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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.06.1971, Az.: BVerwG II C 44/69

Anerkennung von Dienstzeiten als ruhegehaltfähig; Ableistung von "Vordienstzeiten" in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.06.1971
Aktenzeichen
BVerwG II C 44/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 12436
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 07.10.1969 - AZ: I OE 1/69

Fundstelle

  • DVBl 1972, 432 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Hat eine Beamtin eine vor ihrer Ernennung im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn geleistete Tätigkeit 8 1/2 Jahre unterbrochen, um sich der Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu widmen, so hat sie die Unterbrechung im Sinne des § 115 Abs. 1 BBG zu vertreten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juni 1971
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Oktober 1969 wird aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 5. Dezember 1968 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin (geb. ...) trat am 3. August 1942 in den .... Am 30. April 1945 wurde sie wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeit entlassen. Sie wurde vom 1. September 1952 bis zum 31. Januar 1954 und sodann vom 7. Februar bis zum 31. März 1954 als Aushilfskraft beim ... ... wieder beschäftigt. Die diesen Beschäftigungsverhältnissen zugrundeliegenden Arbeitsverträge endeten jeweils wegen Ablaufs der darin vereinbarten Dauer. Über den 31. März 1954 hinaus wurde das Arbeitsverhältnis nicht verlängert.

2

Am 10. September 1963 bewarb sich die Klägerin erneut um eine Anstellung im .... Am 1. Oktober 1963 wurde sie als Angestellte wiedereingestellt und mit Wirkung vom 1. Dezember 1966 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur ... ernannt.

3

Die ... setzte durch Bescheid vom 29. Juli 1968 die ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten der Klägerin gemäß § 115 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1776) - BBG - fest. Dabei blieben die Beschäftigungszeiten vor dem 1. Oktober 1963 unberücksichtigt. Der Widerspruch der Klägerin war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28. August 1968).

4

Daraufhin hat die Klägerin im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,

5

den Bescheid der ... vom 29. Juli 1968 sowie den Widerspruchsbescheid vom 28. August 1968 aufzuheben und die beklagte Bundespost zu verpflichten, ihre - der Klägerin - Dienstzeiten vom 5. November 1942 bis 30. April 1945, vom 1. September 1952 bis 31. Januar 1954 und vom 7. Februar bis 31. März 1954 als ruhegehaltfähig anzuerkennen.

6

Die Klägerin macht geltend:

Sie habe die Unterbrechungen ihres Dienstes bei der Beklagten nicht zu vertreten. Die Arbeitsverhältnisse seien jeweils von der Beklagten beendet worden. Sie - die Klägerin - habe sich nur deshalb nicht früher um eine Wiederverwendung im ... bemüht, weil sie für ihre beiden Kinder (geboren am .... Dezember ... und... Oktober ... habe sorgen müssen.

7

Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die Klage durch Urteil vom 5. Dezember 1968 abgewiesen. Zur Begründung ist angeführt: Die Klägerin habe zwar die Beendigung der früheren Arbeitsverhältnisse bei der ... nicht zu vertreten. Sie habe sich aber vom 1. April 1954 bis 30. September 1963, also 9 1/2 Jahre, nicht um eine Wiederbeschäftigung bemüht, obwohl die Beklagte seit April 1955 wieder weibliche Angestellte als Nachwuchskräfte für den mittleren ... eingestellt habe. Daß die Klägerin sich während dieser Zeit der Erziehung ihrer beiden minderjährigen Kinder gewidmet habe, falle in ihren Verantwortungsbereich. Deshalb könnten die streitigen Beschäftigungszeiten nach § 115 BBG nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

8

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung der Klägerin durch sein Urteil vom 7. Oktober 1969 das erstinstanzliche Urteil, den Bescheid vom 29. Juli 1968, soweit er die Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit der fraglichen Zeiten versagt, sowie den Widerspruchsbescheid vom 28. August 1968 aufgehoben und dem Verpflichtungsantrag stattgegeben im wesentlichen mit folgender Begründung:

9

Nach § 115 Abs. 1 BBG solle als ruhegehaltfähig u.a. die Zeit einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit berücksichtigt werden, in welcher der Beamte nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat. Im vorliegenden Fall gehe es darum, ob das Tatbestandsmerkmal "ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung" erfüllt sei. Dies sei zu bejahen.

10

Eine vom Beamten zu vertretende Unterbrechung könne auch darin liegen, daß es der Betroffene unterläßt, sich während einer längeren Unterbrechung, die mit einer von ihm nicht zu vertretenden Entlassung begonnen hatte, um eine Wiedereinstellung zu bemühen, obwohl ein solches Bemühen voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Im vorliegenden Falle könne davon ausgegangen werden, daß die Klägerin auf entsprechenden Antrag vielleicht schon im Jahre 1955 wiedereingestellt worden wäre, da das ... bereits im April 1955 Angestellte als" Nachwuchskräfte für den mittleren weiblichen Dienst wiedereingestellt habe. Daß die Klägerin sich in der Zeit vom April 1955 bis September 1963 nicht um eine Wiedereinstellung bei der ... beworben habe, sei von ihr im Sinne des § 115 Abs. 1 BBG nicht zu vertreten. Der Grund liege nämlich darin, daß die Klägerin ihre beiden - ... und ... geborenen - Kinder betreuen wollte, solange diese einer ständigen Betreuung durch die Mutter bedurften. Die Betreuung kleiner Kinder durch die Mutter sei kein Umstand, der von der Mutter in der Weise zu vertreten sei, daß er sich gemäß § 115 BBG zu ihrem Nachteil auswirke. An einer solchen Betreuung bestehe auch ein erhebliches öffentliches Interesse, damit gewährleistet wird, daß Kinder in geregelten Verhältnissen aufwachsen und nicht etwa wegen entsprechender Mängel später der Allgemeinheit durch Straffälligkeit oder in anderer Weise zur Last fallen. Die Betreuung kleiner Kinder werde am besten durch die Mutter vorgenommen und könne durch Kindergärten, Pflegeheime usw. nie vollwertig ersetzt werden. Außerdem gebe es derartige Einrichtungen nur im beschränkten Umfange.

11

Diese Auslegung des § 115 Abs. 1 BBG sei auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 und 4 GG geboten; nur sie sei verfassungskonform. In diesem Zusammenhang sei auch auf die hier zwar nicht unmittelbar anwendbare, durch das Sechste Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. März 1969 (BGBl. I S. 257) neugeschaffene Vorschrift des § 48 a Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hinzuweisen. Diese Vorschrift bringe zum Ausdruck, daß einer Mutter, die ihre kleinen Kinder betreut, auch beamtenrechtlich ein besonderes Entgegenkommen zu zeigen ist.

12

Danach müsse die Beklagte die fraglichen dem Beamtenverhältnis vorangegangenen Dienstzeiten als ruhegehaltfähig anerkennen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Sollvorschrift des § 115 Abs. 1 BBG rechtfertigen könnten, seien nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. -

13

Gegen das soeben mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene Berufungsurteil hat die Beklagte die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 5. Dezember 1968 zurückzuweisen.

14

Die Revision rügt die unrichtige Anwendung des § 115 Abs. 1 BBG, soweit es um den Begriff "ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung" geht.

15

Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

16

Der Oberbundesanwalt schließt sich dem Revisionsantrag an; er ist ebenfalls der Meinung, daß - entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung - die Dienstunterbrechung von der Klägerin zu vertreten sei.

17

II.

Mit Einverständnis der Prozeßbeteiligten ergeht das Urteil über die Revision der Beklagten ohne mündliche Verhandlung (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

18

Die Revision muß Erfolg haben; sie rügt mit Recht die fehlerhafte Anwendung des § 115 Abs. 1 BBG.

19

Die in dieser Vorschrift unter bestimmten Voraussetzungen für die Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit vorgesehene Berücksichtigung von Dienstzeiten (sog. Vordienstzeiten), die der Beamte vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ableistete, beruht auf der Erwägung, daß die im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn - namentlich bei den wirtschaftlichen Verwaltungen Deutsche Bundespost und Deutsche Bundesbahn - ausgeübte, zur Berufung in das Beamtenverhältnis führende Tätigkeit in aller Regel Leistungen umfaßt, die dem Beamtendienst gleichzuachten sind oder jedenfalls nahekommen und dazu geführt haben, daß der Betroffene für den Beamtendienst Erfahrungen sammelte (Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 115 RdNr. 1). Dieser Erwägung entspricht das der Regelung des § 115 Abs. 1 BBG zu entnehmende Erfordernis eines inneren Zusammenhangs, und zwar eines Zusammenhangs in funktioneller und zeitlicher Hinsicht, zwischen den Vordienstzeiten, deren Berücksichtigung als ruhegehaltfähig begehrt wird, und der späteren Berufung in das Beamtenverhältnis (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Februar 1967 - BVerwG VI C 85.64 - [ZBR 1967, 215] unter Hinweis auf Urteile vom 16. Mai 1961 - BVerwG II C 192.58 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr.10], vom 30. April 1962 - BVerwG II C 104.60 - [Buchholz a.a.O. Nr. 12] und vom 27. April 1966 - BVerwG VI C 52.63 - [ZBR 1966, 581]; vgl. auch Richtlinien [RL] zu § 115 BBG - Nr. 5 Abs. 1 Buchst. d - in der Fassung der Bekanntmachung des Bundesministers des Innern vom 26. September 1958, GMBl. S. 440). Nur eine von dem Beamten nicht "zu vertretende" Unterbrechung soll unschädlich bleiben.

20

Daß im vorliegenden Fall auch noch nach der Wiedereinstellung weiblicher Angestellter als Nachwuchskräfte für den mittleren ... die Tätigkeit der Klägerin im Dienst der beklagten ... während eines sehr beträchtlichen Zeitraums - nämlich vom April 1955 bis 30. September 1963 (8 1/2 Jahre) - unterbrochen war, kann nicht ernstlich zweifelhaft sein. Das Berufungsgericht hat sich daher mit Recht der Frage zugewendet, ob diese Unterbrechung von der Klägerin "zu vertreten" ist. Der Verneinung dieser Frage durch das Berufungsgericht kann jedoch nicht beigepflichtet werden.

21

Zwar hat das Berufungsgericht nicht übersehen, daß eine von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung im Sinne des § 115 Abs. 1 BBG auch dann gegeben sein kann, wenn er nach einer nicht von ihm zu vertretenden Entlassung aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn Bemühungen um eine Wiedereinstellung unterlassen hat, obwohl ein solches Bemühen voraussichtlich Erfolg gehabt haben würde (vgl. das schon angeführte Urteil BVerwG VI C 52.63). Dem Berufungsgericht kann entgegen dem Revisionsvorbringen auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß es von der Auffassung ausgegangen ist, bei der Anwendung des Begriffs "ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung" könne im Einzelfall rechtliche Bedeutung auch dem Grund beizumessen sein, der den Beamten dazu bestimmte, sich nicht um die mögliche Wiedereinstellung zu bemühen. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon wiederholt Grundsätze für die Bestimmung, Abgrenzung und Stufenfolge der Begriffe "in der Person des Beamten liegende Gründe", vom Beamten "zu vertretende" Gründe und des "Verschuldens" in beamtenrechtlichen Vorschriften aufgestellt. Danach ist der Begriff der "in der Person des Beamten liegenden Gründe" der weiteste; von ihm dürften ohne Rücksicht auf das Motiv auch Umstände erfaßt sein, die durch die Initiative oder durch eine Unterlassung des Beamten veranlaßt sind. Demgegenüber ist der engste Begriff der des "Verschuldens", der in der Regel im Sinne eines "pflichtwidrigen subjektiv vorwerfbaren Verhaltens" aufzufassen ist. Die Beklagte - die durch ihre Revisionsbegründung geltend gemacht hat, daß es auf das "Motiv" des Unterbleibens von Bemühungen der Klägerin um Wiedereinstellung bei der Beklagten nicht ankommen könne - hat anscheinend im vorliegenden Fall den weitesten Begriff für maßgeblich erachtet. Der Begriff der von dem Beamten zu vertretenden Gründe liegt hingegen zwischen dem soeben dargelegten weitesten und dem ebenfalls schon erörterten engsten Begriff. Die vom Beamten "zu vertretenden" Gründe schließen einerseits die Berücksichtigung des "Motivs" des Beamten für die Dienstunterbrechung nicht schlechthin aus (vgl. das schon erwähnte Urteil BVerwG VI C 85.64, in dem zum Ausdruck kommt, daß eine Entlassung auf Antrag als von dem Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung anzusehen sei, wenn Motiv des Entlassungsantrags die - in dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn fallende - Ankündigung einer Personalverminderung durch den Dienstherrn gewesen ist). Andererseits können auch Gründe, die dem Beamten nicht vorwerfbar sind, Gründe sein, die von ihm zu vertreten sind. Es genügt für die Annahme dieses Tatbestandsmerkmals, daß die Unterbrechung auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzuordnen sind; dies ist in aller Regel der Fall, wenn die Umstände durch ein Verhalten des Beamten maßgeblich geprägt sind (vgl. auch hierzu Urteile - BVerwG VI C 52.63 und BVerwG VI C 85.64 -). Hiermit steht das angefochtene Urteil nicht im Einklang:

22

Die der Fortsetzung beruflicher Tätigkeit entgegenstehende Behinderung, die der Klägerin dadurch erwuchs, daß sie - in den Jahren ... und ... - zwei Kindern das Leben schenkte und ihnen in den Jahren 1954 bis 1963 eine durch berufliche Tätigkeit nicht eingeschränkte mütterliche Betreuung angedeihen lassen wollte, ist dem Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuordnen; denn sie ist maßgeblich durch das Verhalten der Klägerin, nicht also durch das Verhalten des Dienstherrn geprägt. Daran ändert sich nichts dadurch, daß das "Motiv" der Klägerin für die Unterlassung ihres Bemühens um Wiedereinstellung billigenswert ist. Das Berufungsgericht hat sich möglicherweise durch die zu § 115 BBG ergangenen Richtlinien zu der Auffassung bestimmen lassen, daß jeder Grund für die Dienstunterbrechung, "der billigerweise anerkannt werden kann" (vgl. RL zu § 115 Nr. 3 Abs. 3 Buchst. d), die Verneinung einer von dem Beamten zu vertretenden Unterbrechung rechtfertige. Dies ist aber rechtsirrig. Es kommt vielmehr jeweils darauf an, ob der Grund für die Dienstunterbrechung in dem hier in Rede stehenden rechtlichen Zusammenhang - nämlich im Hinblick auf die Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit - "billigerweise" der Sphäre des Dienstherrn oder der des Beamten zuzuordnen ist. Diese Frage ist im vorliegenden Fall zu Lasten der Klägerin zu entscheiden, weil die Unterbrechung maßgeblich von dem Verhalten der Klägerin geprägt ist, mag es auch - wie das Berufungsgericht dargelegt hat - nicht nur im Interesse der Klägerin und ihrer Familie, sondern daneben im allgemeinen öffentlichen Interesse liegen, daß Mütter selbst ihre Kinder betreuen und dadurch dazu beitragen, daß Fehlentwicklungen der Kinder vermieden werden, die später der Allgemeinheit zur Last fallen könnten.

23

Demgegenüber greift schon wegen der besonderen Dauer der hier umstrittenen Unterbrechung der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Vorschrift des § 48 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 30. März 1969 (BGBl. I S. 257) nicht durch. Diese Vorschrift, die in das Bundesbeamtengesetz als § 79 a Eingang gefunden hat, sieht u.a. vor, daß einer Beamtin, die mit einem Kind unter sechs Jahren oder mit mindestens zwei Kindern unter zehn Jahren in häuslicher Gemeinschaft lebt, ein Urlaub von höchstens sechs Jahren insgesamt bewilligt werden kann, wenn sie den Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist. Dadurch mag zwar nahegelegt sein, daß der im Rahmen des § 115 Abs. 1 BBG geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen den Vordienstzeiten und der späteren Berufung in das Beamtenverhältnis nicht aus einem in den Verantwortungsbereich der Beamtin fallenden Grunde als gelöst angesehen werden soll, wenn die Unterbrechung der Diensttätigkeit auf Umstände zurückzuführen ist, unter denen eine Beamtin nach § 79 a BBG beurlaubt werden kann. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber jedoch zugleich der Dauer einer möglichen Dienstunterbrechung zeitliche Schranken gesetzt und dadurch zu erkennen gegeben, daß er es nicht für angemessen und vertretbar hält, die Interessen des öffentlichen Dienstes mit Rücksicht auf die durch § 79 a BBG angesprochenen berechtigten Interessen der Beamtin noch weitergehend zurückzustellen. Dieses Ergebnis einer vom Gesetzgeber selbst vorgenommenen Güterabwägung meint das Berufungsgericht bei der Anwendung des § 115 Abs. 1 BBG vernachlässigen zu müssen, weil es in dieser Regelung nicht um die Gewährung von Urlaub, sondern um die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit gehe. Dem kann im Ergebnis nicht beigepflichtet werden. Es ist zwar richtig, daß der Gesetzgeber bei der Bestimmung der in § 79 a BBG vorgesehenen zeitlichen Höchstgrenze für eine Beurlaubung die berechtigten Interessen der Beamtin gegen die dienstlichen Bedürfnisse der Verwaltung, vornehmlich deren Funktionsfähigkeit, abgewogen hat und daß auch der Dienstherr im Rahmen der von ihm nach § 79 a BBG zu treffenden Ermessensentscheidung die berechtigten Interessen der Beamtin gegen die dienstlichen Bedürfnisse der Verwaltung abzuwägen hat; es ist auch nicht zu leugnen, daß durch die in § 115 Abs. 1 BBG enthaltene Regelung die dienstlichen Bedürfnisse der Verwaltung, vornehmlich deren Funktionsfähigkeit, nicht berührt werden. Gleichwohl kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Gesetzgeber unter Vernachlässigung des Umstandes, daß im konkreten Fall auch bei längerer Beurlaubung der Beamtin die Funktionsfähigkeit der Verwaltung außer Frage stehen kann, die in § 79 a BBG vorgesehene Beurlaubung nur für die Dauer von höchstens sechs Jahren zugelassen hat. Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß eine Dienstunterbrechung von dem Beamten im Sinne des § 115 Abs. 1 BBG zu vertreten ist, wenn sie die dem "billigerweise" anzuerkennenden Grund (in dem schon oben dargelegten Sinne) angemessene Dauer übersteigt. Letzteres ergibt sich aus der Erwägung, daß der Begriff "ohne vom Beamten zu vertretende Unterbrechung" erst durch § 139 Abs. 1 Nr. 29 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - allerdings mit Rückwirkung auf den 1. September 1953 (Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes) - in § 115 Abs. 1 BBG eingefügt wurde und den Begriff "ohne erhebliche Unterbrechung" ersetzte, weil der Gesetzgeber den Eindruck beseitigen wollte, es komme für die Frage der dem Beamten ungünstigen Unterbrechung ausschließlich auf deren Dauer an (vgl. hierzu auch RL zu § 115 BBG - Nr. 3 Abs. 3 Buchst. c und d -). Aus diesen Gründen könnte es, selbst wenn der Regelung des § 79 a BBG bei der Auslegung des § 115 Abs. 1 BBG Bedeutung beizumessen ist, nicht angängig sein, eine die äußersten zeitlichen Schranken der nach § 79 a BBG möglichen Beurlaubung erheblich übersteigende Dienstunterbrechung von 8 1/2 Jahren noch als von der Beamtin nicht zu vertretende Unterbrechung anzusehen.

24

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, § 115 Abs. 1 BBG nötige bei verfassungskonformer Auslegung, nämlich bei gebotener Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 2 und 4 des Grundgesetzes - GG -, zur Einbeziehung der Vordienstzeiten der Klägerin in die ruhegehaltfähige Dienstzeit. Nach Art. 6 Abs. 2 GG hat die staatliche Gemeinschaft grundsätzlich nicht das Recht, die Eltern in. ihrem natürlichen Erziehung- und pflegerecht zu stören. Das Erziehungs- und Pflegerecht der Eltern (vgl. hierzu BVerfGE 4, 52 [57]) wird jedoch - entgegen der anscheinend vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung - nicht schon dadurch gestört, daß der öffentlich-rechtliche Dienstherr die Einbeziehung der vor der Begründung des Beamtenverhältnisses liegenden Vordienstzeiten in die ruhegehaltfähige Dienstzeit, also eine Erhöhung des im Alter oder bei Dienstunfähigkeit zu erwartenden Ruhegehalts, ablehnt, weil die Beamtin nach der Entlassung aus einem früheren Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn die mögliche Wiedereinstellung nur deshalb 8 1/2 Jahre nicht betrieb, um unbehindert ihre beiden Kinder betreuen zu können. Auch der durch Art. 6 Abs. 4 GG jeder Mutter garantierte Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft wird durch die hier für richtig gehaltene Auslegung des § 115 Abs. 1 BBG nicht eingeschränkt. Dieser "Anspruch" ist durch den als Richtlinie zu verstehenden Absatz 4 des Art. 6 GG nur mit unbestimmtem Inhalt garantiert und schon deswegen nicht dahin zu verstehen, daß jeder Mutter - sei es in bezug auf ein beamtenrechtliches Ruhegehalt oder sei es in bezug auf eine Sozialversicherungsrente - nach Grund und Höhe Ansprüche zuerkannt werden müssen, die zu erwerben sie nur dadurch gehindert wurde, daß sie Kindern das Leben schenkte und durch deren Betreuung an dem Erwerb des Versorgungs- oder Rentenanspruchs - in der begehrten Höhe - gehindert war. Eine ganz andere - rechtspolitische - Frage ist es, ob es im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Mütter angezeigt erscheint, daß der Gesetzgeber ihnen außer den in der Mutterschutzgesetzgebung vorgesehenen, jedoch vornehmlich auf die werdenden Mütter beschränkten Vorteilen einen Ausgleich dafür gewährt, daß sie durch ihre auch im öffentlichen Interesse liegende Pflege- und Erziehungsarbeit daran gehindert werden, eine Versorgungs-(Renten-)Anwartschaft zu erwerben oder zu verbessern.

25

Danach mußte der Revision der beklagten Bundespost stattgegeben und das Urteil der ersten Instanz wiederhergestellt werden.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.