Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.06.1974, Az.: BVerwG VI B 25/74
Vernehmung einer Person als Zeuge statt als Partei; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.06.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 25/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 13047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 15.11.1973 - AZ: V OVG A 84/72
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waits und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. November 1973 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14 500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, weil das Berufungsgericht in seiner (die Entlassung des Klägers aus dem Probebeamtenverhältnis wegen mangelnder Bewährung als rechtmäßig bestätigenden) Entscheidung
"von einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, indem es selbst dann annimmt, der Dienstherr sei von einem zutreffend festgestellten Sachverhalt ausgegangen, wenn das Verwaltungsverfahren ergibt, daß von mindestens 5 Vorwürfen nur 2 begründet gewesen sind."
Dieses Beschwerdevorbringen entspricht nicht dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil weder eine höchstrichterliche noch nicht geklärte konkrete Rechtsfrage bezeichnet noch ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnte (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). - In bezug auf den anscheinend gleichfalls geltend gemachten Zulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist in der Beschwerdeschrift weder eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsurteil angeblich abweicht, angegeben noch - wenn etwa die Erwähnung auf S. 2 der Beschwerdeschrift von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts als Bezeichnung im Sinn des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO gemeint sein sollte - irgendwie kenntlich gemacht, inwiefern das Berufungsurteil in der Beurteilung einer Rechts frage nach Meinung des Beschwerdeführers von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (vgl. hierzu Beschlüsse vom 1. Dezember 1969 - BVerwG VI B 60.68 - [VerwRspr. Bd. 22 Nr. 55 S. 233] und vom 22. Februar 1973 - BVerwG II B 62.72 -). Die Beschwerdeschrift enthält insoweit lediglich Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts, ohne daß der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO entsprechend dem zwingendvorgeschriebenen Formerfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO geltend gemacht ist. Die Beschwerde verkennt offensichtlich den rechtssystematischen Unterschied zwischen der Begründung einer Revision und der einer Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. dazu die Beschlüsse vom 8. März 1974 - BVerwG VI B 72.73 - und vom 11. Juni 1974 - BVerwG VI CB 205.73 -).
Auch der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben.
Als Verfahrensmangel wird in Abschnitt IV unter Nr. 2 a der Beschwerdeschrift geltend gemacht, vom Berufungsgericht sei der Beweisantrag des Klägers übergangen worden, die (jetzigen) Verwaltungsdirektoren ... darüber als Zeugen zu vernehmen, daß das Vorstandsmitglied ... den Kläger über das Ergebnis der Personalausschußsitzung vom 4. November 1969 unterrichtet habe; wäre diesem Beweisantrag entsprochen worden, dann hätte sich ergeben, daß der Kläger in der Personalausschußsitzung vom 16. Januar 1970 die Wahrheit zu sagen im Begriffe stand. Diese Rüge entspricht ebenfalls nicht dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Diese Anforderungen sind die gleichen wie die gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Aufklärungsrüge in einem Revisionsverfahren zu stellenden Anforderungen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 5. Dezember 1973 - BVerwG VI B 80.73 - mit Nachweisen). Soweit - wie hier - mangelhafte Sachaufklärung gerügt wird, sind daher nicht nur die Beweismittel, deren sich das Tatsachengericht nicht bedient haben soll, z.B. die Zeugen und die in ihr Wissen gestellten Tatsachen, zu bezeichnen, sondern es ist auch darzulegen, inwiefern die unterbliebene Beweiserhebung sich dem Tatsachengericht hätte aufdrängen müssen und das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Aufklärung beruht oder doch zumindest beruhen kann (vgl. BVerwGE 31, 212 [217, 218]). Eine solche substantiierte Darlegung läßt die Beschwerdeschrift vermissen. Es ist insbesondere nicht dargetan oder sonst ersichtlich, daß und gegebenenfalls aus welchen Gründen die Vernehmung der genannten Zeugen sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen. Denn in der Beschwerdeschrift ist nicht näher dargelegt, wann und wie (in welchem Schriftsatz oder in welcher Verhandlung) der - im übrigen anwaltlich vertretene - Kläger schon in der Berufungsinstanz entsprechende Beweisanträge gestellt hätte. Das Beschwerdegericht selbst ist nicht verpflichtet, die Prozeßakten darauf zu durchforschen, ob in das Wissen der Zeugen Tatsachen gestellt worden sind, die dem Berufungsgericht die Vernehmung dieser Zeugen hätten nahelegen müssen. Von dieser Verpflichtung ist das Beschwerdegericht ebenso wie das Revisionsgericht durch die seiner Entlastung dienenden prozessualen Regelungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 bzw. § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO freigestellt (vgl. Urteil vom 3. Februar 1970 - BVerwG II C 66.65 -). Die Beschwerde verkennt weiterhin, daß bei der Prüfung, ob dem Berufungsgericht der gerügte Verfahrensmangel unterlaufen ist, von der dem Berufungsurteil zugrunde liegenden materiellen Rechtsauffassung auszugehen ist, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich erscheinen sollte (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschlüsse vom 8. März 1974 - BVerwG VI B 72.73 - und vom 30. April 1974 - BVerwG II B 56.73 - mit Nachweisen).
Den soeben dargelegten Anforderungen an die Rüge von Verfahrensmängeln genügt auch nicht das Beschwerdevorbringen in Abschnitt IV Nr. 2 b und c der Beschwerdeschrift. Denn es bleibt auch insoweit völlig offen, welches Ergebnis die vom Kläger vermißte weitere Aufklärung über die Vorgänge in der Personalausschußsitzung vom 16. Januar 1970 gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis sich auf die angefochtene Entscheidung hätte auswirken können. Abgesehen davon handelt es sich bei diesem Vorbringen offensichtlich um eine in Gestalt einer Verfahrensrüge vorgetragene Sachrüge, die in Rahmen der Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unbeachtlich ist (vgl. Beschluß vom 8. Märs 1974 - BVerwG VI B 72.73 -).
Die in Abschnitt IV Nr. 2 d geltend gemachte Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe die Geschäftsführer der Beklagten ... und ... nicht als Zeugen, sondern nur als Partei vernehmen dürfen, geht fehl. Die Geschäftsführer der Beklagten sind unmittelbare Landesbeamte. Sie gehören zwar dem Vorstand an, jedoch nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung (Selbstverwaltungsgesetz - SVwG) in der Fassung vom 23. August 1967 (BGBl. I S. 918) nur mit beratender Stimme. Ihre gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsmacht ist auf die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Versicherungsträgers beschränkt (§ 15 Abs. 4 SVwG; vgl. dazu auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. I, 156 m). Sie können also in einem Prozeß der Beklagten über Fragen, zu denen sie weder im Vorstand mitbeschließen noch als Geschäftsführer Vertretungsmacht haben, als Zeugen vernommen werden. Abgesehen davon handelt es sich um einen verzichtbaren Verfahrensmangel, wenn eine Person als Zeuge statt als Partei (oder umgekehrt) vernommen worden ist (vgl. Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl., Vorbem. I vor § 373; Thomas-Putzo, ZPO, 6. Aufl. [1972], Vorbem. 3 zu § 373: jeweils mit weiteren Nachweisen; ferner auch BGH in LM Nr. 2 zu § 27 DBG). Es ist aber nicht ersichtlich, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers den angeblichen Verfahrensmangel schon vor Abschluß der Berufungsinstanz gerügt hätte (vgl. § 295 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO).
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14 500 DM festgesetzt.