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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.08.1973, Az.: BVerwG VI C 110.73

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.08.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI C 110.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 14321
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 08.08.1972 - AZ: III/2 E 21/72

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. August 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. August 1972 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1951 geborene Beigeladene studiert seit dem Wintersemester 1970/71 an der Universität Frankfurt a.M. Pädagogik und Philologie. Am 12. März 1970 wurde er gemustert und für tauglich befunden. Am selben Tag stellte er den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der Prüfungsausschuß lehnte den Antrag ab; auf den Widerspruch des Beigeladenen erkannte die Prüfungskammer ihn als Kriegsdienstverweigerer an. Die Klägerin hat hierauf das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Prüfungskammer festzustellen, daß der Beigeladene nicht berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Beigeladenen als Partei vernommen. Es hat die Klage abgewiesen.

3

Die Klägerin hat ohne Zulassung Revision eingelegt und Verletzung von Verfahrensrecht gerügt.

4

Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.

5

Der Beigeladene hat das angefochtene Urteil verteidigt.

6

II.

Die Revision ist zulässig und begründet.

7

Die Zulässigkeit der von der Klägerin eingelegten Verfahrensrevision ergibt sich aus § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG. Nach dieser Vorschrift kann die Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ohne Revisionszulassung eingelegt werden, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gerügt werden. Wesentlich im Sinne dieser Regelung ist jeder Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann(Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 83.73 - unter Hinweis aufBeschluß vom 28. September 1967 - BVerwG VIII B 94.67 - [BVerwGE 28, 22]). Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe aufgrund einer von ihm unterstellten Beweisregel entschieden und damit den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. Gegen die Zulässigkeit dieser Rüge bestehen keine Bedenken(Urteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 - [in BVerwGE 41, 53 insoweit nicht abgedruckt]). Ob diese Rüge begründet ist, kann hier dahinstehen. Denn das Revisionsgericht ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 3 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht auf die geltend gemachten Verfahrensmängel beschränkt, und die Revision muß jedenfalls deshalb Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil unvereinbar ist mit der in der vorstehend angeführten Entscheidung dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zu der sich insoweit auch der inzwischen zuständig gewordene VI. Senat bekennt (vgl. u.a.Urteile vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 81.73, BVerwG VI C 83.73 und BVerwG VI C 90.73 -, jeweils unter Hinweis auf dasUrteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 - [BVerwGE 41, 53, 55 ff. [BVerwG 18.10.1972 - VIII C 46/72]]).

8

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts muß es wegen der Unmöglichkeit einer wirklichen Beweisführung genügen, wenn der Kriegsdienstverweigerer einleuchtende Gründe für seine Entscheidung seinem Ausdrucksvermögen gemäß vorgetragen hat, diese Kundgabe mit seinem Gesamt verhalten in Einklang steht und ein klares, in sich widerspruchsfreies "Nein" zum Kriegsdienst mit der Waffe erkennen läßt.

9

Zu gleichlautenden Darlegungen in einem Urteil desselben Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 1972 hat der damals für Kriegsdienstverweigerungssachen zuständige VIII. Senat in der bereits zitierten Entscheidung vom 18. Oktober 1972 u.a. zutreffend ausgeführt:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt bei dem Wehrpflichtigen eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4. Abs. 3 GG, § 25 WPflG dann - aber auch nur dann - vor, wenn bei ihm die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun zu können (folgen Nachweise) ... Das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gehört zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen, von denen die Freistellung des Wehrpflichtigen von der staatsbürgerlichen Pflicht zur Ableistung des Wehr- und Kriegsdienstes abhängig ist. Daher kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die bloße Behauptung eines Wehrpflichtigen, eine solche Gewissensentscheidung getroffen zu haben, einen Anerkennungsanspruch nicht selbständig begründen. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige 'einleuchtende Gründe für seine Entscheidung seinem Ausdrucksvermögen gemäß vorgetragen hat, wenn diese Kundgabe mit seinem Gesamtverhalten in Einklang steht und ein klares, in sich widerspruchsfreies "Nein" zum Kriegsdienst mit der Waffe erkennen läßt'. Diese Umstände können zwar als Beweisanzeichen für die vom Grundgesetz geforderte Gewissensentscheidung gewertet werden. Keinesfalls aber können sie dem Verwaltungsgericht eine Prüfung des Vorliegens oder Fehlens der anspruchsbegründenden tatsächlichen Voraussetzungen ersparen (vgl. BVerwGE 30, 358 [360 f.]). Die Prüfung entfällt auch nicht deshalb, weil das Recht auf Kriegsdienstverweigerung den Charakter eines Grundrechts hat. Denn auch ein Grundrecht kann nur ausgeübt werden, wenn im jeweiligen Einzelfalle dessen gesetzliche Voraussetzungen gegeben sind ..."

10

Nun schließen sich allerdings in der vorliegenden Sache den zumindest dem Umfang nach prägenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den s. E. gebotenen Konsequenzen aus den in Kriegsdienstverweigerungssachen unvermeidbaren Aufklärungsschwierigkeiten auf rund einer Seite weitere Ausführungen an, die den Eindruck erwecken könnten, das Urteil beruhe gar nicht auf den zuvor angestellten Überlegungen; insbesondere die Formulierung: "... die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, daß der Beigeladene den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigert", ließe sich möglicherweise in diesem Sinne deuten.

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Dem steht jedoch der sich aus den nachfolgenden Darlegungen ergebende unmittelbare Zusammenhang der Urteilsbegründung mit der zuvor aufgestellten fehlerhaften These zur Beweisfrage entgegen, durch die sich das Verwaltungsgericht ersichtlich auch in der vorliegenden Sache an einer eigenen Aufklärung des Sachverhalts (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) und an einer konkreten Beweiswürdigung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) gehindert gesehen hat. Dies wird schon dadurch deutlich, daß das Verwaltungsgericht bereits am Anfang des Teils seiner Ausführungen, in dem es sich dem konkreten Fall zuwendet, wiederum maßgeblich auf das widerspruchsfreie "Nein" des Wehrpflichtigen (Beigeladenen) zum Kriegsdienst mit der Waffe abhebt und daß es trotz gewisser Zweifel an einer Gewissensentscheidung des Beigeladenen seinem Vorbringen ohne weiteres Glauben schenkt.

12

Die Bejahung einer echten Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im vorliegenden Falle auch nicht aus dem vom VIII. Senat in seinem oben angeführten Urteil vom 18. Oktober 1972 angedeuteten Gesichtspunkt möglich, daß in Verweigerungsfällen, in denen sich häufig ein voller Beweis nicht führen lasse, ein aufgrund aller in Betracht kommenden Umstände ermittelter hoher Grad von Wahrscheinlichkeit werde genügen müssen. Dies hat der erkennende Senatim Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - (MDR 1973, 435) bereits dahin präzisiert, daß bei der Eigentümlichkeit dieser Streitsachen die eigenen Angaben des Kriegsdienstverweigerers je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung eine größere Rolle spielen können, als es meist sonst in der Prozeßpraxis der Fall ist. Hieraus folgt aber zugleich, daß das angefochtene Urteil auch nicht als Anwendungsfall einer solchen Beweiswürdigung begriffen oder unter diesem Blickwinkel aufrechterhalten werden kann. Denn es enthält in diesem Zusammenhang nicht einmal einen durch nähere Angaben des Beigeladenen oder durch sonstige Feststellungen untermauerten Hinweis darauf, daß "die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun zu können" (so die Kriterien der oben zitierten Grundsatzentscheidungvom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 -). Der Überzeugung des Verwaltungsgerichts, daß die "idealistischen Vorstellungen den Beigeladenen innerlich so binden, daß er seelisch Schaden nehmen würde, müßte er dagegen handeln und Wehrdienst leisten", ist auch bei großzügiger Würdigung kein konkreter Anhaltspunkt für eine Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen. Das gleiche gilt in bezug auf die zu Protokoll genommenen Bekundungen des Beigeladenen bei seiner Parteivernehmung. Es ist auch nicht so, daß die Überzeugung des Verwaltungsgerichts, der Beigeladene werde seelisch Schaden nehmen, wenn er seinen "idealistischen Vorstellungen" zuwider Waffendienst leisten müßte, die Bejahung einer Gewissensnot gleichsam in sich trage. Solche idealistischen Motive können zwar zu einer Gewissensentscheidung führen, sie haben aber keinen zwingenden Bezug zum Gewissen (vgl.Urteile vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 81.73, BVerwG VI C 86.73 und BVerwG VI C 98.73 -). Es müßte vielmehr anhand konkreter Anhaltspunkte weiter erwiesen sein, daß der Antragsteller seine Entscheidung getroffen hat in Orientierung an den elementaren Kategorien von "Gut" und "Böse" (vgl. BVerfGE 12, 45; BVerwGE 7, 242; 23, 98) [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]und daß gerade eine von ihm als unterträglich empfundene Verstrickung in das Böse es wäre, die er in dem potentiellen Zwang erblicke, als Soldat u.U. töten zu müssen, und daß er deshalb nicht ohne schweren seelischen Schaden Soldat sein könnte (vgl.Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG VI G 98.73 -). Für eine derartige Weiterentwicklung der (idealistischen) Grundeinstellung des Beigeladenen zu einer echten Gewissensentscheidung in dem dargelegten Sinne enthält das angefochtene Urteil keine konkreten Anhaltspunkte.

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Nach alledem rechtfertigen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Anerkennung des Beigeladenen als Kriegsdienstverweigerer nicht. Ob eine weitere Sachaufklärung zu ausreichenden Feststellungen führen könnte, hat das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage nicht geprüft. Daher war die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Jedenfalls wird der Beigeladene selbst nochmals als Partei vernommen werden müssen, da seine bisherige Befragung möglicherweise durch die mit dem Gesetz nicht in Einklang stehenden zu geringen Anforderungen, die das Verwaltungsgericht für den Nachweis einer durch Art. 4 Abs. 3 GG geschützten Gewissensentscheidung hat genügen lassen, beeinflußt war. Erst nach dem Ergebnis einer nach Lage des Falles gebotenen weiteren Sachaufklärung wird sich dann die Frage stellen, ob dem Beigeladenen die Erleichterungen bei der Beweiswürdigung zugute kommen können, deren Berechtigung in diesem Rechtsbereich der VIII. Senat in seinem oben angeführten Urteil vom 18. Oktober 1972 anerkannt hatte und die der erkennende Senat inzwischen - wie bereits ausgeführt - in seinemBeschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - noch näher präzisiert hat.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier