Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1972, Az.: BVerwG II C 7.72
Vorzeitiges Ausscheiden eines Kriegsdienstverweigerers aus dem Dienst der Bundeswehr; Rückforderung der jährlichen Sonderzuwendung eines vorzeitig aus dem Dienst ausscheidenden Soldaten; Begriff des Vertretenmüssens im Dienstrecht der Beamten und Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.07.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 7.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 13948
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 20.03.1970 - AZ: V A 113/68
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 SZG
- § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG
- § 3 Abs. 4 SZG
- § 115 BBG
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Die Wortfolge "nicht selbst zu vertreten" in § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 (BGBl. I S. 609) - SZG - ist wie die inhaltlich gleiche Wortfolge in anderen (allgemeinen) Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts zu verstehen.
- 2)
Das vorzeitige Ausscheiden eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers aus dem Wehrdienstverhältnis ist von diesem im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG "selbst zu vertreten".
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1972
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Dr. Rosendahl
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 20. März 1970 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wurde zum 1. Juli 1965 als Wehrpflichtiger zum Dienst in der Bundeswehr einberufen. Nach Verpflichtung zur Ableistung eines zweijährigen Wehrdienstes wurde er durch Urkunde vom 11. Oktober 1965 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Das Ende seiner Dienstzeit wurde auf den 30. Juni 1967 festgelegt. An 29. Oktober 1966 beantragte der Kläger, ihn gemäß Art. 4 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG - vom Kriegsdienst freizustellen. Zur Begründung berief er sich auf seinen Glauben als Mitglied der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage. Der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Hamburg-Nord/Mitte erkannte durch Bescheid vom 28. November 1966 die Berechtigung des Klägers an, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Daraufhin wurde der Kläger mit Ablauf des 31. Dezember 1967 aus dem Wehrdienst entlassen.
Schon vorher, zusammen mit den Dienstbezügen für den Monat Dezember 1966, hatte der Kläger die einem Soldaten auf Zeit auf Grund des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 (BGBl. I S. 609) - SZG - zustehende Sonderzuwendung in Höhe von brutto 153,50 DM erhalten. Ein Bescheid hierüber wurde dem Kläger nicht erteilt. Nach Ausscheiden des Klägers aus der Bundeswehr forderte das Wehrbereichsgebührnisamt I auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SZG durch Bescheid vom 25. Juli 1967 den Bruttobetrag der Sonderzuwendung abzüglich einer Lohnsteuererstattung in Höhe von 21,30 DM (132,23 DM) zurück. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Wehrbereichsverwaltung I durch Bescheid vom 27. September 1967 zurück. Gleichzeitig wurde dem Kläger nachgelassen, den Betrag vom 1. November 1967 an in monatlichen Raten von 20 DM abzutragen.
Im Vorwaltungsstreitverfahren hat der Kläger daraufhin beantragt,
den Leistungsbescheid vom 25. Juli 1967 sowie den Widerspruchsbescheid vom 27. September 1967 aufzuheben.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 24. Juli 1968 die Klage abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat durch Urteil vom 20. März 1970 auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil geändert und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. In den Gründen hat es ausgeführt:
Nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 SZG habe ein am 1. Dezember eines Jahres im Dienst befindlicher Soldat auf Zeit dann einen Anspruch auf eine Sonderzuwendung, wenn er mindestens bis zum 31. März des folgenden Jahres im Bundesdienst verbleibe, es sei denn, daß er sein früheres Ausscheiden nicht selbst zu vertreten habe. Der Kläger habe sein vorzeitiges Ausscheiden aus der Bundeswehr nicht selbst zu vertreten.
Im Dienstrecht der Beamten und Soldaten sei allerdings der Begriff des "Vertretenmüssens" (so z.B. in § 115 des Bundesbeamtengesetzes, jetzt gültig in der Fassung vom 17. Juli 1971 [BGBl. I S. 1182] - BBG) grundsätzlich dahin zu verstehen, daß auch unverschuldete Ereignisse und Umstände zu "vertreten" seien, sofern sie nur im eigenen Verantwortungsbereich lägen und durch eigenes Verhalten maßgebend geprägt seien. Im "eigenen Verantwortungsbereich" liege ein Vorgang aber nicht schon allein deshalb, weil er sich objektiv aus einem in der Person des Beamten liegenden Grund ereignet habe. Das Beamtenrecht unterscheide drei Arten von Gründen, die einen beamtenrechtlich bedeutsamen Erfolg herbeigeführt haben könnten: vom Beamten verschuldete Gründe (z.B. § 73 Abs. 2 BBG), von ihm zu vertretende Gründe (z.B. § 115 Abs. 1 BBG) und in seiner Person liegende Gründe (§ 18 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes, jetzt gültig in der Fassung vom 5. August 1971 [BGBl. I S. 1201] - BBesG -). Nicht einmal zu den letzteren könnten mit Sicherheit alle Gründe gezählt werden, die durch die Initiative des Beamten oder Soldaten herbeigeführt worden seien. So habe das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 22. Juli 1969 - BVerwG VI C 62.67 - [DÖD 1969, 214]) entschieden, daß der freiwillige Abschluß eines auf drei Jahre bemessenen Soldatenverhältnisses auf Zeit nicht ein in der Person des Soldaten liegender Grund sei. Erst recht verbiete sich dann aber die Annahme, daß etwa jeder durch die Initiative des Beamten oder Soldaten ausgelöste Grund von ihm "zu vertreten" sei. Ebenso wie manches zu vertreten sei, was nicht verschuldet ist, liege andererseits mancher Grund in der Person des Betroffenen, ohne daß er von ihm auch zu vertreten sei. Diese Mittellage des Begriffs "Vertretenmüssens" sei auch in den Richtlinien zu § 115 BBG anerkannt; die Nr. 3 Abs. 3 enthalte den Hinweis, daß eine Unterbrechung der Dienstzeit von dem Beamten nicht zu vertreten sei, wenn er auf Grund freiwilliger Meldung zum Wehrdienst einberufen worden sei oder über die Zeit des gesetzlichen Wehrdienstes hinaus freiwillig Wehrdienst geleistet habe (Buchstabe a) oder wenn sonst ein Grund vorliege, "der billigerweise anerkannt werden kann" (Buchstabe d). Danach solle der Beamte also auf freiem Willensentschluß beruhende Handlungen, die möglicherweise "in seiner Person liegende Gründe" darstellten, dann nicht "zu vertreten" haben, wenn ihm ihre Unterlassung - wie die freiwillige Meldung zum Wehrdienst - billigerweise nicht zugemutet werden könne. In ähnlicher Weise meinten auch Plog-Wiedow (Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, RdNr. 15 a zu § 115), der Beamte habe nur Gründe zu vertreten, für die ihm "Entschuldigungsgründe billigerweise nicht zugestanden werden können"; so sei eine Entlassung auf eigenen Antrag nicht zu vertreten, die "zwar auf in seiner Person liegenden, aber ihm nach freiheitlich-demokratischer Auffassung nicht zuzurechnenden Gründen beruht".
Dem Begriff des "Vertretenmüssens" im Sonderzuwendungsgesetz eine andere Auslegung zu geben, bestehe kein Anlaß. Vielmehr erscheine es hier, zumal es sich nur um die Frage der Rückzahlung eines jeweils verhältnismäßig geringfügigen Geldbetrages handele, gerechtfertigt, das Ausscheiden des Beamten oder Soldaten aus dem Dienstverhältnis auch nur dann als von ihm "zu vertreten" anzusehen, wenn es nicht aus einem billigerweise anzuerkennenden Grunde geschehen sei. Ein solcher Grund liege aber vor, wenn ein Soldat deshalb aus der Wehrmacht entlassen wird, weil er aus Gewissensgründen als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sei. Zwar beruhe eine solche Entlassung ausschließlich auf dem Antrag des Soldaten. Diesem sei aber billigerweise nicht zuzumuten, von dem Antrag abzusehen, wenn sein Gewissen ihn dazu treibe. Handele der Betroffene "unter dem unabweisbaren Zwang seines Gewissens" (BVerwGE 7, 247 [BVerwG 03.10.1958 - VII C 235/57], zu vgl. auch BVerfGE 12, 54 f. [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60]), dann könne von ihm ein anderes als das ihm durch sein Gewissen unausweichlich gebotene Verhalten billigerweise nicht erwartet werden; das heiße, er habe dieses Verhalten in dem zuvor dargelegten Sinne "nicht zu vertreten". Dies gelte um so mehr, als die Gesamtsituation, aus der er sich einen seinem Gewissen entsprechenden Ausweg suchen müsse, durch eine Maßnahme des Staates, nämlich die Auferlegung der Wehrpflicht, herbeigeführt worden sei.
Die Rechtslage sei eine ähnliche wie in den Fällen des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes. Nach dieser Vorschrift habe ein Flüchtling die Zwangslage, wegen der er aus der sowjetischen Besatzungszone geflüchtet sei, nur dann zu vertreten, wenn er sie durch ein Verhalten herbeigeführt habe, das zu unterlassen ihm hätte zugemutet werden können (BVerwGE 8, 292 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59] [294]; 19, 226 [231]; 20, 211 [214]).
Weder aus der in den einschlägigen Bundestagsdrucksachen erkennbar gewordenen Entstehungsgeschichte der hier einschlägigen Vorschrift noch aus § 3 Abs. 4 SZG - der bestimmt, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG als erfüllt gelten, wenn ein Berechtigter vor dem 31. März in den Dienst eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt wird oder eine Berechtigte vor dem 31. März wegen Schwangerschaft oder Niederkunft ausscheidet - könnten Folgerungen für den vorliegenden Fall des gewissensbedingten Ausscheidens aus dem Dienst gezogen werden. -
Gegen das soeben mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene Berufungsurteil hat die Beklagte die zugelassene Revision eingelegt. Die Revision beantragt,
das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 1968 zurückzuweisen.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er pflichtet der Revision bei.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Die Auslegung des in § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Sonderzuwendungsgesetzes - SZG - enthaltenen Begriffs. "nicht selbst zu vertreten" durch das Berufungsgericht hält der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand.
Weder dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG noch der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift und auch nicht dem Sinnzusammenhang zwischen dieser Vorschrift und Absatz 4 des § 3 SZG ist zu entnehmen, daß die Wortfolge "nicht selbst zu vertreten" anders auszulegen ist als bei der Anwendung anderer (allgemeiner) dienstrechtlicher Vorschriften, die ebenfalls diese oder eine vergleichbare Wortfolge enthalten (vgl. § 115 BBG). Der Senat ist deswegen zu der Überzeugung gelangt, daß der Gesetzgeber diese Wortfolge auch bei Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG so verstanden wissen will, wie sie von der Rechtsprechung bei der Anwendung allgemeiner Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts verstanden wird.
Der Begriff der von dem Beamten/Soldaten "zu vertretenden" Gründe liegt im öffentlichen Dienstrecht, wie das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt dargelegt hat (vgl. u.a. Urteil vom 15. Juni 1971 - BVerwG II C 44.69 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 34]), zwischen dem engeren Begriff des "Verschuldens" - der in der Regel im Sinne eines pflichtwidrigen, subjektiv vorwerfbaren Verhaltens aufzufassen ist - und dem weiteren Begriff "in der Person des Beamten liegende Gründe", von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Umstände erfaßt sein dürften, die durch die Initiative oder durch eine Unterlassung des Bediensteten veranlaßt sind. Er wird im öffentlichen Dienstrecht wertneutral ausgelegt. Er verlangt also nicht ein Verhalten, das dem Beamten oder Soldaten vorwerfbar ist. Es kann vielmehr auch die Wahrnehmung eines von der Verfassung geschützten Grundrechts sowie ein in ethischer oder religiöser Hinsicht hochzuachtendes Verhalten des Bediensteten ein Grund sein, der von dem Bediensteten "zu vertreten" ist. Entscheidend ist nur, ob dieses Verhalten - bei Einbeziehung seiner Motivation in die Würdigung - aus der Sicht der jeweils in Rede stehenden Rechtsbeziehungen "billigerweise" dem von dem Bediensteten oder dem von dem Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist.
Es kommt demnach im vorliegenden Fall darauf an, ob das vorzeitige Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst der Bundeswehr bei wertneutraler Beurteilung und unter Berücksichtigung dessen, daß die hier in Rede stehende Leistung eine Sonder Zuwendung für Dienste von längerer Dauer darstellt, billigerweise dem von der Beklagten zu verantwortenden Bereich oder dem vom Kläger zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist. Diese Frage ist, ohne daß dies ernstlichen Zweifeln unterliegen kann, zuungunsten des Klägers zu beantworten. Eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe liegt in der ureigensten Sphäre des Bediensteten und nicht in der seines Dienstherrn. Im Hinblick auf die Frage, ob der Bedienstete die Sonder Zuwendung für längere Dauer des Dienstes in der Bundeswehr behalten darf oder nicht, ist dieser Grund für die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses "billigerweise" nur ihm und nicht der Beklagten zuzurechnen.
Dieser Auffassung steht nicht entgegen, daß der Kläger - wie er geltend macht - einem unabwendbaren Zwang seines Gewissens gefolgt ist. Denn dem Verantwortungsbereich eines Bediensteten können auch Umstände zugerechnet werden, die seiner Entscheidung überhaupt nicht unterliegen oder denen eine unter dem Zwang der inneren Haltung getroffene Entscheidung des Bediensteten zugrunde liegt; gedacht ist dabei beispielsweise an die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses wegen anlagebedingten Fehlens der geforderten Eignung (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 14. Januar 1969 - Nr. 44 III 68 - [ZBR 1969, 354]) oder wegen des aus der inneren - hochachtbaren - Haltung des Bediensteten sich ergebenden Zwangs, den öffentlichen Dienst zu verlassen, um die Pflege von Familienangehörigen durchzuführen oder ein durch einen Sterbefall in der Familie der Leitung beraubtes Familienunternehmen leiten zu können.
Diese Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG entspricht auch der materiellen Gerechtigkeit. Denn die Sonderzuwendung hat der Gesetzgeber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes von vornherein nur als zusätzlich, besondere Zahlung unter der Voraussetzung gewährt, daß der Bedienstete mindestens bis zum Ablauf des 31. März des auf die Zahlung folgenden Jahres der Beklagten Dienste leistet. Sie soll also eine besondere Treue- und Leistungsprämie sein. Auch wer, wie der Kläger, sich aus Gewissensgründen gehindert sieht, der beklagten Bundesrepublik Deutschland für die volle Dauer der Verpflichtungszeit Dienstleistungen zu erbringen und deshalb vor Ablauf der Verpflichtungszeit aus deren Diensten ausscheidet, kann nicht mit innerer Berechtigung erwarten, daß die Bundesrepublik ihrerseits ihn so behandeln müsse, als habe er über den Entlassungszeitpunkt hinaus bis zum 31. März des folgenden Jahres Dienst getan.
Daß das Berufungsgericht, welches nach dem vordergründigen Anschein der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt ist, im vorliegenden Fall zu einem von dem erkennenden Senat für unrichtig gehaltenen Endergebnis gelangt ist, ist u.a. darauf zurückzuführen, daß es die herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nur bruchstückhaft berücksichtigt und deshalb aus ihnen falsche Folgerungen gezogen hat und daß er ebenso im Rahmen seiner Darlegungen zu den Richtlinien zu § 115 BBG verfahren ist. Hierdurch ist es offenbar zu sinnentstellenden Auslegungsfehlern verleitet worden.
Die Geringfügigkeit des überzahlten Betrages ist ohne entscheidungserhebliche Bedeutung.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
Zur Frage, ob sich der Kläger mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, hat das Berufungsgericht - von seiner rechtlichen Beurteilung des Falles her zu Recht - tatsächliche Feststellungen nicht getroffen. Diese sind aber wegen der hier vertretenen abweichenden rechtlichen Beurteilung des Falles für die den Rechtsstreit abschließende Entscheidung erforderlich. Deshalb muß die Sache an das Gericht der Vorinstanz zurückverwiesen werden; denn dem Revisionsgericht ist durch § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) verwehrt, die noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen selbst zu treffen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 132,28 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Bundesrichter Weber-Lortsch ist durch Urlaub an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Schmitt
Dr. Idel
Dr. Rosendahl