Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.06.1972, Az.: BVerwG I B 4.71

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.06.1972
Aktenzeichen
BVerwG I B 4.71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 12813
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 09.10.1970 - AZ: XI A 76/70

Fundstellen

  • DVBl 1973, 190 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1972, 8725
  • GewAuch 1972, 307

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Juni 1972
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zeidler und
die Bundesrichter Dörffler und Dr. Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober 1970 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, der eine Praxis als Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten ausübt, wendet sich gegen seine Heranziehung zum allgemeinen ärztlichen Notfalldienst. Die Klage hatte in der Berufungsinstanz Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil richtet sich die Beschwerde der beklagten Ärztekammer.

2

Die Beschwerde ist unbegründet.

3

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt. Das Beschwerdevorbringen in dem erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 10. Februar 1971 muß unberücksichtigt bleiben.

4

1.

Die Sache hat nicht die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt danach einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen.

5

Die Beklagte mißt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bei, weil es trotz BVerwGE 27, 303 [BVerwG 18.07.1967 - I C 9/66] zweifelhaft sei, ob die - entfernte - Möglichkeit, als Notfalldienst-Arzt in eine ausweglos erscheinende Situation zu geraten, einem Arzt das Recht gebe, seine Teilnahme am allgemeinen ärztlichen Notfalldienst abzulehnen. Grundsätzliche Bedeutung habe die Rechtssache auch im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen des Berufungsurteils. Würde das Urteil rechtskräftig werden, so würden sich Anträge auf Befreiung vom Notfalldienst häufen; ihnen müßte entsprochen werden. Dadurch würde die ärztliche Versorgung der Bevölkerung zur sprechstundenfreien Zeit erheblich gefährdet, wenn nicht unmöglich werden.

6

Mit diesem Vorbringen ist eine klärungsbedürftige Frage nicht dargelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Rechtssache nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil sie von großen Auswirkungen für die Beteiligten ist und in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (Beschlüsse des Senats vom 5. Mai 1961 - BVerwG I B 50.60 - und vom 4. August 1965 - BVerwG I B 35.65 -), hier also dazu führen kann, daß auch andere Ärzte aus den vom Kläger mit Erfolg geltend gemachten Gründen ebenfalls ihre Befreiung vom Notfalldienst durchsetzen. Im übrigen kann, wie der Senat in BVerwGE 27, 303 (307) [BVerwG 18.07.1967 - I C 9/66] ausgeführt hat, nicht angenommen werden, daß die Berücksichtigung eines Gewissenskonfliktes beim einzelnen Facharzt den Zusammenbruch des Notfalldienstes zur Folge haben müßte.

7

Entgegen der Meinung der Beschwerde ist durch BVerwGE 27, 303 [BVerwG 18.07.1967 - I C 9/66] grundsätzlich geklärt, daß ein Arzt zur Notfallvertretung nicht verpflichtet ist, wenn er ernsthafte Gründe dafür anführt, daß ihn die Heranziehung zum Notfalldienst in einen Gewissenskonflikt als Arzt bringen müßte. Damit ist auch klargestellt, daß nicht schon die "entfernte Möglichkeit, in eine ausweglose Situation zu geraten", einen Befreiungsgrund bildet, sondern die - zur Überzeugung des Tatsachengerichts nachgewiesene - Gewissensnot des betreffenden Arztes. Daß die genannte Entscheidung des Senats im Schrifttum z.T. kritisch gewürdigt worden ist (vgl. Herzog, DVBl. 1969, 718; Berg, JuS 1969, 16; Martens in NJW 1970, 494), ist kein hinreichender Grund, in der vorliegenden Sache die Revision zur nochmaligen Klärung der Rechtslage unter Berücksichtigung der gegen das ergangene Urteil vorgebrachten Argumente zuzulassen; denn die Bedenken richten sich nicht gegen das Ergebnis - daß der Arzt im Falle eines Gewissenskonfliktes die Teilnahme am Notfalldienst verweigern darf -, sondern gegen die vom Senat dafür gegebene rechtstheoretische Begründung, namentlich, ob die Freiheit der ärztlichen Gewissensentscheidung, wie angenommen, zu dem durch Art. 2 GG gewährleisteten Schutz der Persönlichkeit oder ob sie zum Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG gehört. Eine Erörterung dieser grundrechtlichen Fragen sowie der vom Senat noch nicht abschließend behandelten Frage, welche Bedeutung der objektiven Eignung oder Nichteignung des Arztes für seine Heranziehung oder Befreiung vom Notfalldienst beizumessen ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. Oktober 1971 - 6 RKa 24/70 - [NJW 1972, 357] mit Anmerkung Martens; ders. NJW 1970, 494; OVG Koblenz, Urteil vom 2. Dezember 1970 - 2 A 35/70 - [NJW 1971, 1099] mit Anmerkung Berg, NJW 1971, 1907), wäre in dem von der Beklagten erstrebten Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Auf Grund der gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, daß bei dem Kläger ein echter Gewissenskonflikt vorliegt, erweist sich das angefochtene Urteil in jedem Falle zumindest im Ergebnis als richtig.

8

2.

Eine Zulassung der Revision rechtfertigt sich auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels. Die von der Beklagten geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

9

Die Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe der ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Sachaufklärungspflicht nicht genügt, indem es einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag abgelehnt habe. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift hat der Vertreter der Beklagten beantragt, "durch Vernehmung eines Sachverständigengremiums, dem auch ein Internist ... angehört, weiteren Beweis darüber zu erheben, daß es dem Kläger mit Rücksicht auf seine Ausbildung, Fortbildung und derzeitige berufliche Tätigkeit zumutbar ist, am Notfalldienst teilzunehmen". Das Berufungsgericht hat diesen Beweisantrag abgelehnt, weil die Beweisfrage nicht entscheidungserheblich sei. Darin ist ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht zu erblicken. In der Übergehung oder Ablehnung eines Beweisantrages liegt nur dann ein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn es für die zu treffende Entscheidung auf die beantragte Beweiserhebung ankommt oder ankommen kann (vgl. Beschluß des Senats vom 18. August 1964 - BVerwG I B 75.64 -; Urteil vom 2. September 1964 - BVerwG IV C 83.64 -; Urteil vom 22. Juli 1965 - BVerwG II C 41.62 -). Dies ist nach den sachlich-rechtlichen Darlegungen des Berufungsurteils zu beurteilen (ständige Rechtsprechung, u.a. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1965 - BVerwG II C 150.62 -). Nach der - mit BVerwGE 27, 303 [BVerwG 18.07.1967 - I C 9/66] in Einklang stehenden - Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kam es entscheidend darauf an, ob der Kläger erwiesenermaßen auf Grund eines Gewissenskonfliktes die Teilnahme am Notfalldienst verweigerte. Hierzu hat das Berufungsgericht den Kläger als Partei, dessen Ehefrau als Zeugin sowie einen Facharzt für Dermatologie und Venerologie als Sachverständigen vernommen. Nachdem das Berufungsgericht auf Grund der erhobenen Beweise zu der Überzeugung gekommen war, daß bei dem Kläger echte Gewissensgründe vorlagen, die ihn berechtigten, eine Teilnahme am Notfalldienst abzulehnen, kam es nach seiner Rechtsauffassung auf die in dem Beweisantrag der Beklagten genannte Beweisfrage, ob der Kläger für den Notfalldienst objektiv geeignet und ihm daher diese Tätigkeit zuzumuten sei, nicht mehr an. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht ohne Verstoß gegen seine Sachaufklärungspflicht von der beantragten weiteren Beweiserhebung abgesehen.

10

Soweit mit der Beschwerde dargelegt wird, das Berufungsgericht habe nicht in der erforderlichen Weise berücksichtigt, daß in Wesel jeweils ein zweiter Arzt dem Notfalldienstarzt zur Seite stehe und daß stets die Möglichkeit der Krankenhauseinweisung oder dar konsiliarischen Zuziehung des dort tätigen Facharztes bestehe, greift der Beschwerdevortrag die Einzelfallwürdigung des Berufungsgerichts an, macht aber weder eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage noch einen Verfahrensfehler ersichtlich, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten.

11

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf. § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Zeidler
Dörffler
Dr. Sommer