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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.02.1972, Az.: BVerwG III C 108.70

Feststellung eines Vertreibungsschadens; Anspruch auf Kriegslastenausgleich; Verlust einer Feinkosthandlung mit Fabrikation von Feinkostwaren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.02.1972
Aktenzeichen
BVerwG III C 108.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 13307
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 06.02.1970 - AZ: L 8 III 66

Fundstellen

  • BVerwGE 39, 278 - 285
  • IFLA 1973, 33
  • RZW 1972, 318
  • ZLA 1972, 105

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Verlust von Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 1937 in einem im unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelegenen Gebiet von einem deutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen erworben worden sind und bis zur Einbeziehung dieses Gebietes einem nichtdeutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen gehört haben (sog. Nationalitätenvermögen), kann nur gemäß § 9 der 7. FeststellungsDV zu einer Schadensfeststellung führen.

  2. 2.

    Bei Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV kann bei beweglichen Betriebsvermögen der Einheitswert grundsätzlich als Verkehrswert angesehen werden; gleiches gilt auch für den auf den Erwerbszeitpunkt ermittelten Ersatzeinheitswert.

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking,
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Sigulla und
die Bundesrichterin Dr. Eckstein
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Februar 1970 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der Heimatvertriebener aus P. ist, macht den Verlust einer Feinkosthandlung mit Fabrikation von Feinkostwaren geltend. Dieses in Prag gelegene Geschäft hatte dem tschechischen Volkszugehörigen mit tschechoslowakischer Staatsangehörigkeit Rudolf S. gehört, der am 13. Oktober 1941 standgerichtlich verurteilt und dessen Vermögen zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen worden war. Der Kläger, der für diesen Betrieb Ende 1941 als Treuhänder eingesetzt worden war, erwarb ihn durch Kaufvertrag vom 9. April 1942 vom Deutschen Reich - vertreten durch das Vermögensamt beim Reichsprotektor in Böhmen und Mähren - zu einem Kaufpreis von 66.500 RM.

2

Nachdem im Schadensfeststellungsverfahren zunächst Teilbescheide zugunsten des Klägers unter dem 5. April 1960 und 19. September 1963 ergangen waren, lehnte das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 13. Oktober 1964 die Schadensfeststellung unter Aufhebung der rechtsbeständig gewordenen Teilbescheide gemäß § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV unter anderem deshalb ab, weil der Kläger die Feinkosthandlung mit Fabrikation ohne angemessene Gegenleistung erworben habe. Zur Begründung der nach erfolglosem Beschwerdeverfahren abgewiesenen Klage hat das Verwaltungsgericht angeführt: Bei dem Feinkostgeschäft S. habe es sich um beschlagnahmtes tschechisches Nationalitätenvermögen gehandelt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung des vertreibungsbedingten Verlustes dieses Geschäftes nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV. Er habe das Geschäft zu einem unangemessen niedrigen Kaufpreis erworben und diesen - soweit er ihn tatsächlich entrichtet habe (nämlich in Höhe von 62.228,20 RM) - nicht aus eigenen rechtmäßig erlangten Mitteln beglichen. Deshalb sei er gemäß § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV von einer Schadensfeststellung ausgeschlossen.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers mit den Antrag,

4

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Lastenausgleichsbehörden anzuweisen, den Schaden nach den Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes festzusetzen und zur Liquidierung zu bringen.

5

Der Kläger rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts und meint, Erwerb und Verlust der Feinkosthandlung seien nicht nach den Vorschriften der 7. FeststellungsDV zu beurteilen. Die Vermögenseinziehung auf Grund der standgerichtlichen Verurteilung habe zu einem rechtmäßigen Erwerb des Deutschen Reiches und davon abgeleitet auch des Klägers geführt. Daher liege keine Entziehung vor, so daß es auf die Fragen nicht ankomme, ob der Kaufpreis angemessen sei und woher die Kaufpreismittel stammten. Im übrigen sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger den Kaufpreis nicht aus eigenen Mitteln entrichtet und der Kaufpreis unter dem Verkehrswert gelegen habe, rechtsfehlerhaft zustande gekommen.

6

Der Beteiligte hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für richtig und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

8

1.

Zu Unrecht vertritt der Kläger allerdings die Auffassung, daß der von ihn geltend gemachte Verlust nicht nach den Vorschriften der 7. FeststellungsDV zu beurteilen sei. Seine Auffassung, daß eine Schadensfeststellung nach den Vorschriften dieser Verordnung nur in Betracht komme, wenn das durch Vertreibungsmaßnahmen in Verlust geratene Wirtschaftsgut im Sinne des § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV entzogen worden sei, ist unzutreffend.

9

Die 7. FeststellungsDV unterscheidet entsprechend den gesetzlichen Ermächtigungsnormen (§ 359 LAG, § 11 a FG) zwischen Wirtschaftsgütern, die den früheren Eigentümern in der Verfolgungszeit entzogen worden sind und solchen Wirtschaftsgütern, die außerhalb des Deutschen Reiches (Gebietsstand vom 31. Dezember 1937) nach dem 31. Dezember 1937 in einen Gebiet erworben worden sind, das sich im unmittelbaren. Einflußbereich der deutschen. Staatsführung befand (sog. Nationalitätenvermögen). Der Erwerb und der vertreibungsbedingte Verlust des Nationalitätenvermögens ist in § 9 der 7. FeststellungsDV geregelt. Die Frage, wann ein Wirtschaftsgut entzogen ist, regelt § 1 der 7. FeststellungsDV, und der in den Vertreibungsgebieten eingetretene Verlust eines solchen Wirtschaftsgutes unterliegt nach den §§ 5 bis 8 der Verordnung einer Schadensfeststellung.

10

Nach diesen in der 7. FeststellungsDV Betroffenen Unterscheidungen, die ihre Grundlage für die Regelung des Natioualitätenvermögens in § 359 Abs. 1 Satz 2 LAG und § 11 a Abs. 1 Satz 2 FG und für entzogenes Vermögen in § 359 Abs. 2 LAG und § 11 a Abs. 2 FG haben, kommt es im vorliegenden Falle nicht darauf an, ob die Einziehung eines Vermögens auf Grund eines standgerichtlichen Urteils in der Regel oder nur in besonderen Fällen eine Entziehung im Sinne des § 1 der 7. FeststellungsDV sein kann. In allen Fällen, in denen der vertreibungsbedingte Verlust von Wirtschaftsgütern geltend gemacht wird, die ein deutscher Volkszugehöriger oder Staatsangehöriger nach dem 31. Dezember 1937 in einem im unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelegenen Gebiet erworben hat und die bis dahin einem nichtdeutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen gehört haben (sog. Nationalitätenvermögen), ist stets § 9 der 7. FeststellungsDV, nicht aber sind die §§ 5 bis 8 der Verordnung einschlägig (vgl. Urteil vom 18. November 1971 - BVerwG III C 67.70 -). Nur für die Fälle der §§ 5 bis 8 der Verordnung kommt es tatbestandlich darauf an, ob eine Entziehung (§ 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV) vorlag. Dagegen ist es für die Beurteilung der Frage, ob ein Fall des § 9 der 7. FeststellungsDV vorliegt, rechtlich ohne Bedeutung, aus welchen Gründen das Nationalitätenvermögen während der Zugehörigkeit zum unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung seinen Inhaber gewechselt hat.

11

Nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen gehörte das hier in Rede stehende Vermögen vor der Besetzung Prags durch deutsche Truppen dem tschechischen Volkszugehörigen und tschechoslowakischen Staatsangehörigen Rudolf S. Das Verwaltungsgericht hat deshalb zutreffend angenommen, daß sich der vom Kläger geltend gemachte Verlust nach § 9 der 7. FeststellungsDV beurteilt.

12

2.

Es ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV, daß der Kläger nach § 9 der 7. FeststellungsDV von der Schadensfeststellung ausgenommen ist, wenn er den fraglichen Vermögensgegenstand ohne angemessene Gegenleistung erworben hat. Die das angefochtene Urteil tragende Auffassung, der Kläger habe die Feinkosthandlung ohne angemessene Gegenleistung erworben, hält jedoch nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.

13

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Frage, was unter angemessener Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV zu verstehen ist, unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 Sätze 3 und 4 RepG zu beurteilen (Urteile vom 10. April 1970 - BVerwG III C 3.69 - [BVerwGE 35, 135 = Buchholz 427.207 § 2 Nr. 10] und vom 12. November 1970 - BVerwG III C 123.69 - [BVerwGE 36, 277 = Buchholz 427.207 § 2 Nr. 12]). Hiernach ist eine Gegenleistung grundsätzlich nur dann angemessen, wenn sie mindestens 90 v.H. des gemeinen Wertes (Verkehrswert des jeweiligen Wirtschaftsgutes) betragen hat. Bei beweglichen Betriebsvermögen, wie es hier in Rede steht, kann der Einheitswert grundsätzlich als Verkehrswert angesehen werden; als Summe der Teilwerte (§ 66 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 BewG), vermindert um die Schulden (§ 66 Abs. 4 Satz 1 BewG), entspricht der Einheitswert für ein Unternehmen, zu dem ausschließlich bewegliche Wirtschaftsguter gehörten, dem Wert, den ein Erwerber in der Regel für das Unternehmen zahlt. Ist deshalb der Einheitswert grundsätzlich als Verkehrswert anzusehen, so ist bei Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV ein Kaufpreis für bewegliches Betriebsvermögen noch angemessen, wenn er 90 % des Einheitswertes nicht unterschreitet.

14

Dem Einheitswert ist - wie im Rahmen der Schadensberechnung - auch bei Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV der Ersatzeinheitswert gleichzusetzen (Urteil vom 20. Januar 1972 - BVerwG III C 98.70 -). Davon ist der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. November 1970 - a.a.O. - ausgegangen. Er hat in diesem Urteil dahin entschieden, daß für die Beurteilung der Frage, ob der für ein Unternehmen gezahlte Kaufpreis angemessen sei, ein nach der 6. FeststellungsDV zu ermittelnder Ersatzeinheitswert ein geeigneter Vergleichsmaßstab sei. Bei der Ermittlung dieses Ersatzeinheitswertes ist jedoch zu beachten, daß er - anders als in § 11 Abs. 3 der 6. FeststellungsDV vorgesehen - nicht auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung, sondern auf den nach § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV maßgeblichen Wertermittlungszeitpunkt festzustellen ist. Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt, der nach dem Kaufvertrag für die Wertermittlung des Kaufobjektes (Erwerbszeitpunkt) zugrunde gelegt worden ist.

15

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist weder der Verkehrswert noch der Einheitswert des hier in Rede stehenden Vermögens bekannt. Ein Ersatzeinheitswert ist für den Gesamtbetrieb - aus was für Gründen auch immer - ebenfalls nicht ermittelt worden; der für den Betriebsteil Feinkosthandel festgestellte Ersatzeinheitswert ist bei Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV schon deshalb rechtlich nicht bedeutsam, weil er nicht auf den Erwerbszeitpunkt ermittelt worden ist, sondern auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung des Klägers (31. Dezember 1944). Damit ist die Grundlage für die Erwägungen entfallen, die das Verwaltungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme und des Inhalts des Kaufvertrages angestellt hat, um den Gesamtwert des vom Kläger erworbenen Vermögens zu bestimmen. Darüber hinaus sind die Schlüsse, die das Verwaltungsgericht aus den §§ 4 bis 8 des Kaufvertrages gezogen hat, nicht begründet. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß die Abrede in § 4 letzter Satz eine Vertragsklausel ist, die im Bereich des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches üblich ist und Ansprüche nach § 934 ABGB ausschließen soll. Die Abrede in § 8 des Kaufvertrages ist eine "Bereicherungsklausel", durch die sichergestellt werden soll, daß ein Mehrerlös an die Kasse des Vermögensamtes abgeführt werden muß, falls der Kläger als Käufer das Unternehmen innerhalb von fünf Jahren nach Abschluß des Kaufvertrages ohne Zustimmung des Vermögensamtes verkaufen sollte.

16

Sonstige Gründe, aus denen sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß der Kaufpreis unangemessen gewesen sei, rechtfertigen ließe, sind nicht ersichtlich. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zwar erkannt, daß als Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht die vereinbarte, sondern grundsätzlich die erbrachte Leistung anzusehen ist (Urteil vom 3. Juli 1969 - BVerwG III C 62.68 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 7]; Urteile vom 10. April 1970 - a.a.O. - und vom 28. Mai 1971 - BVerwG III C 93.69 -). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger statt des vereinbarten Kaufpreises von 66.500 RM lediglich 62.228,20 RM bezahlt. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese tatsächliche Feststellung von der Revision in zulässiger und begründeter Weise angegriffen worden ist. Selbst wenn das verneint wird, könnte der Kläger auf Grund dieser tatsächlichen Feststellungen in Verbindung mit der weiteren Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß dieser Betrag überwiegend aus Erträgnissen des erworbenen Vermögens bezahlt worden sei, nicht von der von ihm begehrten Schadensfeststellung nach § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV ausgeschlossen werden. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, daß insoweit keine Kaufpreiszahlung im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV vorliege, als die erbrachten Mittel aus den Erträgnissen des Nationalitätenvermögens stammten, teilt der Senat nicht. Die vom Verwaltungsgericht in diesen Zusammenhang zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG III C 212.64, BVerwG III C 99.66 und BVerwG III C 62.66) decken nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts. In dienen Urteilen ist zwar dargelegt worden, daß Teile des Kaufpreises, die aus Erträgnissen des gekauften Betriebes beglichen worden sind, nicht als Kaufpreis anerkannt werden könnten. Diese Ausführungen beziehen sich aber nicht auf § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV, sondern auf § 9 Abs. 1 der Verordnung. Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. Februar 1971 - BVerwG III C 129.68 - (BVerwGE 37, 271) nochmals ausdrücklich dahin erkannt, daß für die Frage der Angemessenheit der Gegenleistung (§ 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV) die Herkunft der Kaufpreismittel - ob aus ersparten, darlehensweise aufgenommenen Beträgen oder aus Erträgnissen von Nationalitätenvermögen stammend - grundsätzlich bedeutungslos ist. Deshalb kann auch im vorliegenden Fall bei Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht ins Gewicht fallen, ob der Kläger einen erheblichen Teil des Kaufpreises aus den Erträgnissen des von ihm übernommenen Geschäftes gezahlt hat.

17

Schließlich kann das angefochtene Urteil auch nicht aus der Erwägung aufrechterhalten bleiben, daß der Kläger - auch wenn der Ausschlußtatbestand des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht vorliegt - nach § 9 der Verordnung deshalb keine Schadensfeststellung beanspruchen könnte, weil er einen nicht unerheblichen Teil des Kaufpreises aus den Erträgnissen des Nationalitätenvermögens gezahlt hat. Der Senat hat allerdings zu § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV wiederholt entschieden, daß der Erwerber nach dieser Vorschrift wegen Verlustes des Kaufpreises eine Schadensfeststellung nicht begehren kann, wenn der Kaufpreis aus den Erträgnissen des Nationalitätenvermögens beglichen worden ist (Urteil vom 11. Februar 1971 - BVerwG III C 39.70 - mit weiteren Nachweisen [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 12]); er hat ferner bereits in seinem Urteil vom 18. November 1971 - BVerwG III C 67.70 - dahin erkannt, daß der Verlust von Nationalitätenvermögen auch im Rahmen des § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV grundsätzlich nicht feststellungsfähig ist, soweit der Erwerber den Kaufpreis für die Wirtschaftsgüter mit Mitteln bezahlt hat, die aus den Erträgnissen des Nationalitätenvermögens stammen. Dabei macht es - wie der Senat dargelegt hat - keinen Unterschied, ob der Erwerber diese Erträgnisse als Verwalter oder als Eigentümer des Nationalitätenvermögens bezogen hat, und es ist auch rechtlich unerheblich, ob der Erwerber die Wirtschaftsgüter zunächst mit einem Darlehen bezahlt hat, dieses Darlehen aber später mit Erträgnissen des Nationalitätenvermögens oder mit Erträgnissen aus der Verwaltung des Nationalitätenvermögens getilgt hat.

18

Gleichwohl ist aber die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht zur abschließenden Entscheidung reif. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers, er habe 20.000 RM nach Prag mitgebracht und diese 20.000 RM als erste Anzahlung geleistet, als möglich unterstellt. Der Senat muß deshalb davon ausgehen, daß sich diese Darstellung als richtig erweisen kann. Dann aber kann der Kläger für den Fall, daß die Schadensfeststellung nicht gemäß § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV ausgeschlossen ist, weil der Verkehrswert des erworbenen Vermögens nicht über 62.228,20 RM bzw. 66.500 RM hinausgeht, in dem Umfang, in den er eigene Mittel zum Erwerb des hier in Rede stehenden Vermögens aufgewandt hat, eine Objektentschädigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV begehren. Eine solche teilweise Objektentschädigung ist in dieser Vorschrift zwar nicht ausdrücklich vorgesehen. Eine ausdrückliche Regelung für eine Teilobjektentschädigung trifft die Verordnung nur in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nrn. 3 und 4. Sinngemäße Anwendung der in diesen Vorschriften getroffenen Regelung ist aber in Fällen der vorliegenden Art auch bei Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV geboten. Das ergibt sich aus dem Zweck der insgesamt in dem § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV getroffenen Regelungen in Verbindung mit den vorstehend angeführten Grundsätzen zur Frage der Schadensfeststellung von Kaufpreisleistungen, soweit sie einesteils aus eigenen Mitteln und zum anderen Teil aus Erträgnissen des Nationalitätenvermögens erbracht worden sind (vgl. auch Urteil vom 18. November 1971 - BVerwG III C 67.70 -).

19

3.

Das angefochtene Urteil muß nach allem aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Verwaltungsgericht zunächst der Frage nachzugehen haben, ob der Feststellungsanspruch des Klägers durch § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang ist erforderlichenfalls ein Ersatzeinheitswert nach den Vorschriften der 6. FeststellungsDV zu ermitteln, und zwar nach den betrieblichen Verhältnissen im Erwerbszeitpunkt. Erreicht der tatsächlich entrichtete Kaufpreis, über dessen Höhe noch nähere Feststellungen zu treffen sind, nicht 90 v.H. des ermittelten Ersatzeinheitswertes, so ist die Klage abzuweisen. Andernfalls wird das Verwaltungsgericht zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang bei Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV der Kläger unter Berücksichtigung obiger Ausführungen eine Objektentschädigung verlangen kann.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Eckstein