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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1971, Az.: BVerwG III C 39.70

Feststellung eines Vertreibungsschadens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.1971
Aktenzeichen
BVerwG III C 39.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13703
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 08.12.1969 - AZ: X A 82.69

Fundstellen

  • BVerwGE 37, 184 - 188
  • IFLA 1972, 7
  • RzW 1971, 527

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Unter § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV fällt auch ein Betrieb, der mit Wirtschaftsgütern neu gegründet wurde, die ganz oder überwiegend als Nationalitätenvermögen im Sinne des § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV erworben wurden.

  2. 2.

    § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV geht von der Vermutung aus, daß das unter den dort bezeichneten Umständen erworbene Wirtschaftsgut nicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder Vollkszugehörigen erworben wurde.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Dr. Messerschmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 1969 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Vertreibungschadens an einem Großhandelsgeschäft für Fahrräder und Musikinstrumente, das der Kläger in K. besaß und durch seine Vertreibung verlor.

2

Der Kläger betrieb nach seiner Darlegung das Geschäft vom 1. Juli 1943 an. Zuvor war er als Bediensteter der Deutschen Reichsbahn in das Generalgouvernement abgeordnet worden und dann vor Geschäftseröffnung aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden.

3

Mit Gesamtbescheid vom 20. Februar 1969 entschied das Ausgleichsamt u.a. dahin, daß die Schadensfeststellung wegen Verlustes des Betriebsvermögens abgelehnt werde. Nach erfolgloser Beschwerde hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 27. Juni 1969 und den Gesamtbescheid vom 20. Februar 1969 insoweit aufzuheben, als eine Schadensfeststellung wegen des Verlustes von Betriebsvermögen versagt worden ist, und den Beklagten zu verpflichten, den Feststellungsantrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

4

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Dezember 1969 die Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt:

5

Der Kläger sei Vertriebener nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 LAG. § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV stehe jedoch der Schadensfeststellung entgegen. Es sei nicht geklärt, ob der Kläger nach der Niederwerfung Polens im zweiten Weltkrieg in K. einen polnischen Betrieb erworben und weitergeführt habe oder ob er dort einen Betrieb neu gegründet habe. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts sei nicht mehr möglich. Es gehe zu Lasten des Klägers, daß nicht festgestellt werden könne, ob es sich um den Erwerb eines schon bestehenden Betriebs gehandelt habe oder nicht. Der Kläger habe ferner den Nachteil daraus zu tragen, daß nicht geklärt werden könne, ob er von einem Deutschen oder von einem Polen erworben habe.

6

Das Verwaltungsgericht hat ferner angenommen, es sei auch nicht festzustellen, daß der Kläger einen etwa entrichteten Kaufpreis aus eigenen, nicht aus dem Betrieb entnommenen Mitteln bezahlt habe. Er, der Kläger, sei nur mittlerer Reichsbahnbeamter gewesen und habe eine Frau und sieben Kinder unterhalten müssen. Es sei sehr unwahrscheinlich, daß er von seinen Bezügen größere Summen habe sparen können. Es sei auch nicht mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß er im Zeitpunkt der Betriebseröffnung über Gelder habe verfügen können, die ihm seine Schwester C. B. geliehen habe. Die Zeugin B. habe nicht angeben können, ob und in welchem Umfang Gelder, die sie auf ein Konto in B. zugunsten des Klägerseingezahlt habe, dem Betrieb des Klägers in Krakau zugeflossen seien. Die Zeugin sei verstorben, weitere Aufklärung sei nicht möglich.

7

Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage stattzugeben,

8

hilfsweise,

die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

9

Er rügt die Verletzung des § 9 der 7. FeststellungsDV und führt dazu aus, sein Geschäft sei eine Neugründung gewesen. Ferner rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, er habe bei der Geschäftseröffnung kein eigenes Betriebskapital gehabt, sondern mit späteren Erträgen aus diesem Geschäft gezahlt.

10

Der Beteiligte hat keine Erklärung abgegeben.

11

Der Beklagte hat sich nicht geäußert.

12

II.

Die Revision ist unbegründet.

13

Der Senat unterstellt zugunsten des Klägers, daß er Vertriebener ist. Gleichwohl ist der Schaden, den er an seinem in K. betriebenen Geschäft erlitt, nicht feststellungsfähig, weil § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV einer Schadensfeststellung entgegensteht, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat.

14

Das Verwaltungsgericht hat richtig angenommen, daß nach § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV (Urteil vom 1. März 1966 - BVerwG III C 240.64 - [BVerwGE 23, 319]) in der Fassung der Verordnung vom 17. November 1962 (BGBl. I S. 675), die jetzt noch gilt, eine Schadensfeststellung am Objekt ausgeschlossen ist, wenn in einem Fall, der kein Entziehungsfall ist, ein Wirtschaftsgut in einem Vertreibungsgebiet außerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937, das sich im unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung befand, nach dem 31. Dezember 1937 erworben worden ist. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier vor.

15

Der Senat geht zugunsten des Klägers davon aus, daß dieser seinen Betrieb in K. neu gegründet hat. Damit erledigt sich der überwiegende Teil der Revisionsrügen des Klägers. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts folgt daraus jedoch nicht, daß der Schaden des Klägers nach § 3 FG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG festzustellen wäre. Denn es kommt darauf an, ob die Neugründung des Betriebs mit Wirtschaftsgütern erfolgte, die ganz oder überwiegend sogenanntes Nationalitätenvermögen im Sinne des § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV darstellten. Liegt der Fall so und sind dabei die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht gegeben, dann fällt der neugegründete Betrieb unter § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV. Denn feststellungsrechtlich kann es keinen Unterschied machen, ob ein bestehender Betrieb unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV erworben wurde oder ob die Wirtschaftsgüter, aus denen dann der Betrieb ganz oder überwiegend neu gegründet wurde, unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV erworben wurden. Die feststellungsrechtlich erhebliche Interessenlage ist die gleiche, ob der Erwerber einen bestehenden Betrieb erworben hat oder die zur Vornahme einer Neugründung bestimmten Betriebsteile. In beiden Fällen ist das Wirtschaftsgut feststellungsrechtlich erst erheblich geworden durch den Erwerb in dem unter den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung geratenen, außerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches (Gebietsstand vom 31. Dezember 1937) liegenden Vertreibungsgebiet. Dieser Erwerb war in beiden Fällen nur durch die Einbeziehung des Gebietes in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung ermöglicht worden (Urteil vom 2. März 1967 - BVerwG III C 99.66 - [Buchholz 427.207 § 9 der 7. FeststellungsDV Nr. 5]). Der Zweck des § 9 Abs. 1 und 2 der 7. FeststellungsDV, in derartigen Fällen nur in den Ausnahmefällen des Absatzes 2, die hier alle nicht gegeben sind, Objektentschädigung zu gewähren, trifft auf beide Fälle gleichermaßen zu. Der Senat folgt daher der Ansicht des früher mit Feststellungssachen befaßten IV. Senats nicht, der im Urteil vom 17. November 1961 - BVerwG IV C 205.59 - zu dem ähnlich lautenden § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV in seiner ursprünglichen Fassung ausgeführt hat, diese Vorschrift sei auf Neugründungen nicht anwendbar.

16

Der Kläger hat die Wirtschaftsgüter, mit denen er seinen Betrieb in Krakau neu gründete, nach seinen eigenen, im Revisionsverfahren wiederholten Darlegungen unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV erworben. Er hat sich in Krakau im Jahre 1943 Geschäftsräume beschafft, hat von der Haupttreuhandstelle Ost Regale und Einrichtungsgegenstände erworben und sein Geschäft mit einem Großauftrag der Reichsbahn über 1.000 Fahrräder begonnen, die er aus einer Fahrradfabrik in R. besorgt hatte. Alle diese Wirtschaftsgüter stammten aus Polen. Zwar hat der Senat entschieden, daß § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV nicht anzuwenden sei, wenn der Erwerber von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen erwarb (Urteil vom 18. Dezember 1969 - BVerwG III C 89.68 - [Buchholz a.a.O. § 9 der 7. FeststellungsDV Nr. 11]). Nach § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV wird aber vermutet, daß der Erwerber, der - wie der Kläger - Wirtschaftsgüter unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen erwarb, diese von das Vertreibungsgebiet bewohnenden Angehörigen einer anderen Nationalität als der deutschen erwarb. Diese Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Er hat nicht einmal behauptet, daß er die zur Neugründung seines Betriebes benutzten Wirtschaftsgüter von deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen erworben habe.

17

Da der neugegründete Betrieb des Klägers somit nach § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV zu beurteilen ist, kann der Kläger keine Schadensfeststellung am Objekt des neugegründeten Betriebes begehren.

18

Er kann aber auch keine Schadensfeststellung am Kaufpreis gemäß § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV begehren. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß eine Schadensfeststellung am Kaufpreis nicht möglich ist, wenn der Kaufpreis aus Erträgen stammt, die ein gemäß § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV erworbener Betrieb abgeworfen hat (Urteile vom 15. Dezember 1966 - BVerwG III C 212.64 [BVerwGE 25, 341], vom 2. März 1967 - BVerwG III C 99.66 - [Buchholz a.a.O. § 9 der 7. FeststellungsDV Nr. 5], vom 18. Mai 1967 - BVerwG III C 114.66 - BVerwGE 27.90 = Buchholz a.a.O. Nr. 67, vom 22. Februar 1968 - BVerwG III C 62.66 - [Buchholz a.a.O. Nr. 7], vom 4. September 1969 - BVerwG III C 23.68 - [BVerwGE 34, 9]). Daran hält der Senat fest.

19

Das Verwaltungsgericht hat nicht feststellen können, ob der Kläger die Wirtschaftsgüter, mit denen er seinen Betrieb neu gründete, aus eigenen, nicht aus Erträgen dieses Betriebs stammenden Mitteln erworben hat. Die Verfahrensrügen, die der Kläger dagegen erhebt, greifen nicht durch. Der Kläger hat lediglich den Prozeßstoff anders gewürdigt als das Verwaltungsgericht, ohne einen Verfahrensmangel des Verwaltungsgerichts darzulegen. Das genügt nicht. Darum muß der Senat davon ausgehen, daß der Kläger die Wirtschaftsgüter, mit denen er seinen Betrieb neu gründete, in der Weise aus Erträgen dieses Betriebs erwarb, daß er die Kredite für den Erwerb der Wirtschaftsgüter aus Erträgen des Betriebs zurückzahlte. Denn der Kläger trägt den Nachteil aus der Ungeklärtheit der Frage, ob die Mittel für den Erwerb der Wirtschaftsgüter nicht aus Erträgen des Betriebs stammen, weil dieser Umstand zur Begründung seines etwaigen Anspruchs auf Schadensfeststellung am Kaufpreis gehört (Urteil vom 22. Februar 1968 - BVerwG III C 62.66 - a.a.O.). Damit entfällt eine Schadensfeststellung am Kaufpreis des neugegründeten Betriebs.

20

Der Kläger kann auch für die nicht in Geld bestehenden Wirtschaftsgüter, die er nachträglich in den neugegründeten Betrieb einbrachte und durch Vertreibung verlor, weder Schadensfeststellung am Objekt noch am Kaufpreis begehren. Denn auch hinsichtlich dieser Wirtschaftsgüter muß der Senat nach den getroffenen Feststellungen davon ausgehen, daß sie mit Mitteln erworben wurden, die aus den Erträgen des Betriebs stammten. Ein Erwerb mit diesen Mitteln schließt eine Schadensfeststellung am Objekt aus, auch wenn das verlorengegangene Wirtschaftsgut im Deutschen Reich nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 erworben wurde (Urteile vom 15. Dezember 1966 - BVerwG III C 212.64 - und vom 4. September 1969 - BVerwG III C 23.68 -; Beschluß vom 30. Juni 1969 - BVerwG III B 22.69 -). Daß auch keine Schadensfeststellung am Kaufpreis möglich ist, ergibt sich aus den vorausgegangenen Ausführungen.

21

Daher hat das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis mit Recht abgewiesen, so daß die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Dr. Messerschmidt