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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1972, Az.: BVerwG I C 30.69

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1972
Aktenzeichen
BVerwG I C 30.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 14627
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.02.1968 - AZ: VIII A 582/67

Fundstellen

  • BVerwGE 41, 261 - 271
  • DVBl 1973, 897 (Kurzinformation)
  • DÖV 1973, 311-313 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 698-700 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 576 und 1428
  • NJW 1973, 1428 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1973, 576-579 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Regelung, ob und unter welchen Voraussetzungen Fachärzte verpflichtet sind, am allgemeinen ärztlichen Notfalldienst der Ärztekammer teilzunehmen, darf nicht ausschließlich der Satzungsgewalt der Ärztekammer überlassen werden. Mindestens in den Grundzügen muß der Gesetzgeber selbst Bestimmungen hierüber erlassen.

  2. 2.

    Einen niedergelassenen, gleichzeitig an einem Krankenhaus tätigen (Fach-)Arzt darf die Ärztekammer nicht zum ambulanten Notfalldienst heranziehen, wenn der Arzt an Wochenenden und Feiertagen im Rahmen seines klinischen Bereitschaftsdienstes Notfälle zu versorgen hat und dadurch für die Notfallversorgung der Bevölkerung in vergleichbarer Weise in Anspruch genommen wird wie die zum ambulanten Notfalldienst verpflichteten Ärzte.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1972
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zeidler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich, Dr. Paul, Dörffler und Dr. Sommer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 1968 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der im Jahre 1926 geborene Kläger ist Facharzt für Frauenkrankheiten und Geburtshilfe. Er hat sich in E. niedergelassen und ist zu den RVO- und Ersatzkassen zugelassen. Der Kläger leitet außerdem als Belegarzt die geburtshilflich-gynäkologische Abteilung des ... Spitals in E. mit zunächst 20, später 28 Betten. Der mit dem Spital geschlossene Vertrag vom 23. November 1961 verpflichtet den Kläger, alle in seiner Abteilung aufgenommenen Patientinnen seines Fachgebiets ärztlich zu betreuen, ohne daß ein Anstellungsverhältnis begründet wurde.

2

Auf Grund ihrer mit der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein gemeinsam erlassenen Richtlinien für die Durchführung der ärztlichen Notfallvertretung (Rhein. Ärztebl. 1966, 114) zog die Kreisstelle R. der Ärztekammer N. den Kläger mit Bescheid vom 5. Juni 1966 zum allgemeinen (ambulanten) ärztlichen Notfalldienst heran. Der Kläger widersprach u.a. mit dem Hinweis, daß er im Spital abwechselnd mit dem Chefarzt und dem Oberarzt der chirurgischen Abteilung Sonntagsdienst leiste. Die Teilnahme am allgemeinen Notfalldienst würde für ihn zu einer unlösbaren Kollision seiner Pflichten als Krankenhausarzt und als Notfallarzt führen.

3

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab, das Oberverwaltungsgericht gab ihr statt, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Nach der - rechtsgültigen - Vorschrift des § 17 Satz 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 29. Dezember 1956 (MBl. NW 1957 S. 725) - BO - sei der Kläger als niedergelassener Arzt in E. grundsätzlich verpflichtet, sich an dem von der Beklagten eingerichteten Notfalldienst zu beteiligen.

4

Von dieser Pflicht sei er nicht wegen des von ihm behaupteten Gewissenskonflikts befreit. Nach BVerwGE 27, 303[BVerwG 18.07.1967 - I C 9/66], der sich der Senat anschließe, sei ein Arzt zwar von der Pflicht zur Teilnahme an einer Notfallvertretung befreit, wenn er diese Tätigkeit ohne begründete Gewissensbedenken nicht übernehmen könne. Auch ein nicht auf fehlerhafter fachlicher Eignung, sondern auf ärztlicher Überlastung beruhender Gewissenskonflikt, auf den sich der Kläger berufe, könne geeignet sein, den Arzt von der Pflicht zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst zu befreien. Der Kläger habe jedoch einen echten, begründeten Gewissenskonflikt nicht glaubhaft dargetan. Dies sei auch nach seiner Befragung vor dem Senat zweifelhaft geblieben. Eine Kollision zwischen seinen Pflichten als Arzt für ambulante Behandlung seiner Patientinnen und als Krankenhausarzt bestehe für ihn auch schon an gewöhnlichen Wochentagen. An etwa 260 Tagen im Jahr nehme er die Möglichkeit solcher Konflikte freiwillig auf sich, während er diese an den höchstens 12 Tagen, an denen er im Jahr zur allgemeinen Notfallvertretung herangezogen werden solle, nicht auf sich nehmen wolle.

5

Die angefochtenen Bescheide seien indessen rechtswidrig, weil die Beklagte ermessensfehlerhaft keine Ausnahme gemäß § 17 Satz 2 BO bei dem Kläger zugelassen habe.

6

Eine Ausnahme im Sinne dieser Vorschrift liege vor, wenn der Arzt aus anderen, in seiner Person liegenden Gründen als unfähig oder ungeeignet zur Teilnahme an der Notfallvertretung anzusehen oder ihm die Beteiligung nicht zuzumuten sei. Die im Rheinischen Ärzteblatt 1966, 114 veröffentlichten Ermessensrichtlinien der Beklagten hielten sich im Rahmen des Ausnahmebegriffs des § 17 Satz 2 BO. Die Beklagte sei nach dem Gleichheitsgrundsatz zur Anwendung dieser Richtlinien verpflichtet.

7

Nach Abschnitt I Abs. 2 der Richtlinien seien hauptamtlich angestellte oder beamtete leitende Krankenhausärzte von der Teilnahme an der ärztlichen Notfallvertretung ausgenommen. Ob die Ansicht des Klägers zutreffe, er müsse diesen Ärzte gleichgestellt werden, könne offenbleiben; denn diese Gleichstellung würde ihm schon deshalb nichts nützen, weil die Richtlinien solche angestellten Ärzte nicht befreiten, wenn sie - wie der Kläger - eine Kassenpraxis ausübten.

8

Als Befreiungsgrund komme für den Kläger nur die Bestimmung in Abschnitt II Ziff. 3 der Richtlinien in Betracht. Danach seien Ärzte zu befreien, wenn sie aus von ihnen darzulegenden besonderen Gründen derart stark belastet seien, daß ihnen die Teilnahme an der Notfallvertretung nicht zuzumuten sei. Der Kläger habe glaubhaft dargelegt, daß er durch seine Tätigkeit als Frauenarzt und als Belegarzt mit 28 Krankenhausbetten sehr erheblich belastet sei, an jedem Wochenende im Krankenhaus beschäftigt sei und dort auch häufig dringende Eingriffe vornehmen müsse. Mit Recht vertrete die Beklagte die Auffassung, daß allein der große Umfang einer ärztlichen Praxis und die Unmöglichkeit für ihren Inhaber, einen ärztlichen Mitarbeiter zu finden, eine Befreiung vom Notfalldienst nicht rechtfertigen könne. Im Falle des Klägers lägen jedoch besondere Gründe vor, die seine Teilnahme an der Notfallvertretung als für ihn unzumutbar erscheinen ließen. Der Kläger habe bei seiner Befragung erklärt, daß gerade auf dem Gebiete der Frauenheilkunde nicht selten Eilfälle aufträten, in denen das Eingreifen eines gynäkologischen Fachchirurgen erforderlich sei, und daß er solche Eilfälle gerade auch an Wochenenden häufig ärztlich versorgen müsse. Diese Ausführungen seien einleuchtend und von der Beklagten nicht bestritten worden. Es würde nicht im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung liegen, einen bereits derart durch Eilfälle in Anspruch genommenen Facharzt darüber hinaus noch zur allgemeinen ärztlichen Notfallvertretung heranzuziehen. Hiernach lägen beim Kläger die Voraussetzungen für eine Befreiung vor. Nach der Fassung ihrer Richtlinien stehe der Beklagten ein Ermessensspielraum, ob sie von der Möglichkeit der Befreiung Gebrauch machen wolle, nicht mehr zu.

9

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klagabweisung weiter. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

10

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

11

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

12

1.

Für die revisionsgerichtliche Beurteilung ist davon auszugehen, daß die dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Vorschriften über die Heranziehung des Klägers zum ärztlichen Notfalldienst - § 17 der Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 29. Dezember 1956 (MBl. NW 1957 S. 725) - BO - und deren Ermächtigungsgrundlage, § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte vom 3. Juni 1954 (GS NW S. 376) - HeilBG - dem irrevisiblen Recht angehören (§ 137 Abs. 1 VwGO; Art. 74 Nr. 19 GG). Dem Senat obliegt daher nur die Prüfung, ob das nordrhein-westfälische Landesrecht und die Berufsordnung (Satzung) der beklagten Ärztekammer in der Auslegung des Berufungsgerichts mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundgesetz, in Einklang stehen.

13

2.

Die für den Ärztekammerbezirk Nordrhein bestehende Notfalldienstregelung genügt in formell-rechtlicher Hinsicht nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG.

14

Nach den hierzu vom Bundesverfassungsgericht im sog. Facharztbeschluß vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 und 308/64 - (NJW 1972, 1504 = DÖV 1972, 748 = DVBl. 1972, 917) aufgestellten Grundsätzen, denen sich der Senat anschließt, kann § 17 BO i.V.m. § 5 Abs. 3 HeilBG nicht als eine verfassungsrechtlich ausreichende Grundlage für die Heranziehung von Fachärzten zum (allgemeinen, ambulanten) ärztlichen Notfalldienst angesehen werden.

15

a)

Das Bundesverfassungsgericht hat aus den Prinzipien des Rechtsstaates und der Demokratie sowie aus dem Zweck des Gesetzesvorbehalts in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitet, daß Berufungsregelungen, die die Freiheit der Berufswahl berühren, vom Gesetzgeber selbst getroffen werden müssen und allenfalls Einzelfragen fachlich-technischen Charakters in dem vom Gesetzgeber gezogenen Rahmen auch durch Satzungsrecht eines Berufsverbandes geregelt werden können. Bei Berufsregelungen, die - wie die Bestimmungen über die Pflichtteilnahme am ärztlichen Notfalldienst - lediglich in die Freiheit der Berufsausübung von Mitgliedern eines Verbandes eingreifen, bestehen nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts keine grundsätzlichen Bedenken, die Verbände zur Normsetzung zu ermächtigen. Doch muß das zulässige Maß des Eingriffs in den Grundrechtsbereich um so deutlicher in der gesetzlichen Ermächtigung bestimmt werden, je empflindlicher die freie berufliche Betätigung beeinträchtigt, je intensiver eine auf Dauer angelegte Lebensentscheidung des einzelnen und das Interesse der Allgemeinheit an der Art und Weise der Tätigkeit berührt werden. Einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufs sind auch hier dem Gesetzgeber zumindest in den Grundzügen vorbehalten.

16

Für den Bereich des Facharztwesens hat das Bundesverfassungsgericht die Grundsätze über die Schranken der Verleihung von Satzungsgewalt an Berufsverbände des öffentlichen Rechts dahin näher konkretisiert, daß jedenfalls die "statusbildenden" Normen - zu denen u.a. auch die Vorschriften gehören, welche die allgemeine Stellung des Facharztes innerhalb des gesamten Gesundheitswesens betreffen - in den Grundzügen durch ein formelles Gesetz festgelegt werden müssen.

17

b)

Hierzu rechnet der Senat auch die Regelung über die Pflichtteilnahme von Fachärzten am ärztlichen Notfalldienst.

18

Die Einrichtung des Notfalldienstes bezweckt, die ärztliche Versorgung der Bevölkerung auch während der allgemeinen sprechstundenfreien Zeiten sicherzustellen. Diese Aufgabe ist nicht allein eine interne Angelegenheit des ärztlichen Berufsstandes, sondern es werden auch gewichtige Gemeinschaftsinteressen berührt. Ein funktionsfähiger ärztlicher Notfalldienst ist für die Volksgesundheit ebenso wie für die Gesundheit jedes einzelnen Bürgers von größter, ja lebenswichtiger Bedeutung. Schon deswegen darf der Gesetzgeber diesen Regelungskomplex nicht vollständig der Selbstverwaltung der berufsständischen Körperschaft überlassen.

19

Des weiteren gebietet auch der Schutz der Grundrechte der betroffenen Ärzte, daß sich der parlamentarische Gesetzgeber bei Regelung des Notfalldienstes nicht gänzlich seines Einflusses begibt. Die Berufspflicht, einen Notfalldienst zu versehen, stellt für den Arzt einen erheblichen Eingriff in seine freie berufliche Betätigung dar; sie wird, zumal von Fachärzten, nicht selten als eine übermäßige berufliche Freiheitsbeschränkung empfunden. Die Belastung ist nicht allein in der eigentlichen Dienstzeit an Wochenenden und Feiertagen zu sehen. Die Notfalldienstpflicht legt dem ihr unterliegenden Arzt auch die Verpflichtung auf, sich laufend so fortzubilden, daß er als Notarzt bestehen kann. Angesichts der erheblichen Bedeutung der Notfalldienstpflicht gewährleistet dem betroffenen Arzt der Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, daß der Gesetzgeber selbst die Voraussetzungen für die Pflichtteilnahme sowie die Bedingungen, unter denen Befreiung zu erteilen ist, zumindest in den Grundzügen festlegt.

20

c)

Einer gesetzlichen Regelung bedarf zunächst die Bestimmung des teilnahmepflichtigen Personenkreises, also die Regelung darüber, welche Arztgruppen grundsätzlicher heranzuziehen sind. Herkömmlicherweise wird der ambulante Notfalldienst nur von den niedergelassenen, freipraktizierenden Ärzten versehen, während die in den Krankenanstalten tätigen Ärzte im Rahmen der Notfallversorgung der Bevölkerung andere Aufgaben erfüllen.

21

Für die nähere Abgrenzung des dienstpflichtigen Personenkreises bieten sich verschiedene Kriterien an: Denkbar wäre z.B. eine Differenzierung nach bestimmten Facharztgruppen unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen generellen Eignung für den Notfalldienst. Ärzte bestimmter Fachrichtungen, wie etwa Augenärzte, Hals-Nasen-Ohrenärzte, Hautärzte, Röntgenologen, sind schon nach den gegenwärtig bestehenden Regelungen vielfach generell ausgenommen (vgl. BVerwGE 27, 303[BVerwG 18.07.1967 - I C 9/66] [308]). Ein weiteres Abgrenzungsmerkmal für die Heranziehung von Fachärzten zum allgemeinen Notfalldienst könnte etwa in der Dauer ihrer fachärztlichen Tätigkeit gefunden werden. Erfahrungsgemäß sind das allgemeine medizinische Grundwissen und die Praxis auf allgemein-medizinischem Gebiet nach längerer fachärztlicher Tätigkeit nicht mehr so nahe und gegenwärtig wie in den ersten Berufsjahren.

22

Diese oder andere Kriterien, von denen die Teilnahmepflichtigkeit vor. Fachärzten am allgemeinen Notfalldienst abhängig gemacht werden könnte, muß der Gesetzgeber selbst auswählen. Dabei kann er dem Satzungsgeber innerhalb hinreichend deutlich zu bestimmender Grenzen einen Ermessensbereich für eigene nähere Ausgestaltung überlassen, insbesondere auch um die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in dem gebotenen umfange angemessen berücksichtigen zu können. Er kann es dem Regelungsermessen der Ärztekammer anheimgeben, ob Fachärzte am allgemeinen Notfalldienst zu beteiligen sind oder ob für sie, je nach den örtlichen Gegebenheiten, besondere Fachnotfalldienste eingerichtet werden sollen oder können.

23

Dem Regelungsauftrag des Gesetzgebers ist ferner die Bestimmung vorbehalten, unter welchen Voraussetzungen ein teilnahmepflichtiger Arzt ausnahmsweise Befreiung beanspruchen oder nach Ermessen der Ärztekammer erhalten kann. Auch insoweit ist es ausreichend, aber auch erforderlich, daß der Gesetzgeber selbst die Richtlinien für eine nähere Regelung des Satzungsgebers festlegt. Auf diese Weise wird dem Gesetzesvorbehalt Genüge getan, gleichzeitig bleibt aber die Flexibilität erhalten, ohne die eine sinnvolle, die sehr unterschiedlichen örtlichen Verhältnisse (etwa einer Großstadt Gegenüber dem flachen Lande) berücksichtigende Organisation des Notfalldienstes nicht möglich wäre.

24

d)

Das nordrhein-westfälische Landesrecht, insbesondere das Heilberufsgesetz, enthält keine Vorschriften über den Notfalldienst. § 5 Abs. 3 HeilBG ermächtigt die Ärztekammer lediglich, eine Berufsordnung zu erlassen. Damit hat der Landesgesetzgeber die Regelung des Notfalldienstes vollständig der Ärztekammer überlassen, ohne für deren Satzungsgewalt bestimmte Grenzen abzustecken.

25

Die in § 17 BO von der Ärztekammer aufgrund des § 5 Abs. 3 HeilBG getroffene Notfalldienstregelung entspricht einmal aus Kompetenzgründen nicht den verfassungsrechtlichen Erfordernissen; zum anderen läßt diese Satzungsbestimmung inhaltlich eine Regelung der Grundsätze vermissen, nach denen Befreiung von der Pflichtteilnahme beansprucht oder erteilt werden kann.

26

Auch in § 12 der Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1433) - der nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (vgl. Urteil vom 25. März 1965 - VIII A 76/64 -) in Nordrhein-Westfalen als Landesrecht weitergilt - könnte eine verfassungsmäßig einwandfreie Grundlage für die Pflichtteilnahme am Notfalldienst nicht gefunden werden. Dieser generalklauselartigen Vorschrift - wonach der Arzt verpflichtet ist, "seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich bei seinem Verhalten innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen, die der Arztberuf erfordert" - läßt sich nichts über die maßgeblichen Grundvorstellungen des Gesetzgebers entnehmen, welche Ärzte an einem von der Ärztekammer eingerichteten Notfalldienst teilzunehmen haben und nach welchen Grundsätzen Ausnahmen anzuerkennen sind.

27

e)

Aus alledem ergibt sich für den vorliegenden Fall indessen nicht, daß der Kläger mit seiner Klage schon deswegen Erfolg haben müßte, weil es gegenwärtig überhaupt an einer zureichenden Grundlage fehle ihn zum Notfalldienst heranzuziehen. Das Bundesverfassungsgericht hat in vergleichbaren Sachverhalten festgestellt (vgl. Beschluß vom 14. März 1972 - 2 BvR 41/71 - [NJW 1972, 811 [BVerfG 14.03.1972 - 2 BvR 41/71]] und Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71 - [NJW 1972, 1561]; siehe auch Bundesverwaltungsgericht , Beschluß vom 25. Juli 1972 - I WB 127/72 - [DVBl. 1972, 734, insoweit nicht mit abgedruckt]), daß ein mit der Verfassung nicht voll in Einklang stehender Rechtszustand für eine Übergangszeit hingenommen werden muß, bis der Gesetzgeber Gelegenheit gehabt hat, die in lebenswichtigen Sachgebieten durch neuere Rechtserkenntnisse entstandene Regelungslücke zu schließen.

28

Entsprechend muß auch hier aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls die in der Berufsordnung erhaltene Notfalldienstregelung für eine bemessene Übergangszeit witer befolgt werden. Ein rechtloser Zustand, der dazu führen würde, daß der ärztliche Notfalldienst zusammenbricht, kann nicht hingenommen werden; er würde der verfassungsmäßigen Ordnung noch weit ferner stehen als der jetzige (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972, a.a.O.). Insoweit muß berücksichtigt werden, daß sich in den Rechtsanschauungen über die verfassungsrechtlichen Grenzen der berufsständischen Satzungsautonomie und über deren Verhältnis zur staatlichen Gesetzgebung ein gewisser Wandel vollzogen hat, und daß die Facharztentscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese verfassungsrechtliche Problematik in ein neues Licht gerückt hat. Der erkennende Senat hatte in BVerwGE 27, 303[BVerwG 18.07.1967 - I C 9/66] ebenso wie das Berufungsgericht (noch neuerdings im Urteil vom 14. Januar 1972 - XI A 1024/70 - [NJW 1972, 2241]) ohne erkennbaren Widerspruch in Rechtsprechung und Schrifttum angenommen, daß gegen die grundsätzliche Rechtsetzungsbefugnis der Ärztekammern auf dem Gebiete der Notfallvertretung keine Bedenken erhoben werden könnten. Mit dem Wandel in den Rechtsanschauungen ist überdies in den hier maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen ein Wandel einhergegangen. Mit der zunehmenden Spezialisierung der Ärzte hat sich das Verhältnis der Fachärzte zu den allgemein-medizinisch tätigen Ärzten erheblich zugunsten der Fachärzte verschoben. Damit hat auch die Frage der Pflichtteilnahme vor Fachärzten für die Einrichtung und die Funktionsfähigkeit des Notfalldienstes an Gewicht gewonnen, und zwar, wie die Zahl der einschlägigen Verwaltungsprozesse erkennen läßt, so sehr, daß nunmehr ihre Regelung dem staatlichen Gesetzgeber vorbehalten bleiben muß.

29

Die Dauer der Übergangsfrist, die dem Gesetzgeber in Anbetracht dieses Wandels einzuräumen ist, um die derzeitigen Regelungen den jetzigen Rechtsanschauungen und Verhältnissen anzupassen, braucht hier nicht näher bestimmt zu werden. Aufgrund der Facharztentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist es ohnehin erforderlich, das Facharztwesen neu gesetzlich zu regeln. In diese Regelung werden die Landesgesetzgeber auch Grundsätze über die Pflichtteilnahme von Fachärzten am allgemeinen Notfalldienst sowie über die Befreiungsvoraussetzungen aufzunehmen haben.

30

3.

Bei der materiellrechtlichen Beurteilung der gegenwärtig noch bestehenden Rechtslage hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Senats in BVerwGE 27, 303[BVerwG 18.07.1967 - I C 9/66] geprüft, ob sich der Kläger für seine Befreiung vom Notfalldienst auf einen Gewissenskonflikt als Arzt berufen könne. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, der Kläger habe einen echten, begründeten Gewissenskonflikt wegen einer Pflichtenkollision, die ihn bei Wahrung der Pflichten als Belegarzt an der Erfüllung der Pflichten als Notfallarzt hindern würde, nicht glaubhaft dargetan. Aufgrund dieser mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen fehlt es für eine Freistellung des Klägers aus Gewissensgründen von vornherein an den dafür zu fordernden subjektiven Voraussetzungen.

31

Unter diesen Umständen gibt der vorliegende Rechtsstreit dem Senat keinen Anlaß, auf die kritische Würdigung, die seine Entscheidung in BVerwGE 27, 303[BVerwG 18.07.1967 - I C 9/66] erfahren hat (vgl. Beschluß des Senats vom 14. Juni 1972 - BVerwG I B 4.71 - [Buchholz 418.00 Nr. 17 mit weiteren Nachweisen] sowie Berg in GewArch. 1972, 292), näher einzusehen. Es erscheint jedoch der folgende allgemeine Hinweis angebracht:

32

Allein die Behauptung des Arztes, er werde durch die Teilnahme am Notfalldienst in seiner Gewissensfreiheit beeinträchtigt, kann für den Nachweis von Gewissensgründen in keinem Falle ausreichen. Die Anerkennung von Gewissensgründen setzt deren Objektivierbarkeit voraus. Den an das Vorliegen eines Gewissenskonflikts zu stellenden Beweisanforderungen kann nur genügt werden, wenn gewisse objektive, konkrete Anhaltspunkte dargetan und erwiesen sind, die zur Überzeugung des Tatrichters eine echte Gewissensnot bei dem betreffenden Arzt zu motivieren vermögen. Der subjektive Befreiungsgrund des ärztlichen Gewissenskonflikts steht mit dem objektiven Befreiungsgrund der Nichteignung des Arztes für den Notfalldienst in engem sachlichen Zusammenhang. Zu Recht hat das Bundessozialgericht (Urteil vom 19. Oktober 1971 - 6 RKa 24/70 - [NJW 1972, 357]) darauf hingewiesen, daß diejenigen Tatsachen, die eine Befreiung vom Bereitschaftsdienst aus Gewissensgründen zu rechtfertigen vermögen, sich nicht selten mit denen berühren, die die fehlende Eignung des Arztes für diesen Dienst begründen. Dabei ist eine - nur ausnahmsweise - fehlende Eignung des Arztes für sich allein ein Befreiungsgrund. Ist sie erwiesen, so kommt es auf das Vorliegen eines Gewissenskonflikts des Arztes, der oft gerade in der fehlenden objektiven Eignung eine Ursache hat, nicht mehr entscheidend an.

33

4.

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit davon ab, ob dem Kläger ein anderer Befreiungsgrund zur Seite steht. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Befreiungsvoraussetzungen des Abschnittes II Nr. 3 der Richtlinien der Ärztekammer Nordrhein und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein für die Durchführung der ärztlichen Notfallvertretung (Rheinisches Ärzteblatt 1966 S. 114) im Hinblick auf den Wochenenddienst des Klägers im ... Spital gegeben seien.

34

Nach dieser Bestimmung sind "Ärzte, die aus von ihnen darzulegenden besonderen Gründen derart stark belastet sind, daß ihnen die Teilnahme an der Notfallvertretung nicht zuzumuten ist", auf Antrag zu befreien, sofern es die örtlichen Verhältnisse gestatten. Die Revision greift das Berufungsurteil insoweit mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) an. Eines Eingehens auf diese Verfahrensrüge bedarf es indessen nicht, weil die Sache bereits aus anderen Gründen an die Vorinstanz zurückzuverweisen ist.

35

Der Kläger hat in den Vorinstanzen u.a. vorgetragen, er habe häufig an Wochenenden gynäkologische und chirurgische Eilfälle zu versorgen. Mit dem Chefarzt und dem Oberarzt der chirurgischen Abteilung leiste er im ... Spital abwechselnd Sonntagsdienst. Er und der Chirurg hätten sich gegenseitig in die bei Notfällen zur Anwendung kommenden Operationstechniken eingearbeitet. Der Kläger hat weiter vorgetragen, er sei in E. und Umgebung der einzige Gynäkologe, der nächste Fachkollege habe seine Praxis an einem ca. 40 km entfernten Ort.

36

Dieser Sachvortrag des Klägers ist nach Auffassung des Senats unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten erheblich: Die Pflicht zur Teilnahme am Notfalldienst fällt in den Bereich der Berufsausübung. Eine solche Regelung hält sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts innerhalb der verfassungsrechtlichen Schranken des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen (BVerfGE 7, 377 [405 ff.]; 9, 73 [79]; 10, 185 [197]; 14, 19 [22]) und der Eingriff nicht übermäßig und unzumutbar ist (BVerfGE 18, 353 [BVerfG 16.02.1965 - 1 BvL 15/62] [361 f.] unter Hinweis auf BVerfGE 7, 377 [405 f.]; 11, 30 [42.]; 13, 97 [104 f.]; 15, 226 [234]). Anhand dieser verfassungsrechtlichen Maßstäbe begegnet die Notfalldienstpflicht der niedergelassenen Ärzte grundsätzlich keinen Bedenken. Die ärztliche Versorgung der Bevölkerung ist nur dann in dem erforderlichen Maße sichergestellt, wenn auch an sprechstundenfreien Tagen für Notfälle ärztliche Hilfe zur Verfügung steht. Übergeordnete gesundheitspolitische Gründe rechtfertigen es daher, grundsätzlich allen niedergelassenen Ärzten, und zwar auch den Fachärzten, zur berufsrechtlichen Pflicht zu machen, an dem von ihrer Berufsorganisation eingerichteten Notfalldienst teilzunehmen. In Anbetracht dessen, daß die Hilfeleistung in Notfällen zum Wesen des Arztseins gehört, kann darin grundsätzlich keine übermäßige und unzumutbare Belastung gesehen werden.

37

Anders ist diese Frage jedoch zu beurteilen, wenn der freipraktizierende Arzt gleichzeitig in einem Krankenhaus tätig ist, etwa wie der Kläger als Belegarzt und Abteilungsleiter, und dort an Wochenenden und Feiertagen im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes im Krankenhaus Notfälle zu versorgen, also einen stationären Notfalldienst zu verrichten hat. Dann kann, je nach der hierdurch bedingten Belastung, die Heranziehung zum ambulanten Notfalldienst über das Maß des für den Betroffenen Zumutbaren hinausgehen. Wenn § 17 BO nur den niedergelassenen Ärzten die Pflicht zur Teilnahme am Notfalldienst auferlegt, so liegt dem das Prinzip zugrunde, daß die Teilnahme eines Krankenhausarztes an einem Bereitschaftsdienst in der Klinik von der Pflicht zur Teilnahme am ambulanten Notfalldienst befreit. Die beiden Ebenen, auf denen Notfälle ärztlich versorgt werden, werden danach einander gleichgestellt, wie dies ihrem gleichen Gewicht für die ärztliche Versorgung der Bevölkerung entspricht. Sie ergänzen einander notwendigerweise und sind aufeinander angewiesen.

38

Eine Regelung, welche auch Klinikärzte, die an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung teilnehmen, zur Teilnahme am ambulanten Notfalldienst verpflichtet, würde nicht nur gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltene Übermaßverbot, sondern auch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Der Notfalldienst dient der organisatorischen Bewältigung einer von der gesamten Ärzteschaft zu erfüllenden Gemeinschaftsaufgabe. Er muß so organisiert werden, daß die Last, welche die ärztliche Versorgung von Notfällen für die Ärzteschaft insgesamt mit sich bringt, möglichst gerecht und gleichmäßig auf alle dafür in Betracht kommenden Ärzte verteilt wird. Der einzelne Arzt hat einen Anspruch darauf, daß er nicht in stärkerem Maße als andere Ärzte in gleicher Lage für den Notfalldienst herangezogen wird. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und die Abwehr unverhältnismäßiger Eingriffe in die Berufsfreiheit fallen insoweit zusammen: Der Eingriff ist unverhältnismäßig, der den einzelnen Arzt stärker als andere Ärzte trifft. Daß sich die Heranziehung zum Notfalldienst auch aus anderen Gründen als unverhältnismäßig und unzumutbar erweisen kann, soll damit nicht ausgeschlossen werden.

39

In Anwendung auf den vorliegenden Fall folgt aus dem Gesagten, daß die Beklagte den Kläger dann nicht am ambulanten Notfalldienst beteiligen darf, wenn dieser, wie er substantiiert vorgetragen hat, an Wochenenden und Feiertagen während seines Bereitschaftsdienstes im ... Spital auch gynäkologische und chirurgische Eilfälle zu behandeln hat und hierdurch - mindestens - in vergleichbarer Weise wie die am ambulanten Notfalldienst teilnehmenden niedergelassenen Ärzte in Anspruch genommen wird. Sollten sich dagegen die - von der Beklagten entgegen der Annahme des Berufungsgerichts bestrittenen - Angaben des Klägers bezüglich des Umfanges seines klinischen Notfalldienstes nicht oder nicht ganz erhärten, so wäre er für eine Verwendung zum ambulanten Notfalldienst ganz oder gegebenenfalls teilweise frei; eine teilweise Heranziehung könnte in der Weise erfolgen, daß der Kläger außerhalb des allgemeinen Turnus entsprechend weniger zu beteiligen wäre.

40

Da das Berufungsgericht über den zwischen den Beteiligten nicht unbestrittenen Umfang der Notfallversorgung im Rahmen des Sonntagsdienstes des Klägers im ...-Spital keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Die Sache war daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsgericht wird nunmehr unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen seine tatsächlichen Feststellungen zu ergänzen und auf dieser Grundlage über die Berufung des Klägers erneut zu entscheiden haben.

41

Abschließend sei noch bemerkt, daß es in dem vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit nur darum geht und gehen kann, ob die beklagte Ärztekammer nach ärztlichem Berufsrecht befugt ist, den Kläger zum Notfalldienst heranzuziehen, Weiche unter Umständen anderen und weiterreichenden Pflichten für den zu den RVO- und Ersatzkassen zugelassenen Kläger etwa aufgrund des Kassenarztrechts bestehen, ist eine andere, hier nicht zu entscheidende Frage, die in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fällt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Zeidler
Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dörffler
Dr. Sommer