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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.03.1973, Az.: BVerwG VII P 1.72

Behandlung ungültiger Wahlvorschläge nach dem Personalvertretungsrecht; Rückgabe eines ungültigen Wahlvorschlags; Rückgabe eines einen offensichtlich nicht wählbaren Bewerber enthaltenden Wahlvorschlags; Rückgabe eines einen minderjährigen Bewerber enthaltenden Wahlvorschlags

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.03.1973
Aktenzeichen
BVerwG VII P 1.72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 13866
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 10.01.1972 - AZ: 5 A 2/71

Fundstellen

  • BVerwGE 42, 73 - 79
  • DokBer A 1973, 229
  • PersVertrag 1973, 143
  • ZBR 1973, 187

Amtlicher Leitsatz

§ 10 Abs. 2 WahlO-PersVG Rheinland-Pfalz enthält einen allgemeinen Grundsatz über die Behandlung von Wahlvorschlägen, die aus irgendeinem Grunde ersichtlich ungültig sind.

Enthält ein Wahlvorschlag einen offensichtlich nicht wählbaren Bewerber, so ist er unverzüglich zurückzugeben.

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Fischer, Dr. Heddaeus und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 10. Januar 1972 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten sich um die Gültigkeit der im April 1971 durchgeführten Wahl zum Personalrat der Polizeivollzugsbeamten beim Landratsamt Ludwigshafen. Diesem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Nach dem Wahlausschreiben des Wahlvorstandes vom 25. Februar 1971 waren die Wahlvorschläge bis zum 15. März 1971 einzureichen. Die Antragstellerin legte am 3. März 1971 einen Wahlvorschlag mit zehn Kandidaten vor. Einer der hierin aufgeführten Bewerber war jedoch noch minderjährig und deshalb nicht wählbar. Der Wahlvorstand gab diesen Wahlvorschlag mit Schreiben vom 15. März 1971 an den unter Nr. 1 aufgeführten Kandidaten Richard A. zurück mit der Aufforderung, innerhalb der Frist von drei Kalendertagen den Mangel zu beseitigen. Dieses Schreiben ist dem Listenführer am 20. März 1971 zugegangen, der am 21. März 1971 dem Wahlvorstand den zurückgereichten Wahlvorschlag erneut vorlegte, nachdem er den minderjährigen Kandidaten durch einen anderen ersetzt hatte. Eine neue Unterschriftsliste, in der sich die Unterzeichner mit dieser Änderung des Wahlvorschlages einverstanden erklärten, ging erst am 31. März 1971 beim Wahlvorstand ein.

3

Bereits in seiner Sitzung vom 25. März 1971 hatte der Wahlvorstand den Wahlvorschlag der Antragsteller in als ungültig zurückgewiesen und festgestellt, daß, da nur noch ein gültiger Wahlvorschlag der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Transport und Verkehr (ÖTV) vorliege, eine Mehrheitswahl stattfinde.

4

Die Wahl wurde dementsprechend durchgeführt, und es wurden nur Mitglieder der ÖTV in den Personalrat gewählt, obgleich die Mehrheit der Wahlberechtigten der Antragsteller in angehört.

5

Die Antragstellerin hat mit einem vom 27. April 1971 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz die in der Zeit vom 13. bis 15. April 1971 durchgeführte Personalratswahl angefochten. Das Verwaltungsgericht hat die Wahl für ungültig erklärt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen worden. Es führt aus: Der Wahlvorstand sei berechtigt gewesen, den ungültigen Wahlvorschlag zurückzuweisen. Daraus folge aber zugleich seine Verpflichtung zu einem entsprechenden Verhalten, wenn er den Mangel rechtzeitig erkenne. Er müsse dann unverzüglich den Wahlvorschlag zurückgeben. Hätte er das getan, so wäre die Antragstellerin in der Lage gewesen, vor Ablauf der Einreichungsfrist einen neuen Wahlvorschlag einzubringen. Wäre dies der Fall gewesen, so könnte ein anderes Wahlergebnis nicht ausgeschlossen werden.

6

Der Beteiligte zu 1) hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er seinen Antrag auf Zurückweisung der Wahlanfechtung weiterverfolgt. Er hält die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für fehlerhaft, der Wahlvorstand sei verpflichtet gewesen, den Wahlvorschlag unverzüglich zurückzugeben. Weder aus den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes für Rheinland-Pfalz noch aus der dazu ergangenen Wahlordnung ergebe sich eine derartige Verpflichtung. Der Wahlvorstand sei keineswegs Berater der wahlberechtigten und der wählbaren Bediensteten. Es sei Sache der Einreicher eines Wahlvorschlages zu prüfen, ob alle Voraussetzungen beachtet seien. Im übrigen hätte eine sofortige Rückgabe der Antragstellerin nicht die Möglichkeit gegeben, noch rechtzeitig einen neuen Wahlvorschlag vorzulegen, weil sie, wie der vom Oberverwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ergebe, 11 Tage benötigt habe, um die für die Änderung des Wahlvorschlages erforderlichen Unterschriften vorzulegen. Außerdem habe er in den Vorinstanzen dargelegt, daß der Wahlvorstand auf den Mangel bereits mündlich hingewiesen habe. Da die Antragstellerin diesen Vortrag bestritten habe, hätte in den Vorinstanzen diese Frage auch unter Zugrundelegung der von ihnen vertretenen Rechtsauffassung aufgeklärt werden müssen.

7

Der ... beteiligt sich am Verfahren. Er stimmt dem angefochtenen Beschluß zu.

8

II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Recht die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen, durch den die Wahl des Personalrats der Polizeivollzugsbeamten des Landratsamtes Ludwigshafen, für ungültig erklärt worden ist.

9

Die Anfechtung der Wahl ist begründet, weil - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - der Wahlvorstand den ungültigen Wahlvorschlag dem Listenführer nicht unverzüglich zurückgegeben und es dadurch der Antragstellerin unmöglich gemacht hat, vor Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen einen neuen gültigen Wahlvorschlag vorzulegen. Damit ist gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens im Sinne des § 22 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. März 1971 (GVBl. S. 94) - PersVG Rheinland-Pfalz -, nämlich gegen § 10 Abs. 2 der Zweiten Landesverordnung zur Durchführung des Personalvertretungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (Wahlordnung) vom 17. Dezember 1958 (GVBl. S. 225) - WahlO-PersVG Rheinland-Pfalz - verstoßen worden.

10

Der von der Antragsteller in am 3. März 1971 eingereichte Wahlvorschlag war ungültig, weil der unter Nr. 4 aufgeführte Bewerber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hatte und demgemäß nach § 10 Abs. 1 Buchst. a) PersVG Rheinland-Pfalz nicht wählbar war. Ein Wahlvorschlag setzt jedoch, wie der Senat im Beschluß vom 27. Mai 1960 - BVerwG VII P 13.59 - (BVerwGE 10, 344 [347] = Buchholz 238.3 § 15 PersVG Nr. 5) ausgeführt hat, begriffsnotwendig die Wählbarkeit der zur Wahl vorgeschlagenen Bediensteten voraus. Fehlt es an diesem zwingenden Erfordernis auch bei nur einem der aufgeführten Bewerber, so liegt ein gültiger Wahl Vorschlag nicht vor.

11

§ 10 Abs. 2 WahlO-PersVG Rheinland-Pfalz befaßt sich zwar seinem Wortlaut nach nur mit der Rückgabe von Wahl vorschlagen, die deshalb ungültig sind, weil sie nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind. Im vorliegenden Falle handelt es sich jedoch um einen infolge Benennung eines nichtwählbaren Bewerbers ungültigen Wahlvorschlag. Für seine Behandlung kann jedoch nichts anderes gelten, weil § 10 Abs. 2 WahlO-PersVG Rheinland-Pfalz nach seinem Sinngehalt und nach der Aufgabenstellung des Wahlvorstandes einen allgemeinen Grundsatz darüber enthält, wie mit ungültigen Wahl vorschlagen zu verfahren ist.

12

Die vom Beteiligten zu 1) vertretene Auffassung, die Prüfungspflicht des Wahlvorstandes erstrecke sich nur auf formelle Mängel, nicht aber auf Fragen des materiellen Rechts, so z.B. die Wahlberechtigung oder die Wählbarkeit, wird schon dadurch widerlegt, daß der Wahlvorstand, wie der in § 10 Abs. 2 WahlO-PersVG Rheinland-Pfalz enthaltene Hinweis auf § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 ausdrücklich klarstellt, auch die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlages zu prüfen hat. § 10 Abs. 2 WahlO-PersVG Rheinland-Pfalz enthält keine abschließende Aufzählung der Ungültigkeitsgründe. Vielmehr handelt es sich nur um Beispiele; aus ihnen ergibt sich der allgemeine Grundsatz, daß der Wahlvorstand Wahlvorschläge, die aus irgendeinem Grunde ersichtlich ungültig sind, unverzüglich zurückzugeben hat. Das allein entspricht der allgemeiner Aufgabe des Wahlvorstandes, für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu sorgen. Er muß darauf achten, daß Verstöße gegen das Wahlrecht oder das Wahlvefahren rechtzeitig beseitigt und damit Wahlanfechtungen möglicht ausgeschlossen werden. Demgemäß müssen auch Wahlvorschläge, die nichtwählbare Bewerber enthalten, wie der Senat im Beschluß vom 9. Oktober 1959 - BVerwG VII P 17.58 - (BVerwGE 9, 213 [217] = Buchholz 238.3 § 10 PersVG Nr. 1) ausgeführt hat, vom Wahlvorstand unverzüglich zurückgewiesen werden (vgl. auch den bereits genannten Beschluß vom 27. Mai 1960 a.a.O. S. 348). Es wäre widersinnig, wenn der Wahlvorstand offenen Auges einen Wahlvorschlag zulassen müßte oder auch nur zulassen dürfte, der aus anderen als den in § 10 Abs. 2 WahlO-PersVG Rheinland Pfalz gennanten Gründen ungültig ist (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, ZBR 1962, 164 = Personalvertretung 1962, 91). Da die entsprechenden Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes des Bundes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) und seiner Wahlordnung sich weitgehend mit dem rheinland-pfälzischen Landespersonalvertretungsrecht decken, kann die dazu ergangene Rechtsprechung auch für den vorliegenden Fall herangezogen werden.

13

Die Gewährung einer Nachfrist kommt bei einem unheilbaren Mangel, der in der Benennung eines nichtwählbaren Bewerbers liegt, nicht in Betracht. Den Einreichern des Wahlvorschlages bleibt es aber unbenommen, in der Einreichungsfrist einen neuen Wahlvorschlag vorzulegen. Dieser Möglichkeit dürfen die Einreichenden nicht durch eine verzögerte Rückgabe des Wahlvorschlages beraubt werden. Deshalb hat der Wahlvorstand, wenn er nach pflichtgemäßer Prüfung von der unheilbaren Ungültigkeit des Wahlvorschlages auch aus einem nicht in § 10 Abs. 2 WahlO-PersVG Rheinland-Pfalz genannten Mangel überzeugt ist, ihn unverzüglich zurückzugeben, um dem Einreicher zu ermöglichen, innerhalb der Einreichungsfrist den ungültigen Wahlvorschlag durch einen gültigen zu ersetzen (Grabendorff-Windscheid, Personalvertretungsgesetz 2. Aufl. Anm. 5 zu § 10 WO; Fitting-Heyer, Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz, Anm. 3 zu § 10 WO). Der Senat hat dies auch in dem Beschluß vom 27. Mai 1960 (a.a.O.) zum Ausdruck gebracht. Zur Begründung dafür, daß das Verhalten des Wahlvorstandes in dem damals entschiedenen Fall nicht zu beanstanden sei, hat er darauf hingewiesen, die Zurückweisung des wenige Stunden vor Ablauf der Einreichungsfrist vorgelegten Wahlvorschlages sei nicht schuldhaft verzögert worden.

14

Die Pflicht zur Prüfung von Wahlvorschlägen und zur unverzüglichen Rückgabe im Falle ihrer Ungültigkeit hat nicht zur Folge, daß die an den Wahlvorstand zu stellenden Anforderungen überspannt werden. Dafür sorgt bereits das Erfordernis der "Unverzüglichkeit". Unverzüglich bedeutet, daß der Wahl vorstand ohne schuldhaftes Zögern die Wahlvorschläge zu prüfen und je nach dem Ergebnis der Prüfung zu handeln hat. Geht es bei einem Wahlvorschlag um schwierige Fragen des Wahlrechts oder des Wahlverfahrens, so wird man von einem schuldhaften Zögern nicht sprechen können, wenn der Wahlvorschlag nicht sofort oder sogar vielleicht überhaupt nicht zurückgegeben wird. Demgemäß wird man bei der Frage der Wählbarkeit die Prüfungspflicht des Wahlvorstandes darauf zu begrenzen haben, daß es um offensichtliche Mängel wie z.B. die Benennung eines offensichtlich nicht wählbaren Bewerbers geht (vgl. Beschluß des Senats vom 9. Oktober 1959 und vom 27. Mai 1960 - a.a.O. -).

15

Der im vorliegenden Fall bestehenden Verpflichtung des Wahlvorstandes zur unverzüglichen Rückgabe des von der Antragstellerin eingereichten Wahlvorschlages ist dieser nicht nachgekommen. Der Wahlvorschlag war am 3. März 1971 eingegangen. Die Nichtwählbarkeit des unter Nr. 4 aufgeführten Bewerbers ging unmittelbar aus dem Vorschlag selbst hervor, da die Geburtsdaten der Kandidaten angegeben waren. Der Wahlvorstand konnte daher ohne weitere Ermittlungen den Mangel der Wählbarkeit feststellen und den Wahlvorschlag zurückgeben. Von dieser Prüfung und Entscheidung kann sich der Wahlvorstand nicht mit dem Hinweis befreien, die Antragstellerin habe selbst diesen Mangel feststellen können. Dadurch wird die ihm obliegende Prüfungspflicht weder aufgehoben noch eingeschränkt. Dasselbe, was der Beteiligte zu 1) in dieser Richtung geltend macht, gilt auch für die in der Wahlordnung ausdrücklich erwähnte Feststellung der Zahl der erforderlichen Unterschriften und der Wahlberechtigung der Einreicher eines Wahlvorschlages. In all diesen Fällen besteht die Prüfungspflicht des Wahlvorstandes unabhängig von einer etwaigen Verpflichtung der Einreicher, ihren Vorschlag ebenfalls zu prüfen.

16

Der Beteiligte zu 1) verkennt die Rechtslage, wenn er geltend macht, die Antragstellerin habe auch bei unverzüglicher Rückgabe einen neuen gültigen Wahlvorschlag nicht rechtzeitig vorlegen können. Es bedarf nicht der positiven Feststellung, daß die Antragstellerin bei unverzüglicher Rückgabe es mit Sicherheit geschafft hätte, einen neuen Wahlvorschlag einzureichen. Es genügt vielmehr, daß die Möglichkeit hierzu bestand. Wenn der Wahlvorstand den ungültigen Wahlvorschlag am 10. März 1971, dem Tag, an dem er nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts den Mangel des eingereichten Wahlvorschlages erkannt hatte, unverzüglich zurückgegeben hätte, läßt sich nicht ausschließen, daß die Antragstellerin oder der Listenführer innerhalb der noch verbliebenen Frist von fünf Tagen einen neuen Wahlvorschlag hätte einreichen und damit ein anderes Wahlergebnis hätte herbeiführen können.

17

Die vom Beteiligten zu 1) vorgetragene und von der Antragstellerin bestrittene Behauptung, den Mangel bereits mündlich mitgeteilt zu haben, ist für die Entscheidung unerheblich. Eine derartige Benachrichtigung kommt, wie der Senat in dem Beschluß vom 8. Dezember 1967 - BVerwG VII P 17.66 - (BVerwGE 28, 282 [insoweit dort nicht abgedruckt] - Buchholz 238.3 § 9 PersVG Nr. 4) ausgeführt hat, nur dann in Betracht, wenn infolge des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs eine Rückgabe nicht mehr rechtzeitig durchführbar ist. Nur in diesem Falle kann die mündliche Mitteilung die Rückgabe des Wahlvorschlages, d.h. seine Übergabe unter Angabe der Ungültigkeitsgründe ersetzen. Diese Ausnahme ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus
Willberg