Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.04.1972, Az.: BVerwG VIII C 55.68
Verwaltungsverfahren: Formfehlerhafter Verwaltungsakt wirksam aber anfechtbar; Vertriebenenrecht: Bindungswirkung der Rücknahme einer Entscheidung über die Ausstellung eines Ausweises; Deutsche Volkszugehörigkeit polnischer Staatsangehöriger jüdischen Glaubens; Verfahrensrecht: Zulässigkeit der Berufung eines Beigeladenen; Feststellungsklage gegen Dritte, gestützt auf die Entscheidung über die Ausstellung eines Vertriebenenausweises
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.04.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 55.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 15463
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.12.1965 - AZ: II A 184/65
Rechtsgrundlagen
- §§ 43
- 65 VwGO
- §§ 6
- 15 Abs. 5 BVFG
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger Heimatvertriebene sind.
Die Kläger sind jüdischer Abstammung und lebten als ... Staatsangehörige in .... Der Kläger nahm im Jahre 1945 in Warschau seine Tätigkeit als Chemiker wieder auf. Er reiste im Mai 1959 nach Paris, um die auf seinem Fachgebiet, der Kosmetik, entwickelten Neuheiten kennenzulernen. Es gelang ihm, die Klägerin nachkommen zu lassen. Er blieb in Paris. Im Januar 1960 begaben sich die Kläger nach ... Auf ihren Antrag erhielten sie am 1. und 2. Februar 1960 Vertriebenenausweise A mit dem Einschränkungsvermerk nach § 10 Abs. 1 und § 15 Abs. 4 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - jetzt geltend in der Fassung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1566). Seit dem 15. September 1960 ist der Kläger Betriebsleiter in ... Nach Überprüfung der Ausweiserteilung kam die Beigeladene zu dem Ergebnis, daß sie örtlich nicht zuständig gewesen sei. Der zuständige Dienststellenleiter teilte darauf dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger mündlich mit, die Kläger müßten die ihnen erteilten Vertriebenenausweise zurückgeben. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger antwortete am 14. Oktober 1961, er habe sich wegen der Rückgabe der Ausweise mit den Klägern in Verbindung gesetzt, und übersandte mit Schreiben vom 20. Oktober 1961 "wie besprochen" die Ausweise.
Danach beantragten die Kläger beim nunmehr örtlich zuständigen Beklagten, ihnen erneut die Vertriebenenausweise A zu erteilen. Der Beklagte lehnte diese Anträge mit Bescheiden vom 12. Januar 1962 ab. Die Kläger haben darauf Klage erhoben und beantragt, die ablehnenden Bescheide aufzuheben und festzustellen, daß die Anerkennung ihrer Vertrieboneneigenschaft durch die Beigeladene noch bestehe, hilfsweise unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide den Beklagten zu verpflichten, ihnen einen uneingeschränkten Vertriebenenausweis, hilfsweise einen solchen mit Sperrvermerk zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Beigeladene Berufung eingelegt. Sie hat im Laufe des Berufungsverfahrens mit Bescheiden vom 22. April 1965 die Zuerkennung der Vertriebeneneigenschaft an die Kläger widerrufen und die Einziehung der Vertriebenenausweise angeordnet.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, der Feststellungsantrag der Kläger sei unbegründet. Die Beigeladene habe mit Bescheiden vom 22. April 1965 die den Klägern erteilten Vertriebenenausweise A vom 1. und 2. Februar 1960 eingezogen. Die Einziehungsbescheide seien unanfechtbar geworden. Infolgedessen bestehe die Vertriebeneneigenschaft der Kläger nicht mehr. Wegen der Bindungswirkung der Einziehungsbescheide habe der Beklagte auch den Antrag der Kläger auf Neuerteilung der Vertriebenenausweise A im Ergebnis mit Recht abgelehnt. Diese Anträge seien im übrigen deshalb unbegründet, weil die Kläger keine deutschen Volkszugehörigen im Sinne des § 6 BVFG seien. Es sei zweifelhaft, ob sie sich zum deutschen Volkstum bekannt hätten. Außerdem hätten sie kein Vertreibungsschicksal erlitten, wie es § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, auf den sie ihren Anspruch allein stützen könnten, voraussetze. Sie hätten ihren Wohnsitz in Polen nicht wegen ihres Deutschtums verlassen.
Die Kläger haben gegen dieses Urteil die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie wiederholen ihre bisher gestellten Anträge, rügen die Verletzung materiellen Rechts und machen geltend, der Einziehungsbescheid vom 22. April 1965 sei angefochten. Sie seien deutsche Volkszugehörige. Das Oberverwaltungsgericht habe § 6 BVFG unrichtig angewendet. Es habe nur angezweifelt, daß sie sich zum deutschen Volkstum bekannt hätten. Sie erfüllten auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG.
Der Beklagte und die Beigeladene halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Revisionsverfahren beteiligt; er hält die Revision für unbegründet.
Die Revision ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis mit Recht die Klage im Haupt- und im Hilfsantrag abgewiesen.
Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig gewesen. Die Beigeladene ist durch das Urteil des Verwaltungsgerichts materiell beschwert worden (BVerwGE 31, 233[BVerwG 31.01.1969 - BVerwG IV C 83.66]; 37, 43). Sie will durch ihr Verlangen vom Oktober 1961, die Kläger sollten ihre Vertriebenenausweise zurückgeben, einen Einziehungsbescheid nach § 18 BVFG erlassen haben, den sie verteidigt, dessen Nichtvorhandensein oder Unwirksamkeit jedoch die Kläger geltend machen.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Feststellungsantrag der Kläger im Ergebnis mit Recht als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 VwGO liegen vor. Gegenstand der Klage ist die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses. Die Kläger wollen festgestellt haben, daß der Beklagte verpflichtet ist, sie als Heimatvertriebene zu behandeln, und stützen sich darauf, daß die Entscheidung der Beigeladenen über die Ausweisausstellung wirksam und der Beklagte nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG daran gebunden ist. An der Feststellung dieses Rechtsverhältnisses haben sie dem Beklagten gegenüber ein berechtigtes Interesse. Der Beklagte bestreitet, daß sie Vertriebene sind, und hat ihre Anträge aus materiellen Gründen abgelehnt. Die Kläger müssen in diesen Streit wissen, ob sie die Ausweisurkunden auf Grund der Entscheidung der Beigeladenen über die Ausweiserteilung verlangen oder vom Beklagten die Neuausstellung von Ausweisen begehren müssen. Sie können Anträge auf erneute Erteilung der Vertriebenenausweise erst zurücknehmen, wenn feststeht, daß die Ausweiserteilung durch die Beigeladene wirksam und bindend ist. Das ist dem Beklagten gegenüber zu klären. Er ist die für die Neuerteilung der Ausweise gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BVFG zuständige Behörde.
Daß das Interesse der Kläger auf baldige Feststellung gerichtet ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Die Vorschrift in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit ebenfalls nicht entgegen. Die Kläger können ihr Interesse nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage durchsetzen. Daher ist der Feststellungsantrag zulässig.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der Dienststellenleiter des zuständigen Amtes der Beigeladenen dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger mitgeteilt, die Entscheidung über die Ausstellung der Vertriebenenausweise sei infolge örtlicher Unzuständigkeit rechtswidrig, die Kläger müßten ihre Ausweise zurückgeben. Damit war der Prozeßbevollmächtigte der Kläger einverstanden, beschaffte die Ausweise von den Klägern und gab sie an die Beigeladene zurück. Darin liegt der Erlaß eines mündlichen Verwaltungsaktes der Beigeladenen auf Rücknahme der Entscheidung über die Ausstellung der Vertriebenenausweise für die Kläger und ein Verzicht der Kläger auf die Anfechtung dieser Rücknahme.
Das Schwergewicht dieses Vorganges liegt in der einseitigen obrigkeitlichen Forderung, die Ausweise infolge örtlicher Unzuständigkeit der Beigeladenen zurückzugeben. Ihr haben sich die Kläger gebeugt. Gewollt war auf der Seite der Beigeladenen die Aufhebung der Entscheidung über die Ausstellung der Vertriebenenausweise, weil Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit bestanden. Dieses Ergebnis wäre vertraglich nicht zu erreichen gewesen; dazu bedurfte es eines einseiten Aktes der Beigeladenen.
Der Klägervertreter hatte diesen Willen der Beigeladenen erkannt und gebilligt. Die Rücknahme der Ausweisausstellung war keine Einziehung nach § 18 BVFG, wie das Verwaltungsgericht gefolgert hat. Unter Einziehung ist nur die Rücknahme aus sachlichen Gründen zu verstehen. Nur sie unterliegt den Voraussetzungen in § 18 BVFG und entfaltet nach § 15 Abs. 5 BVFG Bindungswirkung (Urteil vom 19. Dezember 1962 - BVerwG IV C 150.60 - [Buchholz 427.3 § 11 LAG Nr. 29 = ZLA 1963, 76]). Die Rücknahme, um die es hier geht, beruht ausschließlich auf verwaltungsverfahrensrechtlichen Gründen der örtlichen Zuständigkeit. Sie entfaltet keine Bindungswirkung. Diese zutreffende Beurteilung des Vorganges vertrat der Klägervertreter.
Die Wirksamkeit scheitert nicht an mangelnder Kundgabe, dieses Aktes an die Kläger. Die Rücknahme ist ihrem Prozeßbevollmächtigten kundgegeben worden. Er hat zwar Ausführungen in der Richtung gemacht, er habe keine Vollmacht gehabt. Sie beziehen sich jedoch allein auf die Einziehung der Vertriebenenausweise. Nicht angezweifelt hat er seine Vollmacht, soweit die Rücknahme der Entscheidung über die Ausstellung der Ausweise allein infolge Fehlens usr örtlichen Zuständigkeit der Beigeladenen in Frage steht.
Die Rücknahme ist zwar nur mündlich verfügt und deshalb fehlerhaft. Dieser Mangel beeinträchtigt jedoch ihre Wirksamkeit nicht. Aus dem Verwaltungsverfahrensrecht des Vertriebenengesetzes in § 15 bis § 20 BVFG ergibt sich, daß das Verwaltungsverfahren die Schriftform entweder ausdrücklich vorsieht oder voraussetzt. § 17 BVFG, der im Zeitpunkt des hier in Rede stehenden Vorgangs in der Fassung des Art. I Nr. 11 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207) galt, verlangt für die Ablehnung der Ausstellung des Ausweises einen schriftlichen Bescheid. Das gilt auch für die Rücknahme. Die Regelung deutet jedoch nicht darauf hin, daß ein Formverstoß zur Nichtigkeit des Aktes führt. Das bedürfte angesichts der geringen Formstrenge des Verwaltungsverfahrens besonderer Regelung. Sie ist im besonderen Verwaltungsverfahrensrecht nach dem Bundesvertriebenengesetz nicht getroffen. Nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen macht die Verletzung einer Formvorschrift einen Verwaltungsakt weder nichtig noch zu einem Nichtakt. Sie macht ihn anfechtbar (BVerwGE 24, 23 [BVerwG 29.03.1966 - BVerwG I C 19.65] [32]; 29, 282 [283 ff.]). Auch andere zur Nichtigkeit führende Mängel sind nicht vorhanden. Daher ist die mündlich erklärte Rücknahme der Entscheidung über die Ausstellung der Vertriebenenausweise ein wirksamer Verwaltungsakt.
welche Anfechtungsgründe die Kläger gehabt hätten, kann dahingestellt bleiben. Darauf kommt es nicht an, weil die Kläger auf die Anfechtung des Rücknahmebescheides verzichtet haben. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger teilte die Bedenken der Beigeladenen gegen ihre örtliche Zuständigkeit. Er kam der Rückforderung der Ausweise vorbehaltlos nach. Er ging davon aus, daß die Kläger danach so stehen, wie wenn ihnen ein Vertriebenenausweis noch nicht erteilt worden wäre und sie bei dem Beklagten die Erteilung neu beantragen müßten. Darin liegt der Verzichtwille des Prozeßbevollmächtigten der Kläger. Diesen Verzichtwillen hat er auch mit Wirkung gegen die Kläger erklärt. In seinem Anschreiben vom 20. Oktober 1961, mit dem er die Ausweise zurückgab, erklärte er ausdrücklich "wie besprochen ...". Was besprochen wurde, war die Rückgabe wegen örtlicher Unzuständigkeit der Beigeladenen. Für den Prozeßbevollmächtigten der Kläger war die Rückgabe der Ausweise endgültig. Darin liegt ein Rechtsbehelfsverzicht. Dazu war er ermächtigt. Damit war die Entscheidung der Beigeladenen über die Ausstellung der Vertriebenenausweise für die Kläger unanfechtbar zurückgenommen.
Nun haben die Kläger allerdings durch ihren Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 8. Februar 1964 gegen diesen Verwaltungsakt vorsorglich Widerspruch eingelegt. Dieser Widerspruch stellt jedoch weder die Wirksamkeit noch die Vollziehbarkeit der Rücknahme in Frage. Daher ist sie für die Kläger bindend. Das hat zur Folge, daß keine positive Entscheidung der Beigeladenen über die Ausstellung von Vertriebenenausweisen für die Kläger mehr vorhanden ist, die nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG dem Beklagten gegenüber materielle Bindungswirkung äußern könnte. Der Beklagte ist daher nicht verpflichtet, die Kläger als Vertriebene zu behandeln. Daher ist die Feststellungsklage unbegründet.
Da die Beigeladene nur mangels örtlicher Zuständigkeit ihre Entscheidung über die Ausstellung der Vertriebenenausweise zurückgenommen hat, liegt auch keine negative Entscheidung über die Ausstellung der Ausweise vor, die nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG bindend werden könnte. Eine solche Entscheidung läge nur in einer Einziehung nach § 18 BVFG, die die Beigeladene aber in der hier behandelten Maßnahme nicht verfügt hat. Daher ist der Beklagte frei in der Beurteilung, ob die Kläger Vertriebene sind.
Nun hat die Beigeladene allerdings mit Bescheiden vom 22. April 1965 auch noch die Einziehung der den Klägern erteilten Bescheide nach § 18 BVFG verfügt und zusätzlich noch einmal ihre. Entscheidung über die Ausstellung der Ausweise zurückgenommen. Diese Bescheide, auf die das Oberverwaltungsgericht sein Urteil gestützt hat, sind für die Entscheidung des hier vorliegenden Falles rechtlich unerheblich. Die Einziehung wie auch die erneute Zurücknahme ist mangels eines Gegenstandes unwirksam. Sie geht ins Leere, weil die Entscheidung der Beigeladenen über die Ausstellung der Vertriebenenausweise A für die Kläger bereits zurückgenommen war und die Ausweise der Kläger auch zurückgegeben waren. Da die Einziehung wirkungslos ist, vermag sie auch keine negative Bindung zu entfalten. Die Abweisung des Feststellungsantrages der Kläger ist daher im Ergebnis zutreffend.
Der Aufhebungsantrag gegenüber der Ablehnung des Beklagten, den Klägern Vertriebenenausweise A zu erteilen, entfällt damit. Er ist nur hilfsweise für den Fall gestellt, daß der Feststellungsantrag begründet ist. Das ergibt sich aus dem Sachzusammenhang. Da die Feststellungsklage aus sachlich-rechtlichen Gründen abzuweisen ist, ist die Voraussetzung nicht eingetreten, unter der über den Aufhebungsantrag entschieden werden soll.
Der Verpflichtungsantrag ist gleichfalls unbegründet. Er ist hilfsweise für den Fall gestellt, daß der Feststellungsantrag abgewiesen werden muß. Diese Voraussetzung liegt vor.
Die Kläger können nach § 15 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 1 BVFG Vertriebenenausweise A nur beanspruchen, wenn sie Vertriebene sind. Vertriebene sind sie, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erfüllen. Das ist nur dann der Fall, wenn sie ihr Heimatland Polen als deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige verlassen haben. Sie waren niemals deutsche Staatsangehörige. Sie sind auch keine deutschen Volkszugehörigen.
Die deutsche Volkszugehörigkeit beurteilt sich nach § 6 BVFG und verlangt, daß sich der Vertriebene in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum liegt vor, wenn der Vertriebene durch sein Verhalten das Bewußtsein und den Willen, dem deutschen Volkstum und keinem anderen anzugehören, für Dritte wahrnehmbar verbindlich kundgetan hat (BVerwGE 26, 344[BVerwG 26.04.1967 - BVerwG VIII C 30.64]). Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des deutschen Volkstums ist die Zeit vor dem Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgung- und Vertreibungsmaßnahmen. Zugunsten von Angehörigen des jüdischen Glaubensbekenntnisses kommt es auf die Verhältnisse vor der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus in Deutschland, also auf die Zeit vor dem 30. Januar 1933 an. Das bedeutet, daß sie sich auch noch danach zum deutschen Volkstum bekannt haben können, ihnen jedoch ein anders einzuschätzendes Verhalten nach diesem Zeitpunkt keinen Nachteil bringt. Weder vor noch nach diesem Zeitpunkt haben sich die Kläger zum deutschen Volkstum bekannt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu zwar keine abschließenden Feststellungen getroffen. Der Senat ist jedoch in der Lage, dem Antrag der Kläger zu entsprechen und abschließend in der Sache zu entscheiden. Denn die Darlegungen der Kläger zu dieser Frage, die das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil ausdrücklich oder durch Bezugnahme vollständig wiedergegeben hat, sind erschöpfend. Weitere Darlegungen können sie, wie sie haben ausführen lassen, nicht machen. Insofern unterscheidet sich der hier gegebene Fall von dem, über den der Senat im Urteil BVerwGE 26, 344[BVerwG 26.04.1967 - BVerwG VIII C 30.64] entschieden hat. Auch wenn das Oberverwaltungsgericht alle diese Darlegungen der Kläger als richtig festgestellt hätte, so ließe sich daraus nicht folgern, daß sich die Kläger in dem für sie maßgebenden oder einem späteren Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt hätten. Denn danach ergibt sich folgendes:
Die Großeltern des im Jahre 1908 geborenen Klägers wanderten von Berlin nach Polen aus. Sein Vater besuchte ein deutsches Gymnasium, seine Mutter entstammte einer deutschen Familie. Der Vater betrieb in ... eine Hut- und Filzfabrik. Die Eltern erzogen den Kläger deutsch. Sie sprachen in der Familie fast ausschließlich deutsch, lasen deutsche Bücher und Zeitungen, pflegten deutsche Kultur und verkehrten fast ausschließlich mit Deutschen. Der Kläger besuchte ... Schulen in ... und studierte dort an der Technischen Hochschule. Nach Abschluß seines Studiums arbeitete er in einer ... und als Berater in einer deutschen Firma in ... Welche Nationalität er bei amtlichen Befragungen angab, konnte er nicht sagen.
Die im Jahre 1911 geborene Klägerin entstammt einer ehedem deutschen Familie, die aus Westpommern nach ... auswanderte. Ihre Großeltern und Eltern waren Landwirte. Sie wohnten in einem Dorf im Kreise ... Dort lebten nur zwei deutsche Familien. Im Nachbardorf gab es eine größere deutsche Kolonie. Die dort eingerichtete deutsche Volksschule besuchte sie vier Jahre lang. Danach ging sie in das ... Gymnasium in ... Die Familie der Klägerin sprach deutsch und wurde von Mitbewohnern als deutsch angesehen. Ihre Mutter sprach besser deutsch als ... Vom Jahre 1928 bis zum Jahre 1930 besuchte die Klägerin einen Kursus für Diplompflegerinnen an der Universität in ... Vom Jahre 1930 bis 1935 arbeitete sie als Pflegerin. Dann bildete sie sich in ... zur Kosmetikerin aus und arbeitete in einer deutschen Firma in ... Im Jahre 1939 heiratete sie den Kläger. Auch sie konnte nicht sagen, welche Nationalität sie bei amtlichen Befragungen angab.
Alle diese Umstände, je einzeln und in ihrer Gesamtheit, ergeben nicht, daß sich die Kläger zum deutschen Volkstum bekannt haben. Daß sie sich bei amtlichen Befragungen oder vor öffentlichen Stellen zum deutschen Volkstum bekannt haben, ist nicht dargelegt und nicht ersichtlich. Auch in sonstiger Weise haben sie sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Die Abstammung von deutschsprechenden Eltern, deutsche Sprachkenntnisse und die Beschäftigung mit deutscher Literatur, die in deutschen Familien gebräuchliche Lebensart und der Verkehr mit Deutschen sind sowohl für sich als auch insgesamt betrachtet nur Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG. Sie ersetzen das Bekenntnis nicht. Irgendein Anhaltspunkt, aus dem man gegebenenfalls ein Bekenntnis entnehmen könnte, liegt nicht vor. Wenn ... Mitbürger die Familie der Klägerin als deutsch angesehen haben, so wegen der deutschen Sprache und der deutschen Lebensart. Nur aus diesem Grunde bezeichnen auch die Kläger ihre Familien als deutsch. Das reicht jedoch nicht aus, um ein Bekenntnis anzunehmen. Entscheidend sind die Tatsachen, die bei den Mitbürgern diesen Eindruck erweckt haben. Sie müssen am Maßstab des Bekenntnisbegriffs in § 6 BVFG gewürdigt werden, ob in ihnen mehr als nur die Verbundenheit mit deutschem Sprach- und Kulturgut zum Ausdruck kommt (Beschluß vom 16. März 1971 - BVerwG VIII B 33.70 - Urteil vom 28. Oktober 1971 - BVerwG VIII C 92.70 -). Das ist hier nicht der Fall. Die, Eltern der Kläger und die Kläger selbst können sich trotz, deutscher Sprache und Lebensart zum jüdischen Volkstum, das es in ... gab, oder zum ... oder zu einem anderen Volkstum bekannt haben.
Auch das Verhalten der Kläger in der Zeit, als sie selbständig waren, nämlich als der Kläger in ... sein Studium begann (1928/29) und die Klägerin ihre Ausbildung als Diplompflegerin in ... abgeschlossen hatte und berufstätig wurde (nach 1930), gibt nichts für ein Bekenntnis der Kläger zum deutschen Volkstum her. Alles deutet vielmehr darauf hin, daß sie sich nicht dem deutschen Volkstum zugewandt hatten.
Daher spricht nichts dafür, daß sich die Kläger zum deutschen Volkstum bekannt haben. Damit hat das Oberverwaltungsgericht auch den Verpflichtungsantrag mit Recht abgewiesen, ohne daß es noch auf die im Revisionsverfahren aufgeworfene Streitfrage ankommt, wie der Vertreibungstatbestand in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG auszulegen ist.
Die Revision der Kläger ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.