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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.1973, Az.: BVerwG II B 62.72

Formelle Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde; Erfordernis der Bezeichnung einer abweichenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Revisionsverfahren; Revisionsrechtliche Klärungsbedürftigkeit des Belehrungsumfanges eines Dienstherren gegenüber einem Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1973
Aktenzeichen
BVerwG II B 62.72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 12747
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 01.08.1972 - AZ: IV B 5.72

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 1973
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rosendahl und Wetzel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. August 1972 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 250 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann nicht zur Zulassung der Revision gegen das in der vorstehenden Beschlußformel bezeichnete Berufungsurteil führen.

2

Nach § 132 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - kann die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde angefochten werden. In der Beschwerdeschrift müssen die Gründe, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO und (oder) § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1026) - DRRG - die Zulassung der Revision rechtfertigen sollen, in einer dem § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Form bezeichnet werden. Diesen gesetzlichen Anforderungen entspricht die Beschwerde nicht.

3

Der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - diese Vorschrift bestimmt, daß die Revision zuzulassen ist, wenn das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht - liegt nicht vor. Soweit die Beschwerde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 13, 107 bezeichnet, ist schon nicht klar, daß dies gerade im Hinblick auf den soeben genannten Revisionszulassungsgrund geschieht. Das Vorbringen genügt jedenfalls nicht dem weiteren Erfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, daß dargelegt werden muß, worin die Abweichung des Berufungsurteils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erblickt wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 28. Februar 1968 - BVerwG VI B 22.67 - und vom 6. März 1970 - BVerwG VI B 42.69 -). Abgesehen hiervon hat die Beschwerde offensichtlich übersehen, daß die Klägerin der verschärften Haftung nach § 820 Abs. 1 in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB unterliegt und sich schon deswegen nicht auf § 818 Abs. 3 BGB (Wegfall der Bereicherung) berufen kann, während in dem Fall, der der Entscheidung BVerwGE 13, 107 ff. zugrunde liegt, die verschärften Haftungsvorschriften von vornherein ausschieden (a.a.O. S. 108/109).

4

Die Beschwerde bezeichnet auch keinen Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3VwGO).

5

Sie macht lediglich geltend, das Berufungsurteil beruhe auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Damit kann jedoch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht begründet werden. Damit könnte - nach Zulassung der Revision - nur die Revision begründet werden.

6

Allerdings ließe sich der Beschwerde, soweit sie Ausführungen über die Belehrungspflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten macht, bei wohlwollender Auslegung entnehmen, daß sie damit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1VwGO darlegen wolle. Auch dies kann jedoch der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

7

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. die Beschlüsse von 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 - und vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Denn durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Inhalt und Umfang der Belehrungspflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten bereits geklärt (u.a. das vom Berufungsgericht zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1967 - BVerwG II C 4.67 -, außerdem Urteile vom 27. Oktober 1966 - BVerwG II C 124.64 - [Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 9] und vom 24. November 1966 - BVerwG II C 23.64 -). Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlaß zu einer Überprüfung dieser Rechtsprechung.

8

Die Beschwerde muß deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

9

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 250 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Schmitt
Dr. Rosendahl
Wetzel