Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.04.1974, Az.: BVerwG II B 56.73
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Verfahren über die Zulassung der Revision; Befugnis des Kassenanordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen zur Entscheidung über die Anlegung kommunaler Kassenbestände; Divergenz als Zulassungsgrund der Revision ; Unzulässige Angriffe gegen die Tatsachenwürdigung und Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.04.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 56.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 13883
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 04.04.1973 - AZ: IV 180/71
Rechtsgrundlagen
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. April 1974
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Weber-Lortsch und Wetzel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. April 1973 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Zu Unrecht beruft sie sich auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts der revisionsgerichtlichen Klärung bedarf. Daß dies der Fall ist, muß nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Den Darlegungen der Beschwerdeschrift ist die grundsätzliche Bedeutung im dargelegten Sinne jedoch nicht zu entnehmen.
Die Beschwerde meint sinngemäß, grundsätzliche Bedeutung in dem oben beschriebenen Sinne habe die Frage, ob in Nordrhein-Westfalen das Kassenanordnungsrecht die Befugnis umfaßt, über die Anlegung kommunaler Kassenbestände zu entscheiden. Diese Frage könnte indessen revisionsgerichtlicher Klärung deshalb nicht zugeführt werden, weil sie nach irrevisiblem Landesrecht - nämlich nach nordrhein-westfälischem Kommunalrecht - zu beantworten wäre. Das Berufungsgericht hat hierzu unter Anwendung der Amtsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. März 1953 (GV. NW.S. 218), der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1952 (GV. NW. S. 269) und der Kassen- und Rechnungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. März 1955 (GV. NW. S. 29) ausgeführt, die Entscheidung über die Anlegung von Geldern aus kommunalen Kassenbeständen gehöre eindeutig zum Kassenwesen; sie werde durch das der Ausführung des Haushaltsplanes dienende Kassenanordnungsrecht nicht erfaßt, so daß sich das Kassenanordnungsrecht des Bürgermeisters der Stadt M. nicht auf die Anlegung der Kassenbestände habe beziehen können. An diese Auslegung und Anwendung irrevisiblen Rechts durch das Berufungsgericht wäre das Revisionsgericht gemäß §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO gebunden.
2.
Die Zulassung der Revision ist auch nicht wegen einer Divergenz im Sinne des § 127 Nr. 1 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts in der Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1026) - BRRG - geboten.
Die Beschwerde trägt hierzu vor, das Berufungsurteil weiche insofern von dem Urteil des Disziplinarsenats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1972 - V 10/71 - ab und beruhe auf dieser Abweichung, als es - wie oben unter 1 bereits dargelegt - davon ausgehe, daß das Kassenanordnungsrecht des Bürgermeisters der Stadt M. nicht die Befugnis zur Anlegung von Kassenmitteln umfaßt habe; in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1972 werde die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten (vgl. hierzu auch die Ausführungen auf S. 36 des Berufungsurteils). Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Rechtsfrage sei nicht ergangen.
Dieses Vorbringen kann indessen die Zulassung der Revision nach § 127 Nr. 1 BRRG schon deshalb nicht rechtfertigen, weil nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift bei einer Abweichung des Berufungsurteils von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts Voraussetzung für die Revisionszulassung ist, daß das Revisionsgericht die streitige Rechtsfrage entscheiden könnte. Diese Auffassung wird dadurch bestätigt, daß nach § 127 Nr. 1 BRRG bei Vorliegen einer Abweichung die Revision nur zuzulassen ist, "solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist". Eine solche Entscheidung muß dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht also möglich sein (ebenso Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 1968 - BVerwG II B 11.68 - und vom 12. August 1969 - BVerwG VI B 29.69 -; ferner BVerwGE 1, 19 [21] zu der ähnlichen früheren Rechtslage nach § 53 Abs. 2 Buchst. c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S, 625] - BVerwGG -). Dias wäre aber, wie bereits oben unter 1 dargelegt, hier nicht der Fall, weil die streitige Rechtsfrage weder nach Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO noch nach gemäß § 127 Nr. 2 BRRG revisiblem Beamtenrecht, sondern nach irrevisiblem Landesrecht zu beantworten ist.
3.
Auch der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der schwerwiegende Vorwurf, das Berufungsgericht habe einen Verfahrensverstoß dadurch begangen, daß es die ihm obliegende Aufklärungspflicht vernachlässigt habe, in der Beschwerdeschrift in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise erhoben, d.h. ob er ordnungsgemäß "bezeichnet" worden ist. Denn die Beschwerde hat jedenfalls verkannt, daß bei der Prüfung, ob dem Berufungsgericht der gerügte Aufklärungsmangel unterlaufen ist, von der dem Berufungsurteil zugrundeliegenden materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auszugehen, ist, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich erscheinen sollte (ständige Rechtsprechung der Revisionsgerichte, u.a. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG II C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18]).
Das bedeutet im vorliegenden Fall, daß sich dem Berufungsgericht nicht die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme darüber aufzudrängen brauchte, in welchem außergewöhnlichen Maße der Beklagte Druck durch den Bürgermeister H. ausgesetzt war. Das Berufungsgericht hat nämlich dargelegt: Ein Kassenanordnungsrecht und damit ein Weisungsrecht des Bügermeisters für die Anlegung von Kassenmitteln sei zu verneinen; Bürgermeister H. sei insoweit nicht Vorgesetzter des Beklagten gewesen, so daß dieser sich auf dessen Anordnungen nicht berufen könne. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß er sich schuldlos für weisungsgebunden gehalten habe; denn er hätte als Amtskämmerer und oberster finanztechnischer Beamter des Klägers den Umfang seiner eigenen Prüfungspflicht, die selbst dann nicht wesentlich vermindert gewesen wäre, erkennen müssen. Die fahrlässige Begehung der Dienstpflichtverletzung des Beklagten bei Anlegung der Kassengelder sei zu bejahen; denn der Beklagte könne sich auf etwa in seiner Person liegende charakterliche Gründe wie mangelnde Selbstbehauptung und zu große Nachgiebigkeit gegenüber den Wünschen des Bügermeisters H. nicht berufen; diesen sei jedenfalls dort eine Grenze gesetzt wo es sich um die Auswirkungen ungünstiger Charaktereigenschaften handele. Mit ihnen, deren Bekämpfung in die höchstpersönliche Verantwortung des Beamten falle, könne dieser sein Fehlverhalten nicht entschuldigen. - Der Beklagte könne auch nicht damit gehört werden, daß ihm Bürgermeister H. Nachforschungen über die Handelskredit AG, bei der die Kassengelder angelegt waren, untersagt habe. Wenn es sich darum handeln würde, daß Bürgermeister H. vor der ersten Geldanlage oder wenigstens unmittelbar danach ernsthafte Nachforschungen des Beklagten ausdrücklich untersagt und sein Verbot auch auf Gegenvorstellungen des Beklagten aufrechterhalten hätte, könnte dieser Vorgang möglicherweise den Voraussetzungen gleich erachtet werden, unter denen der Beklagte gemäß § 59 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GV. NW. S. 272) - LBG - von seiner Veranwortung befreit wird. Denn an den nächsthöheren Vorgesetzten habe sich der Beklagte schon deshalb nicht wenden können, weil der Bürgermeister nach nordrhein-westfälischem. Gemeinderecht keinen Vorgesetzten habe. Die Beweisaufnahme habe aber nicht ergeben, daß es sich so verhalten habe. - Schließlich könne der Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, daß Bürgermeister H. auch von rechtzeitigen und ernsthaften Nachforschungen des Beklagten erfahren und ihm dann ebenfalls weitere Bemühungen untersagt hätte. Die Haftungsbefreiung des § 59 Abs. 2 LBG setze nicht voraus, daß der Beamte mit seinen Bemühungen, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der ihn aufgetragenen Maßnahme geltend zu machen, Erfolg habe. Diese Haftungsbefreiung knüpfe vielmehr daran an, daß der Beamte seine Bedenken überhaupt und zwar ernsthaft und mit Nachdruck geltend mache. Der Beklagte habe aber nicht im Sinne des § 59 Abs. 2 LBG gehandelt. Er habe sich nach seinem eigenen Vorbringen vielmehr voll auf Bügermeister H. verlassen und Zweifel an dessen Anordnungen von vornherein nicht aufkommen lassen. - Der Beklagte könne sich auch nicht damit entschuldigen, daß er sich nur dem übermächtigen persönlichen und politischen Gewicht des Bürgermeisters gebeugt habe und daß er angesichts des autoritären Gebarens des Bürgermeisters jeden Widerspruch und jedes Aufbegehren von vornherein für zwecklos und gefährlich gehalten habe. Bügermeister H. sei zwar in der Tat ein ungewöhnlich autoritärer Herrn gewesen, der häufig Druck auf Bedienstete der Verwaltung ausgeübt habe, dem sich viele widerstandslos beugten. Der Beamte könne sich, aber nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er seine Dienstpflichten unter politischem oder persönlichem Druck verletzt habe. Denn die gesicherte Rechtsstellung, die das deutsche Beamtenrecht dem Beamten verliehen habe, diene in erster Linie dem Zweck, den Beamten gegen ungesetzliche Einflußnahme abzusichern. Allerdings werde man pflichtwidriges Verhalten des Beamten dann entschuldigen können, wenn er einer widerrechtlichen Drehung oder ähnlich schwerer Bedrängnis ausgesetzt sei. Hierfür biete der vorliegende Fall aber keinen Anhaltspunkt. Es sei nicht ersichtlich, daß der Beklagte für den Fall, daß er in der streitigen Geldangelegenheit seinen Dienstpflichten nachgekommen wäre, schwerwiegende Nachteile hätte erwarten müssen.
Das weitere Beschwerdevorbringen, die Annahme des Berufungsgerichts sei abwegig, der Beklagte habe bei dem Amtsdirektor Schütz vor Bürgermeister H. finden können, und das Berufungsgericht habe hierbei auch übersehen, daß der Amtsdirektor von Beginn an Kenntnis von der Anlage der Kassenbestände bei der Handelskredit AG gehabt hebe, stellen sich als gemäß § 137 Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren - und infolgedessen auch im Verfahren über die Zulassung der Revision - grundsätzlich unzulässige Angriffe gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht dar. Übrigens hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, der Beklagte habe bei dem Amtsdirektor Schutz vor Bürgermeister H. finden können. Es hat vielmehr im Zusammenhang mit einer möglichen Fürsorgepflichtverletzung des Klägers die Rechtslage für den Fall als erörterungsbedürftig bezeichnet, daß sich der Beklagte an den Amtsdirektor mit dem Anliegen um Schutz gegen Ubergriffe des Bürgermeisters gewandt und diesen Schutz nicht erhalten hätte, um dann - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht - festzustellen, es sei nicht ersichtlich, daß sich der Beklagte jemals mit einem solchen Anliegen an den Amtsdirektor gewandt habe (S. 44, 45 des Berufungsurteils).
Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Weber-Lortsch
Wetzel