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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.02.1970, Az.: BVerwG III B 138.69

Deutsche Volkszugehörigkeit eines Juden aus Polen; Bekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.02.1970
Aktenzeichen
BVerwG III B 138.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 13299
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 01.08.1969 - AZ: 6173/68
VG München - 01.08.1969 - AZ: 6085/69

Fundstellen

  • Fachter. 1972, 124
  • IFLA 1971, 76
  • Mtbl BAA 1971, 205
  • ZLA 70, 121

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Februar 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus und Dr. Dodenhoff
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 1. August 1969 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen, unter denen nach diesen Vorschriften die Revision zuzulassen ist, sind nicht gegeben.

2

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Vater des 1918 in B. (Polen) geborenen Klägers habe sich bei den Volkszählungen in B. 1921 und 1931 "als Jude eingetragen", der Kläger habe einer zionistischen Organisation in B. angehört, sich nach seinen eigenen Angaben in seiner Heimat nicht als Deutscher bezeichnet, und es hat aus diesen und den übrigen Angaben des Klägers den Schluß gezogen, daß er sich jedenfalls nach außen hin nicht zum deutschen Volkstum bekannt habe.

3

Die aus diesem Sachverhalt gewonnene Entscheidung, daß der Kläger kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 11 LAG gewesen ist, wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die von der Beschwerde bekämpfte Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Bekenntnis im Sinne des hier einschlägigen § 6 BVFG erfordere, "daß der Wille, als Angehöriger der betreffenden Volksgruppe zu gelten, für Dritte wahrnehmbar verbindlich kundgetan wurde", entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats. Er hat unter anderem in seinem Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - (BVerwGE 30, 305) und im Beschluß vom 20. Januar 1970 - BVerwG III B 113.69 - dahin erkannt, der verbindliche Wille, Deutscher zu sein, müsse seinen erkennbaren Niederschlag gefunden haben. Das Bekenntnis "nach außen" braucht hingegen nicht, wie die Beschwerde vortragen läßt, "lauthals" zu geschehen. Wer als deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG anerkannt werden will, mußte sich aber in seiner Heimat jedenfalls bis zum 30. Januar 1933 durch schlüssiges Verhalten als Deutscher zu erkennen gegeben haben (Urteil vom 24. Oktober 1968 - a.a.O. -). Aus welchen Gründen er dies nicht getan hat, ist bei Anwendung des § 6 BVFG grundsätzlich unbeachtlich; jedenfalls sind wirtschaftliche und politische Nachteile, die ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum mit sich gebracht hätten, kein Grund, bei Anwendung des § 6 BVFG von einem Bekenntnis im vorstehenden Sinne abzusehen.

4

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, dem vorsorglich gestellten Antrag zu entsprechen, den früheren Bürgermeister von T., Ts. als Zeugen und als Sachverständigen zu vernehmen, rechtfertigt ebenfalls keine Zulassung der Revision. Es ist nicht Verfahrensfehlerhaft, wenn das Verwaltungsgericht ohne weitere Sachaufklärung den eigenen Angaben des Klägers über Vorgänge gefolgt ist, die, sein eigenes Verhalten betreffen. Die Beschwerde hat im übrigen auch nicht dargelegt, inwiefern das angefochtene Urteil auf den Angaben des Zeugen Ts. beruhen könnte. Das aber ist Voraussetzung für die Erhebung einer ordnungsmäßigen Verfahrensrüge (BVerwGE 5, 12; Beschluß vom 25. November 1966 - BVerwG III C 58.66 - und Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG VI C 52.65 -). Die in der Beschwerdeschrift gegebene Darstellung, "die Beurteilung auf Grund der Angaben des Klägers wäre aber möglicherweise gänzlich anders ausgefallen, hätte der Zeuge und Sachverständige Ts. seine Kenntnis dem Gericht vermitteln können", läßt nicht erkennen, was und mit welchem Ergebnis für die zu treffende Entscheidung der Zeuge hätte bekunden sollen. Das angefochtene Urteil beruht schließlich auch nicht deshalb auf einem Verfahrensmangel, weil das Verwaltungsgericht zugleich die mit Schriftsatz vom 28. März 1969 erhobene Klage als unzulässig abgewiesen hat. Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf § 90 Abs. 2 VwGO gestützt.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff