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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.05.1967, Az.: BVerwG III C 114.66

Antrag auf Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen; Angemessenheit der Gegenleistung für den Erwerb eines Geschäftes; Begriff der Spruchreife; Geltendmachung des Mehrwerts des Nationalitätenvermögens durch einen Umsiedler; Feststellungsfähigkeit eines Kaufpreisverlustes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.05.1967
Aktenzeichen
BVerwG III C 114.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 13659
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 25.01.1966 - AZ: L 93 III 64

Fundstellen

  • BVerwGE 27, 90 - 94
  • AS 27, 90
  • IFLA 1968, 31
  • MDR 1967, 866 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1968, 93
  • ZLA 1967, 248

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Schadensfeststellung wegen des Kaufpreisverlustes nach § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV entfällt auch bei Umsiedlern, wenn der Kaufpreis aus den Erträgnissen des erworbenen Wirtschaftsgutes entrichtet worden ist (Fortsetzung von BVerwG III C 212.64 und 99.66).

  2. 2.

    In diesem Fall ist auch ein mit dem Wirtschaftsgut erzielter Mehrwert nach § 9 Abs. 3 Satz 2 der 7. FeststellungsDV nicht feststellungsfähig.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1967 in Augsburg
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Pakuscher und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 25. Januar 1966 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

I.

Der Kläger war kaufmännischer Angestellter in R.. Ende 1939 wurde er in den damaligen Warthegau auf Veranlassung deutscher Stellen umgesiedelt. Er übernahm dort als Treuhänder ein Einzelhandelsgeschäft für Eisenwaren, das zuvor von einem ihm namentlich bekannten Polen betrieben worden war, und kaufte dieses Geschäft nach einem von ihm den Feststellungsbehörden überreichten Kaufvertrag vom 17. März 1941 von der Haupttreuhandstelle Ost (HTO) unter Mitwirkung der Deutschen Umsiedlungs-Treuhand-Gesellschaft m.b.H. (abgekürzt DUT) mit Wirkung vom 18. Dezember 1939 zum Preise von 9.899,68 RM. Auf den Kaufpreis wurden Verbindlichkeiten in Höhe von 989,68 RM angerechnet. Für den verbleibenden Restbetrag räumte die DUT dem Kläger einen unverzinslichen Kredit ein. Aus einem von dem Kläger dem Feststellungsamt überreichten Schreiben der DUT, Niederlassung Posen, vom 22. Januar 1942 geht hervor, daß der Kläger eine von dem Reichskommissar auf 4.500 RM festgesetzte Ausgleichsabgabe im Jahre 1942 zahlen mußte.

2

Seinen Antrag auf Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der entrichtete Kaufpreis von 8.910 RM liege nur geringfügig über dem von ihr ermittelten Ersatzeinheitswert von 7.500 RM, so daß eine angemessene Gegenleistung für den Erwerb des Geschäftes fehle. Selbst wenn sie aber angenommen werde, entfalle eine Schadensfeststellung, weil der Kläger den Kaufpreis nicht bar bezahlt, sondern aus den Erträgen des Geschäftes entnommen habe.

3

Der Beschwerdeausschuß wies die Beschwerde des Klägers zurück und führte unter anderem zur Begründung seiner Entscheidung aus, daß der Ersatzeinheitswert nicht, wie von dem Ausgleichsamt angenommen, 7.500 RM, sondern 10.350 RM betrage, da es das Ausgleichsamt unterlassen habe, die Tabellenschulden durch die nachgewiesenen Verbindlichkeiten zu ersetzen.

4

Das Verwaltungsgericht hat unter Aufhebung der zum Gegenstand der Klage gemachten Behördenentscheidungen die Beklagte verpflichtet, einen Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen zugunsten des Klägers festzustellen. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es: § 2 Abs. 2 Satz 2 der 7. FeststellungsDV sehe den Erwerb von einer staatlichen oder staatlich beauftragten Stelle als solchen nicht als einen Verstoß gegen die guten Sitten an. Eine abweichende Beurteilung sei nur dann zulässig, wenn die Umstände des Einzelfalles für die Sittenwidrigkeit des Erwerbes sprächen. Ein besonderer Tatbestand der Entziehung unter verwerflichen Umständen sei der Erwerb ohne angemessene Gegenleistung. Er liege nicht vor.

5

Der Kläger habe als Vertriebener im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2 LAG (Umsiedler) nach seiner Umsiedlung aus Nationalitätenvermögen ein Einzelhandelsgeschäft erworben und durch die Vertreibung verloren. Während der Feststellungsausschuß für dieses Geschäft einen Ersatzeinheitswert von 7.500 RM festgestellt habe, sei von dem Beschwerdeausschuß ein Ersatzeinheitswert von 10.350 RM aus den vorerwähnten Gründen zugrunde gelegt worden. Der von dem Kläger zu entrichtende Kaufpreis habe 8.910 RM betragen. Dazu komme eine Ausgleichsabgabe von 4.500 RM, die ebenso nachgewiesen sei, wie die Tatsache, daß er den Kaufpreis bis 1943 aus dem Ertrag des Betriebes beglichen und die Ausgleichsabgabe bis 1942 bezahlt habe. Es sei kein einleuchtender Grund erkennbar, die Ausgleichsabgabe nicht zu berücksichtigen. Werde sie dem Kaufpreis zugerechnet, ergebe sich daraus die Angemessenheit der Gegenleistung. Der Kläger habe daher keinen außergewöhnlichen Vorteil erlangt, so daß ein Verstoß gegen die guten Sitten nicht vorliege. Da der Kläger Umsiedler sei, könne er den Mehrwert des Nationalitätenvermögens geltend machen, den er aus der Bewirtschaftung des zugewiesenen Vermögens erzielt habe. Die angefochtenen Bescheide seien daher aufzuheben gewesen, soweit sie eine Feststellung von Vertreibungsschäden an dem Einzelhandelsgeschäft abgelehnt hätten.

6

Die von dem Bundesverwaltungsgericht zugelassene, von dem örtlichen Vertreter der Interessen des ausgleichsfonds eingelegte Revision rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, daß das Verwaltungsgericht die Sache nicht spruchreif gemacht habe und daß ein Widerspruch zwischen dem Urteilsausspruch und den Entscheidungsgründen insoweit bestehe, als die Beklagte generell und ohne jede Einschränkung zur Feststellung eines Schadens an Betriebsvermögen verpflichtet worden sei, während sich die ausgesprochene Verpflichtung allenfalls auf den tatsächlich entrichteten Kaufpreis und einen etwaigen Mehrwert habe beziehen dürfen. Im übrigen rügt die Revision die Verletzung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV. Die Beteiligte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen,

7

hilfsweise

die die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht ... zurückzuverweisen.

8

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er verweist auf die besondere Rechtsstellung der Umsiedler und meint, er habe den übernommenen Betrieb mit viel Fleiß und Mühe hochgebracht. Infolgedessen sei dem angegriffenen Urteil zuzustimmen.

9

Die Beklagte hat sich in dem Revisionsverfahren nicht geäußert.

10

II.

Die Revision ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensfeststellung wegen des Verlustes seines in Polen erworbenen Einzelhandelsgeschäftes.

11

Er ist Vertriebener im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2 LAG (Umsiedler), denn er wurde auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen von R., wo er kaufmännischer Angestellter war, in den Warthegau umgesiedelt. Dort kaufte er ein von ihm zunächst kommissarisch verwaltetes, im früheren Eigentum eines Polen stehendes Einzelhandelsgeschäft für Eisenwaren, das er später durch Vertreibungsmaßnahmen verlor. Er hat also sogenanntes Nationalitätenvermögen erworben und eingebüßt. Die Feststellungsfähigkeit dieses Verlustes richtet sich nach der 7. FeststellungsDV in dem Wortlaut der Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946). Maßgebend ist hier, da das Verwaltungsgericht in einer das Revisionsgericht bindenden Weise (§ 137 Abs. 2 VwGO) einen Entziehungsfall im Sinne des § 5 der 7. FeststellungsDV nicht festgestellt hat, der § 9 dieser Verordnung. Nach seinem Absatz 1 kann der Kläger zunächst den Kaufpreis geltend machen, da die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 a.a.O. entfallen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht nicht die eine Objektentschädigung ermöglichenden Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 a.a.O. festgestellt.

12

Vor einer Schadensfeststellung nach § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV ist an sich, worauf die Revision zu Recht hinweist, zu prüfen, ob der Kläger das Wirtschaftsgut unter verwerflichen Umständen im Sinne des § 2 Abs. 2 der Verordnung erworben hat. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit mit der Feststellung begnügt, der Kläger habe das Wirtschaftsgut von einer staatlichen Stelle erworben und unter Hinzurechnung der Ausgleichsabgabe angemessen bezahlt. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 23, 319 (323)[BVerwG 01.03.1966 - III C 240/64] ausdrücklich dargelegt, daß der Erwerb von einer staatlichen oder staatlich beauftragten Stelle als solcher nicht die sonstigen Ausnutzungstatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 2 Satz 1 a.a.O. ausräumt.

13

Gleichwohl bedarf es insoweit und wegen der Angemessenheit des Kaufpreises keiner weiteren tatsächlichen, dem Verwaltungsgericht vorbehaltenen Feststellungen, da das Revisionsgericht aus anderen Gründen zu einer Schlußentscheidung kommen kann. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts den Kaufpreis aus dem Ertrag des Betriebes entrichtet. Soweit der Kläger demgegenüber darauf hinweist, daß die DUT alsbald nach Abschluß des Kaufvertrages den Kaufpreis bezahlt habe, hat seine Einlassung keinen Erfolg. Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 15. Dezember 1966 - BVerwG III C 212.64 - (Mtbl. BAA 1967, 157, ZLA 1967, 72) und vom 2. März 1967 - BVerwG III C 99.66 - ausgeführt hat, sind Wirtschaftsgüter auch dann als mit Mitteln des Nationalitätenvermögens erworben anzusehen, wenn sie zunächst vermöge eines Darlehns bezahlt wurden und dieses Darlehn später mit den Erträgnissen des Nationalitätenvermogens getilgt worden ist. Es ist dabei unerheblich, daß der Kaufpreis in der gegenwärtigen Streitsache dem Kläger nicht gestundet, sondern von der DUT im Wege eines Darlehns alsbald bezahlt worden war, denn es kommt nicht auf die tatsächliche alsbaldige Entrichtung des Kaufpreises, sondern allein auf die mit der Tilgung der Kredite aus den Erträgnissen des Betriebes vorgenommene Umschichtung von Teilen des Umlaufvermögens an, wie in den vorerwähnten Urteilen im einzelnen dargelegt. Daher ist es unerheblich, daß der § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV nur von einem tatsächlich entrichteten Kaufpreis, nicht aber, wie der Absatz 3 Satz 2 dieser Vorschrift, von einem mit "eigenen Mitteln" entrichteten Kaufpreis spricht. Dem Kläger ist zum Zwecke des Erwerbs des Einzelhandelsgeschäftes ein Darlehn von der DUT gewährt worden, das er später zurückzahlen mußte und zurückgezahlt hat. Statt des an sich bei dem Abschluß des Kaufvertrages zu leistenden Kaufpreises hat der Kläger für das erworbene Wirtschaftsgut die Verpflichtung gegenüber der DUT übernommen, das ihm von dieser Stelle gewährte Darlehn zurückzuzahlen. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise hatte er den Kaufpreis für das Einzelhandelsgeschäft erst mit der Zurückzahlung des Darlehns entrichtet. Diesen Erfolg wiederum erzielte er allein mit den Erträgnissen des erworbenen Wirtschaftsgutes, so daß insoweit die in den vorerwähnten Urteilen aufgestellten Grundsätze eingreifen, nach denen die Feststellungsfähigkeit eines Kaufpreisverlustes entfällt, wenn der Vertriebene den Kaufpreis mit den Mitteln des erworbenen Betriebes bezahlt oder im Fall einer Darlehnsgewährung später abgetragen hatte. Dieses Ergebnis wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Kläger Umsiedler ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 2. März 1967 a.a.O. im Hinblick auf die unterschiedlichen Zielrichtungen der §§ 8 und 9 der 7. FeststellungsDV im einzelnen dargelegt hat.

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Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Schadensfeststellung wegen des von ihm etwa mit dem erworbenen Wirtschaftsgut erzielten Mehrwerts im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 2 der 7. FeststellungsDV. Diese Vorschrift erklärt den § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung für entsprechend anwendbar, soweit der Umsiedler durch Aufwendung eigener Mittel, die nicht aus Entschädigungszahlungen auf Grund des Umsiedlungsverfahrens stammten, den Wert des erworbenen Wirtschaftsgutes erhöht hatte. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Ausgabe B, § 9 der 11. LeistungsDV-LA, Anm. 8, lassen ebenso wie Bartl, ZLA 1967, 116, eine Entschädigung aus dem Mehrwert zu, wenn der Umsiedler durch eigene Mittel, die er entweder aus der alten Heimat mitgebracht oder durch spätere Arbeit erworben haben kann, den Wert des staatlich zugeteilten "Ersatzguts" erhöht hat. Diese Ausführungen erscheinen bereits im Hinblick auf den § 12 Abs. 6 LAG bedenklich. Nach dieser Vorschrift gilt bei einem Umsiedler als Vertreibungsschaden nicht der Verlust des Vermögens, das ihm als Ersatz für das im Ursprungsland zurückgelassene Vermögen zugeteilt wurde. Sie treffen im übrigen auf den gegenwärtigen Fall bereits deswegen nicht zu, weil das Einzelhandelsgeschäft kein Ersatzgut für den Kläger war, denn er hatte vor der Umsiedlung als kaufmännischer Angestellter in Riga gearbeitet, war also dort nicht selbständiger Gewerbetreibender gewesen. Wer, wie der Kläger erst durch die Erträgnisse eines von ihm zunächst treuhänderisch verwalteten, später erworbenen Betriebes in die Lage kommt, einen Kaufpreis zu bezahlen, hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung wegen des von ihm erzielten Mehrwerts, denn es wäre sinnwidrig, einerseits bei dem Kaufpreis die Erträgnisse unberücksichtigt zu lassen, sie andererseits aber zum Gegenstand einer Schadensfeststellung zu machen, soweit es sich um die Erzielung eines Mehrwerts handelt. Auch bei der Anwendung des § 9 Abs. 3 Satz 2 der 7. FeststellungsDV seilen nur echte Leistungen und Wertsteigerungen berücksichtigt werden. Anderenfalls würden die Umsiedler, die in ihrem Aussiedlungsgebiet keine gleichartigen Vermögenswerte zurückgelassen haben, besserstehen als sonstige geschädigte Erwerber von Nationalitätenvermögen. Dieses Ergebnis schließt eine Besserstellung der Umsieler, wie sie die zuletzt genannte Vorschrift vorsieht, nicht allgemein aus; vielmehr bleibt Raum für ihre Anwendung in den Fällen, in denen der Umsiedler eigene Mittel außer der erhaltenen Umsiedlungsentschädigung in das spätere Vertreibungsgebiet mitgebracht und damit den Wert des Nationalitätenvermögens erhöht hatte. Damit wird der Absatz 3 des § 9 der 7. FeststellungsDV seinem Absatz 2 - von dem nicht entsprechend heranziehbaren Tatbestand der Nr. 1 abgesehen - angeglichen. Nach beiden Vorschriften soll eine Objektentschädigung nur ausnahmsweise in den Fällen, in denen die verlorenen Wirtschaftsgüter als ein Ersatz für bereits vor der Vertreibung besessene Werte anzusehen sind, gewährt werden. Daher kann bei dem Kläger, der im übrigen in Riga niemals über Betriebsvermögen verfügte, der etwa erzielte Mehrwert aus dem Einzelhandelsgeschäft, das er mit den Erträgnissen dieses Betriebes erworben hatte, nicht zu einer Schadensfeststellung führen.

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Nach alledem war das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, da es weiterer Ermittlungen oder tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die zu einer Zurückverweisung nötigten, nicht bedurfte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher
Türke