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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.03.1971, Az.: BVerwG VIII B 33.70

Bestimmung der Anforderungen an den Nachweis eines Bekenntnisses zum Deutschtum

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.03.1971
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 33.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 13609
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 11.02.1970 - AZ: II OE 97/69

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. März 1971
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Dr. Raschke sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Februar 1970 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt gemäß § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der durch § 67 des Reparationsschädengesetzes vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105) geänderten Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882), zum Nachweis seiner Eigenschaft als Heimatvertriebener die Ausstellung des Ausweises A. Sein Antrag wurde im Verwaltungsverfahren abgelehnt. Seiner Verpflichtungsklage gab das Verwaltungsgericht statt. Im Berufungsverfahren wurde das Urteil der ersten Instanz aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Nichtzulassung der Revision gegen das Berufungsurteil hat er mit der Beschwerde angefochten.

2

Die Beschwerde, mit welcher sich der Kläger auf die in § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe beruft, ist unbegründet.

3

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das wäre nur dann der Fall, wenn von einem etwaigen Revisionsverfahren die Klärung einer durch das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschiedenen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre. Das ist nicht der Fall.

4

Der Kläger sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage, ob für den Nachweis eines Bekenntnisses zum Deutschtum über ein schlüssiges Verhalten hinaus noch andere objektiv erfaßbare Anhaltspunkte erforderlich sind. Diese Rechtsfrage, ist geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits wiederholt dazu Stellung genommen, welche Voraussetzungen, gegeben sein müssen, damit das Tatbestandsmerkmal eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum insbesondere auch von Angehörigen der in Betracht kommenden Vielvölkerstaaten, die der mosaischen Religionsgemeinschaft angehören bzw. angehörten, erfüllt wird (vgl. z.B. BVerwGE 26, 344). Der vorliegende. Fall, bietet keine Gelegenheit, die hierbei aufgestellten Grundsätze zu ergänzen oder zu ändern.

5

Die Beschwerde kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Erfolg haben. Danach wäre die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweichen und auf dieser Abweichung beruhen würde. Eine solche Abweichung liegt, nicht vor.

6

Der Kläger hält das angefochtene Urteil nicht für vereinbar mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 30, 305. Er führt hierzu aus: Nach dieser Entscheidung sei unter dem Bekenntnis zum Deutschtum nach § 6 BVFG nichts anderes zu verstehen, als daß der einzelne in seiner Heimat als Deutscher sich zu erkennen gegeben hat bzw. bekannt gewesen sei. Das Berufungsgericht habe festgestellt, daß sein - des Klägers. - Großvater als Deutscher angesehen worden und damit - was aus dieser Feststellung logisch folge - auch als Deutscher bekannt gewesen sei. Sein Großvater müsse sich demnach so verhalten haben, daß ein beobachtender Dritter aus dem Verhalten habe schließen können: "Er ist (auch) ein Deutscher". Ein solches schlüssiges Verhalten aber erfülle nach der angeführten Entscheidung bereits als objektives Äußerungsmerkmal des subjektiven Bekenntnisses den Tatbestand des Bekenntnisses zum Deutschtum im Sinne von § 6 BVFG.

7

Der Kläger verkennt bei seinen Ausführungen, daß der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung (BVerwGE 30, 305) der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 26, 344) jedenfalls insofern gefolgt ist, als er entschieden hat, daß ein vom Kläger dargelegtes und im einzelnen vom Gericht festzustellendes Verhalten als Bekenntnistatbestand dann nicht gewertet werden kann, wenn in ihm der verbindliche Wille, Deutscher zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, nicht eindeutig zum Ausdruck gekommen ist. Die Verbundenheit mit den Gütern der deutschen Kultur und die Pflege der deutschen Sprache allein reichen für die Annahme eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht aus (vgl. BVerwGE 26, 344 [345/346]; 30, 305 [310]). Ein in dieser Verbundenheit liegendes Bekenntnis zum deutschen Sprach- und Kulturkreis vermag das nach § 6 BVFG geforderte Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht zu ersetzen, da auch andererseits das Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum, etwa dem in der Heimat des Vertriebenen anerkannten jüdischen Volkstum, gleichwohl die Verbundenheit mit dem deutschen Sprach- und Kulturgut nicht ausschließt. Das Berufungsgericht hat daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Klage mit der Erwägung abgewiesen, daß ein bestimmtes, auf ein Deutschtumsbekenntnis hindeutendes Verhalten nicht festgestellt werden könne.

8

Die Feststellung eines bestimmten, als Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu wertenden Verhaltens kann nicht ausschließlich, durch logische Schlußfolgerungen aus der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsache gewonnen werden, daß der Großvater des Klägers bei einigen Mitbürgern in seiner Heimatgemeinde, als Deutscher gegolten habe. Entscheidend sind vielmehr nach der Entscheidung BVerwGE 30, 305 die Tatsachen, die bei den Mitbürgern den Eindruck erweckt haben, der später von Verfolgungsmaßnahmen Betroffene sei Deutscher gewesen. Diese Tatsachen müssen demnach zunächst festgestellt und Sodann rechtlich am Maßstab des Bekenntnisbegriffs in § 6 BVFG dahin gewürdigt werden, ob in ihnen mehr als nur die Verbundenheit mit dem deutschen Sprach- und Kulturgut, nämlich der Wille, Deutscher zu sein und keinem arideren Volkstum anzugehören, zum Ausdruck kommt. Bei der rechtlichen Beurteilung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat in erster Linie die Erklärungen maßgebend, die jemand in seiner Heimat bei der amtlichen Aufforderung, seine Volkszugehörigkeit zu bezeichnen, abgegeben hat. Solche auf ein verbindliches Deutschtumsbekenntnis hindeutenden Tatsachen sind jedoch vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden.

9

Die Beschwerde war demnach als unbegründet zurückzuweisen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Dr. Schröcker
Dr. Raschke
Dr. Hopf