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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.03.1972, Az.: BVerwG VIII C 20.70

Zurückstellung vom Wehrdienst wegen nach der Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheides und vor dem Gerichtstermin entstandenen Gründen; Heranziehung eines Wehrpflichtigen zum Wehrdienst als besondere Härte aufgrund wirtschaftlicher Gründe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.03.1972
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 20.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 15428
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 16.12.1969 - AZ: 734 - I/69

Fundstellen

  • BVerwGE 40, 1 - 7
  • DVBl 1973, 195 (Kurzinformation)
  • DÖV 1973, 136-137 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 894-895 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 1829-1831 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Zurückstellung wegen eines Grundes, der in der Zeitspanne zwischen dem Unanfechtbarwerden des Einberufungsbescheides und dem in ihm festgesetzten Gestellungstermin entstanden ist, kann mit isoliertem Zurückstellungsantrag und im Streitfall mit der Verpflichtungsklage geltend gemacht werden.

Ob die Heranziehung eines Wehrpflichtigen zum Wehrdienst für ihn wegen wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde, kann nicht ohne Rücksicht auf das Unterhaltssicherungsgesetz beurteilt werden. In der Regel kann der wehrdienstbedingte Ausfall des Arbeitseinkommens als solcher auch nicht in Verbindung mit einem Schuldenstand des Wehrpflichtigen zu seiner Zurückstellung führen.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. Dezember 1969 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde durch unanfechtbar gewordenen Musterungsbescheid im Jahre 1967 als tauglich gemustert. Antragsgemäß wurde er mit Bescheid vom 16. Januar 1969 vom Wehrdienst zurückgestellt bis zum 15. August 1969, damit er an einer Südostasien-Tournee einer Musikkapelle teilnehmen konnte. Gleichzeitig wurde ihm die erforderliche Genehmigung zum Verlassen des Bundesgebietes erteilt und ein Einberufungsbescheid auf den 1. Oktober 1969 ausgehändigt. Diese Bescheide sind unanfechtbar geworden.

2

Nach der Rückkehr von der Tournee im Sommer 1969 begehrte der Kläger für seine weitere Mitwirkung in der Kapelle eine weitere Zurückstellung. Der Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, der Dreijahresvertrag mit der Kapelle, auf den sich der Kläger berufe, bestehe seit dem 1. Januar 1969 und damit sei der Zurückstellungsgrund nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 20 Abs. 2 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes geltend gemacht; zugleich wurde in dem Ablehnungsbescheid ausgesprochen, daß die Einberufung auf den 1. Oktober 1969 aufrechterhalten bleibe. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben. Er wies dabei auf die schwierige Situation hin, in die die Kapelle dadurch geraten sei, daß das für die Tournee vereinbarte Honorar nicht eingegangen sei; die Kapelle könne deswegen ihre Verpflichtungen nicht begleichen, und es drohe ihr die Zwangsvollstreckung, wenn sie nicht weiterarbeiten könne. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

3

Die vorsorglich bestrittene Tauglichkeit sei in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Wegen der Zurückstellungsfrage könne es letztlich offenbleiben, ob das Begehren, wegen der finanziell schwierigen Lage der Kapelle für eine weitere Mitwirkung bei dieser zurückgestellt zu werden, unter § 12 Abs. 4 Satz 1 oder unter § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes zu subsumieren sei; keiner der beiden Tatbestände sei erfüllt. Der Kläger könne sich gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes nur auf Umstände berufen, die innerhalb der drei Monate zurückliegenden Zeit entstanden seien, er könne sich nicht berufen auf Verpflichtungen, die er gegenüber der Kapelle oder diese mit Veranstaltern früher eingegangen sei. Zu prüfen sei nur die neue Situation, daß das Ausbleiben der vereinbarten Gage der Kapelle und dem Kläger die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten unmöglich mache. Diese Situation sei durch Unvorsichtigkeit der Kapelle bzw. des Klägers entstanden, aber nicht durch den Wehrdienst. Zur Erhaltung und Fortführung des Unternehmens könne er nicht zurückgestellt werden, weil dieses Unternehmen zu jedem anderen Zeitpunkt durch seinen wehrdienstbedingten Ausfall in Frage gestellt wäre. Von den geltend gemachten Schulden hätte der Kläger nur einen Bruchteil mit der rückständigen Gage begleichen können. Seine finanzielle Lage sei also durch den Ausfall der Gage nicht wesentlich verschlechtert worden. Mit seiner Schuldenlage im Zeitpunkt seiner Zurückstellung habe er sich abgefunden. Im übrigen seien Schulden kein Zurückstellungsgrund, wenn sie, wie hier, nicht zwangsläufig entstanden seien, sondern auf einem freien Entschluß des Wehrpflichtigen beruhten. Die Schulden könnten überdies abgedeckt werden, wenn die Forderung auf die Restgage verwirklicht werde. Daß diese Forderung nicht beitreibbar sei, stehe noch nicht fest. Für die Führung des Rechtsstreits um diese Forderung könne der Kläger nicht zurückgestellt werden, zumal er hierbei anwaltschaftlich vertreten sei.

4

Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts.

5

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

6

II.

Die Revision ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

7

In die Revision gelangt ist nur der Streit um eine weitere Zurückstellung des Klägers nach § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, das hier in der Fassung vom 28. September 1969 - BGBl. I S. 1773 - anzuwenden ist. Die Tauglichkeit ist im Revisionsverfahren nicht mehr streitig.

8

Der Zurückstellungsstreit hat die verwaltungsverfahrensrechtliche Besonderheit, daß die Zurückstellung begehrt wird wegen eines Grundes, der behauptetermaßen in der Zeitspanne zwischen dem Unanfechtbarwerden des Einberufungsbescheides und dem darin festgesetzten Gestellungstermin entstanden ist. Ein solcher Grund muß noch in der dem Wehrdienstverhältnis systematisch vorausgehenden Stufe des Heranziehungsverfahrens Berücksichtigung finden (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 101.70 - [NJW 1971, 2187]). Er erledigt sich nicht und er verwandelt sich auch nicht in einen Entlassungsgrund gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 1 WpflG, wenn der Streit um ihn bis zum rechtlichen Beginn des Wehrdienstverhältnisses nicht beendet werden kann. Denn als Grund einer Entlassung aus dem Wehrdienst, nach dieser Vorschrift kommt nur eine Härte in Betracht, die als solche nach dem Einberufungstermin entstanden ist (BVerwGE 37, 62[BVerwG 17.12.1970 - VIII C 113.68]).

9

In der angeführten Entscheidung vom 24. Juni 1971 hat der erkennende Senat offengelassen, in welcher Form ein solches Zurückstellungsbegehren geltend zu machen ist. Die Frage beantwortet sich dahin, daß es mit einem neuen isolierten Zurückstellungsantrag bei der Wehrersatzbehörde geltend zu machen und im Streitfall mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist. Einer zusätzlichen Klage auf Aufhebung des unanfechtbaren Einberufungsbescheides bedarf es - zur Verfolgung des Verpflichtungsbegehrens - nicht. Das ergibt sich aus § 15 Abs. 2 der Musterungsverordnung in der Fassung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 113). Nach dieser Vorschrift entscheidet das Kreiswehrersatzamt über einen nachträglichen Zurückstellungsantrag und ist ein Einberufungsbescheid durch schriftlichen Bescheid zu widerrufen, wenn dem Antrag stattgegeben wird. Für den Widerruf durch die Wehrersatzbehörde ist in diesem Fall auch dann noch Raum, wenn das Wehrdienstverhältnis bereits begönnen hat: Er ist einer Aufhebung des Einberufungsbescheides im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 4 WpflG gleichzuachten, die kraft Gesetzes (§ 29 Abs. 1 WpflG) zur Entlassung führt.

10

Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht nur über die Zurückstellung entschieden; richtigzustellen ist aber, daß von einem Verpflichtungsbegehren auszugehen war, auf das - wenn es begründet ist - ein Verpflichtungsurteil ergeht. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß auf Gründe, die dem unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheid erfolglos entgegengehalten wurden oder die ihm hätten entgegengehalten werden können, bei der Geltendmachung eines in diesem Sinne nachträglichen Zurückstellungsgrundes nicht mehr zurückgegriffen werden kann. Erst wenn der geltend gemachte Grund in diesem Sinne "neu" ist, stellt sich die weitere Frage, ob mit ihm auch die Antragsfrist des § 20 Abs. 2 Satz 2 WpflG eingehalten ist.

11

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob der vorgebrachte Zurückstellungsgrund neu ist, von der Lage ausgegangen, wie sie sich nach dem unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheid darstellte. Nach diesem in Verbindung mit dem Zurückstellungsbescheid ist der Kläger erst zum 1. Oktober 1969 einberufen und bis dahin zurückgestellt worden, damit er, seinem seinerzeitigen Antrag entsprechend, die einmalige Gelegenheit wahrnehmen könne, mit der in Rede stehenden Kapelle in der Zeit vom 15. Januar 1969 bis zum Sommer 1969 deren Südostasien-Tournee mitzumachen und sich dadurch Mittel für sein späteres Sprachenstudium zu beschaffen. Danach war dem Kläger ein von vornherein sachlich und zeitlich befristeter Aufschub gewährt worden und er war vom 1. Oktober 1969 an unter Verneinung eines dann noch bestehenden Zurückstellungsgrundes für den vollen Grundwehrdienst verfügbar gestellt. Deshalb ist davon auszugehen, daß er vom 1. Oktober 1969 an der Kapelle als Mitspieler nicht mehr zur Verfügung stand und daß das aus ihm und weiteren vier Migliedern bestehende Ensemble von diesem Zeitpunkt an in dieser Zusammensetzung nicht mehr spielen konnte; die Kapelle mußte ohne ihn oder mit einem anderen Mitglied an seiner Stelle weiterspielen. Die Wirkung des Ausfalls des Klägers von dem genannten Zeitpunkt an auf die Lage der Kapelle und auf seine eigene Lage als deren Mitglied kann daher als Zurückstellungsgrund nicht mehr eingesetzt werden. Das hat die weitere Folge, daß sich auch eine Verschlechterung der Lage der Kapelle von diesem Zeitpunkt an nicht mehr in zurückstellungsrechtlich erheblicher Weise für den Kläger auswirken kann.

12

Auswirken in diesem Sinne könnte sich allenfalls eine solche Veränderung der Lage, die die Frage des Ersatzes für den Kläger von dem genannten Zeitpunkt an beträfe. Die Verschlechterung der Lage der Kapelle könnte für eine Zurückstellung des Klägers eingesetzt werden, wenn sie es unmöglich machte, einen geplanten Ersatz für ihn zu gewinnen oder in anderer Weise die Zeit seines Ausfalls zu überbrücken. Gründe dieser Art werden aber gerade nicht vorgebracht: Es wird vorgebracht, daß die Kapelle schon jahrelang bestehe, daß sie längst eingegangene Verpflichtungen zu Auftritten über den 1. Oktober 1969 hinaus zu erfüllen habe sowie, daß das Ensemble als solches aufeinander eingespielt und daher auch der Kläger nicht entbehrlich sei.

13

Neu in dem angeführten Sinne wäre allerdings auch ein Vorbringen, daß der Kläger sich nachträglich entschlossen habe, seine Mitwirkung bei der Kapelle nicht im Sommer 1969 aufzugeben und ein Sprachenstudium aufzunehmen, sondern bei der Kapelle bis auf weiteres zu bleiben. Mit diesem Grund, könnte der Kläger aber unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, der für die Beziehungen zwischen den Wehrpflichtigen und den Wehrersatzbehörden gilt (BVerwGE 34, 273[BVerwG 10.12.1969 - BVerwG VIII C 207.67]), grundsätzlich nicht mehr gehört werden; denn da er seine Zurückstellung für die in Rede stehende Tournee auf der Grundlage seines Vorbringens erhalten hatte, seine Mitwirkung bei der Kapelle werde im Sommer 1969 beendet sein und er stehe vom 1. Oktober 1969 an für die Erfüllung seiner Wehrpflicht zur Verfügung, war er in seinen weiteren Dispositionen, gehalten, auf diese Umstände Rücksicht zu nehmen (vgl. hierzu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 76.69 -). Eines weiteren Eingehens hierauf bedarf es nicht, da der Kläger nicht geltend macht, daß er den Entschluß, bei der Kapelle zu bleiben, erst nachträglich gefaßt habe.

14

Der Kläger kann sonach eine Zurückstellung wegen der Lage der Kapelle nicht mehr erreichen, ob er sich nun unmittelbar auf seine Unentbehrlichkeit in dieser beruft oder aber auf den der Kapelle drohenden Zusammenbruch, wenn sie ihre Verpflichtungen nicht mehr erfüllen könne. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht offengelassen, ob dieses Zurückstellungsbegehren unter § 12 Abs. 4 Satz 1 oder aber Satz 2 Nr. 2 WpflG einzuordnen wäre.

15

Zu prüfen bleibt danach nur der Grund, daß der Kläger persönlich infolge des Ausbleibens der vereinbarten Gage in Schulden oder in Verzug bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus alten Schulden geraten sei, und zwar in der Weise, daß er auf seinen weiteren Arbeitsverdienst durch Mitwirkung in der Kapelle angewiesen sei, um schwere Nachteile, insbesondere eine Zwangsvollstreckung zu vermeiden. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint, daß die Heranziehung des Klägers zum Wehrdienst für ihn wegen wirtschaftlicher Gründe (§ 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG) eine besondere Härte bedeuten würde.

16

Mit dem angeführten Sachverhalt wird unmittelbar an den Ausfall von Arbeitseinkommen infolge des Wehrdienstes angeknüpft. Er kann daher nicht beurteilt werden ohne Rücksicht auf das Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG -) in der Fassung vom 31. Mai 1961 (BGBl. I S. 457). Denn dieses Gesetz bezweckt den Ausgleich des wehrdienstbedingten Ausfalls von Arbeitseinkommen oder - anders gewendet - die Sicherung der Erfüllung der Wehrpflicht unter für den Wehrpflichtigen wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen.

17

Nach diesem Gesetz erhält ein Wehrpflichtiger - neben der Sicherung des Lebensbedarfs seiner Familie - auch Aufwendungen für Verpflichtungen, die während seiner Wehrdienstzeit weiterlaufen, bei Hinzutritt bestimmter weiterer Voraussetzungen ersetzt. Insbesondere werden ersetzt: nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b) und c) USG Aufwendungen für Miete der Berufsstätte und sonstige unabwendbare Aufwendungen, zur Sicherung der Fortführung des Gewerbebetriebes oder des Betriebes der Land- oder Forstwirtschaft oder des freien Berufes; nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. d) USG (bis zu einem Höchstbetrag und im Falle der Eingehung der entsprechenden Verpflichtungen bereits 12 Monate vor der Einberufung) Aufwendungen für Verpflichtungen aus einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung, aus Lebensversicherungs- oder ähnlichen Verträgen, Bauspar-, Kapitalansammlungsverträgen usw., ferner aus dem Bau von Eigenheimen. Voraussetzung für den Ersatz ist, daß die Aufwendungen, aus einem weiterlaufenden Einkommen des Wehrpflichtigen nachweislich nicht gedeckt werden können. Schließlich ist - in Ergänzung zu den vorstehend angeführten sog. Sonderleistungen - in § 23 USG ein Ausgleich vorgesehen, sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften des Gesetzes besondere Härten ergeben. In den Hinweisen des Bundesministers des Innern in der seinerzeit geltenden Fassung von 1968 (GMBl. 1968 S. 71) ist für einen Härteausgleich in Nr. 94 Buchst. f) bestimmt: Soweit Aufwendungen des Wehrpflichtigen für Schuldverpflichtungen, die vor der Zustellung des Einberufungsbescheides entstanden sind, nicht (als Sonderleistungen) erstattet werden (z.B. bei Verpflichtungen aus Teilzahlungskäufen usw.), können übernommen werden, 1.) wenn der Gläubiger dem Wehrpflichtigen die Tilgungsraten stundet, die dadurch entstehenden banküblichen Zinsen und sonstigen Kosten (z.B. Bearbeitungsgebühr), 2.) wenn der Wehrpflichtige den Kredit weiterhin zu den ursprünglichen Bedingungen tilgt oder zur Erfüllung seiner Schuldverpflichtungen ein Darlehen aufnimmt, im Höchstfall die banküblichen Kreditkosten.

18

Nach dem Untrerhaltssicherungsgesetz werden dem Wehrpflichtigen demnach nicht alle Verbindlichkeiten, die während seiner Wehrdienstzeit weiterlaufen, ersetzt; er muß sonstiges Einkommen, das er außer dem wegfallenden Arbeitseinkommen bezieht, für die Deckung einsetzen. Bei Aufwendungen für Verpflichtungen, die nicht in den positiven Vorschriften des Gesetzes genannt sind, muß eine besondere Härte bestehen, damit durch einen Härteausgleich nach § 23 USG eingegriffen wird; folgerichtig wird daher in dem angeführten Hinweisfall davon ausgegangen, daß der Wehrpflichtige mit seinem Gläubiger zunächst eine Regelung treffen oder sonstige Schritte für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten trotz seiner Einberufung unternehmen muß.

19

Aus alledem ergibt sich: Eine Härte infolge des wehrdienstbedingten Ausfalls von Arbeitseinkommen entfällt voraussetzungsgemäß, soweit Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz vorgesehen sind. Eine besondere Härte, der durch eine Zurückstellung abzuhelfen wäre, darf aber nicht etwa schon dann und darum angenommen werden, wenn und weil das Unterhaltssicherungsgesetz nicht mit Leistungen eingreift. Weil beide Gesetze aufeinander bezogen sind, kann ein wirtschaftlicher Nachteil, der nach der Regelung desUnterhaltssicherungsgesetzes als zumutbar hinzunehmen ist, auch keine besondere Härte sein, die nach dem Wehrpflichtgesetz eine Wehrdienstausnahme rechtfertigt. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, daß dort, wo das Unterhaltssicherungsgesetz nicht, auch nicht mit einem Härteausgleich, eingreift, auch von einer besonderen Härte im Sinne der Zurückstellungsvorschriften nicht die Rede sein kann.

20

In der Regel kann daher der wehrdienstbedingte Ausfall des Arbeitseinkommens als solcher auch nicht in Verbindung mit einem Schuldenstand des Wehrpflichtigen zu seiner Zurückstellung führen. Indessen mag es gleichwohl zugespitzte Fälle geben, in denen nur mittels eines Aufschubs der Wehrdienstleistung und mit dem infolgedessen noch zu erzielenden Arbeitseinkommen die Erfüllung einer drängenden Zahlungsverpflichtung ermöglicht werden kann, deren Nichterfüllung mit schweren Nachteilen für den Wehrpflichtigen verbunden wäre (etwa weil wegen Nichtleistung einer Ratenzahlung ein praktisch bereits erworbenes Wirtschaftsgut verlorenginge oder weil Vollstreckungsmaßnahmen den Wehrpflichtigen in seinem beruflichen Fortkommen schwer belasten würden). In Fällen dieser Art mag eine Zurückstellung vom Wehrdienst ausnahmsweise in Frage kommen.

21

Einer abschließenden Erörterung der Voraussetzungen, die für eine Zurückstellung in solcher Fällen zu fordern wären, bedarf es in dieser Streitsache nicht. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht - und es ist auch insoweit nichts festgestellt -, daß er selbst von Gläubigern bedrängt, insbesondere mit alsbaldiger und in anderer Weise nicht zu vermeidender Vollstreckung bedroht würde.

22

Geltend gemacht wurde, daß die Kapelle ihre Verpflichtungen gegenüber Musikunternehmungen, gegenüber Steuerbehörden usw. nicht erfüllen könne; daß ihr Zahlungsbefehle zugegangen und Vollstreckungsmaßnahmen angedroht seien. Das berührt den Kläger selbst allerdings mittelbar, insofern, als die Gläubiger einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - in dieser Rechtsform wurde die Kapelle, wie festgestellt, geführt - nicht beschränkt sind auf den Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen, sondern sich an den einzelnen Gesellschafter halten können (§§ 705 ff. in Verbindung mit §§ 420 ff. BGB). Indessen scheidet für die Annahme einer besonderen Härte im Sinne der Zurückstellungsregelung ein künftiger Nachteil aus, der nur möglich, aber nicht hinreichend sicher ist (vgl. zuletzt die Entscheidung des Senats vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 71.69 - [BWV 1970, 212 = NZWehrr. 1970, 194]). Ein Zugriff der Gläubiger gerade auf den Kläger liegt aus dem Grunde fern, daß - wie den Aktenunterlagen zu entnehmen ist - die Geschäfte der Gesellschaft nicht von ihm geführt wurden.

23

Soweit mit der Revision etwa geltend gemacht werden sollte, daß der Kläger selbst von den Gläubigern bedrängt werde, wäre das Vorbringen neu und die Berufung darauf im Revisionsverfahren ausgeschlossen. Im übrigen bleibt darauf hinzuweisen, daß beispielsweise Aufwendungen zur Erhaltung eines zur Berufsausübung unerläßlichen Musikinstruments nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. c) USG, Lebensversicherungsprämien nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. d) USG als Sonderleistungen ersatzfähig wären.

24

Danach rechtfertigen auch die Schulden des Klägers keine Zurückstellung. Auf die quantitativen Erwägungen, aus denen das Verwaltungsgericht zum gleichen Ergebnis gelangt ist, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. Es genügt der Hinweis, daß die Verneinung einer besonderen Härte aus dem Grunde, daß auch bei einem Eingang der Gage nicht alle Schulden hätten beglichen werden können, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu überzeugen vermöchte. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgehoben hat, ob die Zahlungsverpflichtungen, die als Zurückstellungsgrund eingesetzt werden, zwangsläufig entstanden sind; kann es sich zwar auf eine Bemerkung in demUrteil vom 19. Dezember 1968 - BVerwG VIII C 30.67 - (Buchholz 448.0 § 12 WpflG Nr. 36 = BWV 1969, 138) berufen. Indessen ist in der (späteren) Entscheidung BVerwGE 34, 273[BVerwG 10.12.1969 - BVerwG VIII C 207.67] die allgemeinere Frage, ob ein Wehrpflichtiger mit Zurückstellungsgründen ausgeschlossen ist, die er selbst - freiwillig und ohne Not - gesetzt hat, modifiziert beantwortet: Ein Wehrpflichtiger ist nicht bereits durch die bloße Tatsache seiner Erfassung und seiner Musterrung gebunden, sich in seinen Dispositionen Einschränkungen aufzuerlegen; er kann sich aber dann nicht auf vorausgegangenes eigenes Handeln berufen, wenn er hierbei gegen den auch das Wehrpflichtverhältnis beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde. Als ein solcher Verstoß kann gegebenenfalls auch eine berufliche oder wirtschaftliche Disposition in Frage kommen, die trotz eines nahe bevorstehenden Einberufungstermins noch vorgenommen wird (vgl. das erwähnte Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 76.69 -). Diese Grundsätze würden auch gelten, wenn der Ausnahmefall gegeben wäre, daß wegen Schuldverpflichtungen die Einberufung zu einem bestimmten Zeitpunkt eine besondere Härte bedeutet.

25

Nach alledem war die Revision zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf