Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.03.1973, Az.: BVerwG VI B 5.73
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ; Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst an der Waffe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 5.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 12580
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 13.06.1972 - AZ: VG 6 K 109/71
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. Juni 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der durch das Gesetz vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321) geänderten Fassung - Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers. Sie kann keinen Erfolg haben.
Wenn - wie hier - das Verwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist diese auf die Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht dann zuzulassen (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO), wenn entweder das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, daß von einer Entscheidung im Revisionsverfahren offensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist (§ 34 Abs. 2 Satz 2. WPflG), oder das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß in der Beschwerdeschrift selbst oder in einem anderen, innerhalb der Beschwerdefrist eingegangenen Schriftsatz nach Maßgabe des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG).
Im vorliegenden Fall fehlt in der Beschwerdeschrift bereits die ordnungsgemäße Darlegung von in Frage kommenden Zulassungsgründen im Sinne der oben angeführten Vorschriften. Der Beschwerdeführer hat keine grundsätzliche Rechtsfrage konkret bezeichnet, deren Klärung im künftigen Revisionsverfahren zu erwarten wäre. Mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen und die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung sowie gegen die sachlich-rechtliche Auffassung, aufgrund derer das Verwaltungsgericht, das Vorliegen einer Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG verneint hat, kann die grundsätzliche Bedeutung von klärungsbedürftigen Rechtsfragen nicht in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargetan werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem inhaltsgleichen Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90, 91) [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]. Entsprechendes gilt auch, soweit in der Beschwerdeschrift möglicherweise eine Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 97.67 - (BVerwGE 30, 358) und vom 26. November 1969 - BVerwG VIII C 116.67 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 28 = NJW 1970, 1203) geltend gemacht werden soll. Beim Zulassungsgrund der Abweichung ist gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO unerläßliches Formerfordernis, daß außer der Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Verwaltungsgerichts abweicht, noch kenntlich gemacht wird, worin die Abweichung besteht, d.h. inwiefern, das Urteil des Verwaltungsgerichts in der Beurteilung einer Rechts frage nach Meinung des Beschwerdeführers von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (vgl. Beschluß vom 12. November 1969 - BVerwG VIII CB 5.68 - mit weiteren Nachweisen; vgl. ferner auch Beschlüsse vom 1. Dezember 1969 - BVerwG VI B 60.68 - [VerwRspr. Bd. 22 Nr. 55 S. 233] und vom 22. Februar 1973 - BVerwG II B 62.72 -). Auch in dieser Beziehung läßt die Beschwerdeschrift eine ordnungsgemäße Darlegung vermissen.
Abgesehen davon weicht das angefochtene Urteil nicht von den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 97.67 - sich durch den Umstand, daß der Kläger als ehrlich und glaubwürdig erschien, nicht genötigt gesehen, die von ihm behauptete Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG im Zweifel als erwiesen anzusehen. Diese Frage ist vom Verwaltungsgericht, wie aus der eingehenden Urteilsbegründung hervorgeht, unter sorgfältiger Abwägung aller gegebenen Umstände im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung entschieden worden. Ob die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang als bedeutsam erkannten Indizien, die gegen eine solche Gewissensentscheidung sprechen, im einzelnen zutreffend gewürdigt worden sind, kann aufgrund der - hier allein zur Entscheidung stehenden - Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesverwaltungsgericht nicht nachgeprüft werden.
Es ist auch nicht richtig, daß das Verwaltungsgericht - wie der Beschwerdeführer offenbar anzunehmen scheint - im Widerspruch zu dem Urteil vom 26. November 1969 - BVerwG VIII C 116.67 - die Ausführungen des Klägers "in seinem Verhältnis zum Staat und dessen Staatsform" bei der Entscheidung über seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer "negativ" bewertet habe. Insoweit hat das Verwaltungsgericht vielmehr aus einer etwaigen gleichgültigen Haltung des Klägers gegenüber dem Staat überhaupt keine rechtlichen Folgerungen gezogen. Es hat lediglich aus den in der Urteilsbegründung (vgl. S. 11) im einzelnen dargelegten Gründen, insbesondere, aus dem Gesamtvortrag des Klägers, auf "eine stark (ich)-bezogene Einstellung" geschlossen, die "in krassem Gegensatz" zu einer Gewissensentscheidung stehe. Einer solchen Betrachtungsweise steht die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1969 nicht entgegen.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.