Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.03.1973, Az.: BVerwG V C 7.72
Bestandskraft eines Neuverteilungsplanes; Bekanntgabe eines Flurbereinigungsplanes in Teilen; Einfluss von eine Rechtsnorm für nichtig erklärenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts auf die Bestandskraft behördlicher Entscheidungen; Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit von Grundstücken durch ihre Einbeziehung in ein Wasserschutzgebiet; Ansprüche auf Abfindung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.03.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 7.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 14086
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 12.07.1968 - AZ: 61 VII 65
- VGH Bayern - 12.07.1968 - AZ: 90 VII 66
Rechtsgrundlagen
Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Hering und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rösgen, Dr. Fink, Rochlitz und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 12. Juli 1968 wird insoweit aufgehoben, als den Klägern wegen ihres Antrages, ihnen wegen nachträglicher Werterhöhung des Einlageflurstücks 1639 und Wertminderung der in ein Wasserschutzgebiet einbezogenen Abfindung einen Ausgleich zu gewähren, Nachsicht versagt worden ist. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision der Kläger gegen das genannte Urteil zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Kläger sind mit einer Einlage von 16,221 ha Teilnehmer an dem Flurbereinigungsverfahren H.. Der die Ergebnisse der Grundstücks Schätzung enthaltende Übersichtsplan ist als Teil I des Flurbereinigungsplans im Jahre 1958 öffentlich bekannt gemacht worden. Ein Rechtsmittel haben die Kläger hiergegen nicht eingelegt. Der Anhörungstermin zum Neuverteilungsplan - Teil II des Flurbereinigungsplans -, der den Klägern unter Berücksichtigung einer Überweisung von 0,535 ha eine Abfindung von 16,525 ha zuweist, fand vom 22. bis 30. Juni 1959 statt. Ihre gegen die Neuverteilung gerichtete Beschwerde nahmen die Kläger später wieder zurück. Die gleichwohl erhobene Klage hat das Flurbereinigungsgericht durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 30. November 1962 - 97 VII 61 - abgewiesen. Durch Anordnung des Flurbereinigungsamtes N. a. d. D. vom 1. Oktober 1959 wurden die Teilnehmer in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen. Der Flurbereinigungsplan Teil III der auch die Kostenverteilung enthält, wurde am 31. März 1965 beschlossen. Hiergegen erhoben die Kläger Beschwerde, mit der sie Einwendungen sowohl gegen die Kostenverteilung als auch gegen den Abfindungsplan vorbrachten. Sie verlangten darüber hinaus, daß Wege ausgebaut, Dränagen durchgeführt und Bodenverbesserungsmaßnahmen vorgenommen würden. Nach Zurückweisung ihrer Beschwerde haben die Kläger Klage erhoben, nachdem sie bereits mit einem am 5. April 1965 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil vom 30. November 1962 abgeschlossenen Verfahrens beantragt hatten.
Sie haben geltend gemacht, mit ihrer Wiederaufnahmeklage begehrten sie die nachträgliche Zulassung ihrer Beschwerde gegen die Bewertung ihres Grundstücks 1639 in Gew. 6. Nach Rechtskraft des Urteils vom 30. November 1962 habe das Grundstück Baulandqualität erlangt, was daraus hervorgehe, daß die Gemeine 88 Dezimale dieser Parzelle im Jahre 1964 nachträglich in ihren Bebauungsplan einbezogen habe. Das ihnen zugewiesene Ersatzgrundstück entspreche nicht dem Wert ihrer Einlage. Im übrigen haben sich die Kläger mit ihrer Klage gegen das bei Schätzung der Grundstücke angewandte Verfahren, gegen die Kostenverteilung sowie dagegen gewandt, daß der Flurbereinigungsplan in Abschnitten eröffnet worden ist.
Das Flurbereinigungsgericht hat die Klagen abgewiesen und ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen die Schätzung und Neuverteilung sowie dagegen richte, daß die Beklagte Ausbaumaßnahmen unterlassen habe. Die Ergebnisse der Schätzung seien in Teil I des Flurbereinigungsplans festgelegt worden. Sie seien, da die Kläger hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt hätten, den nachfolgenden Verfahrensabschnitten zugrunde zu legen. Die abschnittsweise Eröffnung des Flurbereinigungsplans finde ihre Rechtsgrundlage im bayerischen Landesrecht und sei mit dem Flurbereinigungsgesetz vereinbar. Der Einwand der Kläger, die im Jahre 1959 bekanntgegebene Neuverteilung könne nach Eröffnung des letzten Teiles des Flurbereinigungsplans deswegen noch einmal angegriffen werden, weil ihnen zunächst nur vorläufige und erst im Jahre 1965 endgültige Flächenverzeichnisse mitgeteilt worden seien, greife nicht durch. Der Auszug aus dem Flurbereinigungsplan habe keine selbständige Bedeutung. Die Einwendungen der Kläger gegen die Schätzung und Neuverteilung könnten auch nicht etwa gemäß § 134 FlurbG nachträglich zugelassen werden, da es an den Voraussetzungen hierfür fehle. Es dürfe auch nicht außer acht gelassen werden, daß die gegen die Neuverteilung gerichtete Klage rechtskräftig abgewiesen worden sei. Soweit sich die Kläger gegen einen unzulänglichen Ausbau des Wegenetzes wendeten, fehle es an einem entsprechenden schriftlichen Antrag an die Beklagte. Zulässig sei die Klage, soweit sie sich gegen die Heranziehung der Kläger zu den Ausführungskosten richte. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil nicht festgestellt werden könne, daß die Kläger nicht oder nur in einem bescheidenen Umfang an den Maßnahmen der Flurbereinigung teil hätten. Die Wiederaufnahmeklage müsse schon deswegen abgewiesen werden, weil weder die Voraussetzungen für eine Nichtigkeits- noch für eine Restitutionsklage vorgetragen seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Flurbereinigungsgericht zugelassene Revision der Kläger. Sie machen geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel. Während der mündlichen Verhandlung sei einer der bäuerlichen Beisitzer immer wieder eingeschlafen, indem er wiederholt für die Dauer von 10 Minuten und länger die Augen fest geschlossen hielt und den Kopf sinken ließ. Im übrigen rügen die Kläger eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, die Verletzung der Aufklärungspflicht sowie in verschiedener Hinsicht eine Verletzung materiellen Rechts.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen,
vorsorglich
die Schätzwertfeststellungen und den Flurbereinigungsplan zugunsten der Kläger angemessen zu ändern.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision ist teilweise begründet und führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Flurbereinigungsgericht.
Mit ihrer Rüge, das Flurbereinigungsgericht sei unvorschriftsmäßig besetzt gewesen, können die Kläger schon deswegen nicht durchdringen, weil sie im Rahmen der sie treffenden Darlegungspflicht keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen haben, aus denen sich der behauptete Mangel ergibt. Ihre Behauptung, einer der bäuerlichen Beisitzer, die an dem angefochtenen Urteil mitgewirkt haben, hätte wiederholt für die Dauer von etwa 10 Minuten die Augen fest geschlossen gehalten und den Kopf sinken lassen, reicht nach Lage der Verhältnisse nicht aus, um schlüssig darzutun, daß der Beisitzer während wichtiger Abschnitte der etwa 9 Stunden dauernden mündlichen Verhandlung den Erörterungen der Prozeßbeteiligten nicht gefolgt sei oder habe folgen können, zumal die Beklagte hierzu vorgetragen hat, daß das beanstandete Verhalten des Beisitzers nur ein Anzeichen erhöhter Konzentration und Überlegung gewesen sei.
Soweit die Kläger die Wiederaufnahme, des durch rechtskräftiges Urteil des Flurbereinigungsgerichts vom 30. November 1962 abgeschlossenen Verfahrens betreiben, muß ihre Klage schon deswegen abgewiesen werden, weil sie keinen der in den §§ 579 und 580 ZPO angeführten Wiederaufnahmegründe geltend gemacht haben. Dies hat das Flurbereinigungsgericht zutreffend ausgeführt. Die offenbar von den Klägern vertretene Auffassung, sie könnten ihren nach Rechtskraft des Urteils vom 30. November 1962 gestellten Antrag auf nachträgliche Zulassung der Beschwerde gegen die Bewertung des Einlageflurstücks Nr. 1639 durch eine Wiederaufnahmeklage nach § 578 ff. ZPO verfolgen, ist rechtsirrig. Der Antrag, Erklärungen, Anträge oder Beschwerden gemäß § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG nachträglich zuzulassen, ist an die Flurbereinigungsbehörde zu richten. Gegen deren ablehnenden Bescheid ist das Rechtsmittelverfahren nach dem 8. Teil des Flurbereinigungsgesetzes auch dann gegeben, wenn, wie hier, in einem früheren Abfindungsstreit eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergangen ist.
Der von den Klägern hilfsweise verfolgte Antrag, ihnen für den Verlust an Baugrund an dem Einlageflurstück 1639 und den Minderwert der in ein Wasserschutzgebiet einbezogenen Abfindung eine Entschädigung zu gewähren, ist dagegen zulässig. Dem Flurbereinigungsgericht ist zwar darin beizutreten, daß die Kläger diesen Antrag nicht mit der von ihnen am 5. April 1965 erhobenen Untätigkeitsklage in zulässiger Weise geltend machen können. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils haben die Kläger einen Antrag gleichen Inhalts, der als nachträgliche Beschwerde gegen den Flurbereinigungsplan Teil I und II anzusehen ist, im Jahre 1963 bei der beklagten Teilnehmergemeinschaft gestellt, die es unter Hinweis auf die Rechtskraft des Urteils vom 30. November 1962 abgelehnt hat, hierüber zu entscheiden. Für diesen Fall bestimmt § 142 Abs. 3 FlurbG, der als Sondervorschrift den §§ 75, 76 VwGO vorgeht (BVerwG, Beschluß vom 1. Juni 1967 - BVerwG IV CB 33.67 -), daß eine Planbeschwerde als abgelehnt gilt, wenn sie nicht innerhalb Jahresfrist beschieden ist. Die Erhebung der Klage ist dann nur bis zum Ablauf von weiteren 3 Monaten zulässig. Diese Frist war bei Klageerhebung verstrichen.
Die Kläger verfolgen indessen ihr Ziel, für das Flurstück Nr. 1639 zusätzlich in Bauland oder Geld abgefunden zu werden, auch im Rahmen ihrer gegen den Beschwerdebescheid vom 13. Mai 1966 gerichteten Anfechtungsklage. Hiervon ist das Flurbereinigungsgericht ausgegangen. Es hat ebenso wie der Spruchausschuß den vorgetragenen Sachverhalt zutreffend unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob die Einwendungen der Kläger gegen die Schätzung und Neuverteilung gemäß § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG nachträglich zugelassen werden können. Beizutreten ist dabei der Auffassung des angefochtenen Urteils, daß die Schätzung und Neuverteilung wegen Versäumung der Rechtsmittelfristen mit den im Flurbereinigungsgesetz vorgesehenen Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann. Der die Ergebnisse der Schätzung enthaltende Flurbereinigungsplan Teil I ist nach dem festgestellten Sachverhalt im Jahre 1958 den Teilnehmern bekanntgegeben worden. Die Kläger hätten mithin ihre Einwendungen gegen die darin festgestellten Schätzwerte ihrer Grundstücke bereits in dem Anhörungstermin nach § 32 FlurbG oder mit der Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Feststellung (§ 141 Abs. 1, § 32 FlurbG) vorbringen müssen. Dies haben sie unterlassen. Daß bei der öffentlichen Bekanntgabe der Feststellung, die sich gemäß § 110 FlurbG nach Landesrecht richtet, Vorschriften des Bundesrechts verletzt wurden, ist weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Für den vorliegenden Fall ist deshalb davon auszugehen, daß der Flurbereinigungsplan Teil I bestandskräftig geworden und dem nachfolgenden Verfahren zugrunde zu legen ist. Gleiches trifft für den Neuverteilungsplan (Teil II des Flurbereinigungsplans) zu, der die Abfindung der Kläger regelt. Dieser Teil des Flurbereinigungsplans, der entgegen der Meinung der Kläger keiner öffentlichen Bekanntmachung bedarf (§ 59 Abs. 1 FlurbG), ist im Jahre 1959 den Beteiligten bekanntgegeben worden. Die von den Klägern hiergegen erhobene Klage hat das Flurbereinigungsgericht durch Urteil vom 30. November 1962 als unzulässig abgewiesen. Damit hat der Neuverteilungsplan mit der Folge Bestandskraft erlangt, daß Rechtsmittel gegen ihn nicht mehr eingelegt werden können. Hierauf wird auch zutreffend in dem Beschwerdebescheid des Spruchausschusses abgestellt, der es abgelehnt hat, insoweit über die Einwendungen der Kläger sachlich zu entscheiden.
Die demgegenüber von den Klägern vertretene Meinung, die Anfechtungsmöglichkeit sei ihnen durch den nach Rechtskraft des Urteils vom 30. November 1962 bekanntgegebenen Teil III des Flurbereinigungsplans wieder eröffnet worden, ist unzutreffend. Dieser Planteil enthält keine Regelung der Abfindung, sondern läßt den Neuverteilungsplan unberührt. Er ändert deshalb auch nichts an der Bestandskraft des Teiles II des Flurbereinigungsplans. Rechtsirrig ist auch die Auffassung der Kläger, erst wenn der Kostenverteilungsplan vorliege, könne die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung endgültig beurteilt werden. Die Erhebung von Beiträgen nach § 19 FlurbG steht in keinem Zusammenhang mit dem Anspruch auf wertgleiche Abfindung. Sie ist anders als die in § 52 FlurbG geregelte Geldabfindung kein Kittel, einen Ausgleich zwischen dem Wert der Einlage und der Abfindung herzustellen. Der Beitragsmaßstab muß vielmehr für alle Teilnehmer einheitlich festgesetzt werden, unabhängig davon, welche Umlegungsvorteile sie erlangt haben (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1969 - BVerwG IV C 244.65 - [RdL 1969, 299]; Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 80.66 - [RdL 1971, 97]). Es kann deshalb bei der Heranziehung zu einem Beitrag nach § 19 FlurbG regelmäßig keine. Berücksichtigung finden, ob der Betroffene wertgleich abgefunden worden ist. Wertgleichheit der Abfindung und Rechtmäßigkeit der Beiträge sind unabhängig voneinander zu prüfen. Beizutreten ist auch der Auffassung des angefochtenen Urteils, daß die erst im Jahre 1965 erfolgte Zustellung des endgültigen Flächenverzeichnisses nicht die Anfechtungsmöglichkeit gegen den bereits im Jahre 1959 bekanntgegebenen Neuverteilungsplan wieder eröffnet hat. Es kann dahinstehen, welche rechtlichen Folgen sich ergeben, wenn ein Teilnehmer entgegen der Vorschrift des § 59 Abs. 3 FlurbG keinen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan erhält, denn den Klägern ist ein solcher Auszug vor dem Anhörungstermin zugeleitet worden. Die spätere Übermittlung des endgültigen Flächenverzeichnisses, das nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts hinsichtlich der die Kläger betreffenden Grundstücke von dem vorläufigen Verzeichnis nicht abweicht, ist nicht mehr Bestandteil des Bekanntgabeverfahrens und berührt deshalb seine Rechtmäßigkeit nicht (BVerwG, Beschluß vom 26. November 1962 - BVerwG I B 142.62 - [RdL 1963, 134]). Was schließlich die Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der auf bayerischem Landesrecht (Art. 21 Abs. 1 BayerAGFlurbG) beruhenden Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans in einzelnen Teilen vortragen, kann ihrer Klage gegen den Neuverteilungsplan ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Eine fehlende Rechtsgrundlage für die abschnittsweise Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans hätte nur die Fehlerhaftigkeit der veröffentlichten Planteile zur Folge und ließe die mit der Bestandskraft verbundenen Wirkungen unberührt. Dies ergibt sich u.a. aus der Regelung des § 79 Abs. 2 BVerfGG, der der allgemeine Rechtsgrundsatz zu entnehmen ist, daß selbst Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, mit denen eine Rechtsnorm für nichtig erklärt wird, auf die Bestandskraft behördlicher Entscheidungen keinen Einfluß haben.
Können somit die Kläger ihre Einwendungen gegen die Schätzung und Neuverteilung nicht mehr durch Anfechtung der entsprechenden Teile des Flurbereinigungsplans geltend machen, so war zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG für eine nachträgliche Zulassung ihrer Beschwerde gegeben waren. Das Flurbereinigungsgericht hat das verneint. Seine hierzu gemachten Ausführungen halten indessen einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Bei der Anwendung des § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG ist davon auszugehen, daß eine nachträgliche Zulassung von Einwendungen regelmäßig in Betracht kommt, wenn dem Betroffenen zu der Zeit, als die Beschwerdefrist lief, der jetzt geltend gemachte Grund noch nicht zur Seite stand, und wenn seit Kenntnis dieses Grundes nur wenige Monate verstrichen sind. Die Kläger haben hierzu geltend gemacht, ihnen sei erst im Jahre 1964 durch die nachträgliche Einbeziehung von 88 Dezimalen ihrer Parzelle Nr. 1639 in den gemeindlichen Bebauungsplan bekanntgemacht worden, daß dieses Grundstück Baulandqualität besitze. Die Auffassung des Flurbereinigungsgerichts, dieses Vorbringen sei unerheblich, weil es für die Wertgleichheit zwischen Einlage und Abfindung auf den Zeitpunkt der am 1. Oktober 1959 angeordneten vorläufigen Besitzeinweisung ankomme, steht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. In seinen Urteilen vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 236.65 - (Buchholz 424.01 § 44 Nr. 17 und § 134 Nr. 4 = RdL 1970, 20) und - BVerwG IV C 29.66 - hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß auch unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in Bayern, wo sich die Praxis entwickelt hat, nach Aufstellung des Neuverteilungsplans zunächst die vorläufige Besitzeinweisung anzuordnen, und dann erst den Flurbereinigungsplan im übrigen bekanntzugeben, der für die Beurteilung der Wertgleichheit zwischen Einlage und Abfindung maßgebende Zeitpunkt derjenige ist, in welchem die rechtlichen Wirkungen der Flurbereinigung eintreten. Dies ist nicht die vorläufige Besitzeinweisung, sondern die Ausführungsanordnung, denn erst in ihr wird der Zeitpunkt des Rechtsübergangs festgelegt. Das gilt auch für die vorzeitige Ausführungsanordnung (§§ 61 bis 64 FlurbG). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der gegenteiligen Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist das Bundesverwaltungsgericht bereits in den o. a. Urteilen im einzelnen entgegengetreten, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß Wertänderungen, die die Parzelle Nr. 1639 in dem Zeitraum zwischen der Wertermittlung und der am 11. November 1965 verfügten vorzeitigen Ausführungsanordnung erfahren hat, nachträglich zu berücksichtigen sind. Ob die Behauptung der Kläger zutrifft, ihre Altparzelle Nr. 1639 habe nach der am 27. November 1958 bekanntgemachten Feststellung der Schätzungsergebnisse Baulandqualität erlangt, hat das Flurbereinigungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, nicht festgestellt. Rechtserheblich ist aber auch der Vortrag der Kläger, die ihnen zugewiesene Abfindung sei nachträglich dadurch in ihrem Wert gemindert worden, daß das Landratsamt Kelheim im Jahre 1964 seine Absicht bekanntgegeben habe, diese Grundstücke in ein Wasserschutzgebiet einzubeziehen, wodurch ihre Nutzungsmöglichkeit beeinträchtigt werde. Insoweit machen die Kläger nachträglich Einwendungen gegen den Neuverteilungsplan geltend, die ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG Beachtung verdienen. Da das Flurbereinigungsgericht hierzu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das Flurbereinigungsgericht wird in seiner erneuten Entscheidung, falls das Vorbringen der Kläger zutrifft, auch zu prüfen haben, ob zeitliche Grenzen der Gewährung von Nachsicht entgegenstehen. Dies ist dann der Fall, wenn seit Kenntnis des Grundes unangemessen lange Zeit verstrichen ist. Schließlich bedarf es noch der Prüfung, ob der Abfindungsanspruch der Kläger überhaupt durch die nachträglich erhobenen Einwendungen berührt wird.
Was die Kläger im übrigen gegen die Art und den Umfang ihrer Abfindung vortragen, ist nicht geeignet, ihre Abfindungsbeschwerde nachträglich zuzulassen. Insoweit handelt es sich um Umstände, die den Klägern bereits bei der Bekanntgabe des Neuverteilungsplans hinreichend bekannt waren und die sie deswegen im Wege der Beschwerde nach § 59 Abs. 2 FlurbG hätten geltend machen müssen. Da sie ihre zunächst erhobene Beschwerde jedoch später zurückgenommen haben, trifft sie die Ausschlußwirkung des § 59 Abs. 2 FlurbG mit der Folge, daß sie mit ihren Einwendungen gegen den Flurbereinigungsplan ausgeschlossen sind. Für eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde nach § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG fehlt insoweit jeglicher Anlaß.
Die von den Klägern gegen ihre Belastung mit Beiträgen zu den Ausführungskosten erhobenen Einwendungen sind unbegründet. Wie bereits dargelegt, ist es für die Bemessung der Beiträge ohne rechtliche Bedeutung, ob der Betroffene wertgleich abgefunden worden ist. Der Beitragsmaßstab kann für alle Teilnehmer nur einheitlich festgesetzt werden. Es darf mithin kein Verteilungsmaßstab festgelegt werden, der die Heranziehung eines Teilnehmers von der Größe seiner Umlegungsvorteile abhängig macht (BVerwG, Urteil vom 25. November 1970, a.a.O.). Eine Beitragsbefreiung nach § 19 Abs. 3 FlurbG kommt nur in Betracht, wenn ein Teilnehmer keinen oder nur einen geringen Anteil an der sich aus der Umlegung im allgemeinen ergebenden Wert Steigerung seiner Besitzstände hat. Daß ein solcher Sachverhalt hier nicht gegeben ist, hat das Flurbereinigungsgericht revisionsrechtlich unangreifbar festgestellt. Soweit sich die Kläger dagegen wenden, daß einzelne Grundstücke anderer Teilnehmer von den Ausführungskosten befreit wurden, handelt es sich nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils um Gemeindeödland und einige ortsnahe oder innerhalb der Ortslage gelegene Parzellen, die durch die Flurbereinigung keine Veränderung erfahren haben. Ihre Freistellung von der Beitragspflicht ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Kläger können auch nicht Befreiung von den Kosten der Dränagemaßnahmen, von denen sie nach ihrer Behauptung keinen Vorteil haben, verlangen. Die Erhebung von Sonderkostenbeiträgen nach § 19 Abs. 2 FlurbG unter entsprechender Entlastung der übrigen Teilnehmer ist nur zulässig, wenn im Rahmen der Flurbereinigung im Interesse einzelner Teilnehmer Anlagen erforderlich werden, die durch diese Teilnehmer und nicht allein aus dem Zweck der Flurbereinigung veranlaßt sind, und es daher unangemessen wäre, alle Teilnehmer mit den dadurch verursachten Aufwendungen zu belasten (BVerwG, Beschluß vom 23. November 1970 - BVerwG IV B 16.69 - [RdL 1971, 40]). Um solche Maßnahmen handelt es sich aber bei den von den Klägern beanstandeten Wegebau- und Dränagearbeiten nicht. Geländeunterschiede innerhalb des Flurbereinigungsgebiets, die für einzelne Gebietsteile höhere Aufwendungen für den Wegebau oder für die Melioration der Grundstücke erforderlich machen, rechtfertigen nicht die Anwendung des § 19 Abs. 2 FlurbG. Es entspricht vielmehr dem Wesen der Teilnehmergemeinschaft als einer Schicksalsgemeinschaft, daß auch Aufwendungen für Maßnahmen der Flurbereinigung in den Lagen mit ungünstigem oder schwierigem Gelände grundsätzlich von allen Teilnehmern getragen werden (vgl. auch Hillebrandt-Engels-Geith, RUO, Anm. 7 zu § 20).
Schließlich hat das Flurbereinigungsgericht im Ergebnis zu Recht die von ihm als Ausbaubeschwerden behandelten Einwendungen der Kläger gegen die Durchführung von Planierungsarbeiten auf ihrer Abfindung keiner sachlich-rechtlichen Prüfung unterzogen. Im Revisionsverfahren haben die Kläger klargestellt, daß sie damit eine nachträgliche Wertminderung ihrer Abfindung behaupten wollen, die durch das Wiederaufbringen der abgetragenen Humusschicht oder durch eine Mehrzuteilung an Land oder notfalls eine Geldabfindung ausgeglichen werden müsse. Sie haben damit keinen Sachverhalt vorgetragen, der zu einer nachträglichen Zulassung der Beschwerde gegen den Flurbereinigungsplan Teil II und zu einer Änderung ihrer dort geregelten Abfindung führen kann. Bei den von ihnen beanstandeten Planierungsarbeiten, deren Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit sie nicht in Abrede stellen, handelt es sich um Maßnahmen, die die tatsächliche Ausführung des Flurbereinigungsplans (§ 62 Abs. 3 FlurbG) betreffen. Zu welchen Ausbaumaßnahmen die Teilnehmergemeinschaft verpflichtet ist, ergibt sich aus dem Wege- und Gewässerplan, der als Teil des Flurbereinigungsplans (§ 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) mit diesem den Beteiligten bekannt zumachen ist. Sofern deshalb die Ausbauarbeiten nicht durch die Festsetzungen des Flurbereinigungsplans gedeckt sind, besteht ein Anspruch des betroffenen Teilnehmers auf Wiederherstellung eines dem Plan entsprechenden Zustandes, nicht aber auf Änderung des Plans und der darin festgesetzten Abfindung (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1965 [BVerwGE 21, 93]; Binz: Die Ausbaubeschwerde im Flurbereinigungsverfahren, RdL 1962, 1). Daraus folgt, daß die Kläger wegen der durch die Planierungsarbeiten angeblich eingetretenen Wertminderung ihrer Abfindung keine Mehrzuteilung an Land oder einen Geldausgleich verlangen können.
Ebensowenig können sie aber auch eine Verpflichtung der beklagten Teilnehmergemeinschaft erreichen, die behauptete Bodenverschlechterung durch Wiederaufbringen einer Humusschicht zu beseitigen. Insoweit richten sich die Einwendungen der Kläger gegen die Art und Weise des Ausbaues und damit gegen den Vollzug des Flurbereinigungsplans durch die Teilnehmergemeinschaft. Die Kläger sind jedoch mit dem geltend gemachten Anspruch ausgeschlossen, weil sie es versäumt haben, die angeblich unsachgemäße Ausführung der Planierungsarbeiten rechtzeitig zu rügen. Zwar handelt es sich hierbei um rein tatsächliche Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft, gegen die sich der betroffene Teilnehmer im Wege der an keine Frist gebundenen allgemeinen Leistungsklage wenden kann. Der Anspruch auf Beseitigung planwidrig oder schlecht ausgeführter Wegebau- oder sonstiger Vollzugsmaßnahmen kann jedoch nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß die Flurbereinigung unter dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung des Verfahrens steht (vgl. insbesonder Urteil vom 12. Juli 1962 - BVerwG I C 89.61 - [RdL 1962, 328]). Diesem Gedanken, der in mehreren Vorschriften zum Ausdruck kommt, dient vor allem die abschnittsweise Durchführung des Verfahrens, gegen deren Schlußakte den Teilnehmern Rechtsmittel mit verhältnismäßig kurzen Rechtsmittelfristen zustehen.
Für den einzelnen Teilnehmer ergehen sich aus diesem Verfahrensprinzip zeitliche Grenzen für die Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Teilnehmergemeinschaft auch dort, wo das Gesetz ausdrücklich keine derartige Begrenzung vorsieht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung des § 134 Abs. 2 und. 3 FlurbG anerkannt (Urteil vom 7. Mai 1965 a.a.O.). In Fällen der vorliegenden Art gilt nichts anderes. Das Interesse aller Beteiligten an einer zügigen Ausführung des Flurbereinigungsplans gebietet auch hier, daß der Betroffene Einwendungen gegen die Art und Weise des Ausbaus innerhalb angemessener Frist erhebt. Dies schon deswegen, damit sich die von der Teilnehmergemeinschaft gemäß § 105 FlurbG zu tragenden Ausführungskosten alsbald ermitteln lassen und Nachforderungen von Beiträgen gegenüber den Teilnehmern vermieden werden. Überdies würde die Schlußfeststellung nach § 149 FlurbG und die Auflösung der Teilnehmergemeinschaft auf unabsehbare Zeit verschoben werden, sollte die Geltendmachung von Einwendungen gegen die Art und Weise des Ausbaues zeitlich unbegrenzt möglich sein. Von einem Teilnehmer, der sich durch die tatsächliche Ausführung des Flurbereinigungsplans in seinen Rechten beeinträchtigt fühlt, muß deshalb erwartet werden, daß er dies alsbald der Teilnehmergemeinschaft anzeigt. Dies haben die Kläger unterlassen. Nach ihrem eigenen Vorbringen im Revisionsverfahren sind die beanstandeten Arbeiten in den Jahren 1959/1960 durchgeführt worden. Die Kläger haben indessen nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils erst im Rahmen ihrer gegen den Kostenverteilungsplan gerichteten Beschwerde im Jahre 1965 Mängel der Planierungsmaßnahmen gerügt. Daß sie dies schon vorher in Gesprächen mit einzelnen Vorstandsmitgliedern getan haben wollen, genügt nicht. Der Antrag ist vielmehr an die gemäß § 18 Abs. 1 FlurbG für die Ausführung von Bodenverbesserungsarbeiten zuständige Teilnehmergemeinschaft zu richten. Dies ist frühestens mit der Beschwerde gegen den Flurbereinigungsplan Teil III geschehen. Zu diesem Zeitpunkt lag aber der Abschluß der Planierungsarbeiten schon über vier Jahre zurück. Von einer rechtzeitigen Geltendmachung der Einwendungen kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Die Kläger sind deshalb mit ihrem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, auf dem ihnen zugewiesenen Ersatzgrundstück Humus aufzubringen, ausgeschlossen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rösgen ist auf Urlaub. Daher ist er an der Unterschrift verhindert. Prof. Hering
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz