Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1973, Az.: BVerwG VI C 146.73
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ; Anforderungen an eine Gewissensentscheidung ; Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 146.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 14092
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 16.01.1973 - AZ: III/1 E 239/72
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer A 1974, 207
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. Januar 1973 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I.
Der im Jahre 1950 geborene Kläger verließ die Schule mit dem Zeugnis der "Mittleren Reife", legte nach dreijähriger Lehrzeit bei einer Bezirkssparkasse die Kaufmannsgehilfengrüfung ab, war anschließend bei dieser Bezirkssparkasse beschäftigt und besuchte vom September 1971 bis September 1972 die Bundesfachschule für elektronische Datenverarbeitung in Mannheim. Seit dem Abschluß dieser Ausbildung befand sich der Kläger nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis.
Am 18. Juni 1969 wurde der Kläger als "tauglich" gemustert und der Ersatzreserve I zugewiesen. Bereits zuvor hatte er mit Schreiben vom 11. Juni 1969 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt. Der Prüfungsausschuß wies den Antrag des Klägers zurück. Auch sein Widerspruch blieb ohne Erfolg.
Der Kläger hat das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Das Verwaltungsgericht hat den Kläger als Partei vernommen und sodann der Klage stattgegeben.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte ohne Zulassung Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt Verletzung formellen Rechts, insbesondere der §§ 86 Abs. 1, 108 VwGO.
Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Die Revision muß Jedenfalls deshalb Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil hinsichtlich der an eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Gesetzes zu stellenden Anforderungen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere BVerwGE 41, 53) nicht im Einklang steht (§ 137 Abs. 3 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG).
Die einleitenden allgemeinen Darlegungen der Begründung des angefochtenen Urteils erwecken zwar den Eindruck, daß das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung des vorliegenden Falles nicht von seiner bisherigen und vom Bundesverwaltungsgericht als fehlerhaft bezeichneten Rechtsauffassung zur Beweislast und zu den an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu stellenden Anforderungen ausgegangen ist. Eine nähere Betrachtung des Teils der Urteilsgründe, die sich mit der Würdigung des konkreten Falles befassen, läßt jedoch erkennen, daß dies nicht zutrifft.
Das angefochtene Urteil ist allerdings nicht schon allein deshalb als fehlerhaft anzusehen, weil das Verwaltungsgericht dem Kläger keine Fragen nach seinem Verhalten in bestimmten gedachten Konfliktsituationen gestellt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß zwar das Verwaltungsgericht, um die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 GG bejahen zu können, konkrete Anhaltspunkte als zu seiner Überzeugung erwiesen dafür feststellen, daß der Antragsteller eine Gewissensentscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat (vgl. u.a. Urteile vom 11. Juli 1973 - BVerwG VI C 82.73 - und - BVerwG VI C 97.73 -). Ebenso sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Rahmen Fragen der eben genannten Art zulässig. Sie können sachdienlich sein, um aus der Art der Reaktion und der Auseinandersetzung des Wehrpflichtigen mit einschlägigen Problemen Schlüsse zu ziehen auf den Ernst und die Tiefe seiner behaupteten Gewissensentscheidung (vgl. Beschluß vom 3. April 1973 - BVerwG VI B 10.73 - mit weiteren Nachweisen). Solche Fragen sind aber nicht schlechthin und in jedem Fall zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts unumgänglich notwendig. Es obliegt vielmehr im Rahmen der dem Verwaltungsgericht obliegenden Sachaufklärung dem tatrichterlichen Ermessen, ob Fragen dieser Art im Einzelfall zur Sachaufklarung notwendig oder zweckmäßig sind (vgl. u.a. Beschluß vom 14. August 1973 - BVerwG VI C 19.73 - sowie den eben genannten Beschluß vom 3. April 1973), wobei es allerdings Fälle geben kann, in denen das Unterlassen solcher der Sachaufklärung dienlichen Fragen eine fehlerhafte Ausübung des tatrichterlichen Ermessens und damit einen Verfahrensfehler darstellen kann. Ebenso ist es grundsätzlich eine dem Tatrichter obliegende Frage der Beweiswürdigung, welche Schlüsse daraus zu ziehen sind, daß der Wehrpflichtige erklärt, er könne Fragen dieser Art nicht beantworten. Es kann hier - wie auch sonst - nicht generell entscheidend darauf ankommen, daß der Wehrpflichtige - dessen Aussagen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u.a. Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - [MDR 1973, 435]) bedingt durch die Eigentümlichkeit der Kriegsdienstverweigerungssachen je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung eine größere Rolle spielen können, als es meist sonst in der Prozeßpraxis der Fall ist - Fragen mit wortgewandten Ausführungen beantwortet. Ein Richter, der die zitierte Rechtsprechung dahin verstünde, daß ein wortgewandter und in seiner Ausdrucksweise geschulter Kläger einen Vorsprung zugebilligt erhielte vor anderen in sonst gleicher Lage, würde einer typischen richterlichen Würdigungs- und Wertungsaufgabe nicht gerecht werden. Er würde insbesondere auch verkennen, daß sich das seelische Phänomen des Gewissens und die innerlich empfundene Bindung an den Gewissensbefehl durchaus auch in schlichten Ausdrucksformen offenbaren können und es sich dabei nicht um eine Frage des intellektuell geschliffenen Ausdrucks handelt. Die vorgegebenen, dem allgemeinen Sprachgebrauch entlehnten und der Regelung des Art. 4 Abs. 3 GG zugrundeliegenden Vorstellungen vom Wesen des Gewissens (vgl. BVerfGE 12, 45 [54]) und der Gewissensqualen sind eher geeignet, geradezu Mißtrauen wach werden zu lassen, wenn in diesem Zusammenhang gar zu glatt (gewandt) "artikuliert" wird. Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt klargestellt, daß die Anforderungen, die an die Art und Weise der inneren Auseinandersetzung des Kriegsdienstverweigerers mit den hier in Betracht kommenden Problemen zu stellen sind, sich stets an seiner Veranlagung, seinem Intelligenz- und Bildungsgrad auszurichten haben (zuletzt Beschluß vom 3. Dezember 1973 - BVerwG VI B 82.73 - mit weiteren Nachweisen).
Das Verwaltungsgericht hat jedoch den subjektiven Tatbestand nicht in dem erforderlichen Umfang aufgeklärt und sich insoweit nicht selbst davon überzeugt, daß der Kläger eine Gewissensentscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat und er in eine ernste Gewissensnot geriete, wenn er zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen würde. Nach dem Gesamtzusammenhang der sich mit dem konkreten Fall befassenden Urteilsgründe hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Tatsachen- und Beweiswürdigung entscheidend auf die allgemeine Glaubwürdigkeit und Ehrlichkeit des Klägers abgestellt und sich im übrigen im wesentlichen darauf beschränkt, die negativen - gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers sprechenden - Momente auszuräumen. Bezeichnend dafür sind die einleitenden Formulierungen zur subjektiven Seite des Tatbestandes, in denen ausgeführt wird, das Gericht habe an der Art, in der sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußert habe, den Eindruck eines Menschen gewonnen, der im hohen Grade gewissenhaft und glaubwürdig sei, für den darüber hinaus der gesamte Bereich des Ideellen eine ganz besondere Bedeutung besitze und für den sich hieraus entsprechende innere Verpflichtungen ergäben. Die Begründung fährt sodann fort, das Gericht habe hiernach insbesondere keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Ausführungen des Klägers über sein langjähriges und intensives Engagement im Rahmen der Jugendgruppe der evangelischen Kirche. Fragen der Religion, der Gewaltlosigkeit und der Kriegsdienstverweigerung seien aber in der Sicht des Klägers auf das engste miteinander verknüpft. Wenn das Urteil im Anschluß daran ausführt, mithin müsse davon ausgegangen werden, daß auch auf diese letzteren Bereiche sich eine entsprechende innere Anteilnahme des Klägers erstrecke, eine Anteilnahme, die für den Kläger bedeute, daß er der gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffenen Entscheidung nicht ohne eine ernste Gewissensnot, d.h. nicht ohne innerlich Schaden zu nehmen, zuwiderhandeln könne, so deutet das ersichtlich darauf hin, daß das Verwaltungsgericht die allgemeine Glaubwürdigkeit und Ehrlichkeit des Klägers nicht nur als Beweisanzeichen gewertet hat, sondern in Wahrheit in Fortführung seiner rechtsfehlerhaften Rechtsprechung in Anwendung einer rechtsfehlerhaften Beweisregel auf Grund der festgestellten allgemeinen Glaubwürdigkeit und Ehrlichkeit des Klägers auch die behauptete Gewissensentscheidung als gegeben feststellen zu müssen geglaubt hat. Hinzu kommt, daß die Formulierungen über die Verknüpfung von Fragen der Religion, der Gewaltlosigkeit und der Kriegsdienstverweigerung sowie der Zusammenhang, in dem diese Ausführungen stehen, es zumindest nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, daß das Verwaltungsgericht als Voraussetzung der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht auf eine Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerfGE 12, 45 [54 f.]; BVerwGE 41, 53 [55]) abstellt, sondern das Gewissen bei der praktischen Rechtsanwendung durch zwar griffigere, zugleich aber geringere Anforderungen ersetzt, und es damit die Erforschung von Vorgängen seelischer Art, die für eine echte Gewissensentscheidung ausschlaggebend sind, vernachlässigt und - entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung - ein in sich widerspruchsfreies "Nein" zum Kriegsdienst mit der Waffe genügen läßt. Dafür spricht auch der Umstand, daß sich eingehendere Auseinandersetzungen der Urteilsbegründung auf die negativen, möglicherweise gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers sprechenden Momente beschränken und diese ausräumen.
Bedenken gegen das angefochtene Urteil bestehen schließlich auch in einem weiteren Punkt. Nach den Urteilsgründen kann nämlich jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, daß das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, die von ihm festgestellte, aus der Sicht des Klägers bestehende engste Verknüpfung von Fragen der Religion, der Gewaltlosigkeit und der Kriegsdienstverweigerung führe zwangsläufig zur Bejahung einer Gewissensentscheidung in dem Sinn, daß diese Verknüpfung eine solche Gewissensentscheidung gleichsam in sich trage.
Da hiernach die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts auf rechtsfehlerhaften Grundlagen beruht, bzw. dies nicht auszuschließen ist, kann das angefochtene Urteil auch nicht etwa deshalb Bestand haben, weil dort ausgeführt ist, der Kläger könne der gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffenen Entscheidung "nicht ohne eine ernste Gewissensnot, d.h. nicht ohne innerlich Schaden zu nehmen", zuwiderhandeln. Diese - im übrigen im wesentlichen nur formelhaften - Ausführungen und der Zusammenhang, in dem sie stehen, lassen zudem nicht erkennen, ob der erwähnte innerliche Schaden eine Folge der ernsten Gewissensnot wäre oder ob vielmehr das Verwaltungsgericht aus dem zu erwartenden inneren Schaden ohne weiteres eine ernste Gewissensnot gefolgert hat, weil solche Schäden eine Gewissensnot gleichsam in sich trügen. Letzteres wäre rechtsfehlerhaft, weil solche Schäden, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat (vgl. u.a. Urteil vom 24. Oktober 1973 - BVerwG VI C 118.73 -), viele andere Ursachen haben können. Das gilt gerade auch für religiös empfindende Menschen, die erkennen müssen, daß das Ideal der Gewaltlosigkeit die Wirklichkeit der Beziehungen zwischen den Völkern nicht bestimmt.
Da das angefochtene Urteil bereits aus diesen Gründen keinen Bestand haben kann, kommt es auf die von der Revision erhobene Rüge nicht mehr an, das Verwaltungsgericht habe dadurch gegen seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, daß es den Studenten Schmitt, der sich im Verwaltungsverfahren schriftlich geäußert hatte und von der Prüfungskammer angehört worden war, nicht als Zeugen vernommen hat. Diese Rüge hätte wohl schon deshalb keinen Erfolg haben können, weil weder dargetan noch sonst aus den Umständen des konkreten Falles ersichtlich ist, weshalb sich dem Verwaltungsgericht neben der Anhörung des Klägers als Partei die Vernehmung dieses Zeugen hätte aufdrängen müssen (vgl. dazu auch Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 36.73 - und Beschluß vom 19. Oktober 1973 - BVerwG VI C 37.73 -).
Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben. Da es ausreichende und auf einwandfreier Rechtsgrundlage beruhende tatsächliche Feststellungen nicht enthält, war die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier