Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.07.1967, Az.: BVerwG I C 9.66
Verpflichtung zur Teilnahme am örtlichen ärztlichen Notfalldienst eines niedergelassenen Arztes; Entbindung von Fachärzten von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Notfallvertretung ; Anforderungen für Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Notfallvertretung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.07.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 9.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14954
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.03.1965 - AZ: VIII A 76/64
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 GG
- § 17 BO
- § 17 S. 2 BO
Fundstellen
- BVerwGE 27, 303 - 308
- AS 27, 303
- DÖV 1967, 751-753 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1969, 16
- MDR 1967, 946-947 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 218-220 (Volltext mit amtl. LS)
- PharmZtG 1967, 1323
- VerwRspr 19, 280 - 283
Amtlicher Leitsatz
Zu dem durch Art. 2 GG gewährleisteten Schutz der Persönlichkeit gehört auch die Freiheit der ärztlichen Gewissensentscheidung. Sie bildet eine Beschränkung der berufsständischen Rechtsetzungsbefugnis (Heranziehung eines Facharztes für Nervenkrankheiten [Psychiatrie] zum ärztlichen Notfalldienst).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 1967
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Dr. Heinrich, Dr. Paul und Dörffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. März 1965 wird aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist niedergelassener Arzt in D. und Mitglied der Beklagten. Er ist Facharzt für Nervenkrankheiten und seit seiner Approbation im Jahre 1948 als Psychiater tätig.
Im September 1961 wandte sich die Kreisstelle D. der Beklagten an den Kläger und bat ihn um Zustimmung, daß er in den Notfalldienst eingereiht werden könne. Der Kläger lehnte seine Teilnahme ab und machte geltend, daß er sich nicht in der Lage fühle, die in solchem Dienst anfallenden Krankheiten hinreichend zu beurteilen. Die Beklagte teilte ihm durch ein Schreiben vom 28. Juni 1962 mit, daß nach den Bestimmungen der Berufs Ordnung alle niedergelassenen Ärzte verpflichtet seien, an dem ärztlichen Notfalldienst teilzunehmen; die von ihm angegebenen Hinderungsgründe könnten nicht als Befreiungsgründe angesehen werden, da bei Würdigung dieser Gründe eine Vielzahl von niedergelassenen Kollegen eine Befreiung vom Notfalldienst erreichen könnten und die Einrichtung des Dienstes, zu dem die Ärztekammer verpflichtet sei, erliegen würde. Auf weitere Vorstellungen des Klägers teilte ihm die Beklagte durch Bescheid vom 22. Oktober 1962 mit, daß sie an ihrer Entscheidung vom 28. Juni 1962 festhalte.
Der Kläger erhob daraufhin Klage mit dem Antrage,
den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 1962 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1962 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, da bei dem Kläger besondere Gründe vorlägen, die seine Heranziehung zu einer allgemeinen Notfallvertretung im Stadtbezirk von D. nicht gerechtfertigt erscheinen ließen. Es sei offensichtlich, daß der Kläger nicht in der Lage sei, den allgemeinen Notfalldienst hinreichend sachgerecht auszuführen. Seine medizinische Prüfung liege 15 Jahre zurück. Seither sei der Kläger als Psychiater auf einem Spezialgebiet tätig, das sich nur auf einen sehr beschränkten Sektor der Medizin erstrecke und mit der größten Zahl der anfallenden Notfälle wenig zu tun habe. Der Kläger verfüge daher nicht mehr über die notwendige Mindesterfahrung als praktischer Arzt,
Das Berufungsgericht änderte das angefochtene Urteil ab und wies die Klage ab. Es bejaht die Rechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit des § 17 der Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 29. Dezember 1956 (MBl.NW 1957, 725) - BO - in den Fassungen vom 3. Mai 1958 (MBl.NW 1958, 1433) und vom 15. Juni 1959 (MBl.NW 1959, 1599), nach dem jeder niedergelassene Arzt in seinem Niederlassungsort zur Teilnahme an der ärztlichen Notfallvertretung verpflichtet sei, soweit eine solche von der Ärztekammer eingerichtet werde. Die Heranziehung des Klägers stehe mit § 17 BO im Einklang. Es sei kein Grund ersichtlich, nach dem Fachärzte von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Notfallvertretung entbunden seien. Zwar seien nach § 17 Satz 2 BO Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Notfallvertretung vorgesehen. Der Zweck der Notfallvertretung, die notwendigste ärztliche Versorgung der Bevölkerung während der sprechstundenfreien Zeiten sicherzustellen, sei nur gewährleistet, wenn der Notfalldienst möglichst wirksam eingerichtet werde. Je mehr Ärzte an ihm beteiligt seien, desto leistungsstärker sei er und um so weniger werde der einzelne Arzt durch seine Teilnahmeverpflichtung belastet. Bei einem solchen Gemeinschaftsdienst auf kollektiver Basis seien die Ausnahmen der Befreiungsmöglichkeiten im Interesse der Gemeinschaft der verpflichteten Ärzte in engen Grenzen zu halten. Sie kämen nur in Betracht, wenn dem Arzt aus Gründen, die in seiner Person lägen, etwa wegen seiner Gesundheit oder wegen seines Alters, eine Beteiligung nicht zumutbar sei oder wenn aus sonstigen Gründen seine Beteiligung dem Zweck der Einrichtung widerspreche. Solche Gründe lägen bei dem Kläger nicht vor. Allein die Tatsache, daß er Nervenarzt sei, genüge für die Gewährung einer Ausnahme nicht. Auch ein Nervenarzt besitze die erforderlichen medizinischen Grundkenntnisse. Eine erfolgreiche Tätigkeit auf seinem Fachgebiet verlange ausreichende Kenntnisse der allgemeinen und insbesondere der inneren Medizin. Bei einer Beteiligung nur der praktischen Ärzte am Notfalldienst wäre eine Gefährdung seiner Wirksamkeit nicht, auszuschließen.
Der Senat hat auf Beschwerde des Klägers die Revision zugelassen.
Der Kläger rügt mit der Revision zunächst Verletzung des Verfahrensrechts. Das Berufungsgericht habe - so führt er aus - seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es ohne nähere Ermittlungen angenommen habe, daß der von der Beklagten eingerichtete örtliche Bereitschaftsdienst eine Notfallvertretung im Sinne des § 17 BO darstelle. Eine notwendige Sachaufklärung hätte ergeben, daß der Hauptzweck der eingerichteten Vertretung darin bestehe, den dienstfreien Ärzten eine Erholung zu ermöglichen. Es sei auch nicht aufgeklärt worden, ob eine Regelung auf freiwilliger Grundlage gesucht worden bzw. aus welchen Gründen dies unterblieben sei. Ferner hätte Beweis darüber erhoben werden müssen, ob die Heranziehung eines Facharztes für Nervenkrankheiten zum Notfalldienst ihn zu einer Verletzung seiner Berufspflichten veranlasse. Die mangelnde Sachaufklärung habe auch zu einer materiellrechtlich fehlerhaften Entscheidung geführt. Das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Beklagte ohne gesetzliche Grundlage in die Berufsausübung des Klägers eingreife, die ihm durch das Grundgesetz garantiert sei. Der Kläger verfüge zwar über die notwendigen Kenntnisse zur Ausübung seines Berufs und bilde sich in angemessener Weise fort. Jetzt solle er aber gezwungen werden, Diagnosen auf einem Fachgebiet zu stellen, auf dem er sich sonst nicht betätige. Er verfüge weder über die notwendigen ärztlichen Ausrüstungen noch über die erforderlichen Medikamente, um in Notfällen zweckdienlich eingreifen zu können.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie erwidert, daß der zugrunde liegende Sachverhalt vom Berufungsgericht zutreffend festgestellt worden sei und weiterer Aufklärung nicht bedurft habe. Die Beklagte tarne keineswegs einen Bereitschaftsdienst als Notfallvertretung. Sie habe keine Zweifel darüber aufkommen lassen, daß es Sache des behandelnden Arztes sei, wenn einer seiner Patienten sonntags oder feiertags oder am Mittwochnachmittag ärztlicher Hilfe bedürfe. Der Notdienstarzt solle in solchen Fällen nur in Anspruch genommen werden, wenn der behandelnde Arzt aus besonderen Gründen nicht erreichbar sei. Von einem rechtswidrigen Eingriff der Beklagten in die Rechte der freien Berufsausübung des Klägers könne keine Rede sein. Das Fachgebiet der Neurologie sei der inneren Medizin so nahe verwandt, daß ein Nervenarzt in der Lage sei, bei Erkrankungen, die in das Gebiet der inneren Medizin fielen, die erste erforderliche Hilfe in einem Notfall zu leisten. Schließlich sei der Kläger Arzt und im Besitz der ärztlichen Bestallung. Der Vorwurf, daß die Beklagte die ihr angehörenden Ärzte zur Verletzung ihrer Berufspflichten verleite, sei daher unbegründet. Würde von einer Heranziehung der Fachärzte abgesehen, so würden 50 v.H. der Ärzte vom Notfalldienst freigestellt werden und eine Überforderung der praktischen Ärzte eintreten.
Im übrigen hat sich die Beklagte den Ausführungen des Berufungsurteils angeschlossen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er sieht in der Heranziehung des Klägers zum Notfalldienst einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die fachärztliche Berufsausübung des Klägers, da er aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls nicht geboten sei.
II.
Der Revision war stattzugeben.
Der Kläger wendet sich in diesem Prozeß gegen seine Heranziehung zu dem ärztlichen Notfalldienst, den § 17 der Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 29. Dezember 1956 (MBl.NW 1957, 725) - BO - in den Fassungen vom 3. Mai 1958 (MBl.NW 1958, 1433) und vom 15. Juni 1959 (MBl.NW 1959, 1599) allen niedergelassenen Ärzten zur Pflicht macht. Bei der Prüfung, ob diese Heranziehung rechtlichen Bedenken unterliegt, war der Senat als Revisionsgericht auf die Frage beschränkt, ob Rechtssätze des Bundesrechts durch die Heranziehung verletzt worden sind.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die grundsätzliche Rechtsetzungsbefugnis der Beklagten auf dem hier in Betracht kommenden Gebiet lassen einen solchen Verstoß nicht erkennen. Der Senat tritt insbesondere der Auffassung des Berufungsgerichts bei, daß auf die Berufsordnung der Beklagten nicht die Grundsätze anzuwenden sind, die auf Bundesebene Art. 80 Abs. 1 GG für die Rechtsetzungsgewalt der Exekutive vorsieht. Die Ärztekammer hat die umstrittene Vorschrift auf Grund der autonomen Satzungsgewalt erlassen, die ihr als Organ der beruflichen Selbstverwaltung zusteht. Berufsordnende Maßnahmen der Ärztekammer wie die hier in Rede, stehende Notfallvertretung sind Ausdruck der Selbstverwaltung der Kammer. Sie sind nicht an den Maßstäben des Art. 80 GG zu messen, sondern allein daran, ob sie innerhalb des Zwecks und Aufgabenkreises der Körperschaft liegen (BVerwGE 12, 319 [325]; BVerwGE 6, 247 [249/250]; 18, 324 [326]; 19, 68 [73]). Dies hat das Berufungsgericht festgestellt. Revisionsrechtliche Bedenken sind hiergegen nicht zu erheben.
Die Revision bestreitet die Anwendbarkeit des § 17 BO auf den vorliegenden Fall zunächst mit der Behauptung, daß der von der Beklagten eingerichtete örtliche Vertretungszwang überhaupt keinen echten Notfalldienst darstelle. Es handelt sich nach Auffassung des Klägers praktisch um eine Freizeitvertretung der Ärzte an Sonn- und Feiertagen sowie an Mittwochnachmittagen. Revisionsrechtlich erheblich ist an diesem Vorbringen des Klägers die Rüge, daß das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt habe, indem es ohne weitere Ermittlungen angenommen habe, daß der von der Beklagten eingerichtete örtliche Bereitschaftsdienst eine Notfallvertretung im Sinne des § 17 BO sei. Diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat den Begriff der Notfallvertretung dahin erläutert, daß sich die Tätigkeit im Notfalldienst im wesentlichen auf die erste ärztliche Hilfeleistung zu beschränken habe. Sie umfasse keine normale ärztliche Behandlungstätigkeit und enthebe den niedergelassenen Arzt nicht von seiner Pflicht, im Rahmen bestehender Behandlungsverhältnisse seine Patienten im ärztlich gebotenen Umfang zu versorgen und bei längerer Abwesenheit seine Vertretung zu regeln. Daß eine solche Notversorgung in den sprechstundenfreien Zeiten an Mittwochnachmittagen und an den Wochenenden geboten ist, ergibt sich aus der Natur der Sache. Gerade zu diesen Zeiten kann sich der Patient erfahrungsgemäß nicht darauf verlassen, daß sein Hausarzt oder sein behandelnder Arzt erreichbar ist. Es ist nicht ersichtlich, was in dieser Einsicht noch hätte aufgeklärt werden sollen. Im Grunde genommen läuft das Vorbringen des Klägers darauf hinaus, der Einrichtung der Notfallvertretung überhaupt eine sachliche Berechtigung abzusprechen, weil sie hauptsächlich dazu diene, "den dienstfreien Ärzten eine Erholung zu ermöglichen". Diese Behauptung des Klägers muß an den irrevisiblen Feststellungen des Berufungsgerichts über den Zweck der Notfallvertretung scheitern.
Auch die weitere Rüge des Klägers, daß die Beklagte eine Zwangsinstitution erst, hätte errichten dürfen, wenn es nicht möglich gewesen wäre, die Versorgung der Bevölkerung im Notfalle durch eine freiwillige Hilfsorganisation zu sichern, und das Berufungsgericht zu unrecht nicht aufgeklärt habe, aus welchen Gründen in D. nicht eine Regelung des Notfalldienstes auf freiwilliger Basis erfolgt sei, ist nicht begründet. Zur Hilfeleistung in Notfällen ist jeder Arzt auch ohne § 17 BO gehalten. Diese Vorschrift will nur einen vorhandenen Pflichtenbestand auf die in Betracht kommenden Ärzte organisatorisch verteilen. Ob diese Verteilung im Wege eines freiwilligen Zusammenschlusses oder durch mitgliedschaftlichen Zwang erfolgen soll, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit und unterlag dem Ermessen des Gesetzgebers. Daß er dieses Ermessen mißbräuchlich - etwa Leiter Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - angewandt hat, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon, ob überhaupt ein bloßer freiwilliger Zusammenschluß die erforderliche Gewähr für die Erfüllung einer so wichtigen öffentlichen Aufgabe geboten haben würde, wie sie die Bereitstellung der ersten ärztlichen Hilfe in Notfällen ist, hat die Beklagte glaubwürdig und unwiderlegt versichert, daß nicht genügend Ärzte bereit seien, sich freiwillig für einen Notdienst zur Verfügung zu stellen.
Wenn nun auch gegen die Heranziehung der Ärzte zum Notfalldienst durch die Beklagte auf dem Wege des Mitgliedzwangs grundsätzlich keine Bedenken erhoben werden können, so ist damit noch nicht die Frage entschieden, ob bzw. welche Schranken ihr materiellrechtlich gesetzt sind. Die Verpflichtung zur Notfallvertretung ist ein hoheitlicher Eingriff in die individuelle Rechts- und Freiheitssphäre. Seine Rechtsgültigkeit kann nur bejaht werden, wenn er mit dem Grundrechtsteil der Verfassung im Einklang steht. Nach ständiger Rechtsprechung darf die Freiheit des Gesetzgebers in der Regelung der Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nicht dazu führen, dem einzelnen Berufsangehörigen übermäßig belastende und nicht zumutbare Auflagen zu machen. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Streitstoff im bisherigen Verlauf des Rechtsstreits auch erörtert worden. Nach Ansicht des Senats wird man der Eigenart der in diesem Rechtsstreit enthaltenen Problematik jedoch am ehesten gerecht, wenn man sie vom subjektiven Standpunkt des in Anspruch genommenen Arztes aus betrachtet. Der Kläger hat in allen Instanzen dieses Rechtsstreits immer wieder geltend gemacht, daß die Beklagte an ihn das Verlangen richte, eine Tätigkeit auszuüben, die mit seiner ärztlichen Berufsauffassung unvereinbar sei, weil er die ihm auferlegte Pflicht zur Hilfeleistung nicht erfüllen könne. Die damit angesprochene Frage des ärztlichen Gewissenskonfliktes hat den Senat bewogen, die Grundlage seiner Entscheidung in Art. 2 GG zu suchen. Art. 2 GG verbürgt jedermann das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Art. 2 GG bindet nicht nur die spezifisch staatliche Gewalt, sondern auch Selbstverwaltungsorgane wie die Ärztekammer. Art. 2 GG garantiert nicht nur die allgemeine Handlungsfreiheit, wie sie im wirtschaftlichen Bereich anzutreffen ist, sondern fordert auch die Achtung vor der sittlichen Persönlichkeit.
Zu dem rechtlichen Schutzbereich der Persönlichkeit gehört nach der Auffassung des Senats auch die Freiheit der Gewissensentscheidung des einzelnen. Das Grundgesetz hat an anderen Stellen die Gewissensentscheidung des einzelnen ausdrücklich genannt, so in Art. 4 GG, der für den Bereich religiöser und weltanschaulicher Entscheidungen, insbesondere auch für die Frage des Kriegsdienstes einen besonderen Grundrechtsschutz garantiert. Der Schutz des Gewissens als Auftrag der Verfassung zeigt sich ferner in der Rechtsstellung des Abgeordneten, der als Persönlichkeit für sich im Parlament die Freiheit der Gewissensentscheidung in Anspruch nehmen darf (Art. 38 GG). Nicht nur in diesen besonders im Grundgesetz hervorgehobenen Fällen zeigt sich die Bedeutung der Gewissensentscheidung für unsere Rechtsordnung. Der Senat ist der Auffassung, daß auch im Rahmen des Schutzes der Persönlichkeit und ihres Rechts auf Selbstbestimmung, wie ihn Art. 2 GG verbürgt, die Gewissensentscheidung rechtlich bedeutsam ist. Der Beruf des Arztes ist, wie keiner Ausführungen im einzelnen bedarf, in einem hervorragenden Maß ein Beruf, in dem die Gewissensentscheidung des einzelnen Berufsangehörigen im Zentrum der Arbeit steht. In den entscheidenden Augenblicken seiner Tätigkeit befindet sich der Arzt in einer unvertretbaren Einsamkeit, in der er - gestützt auf sein fachliches Können - allein auf sein Gewissen gestellt ist. Eine Standesorganisation, zu deren Aufgaben die Sorge für die Erhaltung eines hochstehenden Berufsstandes (§ 5 Abs. 1 Buchst. e des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte vom 5. Februar 1952 in der Fassung vom 3. Juni 1954 [GV NW S. 209 = GS NW S. 376]) und damit auch der Schutz der sittlichen Grundhaltung ihrer Mitglieder auf dem Gebiet der Heilkunde gehört, muß bei ihren Anordnungen und Maßnahmen diese Lage des Arztes respektieren. Es liegt zwar im Rahmen ihrer Organisationsbefugnis, daß die Ärzteschaft nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen den Kreis derjenigen festlegt, die sie - wie im vorliegenden Fall - zu einer bestimmten Tätigkeit im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts heranziehen will. Sie darf aber ein Mitglied nicht dazu zwingen, eine Tätigkeit auszuüben, die es ohne begründete Gewissensbedenken nicht übernehmen kann. Hierbei handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall des § 17 Satz 2 BO, der Ausnahmen von der Pflicht zur Notfallvertretung in die Ermessensentscheidung der Beklagten stellt. Nach der irrevisiblen Auslegung, die das Berufungsgericht dieser Vorschrift gegeben hat, kommt sie nur in Betracht, wenn dem betroffenen Arzt aus anderen in seiner Person liegenden Gründen, etwa wegen seiner Gesundheit oder wegen seines Alters, eine Beteiligung nicht zumutbar ist, oder wenn aus sonstigen Gründen seine Beteiligung dem Zweck der Einrichtung widerspricht. Vielmehr ist die Vorschrift des § 17 BO von vornherein von dem Selbstbestimmungsrecht des Art. 2 GG in der dem Arztberuf eigentümlichen Gestalt durchprägt. Die Freiheit der Gewissensentscheidung, die auch in § 12 der Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1433) ihren gesetzlichen Ausdruck gefunden hat, bildet als ein Kernstück der ärztlichen Ethik eine immanente und wesenseigene Beschränkung jeder berufsständischen Rechtsetzungsgewalt.
Der Senat hatte somit zu prüfen, ob der Kläger ernsthafte Gründe dafür angeführt hat, daß ihn die Heranziehung zum Notfalldienst in einen Gewissenskonflikt als Arzt bringen müßte. Der Kläger ist der Auffassung, daß er auf Grund seiner Spezialtätigkeit die ihm auferlegte Pflicht zur ersten ärztlichen Hilfeleistung nicht erfüllen könne. Ob ein Psychiater und Nervenarzt in jedem Falle zur Ausübung des Notfalldienstes objektiv ungeeignet ist, braucht nicht entschieden zu werden. Es ist aber ohne weiteres möglich, daß ein Psychiater, der - wie es bei dem Kläger der Fall ist - vor fast zwei Jahrzehnten die Staatsprüfung abgelegt hat und seitdem ausschließlich auf seinem Fachgebiet tätig gewesen ist, dem allgemeinen medizinischen Wissen gegenüber entfremdet worden ist. Die Eigenart des Notfalldienstes besteht in der Unberechenbarkeit und Mannigfaltigkeit des Einsatzes. Er erstreckt sich auf alle Gebiete der Medizin und ist um so schwerer zu versehen, je geringer die Erfahrungsbreite des Arztes ist. Berücksichtigt man hierzu die umwälzende Entwicklung der modernen Medizin gerade in den letzten Jahrzehnten mit den kaum noch zu übersehenden Neuerscheinungen an Medikamenten und stellt man weiter in Betracht, daß sich jeder ärztliche Notfalldienst an dem Leitgedanken des § 1 der Bundesärzteordnung vom 2. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1857) orientieren und bemüht sein muß, in möglichst hohem Maße Gewähr dafür zu bieten, daß der Betroffene eine erste Hilfe erhält, wie sie dem heutigen Stand der ärztlichen Kunst entspricht, dann kann an der Behauptung des Klägers nicht vorübergegangen werden, daß er sich der ihm gestellten Aufgabe nicht gewachsen fühle. Der Kläger muß damit rechnen, daß er bei der Ausübung des Notfalldienstes nicht die auf Fachkenntnis und Sachkunde gegründete Überlegenheit und Zuversicht besitzen wird, an die jeder Kranke beim Arzt appelliert. Der Zwang, lange Zeit nach der Staatsprüfung auf einem Gebiet tätig werden zu müssen, auf dem ihm sonst jede Behandlung und damit jeder Erwerb von Erfahrungen standesrechtlich verboten, ist, kann zu der ständigen Besorgnis führen, am Krankenbett zu versagen, falsche Diagnosen zu stellen und ärztliche Fehldispositionen mit vielleicht verhängnisvollen Folgen zu treffen. Gerade beim Notfalldienst muß die erste ärztliche Hilfe nicht selten in einer Situation geleistet werden, in der Leben oder Tod von ihr abhängt. Alle diese Erwägungen legen es nahe, daß sich der Kläger aus echter Gewissensnot geweigert hat, am Notfalldienst teilzunehmen. Die Beklagte hat dem nichts entgegenzusetzen vermocht. Ihre allgemeine Behauptung, daß jeder Psychiater und Neurologe mit Rücksicht auf seine medizinische Grundausbildung und die Berührung seines Fachgebietes mit der inneren Medizin unterschiedslos in der Lage sei, den Notfalldienst zu verrichten, rechtfertigt es nach den obigen Ausführungen nicht, die geltend gemachten Gewissensbedenken des Klägers als unbeachtlich zu übergehen. Es ist auch nichts dafür dargetan, daß die Berücksichtigung eines Gewissenskonfliktes beim einzelnen Facharzt den Zusammenbruch des Notfalldienstes zur Folge haben müßte. Es darf schließlich nicht übersehen werden, daß die Beklagte bereits ganze Gruppen von Fachärzten (Augenärzte, Hals-, Nasen- und Ohrenärzte, Hautärzte, Röntgenologen) vom allgemeinen Notfalldienst befreit hat, ohne daß er bisher zum Erliegen gekommen ist. Die angefochtenen Bescheide konnten danach nicht aufrechterhalten werden. Die Erwägungen, von denen sie getragen werden, rechtfertigen auch bei Berücksichtigung ihrer Ergänzung im Laufe des Rechtsstreits nicht die Feststellung, daß der Kläger die Heranziehung zur Notfallvertretung nicht verweigern dürfe. Sie lassen eine Auseinandersetzung mit der entscheidungserheblichen Frage des Gewissenskonfliktes des Klägers und damit eine verfassungskonforme Anwendung des § 17 BO vermissen. Sie sind daher fehlerhaft und mußten aufgehoben werden. Da allein ihre Aufhebung Gegenstand der Klage und des Revisionsverfahrens ist, konnte der Revision in vollem Umfang stattgegeben werden. Unter Aufhebung des Berufungsurteils war daher die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Eue
Dr. Heinrich
Dr. Paul