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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.12.1967, Az.: BVerwG VII P 17.66

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.12.1967
Aktenzeichen
BVerwG VII P 17.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 15630
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf
OVG Nordrhein-Westfalen - 15.08.1966 - AZ: CB - 6/66

Fundstellen

  • BVerwGE 28, 282 - 285
  • AS 28, 282
  • PersVertrg 1968, 119
  • ZBR 1968, 119

Amtlicher Leitsatz

Bedienstete, die regelmäßig am Monatsende den Zahldienst versehen, und die jeweils einen auf mehrere Tage befristeten Arbeitsvertrag mit der Bundespost abschließen (sog. Rentenzahlkräfte), sind auch dann wahlberechtigt, wenn die Wahl zum Personalrat oder die Einreichung eines Wahlvorschlages außerhalb des für die Auszahlung der Renten in Betracht kommenden Zeitraums stattfindet.

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der mündlichen Verhandlung
vom 8. Dezember 1967
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer, Dr. Zehner, Fischer und Dr. Heddaeus
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. August 1966 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Zur Wahl des örtlichen Personalrats beim Postamt ... S. erließ der Wahlvorstand am 3. Februar 1966 ein Wahlausschreiben, in dem als letzter Tag für die Einreichung von Wahlvorschlägen der 21. Februar 1966 bestimmt war. Außerdem wurde für die Wahlvorschläge in der Gruppe der Angestellten angeordnet, daß sie von mindestens drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterschrieben sein müßten.

2

Am 19. Februar 1966 erschien ein Vertreter des Antragstellers bei dem Wahlvorstand und reichte unter dem Kennwort "Deutscher Postverband" einen Wahlvorschlag ein, der von fünf Bediensteten, zwei unbefristet angestellten Postbediensteten und drei Rentenzahlkräften, unterschrieben war.

3

Die Rentenzahlkräfte sind Arbeitnehmer, die ausschließlich für den Rentenzahldienst eingestellt werden. Mit ihnen werden jeweils zeitlich befristete Arbeitsverträge abgeschlossen, die eine Beschäftigung für den monatlichen Rentenauszahlungszeitraum vorsehen, der sich vom 25. eines Monats bis zum 1. des folgenden Monats erstreckt.

4

Zwei der Rentenzahlkräfte, die den Wahlvorschlag "Deutscher Postverband" unterschrieben hatten, sind seit 1959, die dritte Rentenzahlkraft seit 1963 monatlich im Rentenzahldienst tätig.

5

Der Wahlvorschlag "Deutscher Postverband" wurde durch Beschluß des Wahlvorstandes vom 21. Februar 1966 für ungültig erklärt. Die Unterschriften der Rentenzahlkräfte, heißt es in der Begründung des Beschlusses, reichten für den Wahlvorschlag nicht aus, weil diese Kräfte im Zeitpunkt der Abgabe des Wahlvorschlages in keinem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Bundespost gestanden hätten und infolgedessen keine wahlberechtigten Bediensteten gewesen seien. Wenn die Unterschriften der Rentenzahlkräfte gestrichen würden, enthalte der Wahlvorschlag nicht die vorgeschriebene Mindestzahl von drei Unterschriften.

6

Der Beschluß wurde am selben Tage zur Zustellung an die Listenführerin zur Post gegeben. Kurz darauf wurden, die drei Rentenzahlkräfte, die den für ungültig erklärten Wahlvorschlag unterschrieben hätten, in das Wählerverzeichnis der in der Zeit vom 28. bis 30. März 1966 stattfindenden Personalratswahl eingetragen.

7

Am 23. Februar und am 7. März 1966 wurde jeweils ein neuer Wahlverschlag "Deutscher Postverband" eingereicht, jedoch in beiden Fällen vom Wahlvorstand wegen Fristablaufs zurückgewiesen.

8

Nach Durchführung der Wahl hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf beantragt,

9

die beim Postamt ... in S. in der Zeit vom 28. bis 30. März 1966 für die Gruppe der Angestellten durchgeführte Personalratswahl für ungültig zu erklären.

10

Mit Beschluß vom 6. Mai 1966 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf antragsgemäß die beim Postamt ... S. in der Zeit vom 28. bis zum 30. März 1966 durchgeführte Wahl zum Personalrat in der Gruppe der Angestellten für ungültig erklärt.

11

Die dagegen von dem Beteiligten zu 1) eingelegte Beschwerde hat der Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluß vom 15. August 1966 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, nach der Regelung des Personalvertretungsgesetzes sei es nicht ohne weiteres klar, ob wahlvorschlagsberechtigt schon jeder Bedienstete sei, der am Wahltage in einem Beamten-, Arbeits- oder Angestelltenverhältnis zur Dienststelle stehe, oder nur ein solcher Bediensteter, der auch schon zur Zeit der Unterzeichnung des Wahlvorschlages oder zumindest bis zum Ablauf der Einreichungsfrist in einem solchen Rechtsverhältnis stehe. Selbst wenn man aber von der letzteren Auffassung ausgehe, sei diese Voraussetzung bei den Rentenzahlkräften erfüllt. Für die Frage der Zugehörigkeit zur Dienststelle komme es nicht maßgebend auf die auf dem Dienstvertrag beruhenden rechtlichen Beziehungen an, sondern auf das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis, die tatsächliche arbeitsmäßige Eingliederung. Eine solche Eingliederung habe bei den drei Rentenzahlkräften vorgelegen, denn sie seien seit Jahren im regelmäßigen Turnus für die Post tätig gewesen. Der Wahlvorstand habe somit durch die unberechtigte Rückgabe des Wahlvorschlages gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen. Damit sei die Wahlanfechtung begründet. Aber selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen wolle, so liege deshalb ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren vor, weil der Wahlvorstand den Wahlvorschlag nicht unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurückgegeben habe. Hätte der Wahlvorstand diese ihm obliegende Pflicht erfüllt, so hätte die Unterschrift von einer anderen Angestellten eingeholt werden können, so daß innerhalb der Frist noch ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden wäre.

12

Der Beteiligte zu 1) hat gegen den Beschwerdebeschluß die vom Fachsenat zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er beantragt,

den Beschluß des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. August 1966 sowie den Beschluß der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 1966 aufzuheben.

13

Er macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe die §§.3, 5, 9 Abs. 1 und 15 Abs. 4 des Personalvertretungsgesetzes unrichtig angewandt. Die drei Rentenzahlkräfte seien zu Unrecht als wahlberechtigte Mitglieder bei der Einreichung des Wahlvorschlages angesehen worden. Die Angestellteneigenschaft dieser Zahlkräfte bestehe nur für die jeweilige Dauer des zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses. Während der übrigen Zeit seien diese Kräfte auch nicht tatsächlich arbeitsmäßig in die Dienststelle eingegliedert. Dabei spiele es keine Rolle, daß die Deutsche Bundespost überwiegend auf einen Stamm von Rentenzahlkräften zurückgreife. Die ständig sich wiederholende Beschäftigung führe nicht zu einer zeitlich ununterbrochenen Eingliederung in die Dienststelle. Außerhalb der vertraglichen Arbeitszeit seien diese Kräfte nicht den Weisungen des Arbeitgebers unterworfen. Zwar stehe den an den Wahltagen tätigen Rentenzahlkräften das aktive Wahlrecht zu. Das sei aber erst durch den Abschluß des zeitlich befristeten und in die Wahldauer fallenden Arbeitsvertrages begründet worden. Dieses Wahlrecht habe aber weder bei der Unterzeichnung noch bei der Einreichung des Wahlvorschlages bestanden. Nur hierauf allein komme es an; denn der Wahlvorstand ... könne die Frage, ob die Unterschrift eines wahlberechtigten Bediensteten vorliege, nur daraufhin prüfen, ob in diesem Zeitpunkt eine Wahlberechtigung gegeben sei. Er könne dagegen nicht ein erst in der Zukunft möglicherweise entstehendes Wahlrecht berücksichtigen.

14

Der Wahlvorschlag sei auch unverzüglich zurückgegeben worden. Das Oberverwaltungsgericht überspanne die Sorgfaltspflicht des Wahlvorstandes. Die Zustellung sei notwendig gewesen, weil es sich bei der Zurückweisung des Wahlvorschlages um einen wichtigen Vorgang gehandelt habe, der aktenkundig gemacht werden müsse. Wenn die Listenführerin den Wahlvorschlag wegen Ablaufs der Frist nicht mehr habe erneuern können, so habe das der Wahlvorstand nicht zu vertreten. Außerdem habe der Antragsteller erkennen und damit rechnen müssen, daß der Wahlvorstand die Unterschriften der drei Rentenzahlkräfte nicht für ausreichend ansehen würde. Daher sei es seine Aufgabe gewesen, den Wahlvorschlag so rechtzeitig einzureichen, daß noch eine Berichtigung hätte durchgeführt werden können. Der Antragsteller habe sich auch vorher beim Wahlvorstand erkundigen können, ob gegen die Unterschriften der Rentenzahlkräfte Bedenken bestünden. Die fehlende Gelegenheit, einen neuen Wahlvorschlag einzureichen, sei also ausschließlich dem Antragsteller anzulasten.

15

Der Antragsteller beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

16

Er bezieht sich im wesentlichen zur Begründung seines Antrages auf den Beschluß des Fachsenats.

17

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat mit zutreffender Begründung die beim Postamt (V) Solingen durchgeführte Wahl zum Personalrat in der Gruppe der Angestellten für ungültig angesehen.

18

Bei dieser Wahl ist durch die Nichtzulassung des unter dem Kennwort "Deutscher Postverband" eingereichten gültigen Wahlvorschlags gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden (§ 22 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 - BGBl. I S. 477 - PersVG -).

19

Der Wahlvorschlag mit dem Kennwort "Deutscher Postverband" war von mindestens drei wahlberechtigten Bediensteten unterzeichnet. Damit entsprach er den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 PersVG. Da die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingehalten war, durfte der Wahlvorstand diesen Vorschlag nicht an die Listenführerin zurückgeben (§§ 8 Abs. 4; 10 Abs. 2 der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz vom 5. November 1955 - BGBl. I S. 709 - WO-PersVG -).

20

Die seit Jahren beim Postamt ... S. beschäftigten Rentenzahlkräfte, die den Wahlvorschlag neben zwei unbefristet angestellten Postbediensteten unterzeichnet hatten, waren nicht nur am Wahltage, sondern auch bei Einreichung des Wahl vor schlage beim Wahlvorstand wahlberechtigte Bedienstete.

21

Gemäß § 9 Abs. 1 PersVG sind wahlberechtigt alle Bediensteten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. Bedienstete im Sinne des Personalvertretungsgesetzes sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PersVG die Beamten, Angestellten und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Die Rentenzahlkräfte gehören zu der Gruppe der Angestellten, weil sie mit Büroarbeiten beschäftigt sind (§ 5 PersVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes vom 28. Mai 1924 - RGBl. I S. 563 - in der Fassung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 - [BGBl. I S. 88 AnVNG]).

22

Die Tatsache, daß die Rentenzahlkräfte stets nur für einen kurzen Zeitraum - vom 25. des Monats bis zum 1. des folgenden Monats - beschäftigt werden, steht der Annahme, daß sie Bedienstete des betreffenden Postamtes sind, dann nicht entgegen, wenn sie den Rentenzahldienst nicht nur einige Male, sondern über längere Zeit hinaus versehen. Ob jemand als Bediensteter einer Dienststelle anzusehen ist, hängt weder von der Dauer seiner Zugehörigkeit zu dieser Dienststelle noch von der Dauer seiner Arbeitszeit ab. Auch Bedienstete, die täglich nur während kurzer Zeit oder sogar an manchen Tagen überhaupt keine Beschäftigung ausüben, sind Bedienstete im Sinne des § 3 PersVG, wenn sie eine regelmäßige und dauernde, nicht bloß vorübergehende und auch nicht geringfügige Arbeit der Dienststelle verrichten. Der Stamm der Rentenzahlkräfte nimmt regelmäßig eine bestimmte Aufgabe der Post wahr, nämlich die Auszahlung der Renten. Diese Aufgabe hat weder vorübergehenden Charakter, noch kann sie als geringfügig bezeichnet werden. Daß sich diese Aufgabe nur auf wenige Tage des Monats erstreckt, liegt in der Natur der Sache begründet, ändert aber nichts daran, daß der Stamm der Rentenzahlkräfte ständig und ausschließlich für diese Aufgabe der Post tätig ist. Damit sind sie ebenso Bedienstete der Deutschen Bundespost wie diejenigen, die ständig und dauernd andere Aufgaben wahrnehmen, mag auch deren zeitliche Dauer eine größere Arbeitsleistung erfordern. Daß nach der vertraglichen Gestaltung des Dienstverhältnisses lediglich an den Zahltagen eine rechtliche Beziehung zur Bundespost und zur Dienststelle besteht, ändert nichts an der Beurteilung der Frage, ob die Rentenzahlkräfte - zwar nicht arbeitsrechtlich, aber personalvertretungsrechtlich - als ständige Bedienstete der Dienststelle anzusehen sind. Dabei kommt es, wie der Senat in dem Beschluß vom 21. November 1958 (BVerwGE 7, 331 [BVerwG 21.11.1958 - VII P 3/58]) ausgeführt hat, nicht auf die rechtliche Ausgestaltung des Dienstvertrages, sondern auf das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis an. Daß die Deutsche Bundespost jeweils neue, auf die Dauer der Zahltage begrenzte Arbeitsverträge und nicht einen längeren Zeitraum umfassende Arbeitsverträge für die jeweilig anfallenden Zahltage abschließt, mag vielleicht aus arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Gründen geboten sein. Es ändert jedoch nichts daran, daß der Stamm der Rentenzahlkräfte ständig für eine bestimmte und dauernde Aufgabe tätig ist und damit tatsächlich in ständiger Beziehung zur Bundespost und der jeweiligen Postdienststelle steht.

23

Auch Sinn und Zweck des Personalvertretungsrechts rechtfertigen es, die Rentenzahlkräfte, die über einen längeren Zeitraum hinaus für diese Aufgabe der Bundespost tätig sind, als wahlberechtigte Bedienstete ihrer jeweiligen Dienststelle anzusehen.

24

Die Personalvertretungen sollen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse die dienstlichen und sozialen Belange der Bediensteten wahrnehmen und vertreten. Auch bei Rentenzahlkräften gibt es Belange, die vertretungsrechtlich wahrzunehmen sind, so z.B. Maßnahmen zur Erleichterung des Arbeitsablaufs (§ 66 Abs. 1 b PersVG), Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen (§ 66 Abs. 1 f PersVG). In diesem Zusammenhang ist auch § 66 Abs. 3 PersVG zu berücksichtigen, der die Mitwirkung des Personalrats auf Antrag des Bediensteten vorsieht, wenn Ersatzansprüche gegen ihn geltend gemacht werden. Bei Rentenzahlkräften gewinnt diese Vorschrift deshalb Bedeutung, weil sie für einen etwaigen Fehlbestand aufzukommen haben. Aus diesen Gründen ist es daher gerechtfertigt, den Rentenzahlkräften, die über lange Zeit hinaus jeweils an den Zahltagen beschäftigt werden, einen Einfluß auf die Bildung der Personalvertretung zu gewähren und ihnen die Wahlberechtigung nach § 9 PersVG zuzuerkennen ohne Rücksicht darauf, ob sie gerade an dem Tag der Wahl in der Dienststelle tätig sind oder nicht.

25

Würde man es lediglich auf den Tag der Beschäftigung abstellen, so hinge es vom Zufall ab, ob sie überhaupt auf die Zusammensetzung des Personalrats Einfluß nehmen könnten. Unter Umständen könnten sie bei dieser Betrachtungsweise weder Wahlvorschläge machen noch das Wahlrecht ausüben. Möglicherweise könnte es aber auch so sein, daß sie zwar Wahlvorschläge einreichen, aber nicht wählen könnten. Die hier aufgezeigten Möglichkeiten verdeutlichen, daß die rein arbeitsrechtliche Betrachtungsweise im Personalvertretungsrecht verfehlt ist, weil sie in derartigen Fällen zu willkürlichen, d.h. jeden sachlichen Grundes entbehrenden Ergebnissen führen würde. Tatsächlich steht fest, daß die Tätigkeit der zum Stamm gehörenden Rentenzahlkräfte nicht mit den jeweiligen Zahltagen endet, sondern wieder in bestimmten Zeiträumen fortgesetzt wird.

