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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.07.1972, Az.: BVerwG III C 91.70

Feststellung von Entziehungsschäden an Betriebsvermögen; Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.07.1972
Aktenzeichen
BVerwG III C 91.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 12879
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 05.06.1970 - AZ: VI LA 152/66

Fundstellen

  • IFLA 1973, 119
  • ZLA 1972, 169

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking
die Bundesrichter Vierhaus, Sigulla, Dr. Messerschmidt und die Bundesrichterin Dr. Eckstein
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Juni 1970 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die 1922 in Pistyan geborene und 1939 nach Palästina ausgewanderte Klägerin begehrt die lastenausgleichsrechtliche Feststellung von Entziehungsschäden an Betriebsvermögen (Hotel in P./Slowakei). Sie führte zu ihren Antrag beim Ausgleichsamt an: Sie sei die alleinige Erbin ihres Vaters Julius Herzog, der 1942 zusammen mit ihrer Mutter in Auschwitz umgekommen sei. Das Hotel ihres Vaters in P. sei im Jahre 1941 beschlagnahmt worden. Ihr Vater sei slowakischer Staatsangehöriger, auf Grund seiner Schulbildung und Umgangssprache aber deutscher Volkszugehöriger gewesen. Auch ihre Mutter habe aus einem deutschsprachigen Elternhaus gestammt. Ihre, der Klägerin, Umgangssprache sei gleichfalls Deutsch gewesen. Sie sei jahrelang von einer deutschen Erzieherin deutsch erzogen worden und habe von 1937 bis 1938 eine deutsche Handelsschule in Preßburg besucht.

2

Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag der Klägerin durch Bescheid vom 25. März 1966 mit der Begründung ab, der Verlust sei vor Beginn der Verfolgungsmaßnahmen in der Slowakei eingetreten. Die Beschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg.

3

Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Die Verfolgungszeit habe in der Slowakei spätestens Mitte März 1939 begonnen. Wie unter anderem aus der Stellungnahme der Heimatauskunftstelle ersichtlich sei, hätten sich ihre Eltern von ihrer Umgebung als Deutsche abgehoben. Dies werde durch die deutsche Schulbildung und Deutschsprachigkeit ihrer Familie bekräftigt.

4

Nach einer vom Verwaltungsgericht eingeholten Bescheinigung des STATNY SLOVENSKY USTREDNY ARCHIV BRATISLAVA vom 4. Juli 1969 haben die Eltern der Klägerin bei der Volkszählung im Jahre 1930 als Nationalität "slowakisch" angegeben.

5

Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 1970 beantragt, die Sache zu vertagen, da ihm angekündigt worden sei, daß weitere Zeugenerklärungen zu der Frage vorgelegt würden, ob und inwieweit die Eltern der Klägerin sich in ihrer Heimat als Deutsche zu erkennen gegeben hätten.

6

Durch Urteil vom 5. Juni 1970 hat das Verwaltungsgericht den Vertagungsantrag abgelehnt und die Klage abgewiesen: Es könne offenbleiben, ob der Entziehungsschaden während der Verfolgungszeit entstanden sei. Denn der Anspruch der Klägerin scheitere jedenfalls daran, daß weder sie noch ihre Eltern die deutsche Volkszugehörigkeit besessen hätten. Bei der Volkszählung hätten ihre Eltern als Nationalität "slowakisch" angegeben und sich damit zum slowakischen Volkstum ihrer Heimat bekannt. Es lasse sich nicht feststellen, daß sie sich abweichend von dieser Nationalitätenangabe vor oder nach der Volkszählung von 1930 ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen zum deutschen Volkstum bekannt hätten. Die Umstände, auf die sich die Klägerin hierzu berufe - Deutschsprachigkeit ihrer Familie, deutsche Schulbildung, Besitz und Lesen deutschsprachiger Zeitungen und Bücher, deutsche Erzieherin - seien Verhaltensweisen, die ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigten, es aber nicht ersetzen und für sich allein nicht als Bekenntnis gewertet werden könnten. Abgesehen von diesen Rechtsgründen könnten diese Umstände im vorliegenden Fall auch in tatsächlicher Hinsicht nicht als Indiz für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gewertet werden. Denn ungeachtet der von der Klägerin genannten Verhaltensweisen hätten ihre Eltern 1930, als sie schon vorgelegen hätten, als Nationalität nicht "deutsch" angegeben, und die Klägerin habe nicht dargetan, daß sich in den Verhältnissen in den Jahren danach etwas geändert habe. Daß ihre Eltern deutsch gesprochen und sich deutsch-kulturell verhalten hätten, sei bekenntnismäßig indifferent. Ihre Erziehung durch deutsche Erzieherinnen lasse im Hinblick auf die Nationalitätenangabe ihrer Eltern im Jahre 1930 keinen Schluß auf deren Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu. Für ein Bekenntnis der Klägerin selbst könne nicht ausgeschlossen werden, daß ihr Besuch der deutschen Handelsschule in Preßburg in den Jahren 1937 bis 1938 vorwiegend berufliche Gründe gehabt habe. Den Vertagungsantrag der Klägerin habe das Gericht abgelehnt, weil sie nicht vorgetragen habe, was die angeblichen Zeugen an Tatsachen im einzelnen für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bekunden könnten.

7

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die zulassungsfreie Verfahrensrevision sowie die vom Senat gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene Revision eingelegt.

8

Sie beantragt,

die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur weiteren Sachaufklärung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

9

Die Klägerin rügt die Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO und trägt vor: Der Aufklärung der Beweggründe, aus denen ihr Vater sie 1937 auf die deutsche Handelsschule in Preßburg geschickt habe, und der näheren Umstände des Schulbesuchs komme besonders deshalb Bedeutung zu, weil hiermit ein Verhalten aus der Zeit nach 1930, also nach der Volkszählung, zum Ausdruck komme. Aus diesem Verhalten sei entweder auf eine Wandlung in der Einstellung zur Nationalität oder aber darauf zu schließen, daß die Angaben bei der Volkszählung im vorliegenden Fall keinen Bekenntnischarakter hätten, da sie nicht freiwillig gemacht worden seien. Ihre Eltern hätten die Möglichkeit gehabt, zwischen mehreren Handelsschulen zu wählen, die volkstumsmäßig einen unterschiedlichen Charakter gehabt hätten. Die Klägerin beruft sich zum Beweis auf eine Auskunft der Heimatauskunftstelle und auf Zeugenerklärungen.

10

Der Beteiligte stellt gegenüber dem Revisionsantrag keinen Antrag.

11

II.

Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil verstößt gegen Bundesrecht, weil es auf einem Aufklärungsmangel beruht (§ 86 Abs. 1, § 137 Abs. 1 und 2 VwGO).

12

Nachdem der Senat in seinem Urteil vom 25. Mai 1971 - BVerwG III C 104.67 - (BVerwGE 38, 122 = ZLA 1971, 168) entschieden hat, daß die Verfolgungszeit in der Slowakei mit dem 28. Juli 1940 begonnen hat, steht fest, daß der Entziehungsschaden innerhalb der Verfolgungszeit entstanden ist (§ 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV).

13

Für die in § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV geforderten persönlichen Voraussetzungen kommt es ausschließlich auf die Person des Vaters der Klägerin (des Erblassers) an. Die Klägerin kann nicht unmittelbar Geschädigte im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 a.a.O. sein, weil sie nicht während des Verfolgungszeitraums im Verfolgungs- und Vertreibungsgebiet beheimatet war (Urteil vom 15. Oktober 1970 - BVerwG III C 39.68 - [BVerwGE 36, 142 = ZLA 1971, 6]). Sie ist Anfang 1939 nach Palästina ausgewandert. Entscheidend ist daher, ob der Erblasser die deutsche Volkszugehörigkeit besaß.

14

Nach der Rechtsprechung des Senats kann das nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV, § 6 BVFG geforderte Bekenntnis zum deutschen Volkstum auch durch schlüssiges Verhalten bekundet werden, das sich aus dem Gesamt verhalten des Antragstellers ergeben kann. Letzteres ist der Fall, wenn er sich selbst als zum deutschen Volkstum gehörend angesehen, sich entsprechend dieser Einstellung nach außen hin erkennbar verhalten hat und dementsprechend von seiner Umgebung als deutscher Volkszugehöriger beurteilt worden ist (Urteil vom 10. Dezember 1970 - BVerwG III C 63.69 - [BVerwGE 37, 38 = Buchholz 427.207 § 5 Nr. 27]).

15

Soweit die Zeit bis 1930 in Frage steht, beruht die die deutsche Volkszugehörigkeit des Erblassers verneinende Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorwiegend auf der Feststellung, daß er sich bei der Volkszählung 1930 zum slowakischen Volkstum bekannt hat; dadurch werde ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum für diese Zeit ausgeschlossen. Der Senat hat hierzu entschieden, daß auch dann, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum wirtschaftliche (und politische) Nachteile für den Geschädigten mit sich gebracht hätte, die Annahme nicht ausgeschlossen ist, der Geschädigte habe sich zu einem fremden Volkstum bekannt und könne deshalb nicht als deutscher Volkszugehöriger angesehen werden (Beschluß vom 18. Februar 1970 - BVerwG III B 138.69 - [Leitsatz in Buchholz 427.207 § 5 Nr. 18]).

16

Der Vortrag der Klägerin, daß ihr Vater sich als bekannter Hotelier ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen bei der Volkszählung als slowakisch habe bezeichnen müssen, läßt es jedoch unbeschadet der vorbezeichneten Rechtsprechung des Senats als möglich erscheinen, daß er sich nach 1930, also nach der Volkszählung, zum deutschen Volkstum bekannte. Wenn auch für einen Juden das Bekenntnis zum deutschen Volkstum für die Zeit nach 1933 nicht mehr gefordert werden kann, so schließt dies jedoch nicht aus, daß er durch sein Gesamtverhalten nach dieser Zeit ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum glaubhaft macht. Dies hat das Verwaltungsgericht auch nicht verkannt. Denn es läßt nicht ungeprüft, ob sich die Eltern der Klägerin nach der Volkszählung durch schlüssiges Verhalten zum deutschen Volkstum bekannt haben. Die diese Frage verneinende Würdigung des angefochtenen Urteils beruht indessen, wie die Revision zu Recht rügt, auf einem Aufklärungsmangel. Das ergibt sich aus folgendem: Die Klägerin hat sich bereits im Antragsverfahren beim Ausgleichsamt zur Glaubhaftmachung der deutschen Volkszugehörigkeit darauf berufen, daß sie 1937/1938 die deutsche Handelsschule in Preßburg besucht hat. Nach der Rechtsprechung des Senats kann darin, daß Eltern ihre Kinder in einen Minoritätenstaat auf eine deutsche Schule schickten, unter bestimmten Umständen der Ausdruck eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum gesehen werden (Urteil vom 10. September 1970 - BVerwG III C 83.69 - [Buchholz 427.207 § 5 Nr. 21]).

17

Das Verwaltungsgericht hat den Besuch der Handelsschule in Preßburg durch die Klägerin nur im Zusammenhang mit der Frage eines Bekenntnisses der Klägerin zum deutschen Volkstum geprüft, auf das es hier indessen nicht ankommt. Im Zusammenhang mit dem Bekenntnis ihres Vaters zum deutschen Volkstum, das allein entscheidungserheblich ist, hat es diesen Schulbesuch nicht gewürdigt. Außerdem hat es dem Schulbesuch einen Bekenntnis Charakter mit dem Hinweis abgesprochen, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß er vorwiegend aus beruflichen Gründen erfolgt sei. Das ist keine eindeutige tatsächliche Feststellung, die das Revisionsgericht binden könnte. Das angefochtene Urteil macht hier auch nicht deutlich, auf welche Erkenntnismittel es diese Annahme gründet. Wird für den Vater der Klägerin, auf dessen deutsche Volkszugehörigkeit es ankommt, im Rahmen einer Gesamtwürdigung berücksichtigt, daß er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörte und einen deutschen Namen trug - wie übrigens auch seine Ehefrau - und er seiner Tochter eine deutsche Erziehung angedeihen ließ, so kann daraus, daß er sie nach Preßburg zum Besuch der deutschen Handelsschule schickte, unter gewissen Voraussetzungen für ihn auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum für die Zeit nach 1930 geschlossen werden. Nach dem Urteil des Senats vom 10. September 1970 (a.a.O.) kommt es darauf an, ob die Einschulung des Kindes in diese Schule in bezug auf den Vater der Ausdruck eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum war oder ob seine Entscheidung nur aus den Gefühl der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis getroffen worden ist; ob das eine oder das andere, zutrifft, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Solche Umstande müssen im vorliegenden Falle allerdings, weil der Erblasser 1930 bei der Volkszählung seine Nationalität mit slowakisch angegeben hat, den Schluß auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum eindeutig zulassen.

18

Das Revisionsgericht kann die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu den Beweggründen, aus denen der Erblasser die Klägerin 1937 auf die deutsche Handelsschule nach Preßburg schickte, und zu den sonstigen näheren Umständen des Schulbesuchs nicht selbst treffen. Deshalb muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache am das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden. Für seine anderweitige Verhandlung und Entscheidung wird das Verwaltungsgericht - gegebenenfalls durch eine erneute Auskunft von der Heimatauskunftstelle - Feststellungen darüber treffen müssen, ob es in Preßburg auch eine slowakische Handelsschule mit annähernd gleicher Bildungsvermittlung wie in der deutschen Handelsschule gab, ob die von der Klägerin besuchte Schule der Verwaltung der deutschen Minorität unterstand, ob und in welcher Form sich der Vater der Klägerin für deren Aufnahme in die deutsche Handelsschule als Deutscher bekennen mußte, ob die Schule ausschließlich oder überwiegend von Volksdeutschen besucht wurde und die allgemeine Unterrichtssprache Deutsch war. In dem Erklärungsbogen zum Antrag vom 9. Januar 1963 hat die Klägerin erklärt, daß ihr, wie den anderen jüdischen Mitschülern, 1938 nahegelegt worden sei, die deutsche Handelsschule zu verlassen. Auch dies könnte eine Rolle spielen im Rahmen der Gesamtwürdigung dessen, ob dem Schulbesuch Bekenntnischarakter beigemessen werden darf.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Senatspräsident Dr. Sieveking ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Vierhaus
Vierhaus
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Dr. Eckstein