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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.06.1969, Az.: BVerwG III B 22.69

Feststellung eines Vertriebenenschadens; Tilgung von Krediten mit Nationalitätenvermögen; Anforderungen an die ordnungsgemäße Erhebung der Aufklärungsrüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.06.1969
Aktenzeichen
BVerwG III B 22.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 13288
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 24.10.1968 - AZ: 6 A 21/66

Fundstelle

  • ZLA 70, 84

In der Verwaltungsstreitsache hat
der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Vierhaus und Dr. Dodenhoff
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren das Armenrecht zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1968 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger beantragt

Vermögensschaden festzustellen, die er an einer Kurz- und Wirkwarenhandlung in Leslau und an einem Kaufhaus in Kowno erlitten habe.

2

Mit Bescheid vom 18. August 1965 stellte der Beklagte Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen in Leslau in Höhe von 6.800 RM, an Reichsmarkspareinlagen von 470,14 RM und an privatrechtlichen geldwerten Forderungen in Höhe von 84.562,46 RM (betr. das Kaufhaus in Kowno) fest. Die Beschwerde des Klägers, mit der er höhere Feststellungen begehrte, wies der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 28. Januar 1966 zurück. Darauf hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die entgegenstehenden Behördenentscheidungen aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, den Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen in Leslau und in Kowno als Vertreibungsschaden am Objekt in der vom Gericht für angemessen gehaltenen Höhe festzustellen.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch sein Urteil vom 24. Oktober 1968 abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde des Klägers; mit dieser begehrt er die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO). Zugleich beantragt er, ihm für das Beschwerdeverfahren das Armenrecht zu bewilligen.

4

Der Antrag, das Armenrecht zu bewilligen, ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO); denn die Beschwerde ist unbegründet, weil ihre Darlegungen nicht ausreichen, um die Revision zuzulassen.

5

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind dahin zu verstehen, daß der Kläger das Geschäft in Leslau und das Kaufhaus in Kowno mit Hilfe von Krediten erworben hat und daß er Rückzahlungen auf diese Kredite nur aus Erträgnissen der Betriebe geleistet hat.

6

Die Rechtssache hat aus den von der Beschwerde dargelegten Gründen keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Der Begriff des sogenannten Nationalitätenvermögens, von dem das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung mehr in einem künftigen Revisionsverfahren. Seit seinem Urteil vom 15. Dezember 1966 (BVerwGE 25, 341) hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 2. März 1967 - BVerwG III C 99.66 - und vom 22. Februar 1968 - BVerwG III C 62.66 -) entschieden, daß der vertreibungsbedingte Verlust von Wirtschaftsgütern, die aus Erträgnissen eines in den in § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV genannten Gebieten erworbenen Unternehmens angeschafft worden sind, weder nach § 9 dieser Verordnung noch nach den allgemeinen Vorschriften des Feststellungsgesetzes festgestellt werden können; dabei macht es keinen Unterschied, ob die Wirtschaftsgüter aus den besetzten Gebieten stammten oder aus dem Gebiet des Deutschen Reiches eingeführt und ob sie unmittelbar aus den Erträgnissen des Unternehmers bezahlt oder mit diesen die zur Bezahlung der Wirtschaftsgüter aufgenommenen Darlehen getilgt worden sind. Soweit der Senat in den von der Beschwerde angeführten Urteilen vom 1. März 1966 (BVerwGE 23, 319) und vom 22. September 1966 - BVerwG III C 5.64 - eine andere Auffassung vertreten hatte, hat er diese ausdrücklich in dem vorstehend angeführten Urteil vom 15. Dezember 1966 aufgegeben. Der im vorliegenden Rechtsstreit festgestellte Sachverhalt und die Ausführungen der Beschwerde geben dem Senat keinen Anlaß, seine nunmehr gefestigte Rechtsprechung einer erneuten Überprüfung zu unterziehen.

7

Der Beschwerde kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Revision wegen eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen ist.

8

Die Ausführungen der Beschwerdeschrift entsprechen nicht den Erfordernissen einer ordnungsmäßigen Aufklärungsrüge (vgl. hierzu Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG VI C 52.65 -). Die Rüge hinsichtlich des einzigen in der Beschwerdeschrift namentlich genannten Zeugen K. ist schon deshalb nicht ordnungsmäßig, weil die Beschwerde nicht die Tatsachen bezeichnet, die in das Wissen dieses Zeugen gestellt werden. Im übrigen kann aber auch unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens vor dem Verwaltungsgericht (Schriftsatz des Klägers vom 31. Mai 1966 S. 2 und der Inhalt des von der Beschwerdeschrift erwähnten Schreibens des Zeugen K. vom 21. August 1964 (Bl. 196 d. VA) nicht gesagt werden, daß sich die Vernehmung dieses Zeugen dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen und daß deshalb insoweit ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO (Untersuchungsgrundsatz) vorliegt. Richtig ist, daß das Verwaltungsgericht das Rubrum nachträglich berichtigt hat; darin liegt jedoch kein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht.

9

Nach alledem war auch die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz
Vierhaus
Dr. Dodenhoff