26

Die Rückgabe des zulässigen Wahlvorschlages an die Listenführerin verstieß damit gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens (§ 15 Abs. 4 PersVG). Da der Vorschlag bei der Wahl unberücksichtigt blieb, wurde der Verstoß gegen das Wahlverfahren nicht berichtigt. Gemäß § 22 PersVG mußte die Wahl in der Gruppe der Angestellten für ungültig erklärt werden; denn eine Feststellung dahin, daß dieser Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt hat, wurde vom Beschwerdegericht nicht getroffen.

27

Auch der weitere, vom Beschwerdegericht angeführte Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens rechtfertigt die Ungültigkeitserklärung der Wahl. Mit Recht hat das Beschwerdegericht ausgeführt, daß der Wahlvorstand seiner ihm nach § 10 Abs. 2 WO-PersVG obliegenden Pflicht, einen nach seiner Auffassung ungültigen Wahlvorschlag "unverzüglich" nach Eingang an die Listenführerin zurückzugeben, nicht nachgekommen ist. Hätte nämlich der Wahlvorstand dies getan, so wäre noch die fristgerechte Einreichung eines - nach der Auffassung des Wahlvorstandes - ordnungsgemäßen Wahlvorschlages möglich gewesen.

28

Bei der Anwendung des § 10 WO-PersVG hat das Beschwerdegericht die Anforderung, die es an eine unverzügliche Rückgabe stellt, nicht überspannt. § 10 WO-PersVG will sicherstellen, daß durch eine möglichst schnelle Rückgabe des Wahlvorschlages noch ein neuer gültiger Wahlvorschlag vor Ablauf der Einreichungsfrist gestellt werden kann. Wird die Entscheidung des Wahlvorstandes kurz vor Ablauf der Frist getroffen, so ist der Wahlvorstand verpflichtet, besonders schnell zu handeln. Er kann dieser Pflicht nicht mit dem Einwand entgehen, daß der Wahlvorschlag erst sehr spät eingereicht worden sei. Grundsätzlich kann die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen ausgenützt werden. Nur wenn ein Wahlvorschlag so spät eingereicht wird, daß eine unverzügliche Rückgabe nicht mehr die Einreichung eines neuen Wahlvorschlages ermöglicht, kann der Wahlvorstand eine sofortige Benachrichtigung des Listenführers unterlassen. Diese Voraussetzungen waren aber im vorliegenden Falle nicht gegeben. Der Wahlvorschlag ging bereits einige Tage vor Ablauf der Frist bei dem Wahlvorstand ein. Wenn der Wahlvorstand am Tage der Einreichung des Vorschlages - einem Samstag - nicht entscheiden konnte, sondern erst zwei Tage später zur Beschlußfassung zusammentrat, hätte er seine Entscheidung, da es der letzte Tag für die Einreichung von Wahlvorschlägen war, besonders schnell der Listenführerin mitteilen müssen. Glaubte der Wahlvorstand, eine Zustellung durchführen zu müssen, so konnte ihn dies nicht daran hindern, der Listenführer in jedenfalls das Ergebnis vorweg mündlich mitzuteilen. Da die Listenführerin nach den vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nur 30 Minuten von der Dienststelle entfernt wohnte, hätte sie noch so rechtzeitige Kenntnis erlangt, daß im Verlauf des Nachmittags noch ein Wahlvorschlag hätte eingereicht werden können. Der Antragsteller hatte es jedenfalls nicht zu vertreten, daß der Wahlvorstand nicht am Samstag, sonddern erst am Montag entscheiden konnte. Diese Verzögerung verpflichtete vielmehr den Wahlvorstand, besonders schnell zu handeln, weil die verzögerte Entscheidung allein auf ihn zurückzuführen war. Schließlich ist auch der Einwand unerheblich, die Listenführerin habe die angeblichen Mängel des Wahlvorschlages erkennen können.

Witten
Reimer
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus