Erlaubnis vorzusehen oder vorsehen zu müssen. Nur dies kann den vorstehend als legitim anerkannten öffentlichen Interessen Rechnung tragen, die das Gesetz verfolgt, weil nur das grundsätzliche Verbot den legitimen Zweck des Gesetzes zu erfüllen vermag, Bestattungen außerhalb von Friedhöfen jedenfalls für den Regelfall zu verhindern. Die Behörde kann daher lediglich prüfen, ob ein vom Regelfall abweichender besonderer Fall vorliegt, der ausnahmsweise die Zulassung einer Bestattung außerhalb von Friedhöfen gestattet oder sogar gebietet - dies etwa wegen der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Zumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit, wegen des Gleichheitssatzes oder der Grundrechte des Art. 4 GG.
b)
Es verstößt ebenfalls nicht gegen Bundesrecht, daß das Berufungsgericht die Hilfsanträge, die auf Verpflichtung der Beklagten gerichtet sind, die urnenlose Beisetzung bzw. die. Urnenbeisetzung auf dem Grundstück des Klägers zu gestatten, abgewiesen hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß § 14 Satz 2 FG, nach dem (nur) in besonderen Fällen Ausnahmen zugelassen werden können, nicht gegen höherrangiges Recht verstößt; dies entspricht dem vorstehend Gesagten, daß der Gesetzgeber zulässigerweise - die Bestattung außerhalb von Friedhöfen grundsätzlich verbieten durfte und nicht lediglich von einer präventiven Kontrolle abhängig zu machen brauchte. Das Vorliegen eines besonderen Falles hat das Berufungsgericht in Anwendung von Landesrecht verneint; einen solchen Fall hält das Berufungsgericht für gegeben, wenn wegen der Gestaltung des Sachverhalts keiner der Gründe, die den Friedhofszwang rechtfertigen, einer Beisetzung außerhalb des Friedhofs entgegensteht, außerdem dann, wenn die Umstände des Einzelfalls sich in so bedeutsamer Weise von dem regelmäßig gegebenen Sachverhalt unterscheiden, daß die den Friedhofszwang rechtfertigenden Gesichtspunkte hinter dem Wunsch des Berechtigten zurücktreten. Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die enge Verbundenheit des Klägers zu seinem Grundstück ebenso wie eine große Naturverbundenheit keine Besonderheit darstelle.
Bundesrecht wird mit dieser Auslegung und Anwendung des Landesrechts nicht verletzt; der Kläger selbst hält die Verbundenheit zu seinem Grundstück, wie er in der Revisionsbegründung betont hat, nicht für einen besonderen Fall. Daß hier einfaches Bundesrecht - abgesehen von dem noch zu erörternden Art. 9 MRK - zur Gewährung einer Ausnahme zwingen würde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der bundesverfassungsrechtliche Grundsatz der Unzumutbarkeit steht der Ablehnung - etwa wegen zu großer räumlicher Entfernung vom nächsten öffentlichen Friedhof und wegen unzumutbarer Erschwerung der Grabpflege durch die Hinterbliebenen - ebensowenig entgegen wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch für einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist nichts ersichtlich; die im Verantwortungsbereich der Beklagten liegenden, vom Kläger übrigens erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgebrachten Fälle - das Versenken von Urnen auf hoher See - sind, wie bereits erörtert, mit dem Fall des Klägers nicht vergleichbar.
Schließlich ist - entgegen der Auffassung des Klägers - durch die Ablehnung seines Bestattungswunsches auch nicht Art. 4 Abs. 2 GG verletzt. Dies kann der Senat feststellen, obwohl das Oberverwaltungsgericht auf Art. 4 GG nicht eingegangen ist. Allerdings ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß Art. 4 GG die Gewährung einer - "an sich" möglicherweise nicht von dem Begriff des besonderen Falles erfaßten - Ausnahme gebietet. Insoweit vermag der Senat dem Hessischen Staatsgerichtshof (a.a.O. S. 36), der in der Beisetzung einer Urne mit den Aschenresten eines Verstorbenen weder ein positives noch ein negatives religiöses oder weltanschauliches Bekenntnis sieht, ebenfalls nicht zu folgen. Vorstellungen, die mit dem Tode und seiner Bewältigung und damit mit den "letzten Dingen" zusammenhängen, können durchaus auf religiöser oder weltanschaulicher Grundlage bekenntnishaft geprägt und für die Wahl von Bestattungsort und -art ausschlaggebend sein; diese läßt sich daher ebensowenig wie etwa eine karitative Tätigkeit (vgl. BVerfGE 24, 236 [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvR 241/66]) generell vom Schutzbereich des Art. 4 GG ausschließen, dies um so weniger, als das Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit extensiv ausgelegt werden muß (vgl. BVerfGE 24, 236 [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvR 241/66] [246]; 35, 366 [376]).
Gleichwohl kann der Kläger mit seinem Verpflichtungsantrag auch nicht unter Berufung auf Art. 4 GG Erfolg haben. Eine extensive Interpretation des Art. 4 GG - extensiv hinsichtlich der Rechtsfolgen - schließt nämlich die Notwendigkeit ein, bei den tatsächlichen Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen und den Rang einer Gewissens-, Glaubens- oder Bekenntnisentscheidung (vgl. BVerfGE 34, 165 [BVerfG 06.12.1972 - 1 BvR 95/71] [195]) sowie ein Mindestmaß von Nachprüfbarkeit zu verlangen. Dementsprechend hat sich das Bundesverfassungsgericht für das Grundrecht der freien Religionsausübung des Art. 4 Abs. 2 GG nicht mit der Berufung auf den religiösen Charakter einer karitativen Sammlung begnügt, sondern bestimmte nachprüfbare (objektivierte) Voraussetzungen aufgestellt (BVerfGE 24, 236 [249 f.]). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anerkennung von Gewissensgründen für die Verweigerung des ärztlichen Notfalldienstes von ihrer Objektivierbarkeit abhängig gemacht (BVerwGE 41, 261[BVerwG 12.12.1972 - I C 30/69] [268]) und im Anschluß daran eine solche Objektivierbarkeit für die Glaubensüberzeugung verlangt, die den Schulbesuch am Samstag ablehnte (BVerwGE 42, 128[BVerwG 17.04.1973 - VII C 38/70] [132]). Das Bundesverfassungsgericht hat weiter in dem Gerichtskreuz-Beschluß (BVerfGE 35, 366 [BVerfG 17.07.1973 - 1 BvR 308/69] [376]) die Behauptung der Verletzung der Glaubensfreiheit nicht genügen lassen, sondern betont, die Beschwerdeführer hätten dargelegt, daß für sie der Zwang zum "Verhandeln unter dem Kreuz" eine "unzumutbare, innere Belastung" darstelle, und dazu "ernstliche, einsehbare Erwägungen vorgetragen". Die persönliche Entscheidung muß also einen gewissen Mindestrang erreichen; dies folgt auch daraus, daß der Staat in Vollziehung der Garantie des Grundrechts lediglich eine Ausnahme von einem gültigen Gesetz zuläßt, um einen "unausweichlichen, den Betroffenen in seiner geistig-sittlichen Existenz als autonome Persönlichkeit berührenden Konflikt zwischen staatlichem Gebot und Glaubensgebot zu lösen" (BVerfGE 33, 23 [32] [BVerfG 11.04.1972 - 2 BvR 75/71]; vgl. auch E.-W. Böckenförde in VVDStRL 28, 33 [69] und Maunz-Dürig-Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, 3. Aufl. 1973 RdNr. 149 zu Art. 4 GG).
Es ist nichts dafür ersichtlich, daß hier eine andere als die gewünschte Bestattungsart für den Kläger eine unzumutbare innere Belastung darstellen würde. Das ergibt sich aus folgendem: Erstmals im Revisionsverfahren hat sich der Kläger auch auf Art. 4 GG bezogen; vorher ging es dem Kläger nur um die Verfassungsmäßigkeit des § 14 FG bzw. des § 9 FBG, und zwar unter dem Aspekt des Art. 2 GG. Die vom Kläger verwendeten Formulierungen sprechen nicht dafür, daß der Kläger einer schweren inneren Belastung ausgesetzt ist. Lediglich davon nämlich ist die Rede, ihm werde verwehrt, "seine weltanschaulich begründete Präferenz für die Bestattung auf seinem Grundstück in die Tat umgesetzt zu wissen (positive Komponente des Art. 4 Abs. 2 GG)"; worin im einzelnen diese "Präferenz" wurzelt, ist nicht gesagt.
In der Revisionsbegründung hat sich der Kläger weiter darauf berufen, auch die "negative Komponente" des Art. 4 Abs. 2 GG sei verletzt, weil er, der Kläger, gezwungen werde, als einer, der keiner Kirche angehöre, seine letzte Ruhe auf einem Friedhof zu finden. Dies verkennt, daß der Kläger nicht gezwungen ist, sich auf einem Friedhof kirchlichen Bestattungsriten zu unterwerfen. Daß der Bestattungswunsch des Klägers nicht den Rang einer Gewissens-, Glaubens- oder Bekenntnisentscheidung hat, ergibt sich für den Senat schließlich daraus, daß sich der Kläger in den Tatsacheninstanzen für sein Begehren nur darauf berufen hat, er fühle sich mit seinem Grundstück sehr verbunden; noch in der Revisionsbegründung hat er betont, auch er halte die Verbundenheit mit seinem Grundstück nicht für einen besonderen Fall. All das läßt nicht erkennen, daß es dem Kläger um die Geltendmachung von Rechten ging, die aus Art. 4 GG fließen. Angesichts eines solchen Vertrages des Klägers ist es nicht verwunderlich, daß das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen hat, die mit Art. 4 GG zusammenhängende Problematik auch nur zu erwähnen oder der Frage nachzugehen, ob der Wunsch des Klägers durch eine Glaubens- oder Gewissensentscheidung motiviert sei; eine entsprechende Aufklärungsrüge hat der Kläger denn auch nicht erhoben.
3.
Art. 9 MRK ist nicht verletzt. Diese Vorschrift ergibt die Begründetheit weder der Feststellungs- noch der Verpflichtungsanträge. § 14 FG verstößt nicht gegen Art. 9 MRK. Jene Vorschrift ist nach dem zu 2 a) Gesagten nur an Art. 2 Abs. 1 GG, nicht auch an Art. 4 GG zu messen. Die dort gegebene Begründung, daß die Vorschrift des § 14 FG religions-, gewissens- und bekenntnisneutral ist, gilt gleichermaßen gegenüber Art. 9 MRK. Deswegen kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen der ausdrücklichen Schrankenvorbehalte, die dem Art. 9 MRK im Gegensatz zu Art. 4 GG beigefügt sind, hier gegeben wären, was der Senat übrigens bejahen würde, ohne daß es einer Vertiefung bedürfte. Eine Heranziehung des Art. 9 MRK als Grundlage für eine Ausnahme entfällt schließlich ebenfalls, und zwar aus den zu 2 b) genannten Gründen: Der Bestattungswunsch des Klägers beruht weder auf erkennbaren bekenntnismäßigen Grundlagen noch ist er erkennbar religiös oder weltanschaulich bedingt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Fischer
Klamroth
Willberg