Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.09.1969, Az.: BVerwG III C 23.68

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Anforderungen an den Ersatz von Kriegssachschäden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.09.1969
Aktenzeichen
BVerwG III C 23.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 13338
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 23.08.1967 - AZ: VG 5 K 245/66

Fundstellen

  • BVerwGE 34, 9 - 15
  • MDR 1970, 266 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Wiederbeschaffte entsprechende Wirtschaftsgüter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 Buchst. b FG sind grundsätzlich nur solche, die der wirtschaftlichen Einheit zugeführt worden sind, die vom Kriegssachschaden betroffen war. Die Wirtschaftsgüter einer bestehenden wirtschaftlichen Einheit, die mit den Entschädigungszahlungen erworben worden sind, die für einen an einer anderen wirtschaftlichen Einheit entstandenen Kriegssachschaden gewährt worden waren, gehören nicht zu den wiederbeschafften entsprechenden Wirtschaftsgütern im Sinne des Gesetzes.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. August 1967 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger erhielt für die Verluste, die ihm als Pächter durch Kriegseinwirkung an den in Köln gelegenen Betrieben, nämlich dem Vergnügungslokal "K..." und dem Hotel-Restaurant "B... H..." entstanden sind, Entschädigungszahlungen in Höhe von 22 947 RM und 309 150 RM. Mit diesen Entschädigungszahlungen war sein Schaden abgegolten.

2

Auf Grund eines Kaufvertrages vom 2. März 1944 erwarb der Kläger das "P...-Hotel" in Bad M... (Luxemburg) zu einem Kaufpreis von 750 000 RM, dessen Einheitswert auf den 1. Januar 1941 mit 441 000 RM festgestellt worden war. Den Kaufpreis entrichtete er in Höhe von 307 387,68 RM durch Barzahlung aus den ihm gewährten Entschädigungszahlungen; wegen des Restkaufpreises übernahm er verschiedene Belastungen und Verpflichtungen. Nach dem 1. April 1944 will der Kläger aus eigenen Mitteln Inventar und Warenbestände zum Preise von insgesamt 74 286 RM angeschafft und in das Hotel eingebracht haben.

3

Der Kläger, der im Herbst 1944 interniert und im August 1945 aus Luxemburg ausgewiesen wurde, ist Inhaber des Flüchtlingsausweises B. Auf seinen Antrag, seinen in Luxemburg durch Beschlagnahme des Hotels mit sämtlichem Inventar und allen Warenbeständen entstandenen Schaden und die ihm in Köln entstandenen Kriegssachschäden festzustellen, stellte das Ausgleichsamt durch Teilbescheid vom 14. Dezember 1960 den in Luxemburg entstandenen Schaden als Vertreibungsschaden an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch in Höhe des tatsächlich entrichteten Kaufpreises fest. In einem Gesamtbescheid vom 18. Januar 1961 wurde diese Schadensfeststellung erneut bestätigt und eine Schadensfest Stellung wegen der übrigen vom Kläger geltend gemachten Schäden abgelehnt, und zwar hinsichtlich der in Köln entstandenen unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG. Die Hauptentschädigung für den festgestellten Schaden wurde dem Kläger zuerkannt und erfüllt.

4

Die Beschwerde des Klägers gegen den Gesamtfeststellungsbescheid, mit der er statt der Schadensfeststellung am Kaufpreis eine solche am Objekt begehrte, hatte Erfolg. Auf die Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds erging jedoch ein neuer Gesamtbescheid, in dem der dem Kläger in Köln entstandene Kriegssachschaden am Betriebsvermögen in Höhe von 3 162 RM und der ihm in Luxemburg entstandene Vertreibungsschaden als Schaden an einem sonstigen geldwerten Anspruch in Höhe von 307 387,68 RM festgestellt wurde. Auf die Beschwerde des Klägers hob der Beschwerdeausschuß durch Beschluß vom 29. November 1965 diesen Bescheid auf und wies die Schadensfeststellungsanträge des Klägers im wesentlichen mit der Begründung ab, die Schäden in Köln und Luxemburg seien unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG als ein Schadensereignis zu betrachten; die Anwendung des § 13 Abs. 4 FG führe zu keiner Schadensfeststellung, weil der Einheitswert der Betriebe in Köln zum 1. Januar 1940 höchstens 10 200 RM betragen habe, der Einheitswert des Betriebsvermögens des Klägers am Währungsstichtag hingegen auf 16 000 DM festgestellt gewesen sei.

5

Das Verwaltungsgericht hat den Beschluß des Beschwerdeausschusses (Beklagten zu 2) vom 29. November 1965 aufgehoben und den Beklagten zu 1) für verpflichtet erklärt, den in Luxemburg erlittenen Schaden des Klägers als Vertreibungsschaden an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch in Höhe von 307 387,68 RM festzustellen, sowie über den vom Kläger geltend gemachten weitergehenden. Schaden am Betriebsvermögen in Luxemburg entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im übrigen hat es, wie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe und der Kostenentscheidung ergibt, die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen angeführt: Die Klage sei nur teilweise begründet. Die Kriegssachschäden in Köln seien durch die Entschädigungszahlungen in Reichsmark abgegolten. Die Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a FC sei nicht anwendbar. Der Kläger habe mit den Entschädigungszahlungen keine "entsprechenden Wirtschaftsgüter" wiederbeschafft und diese erneut durch Kriegsereignisse verloren. Das Hotel in Luxemburg wäre nur dann als wiederbeschafftes entsprechendes Wirtschaftsgut in Frage gekommen, wenn zwischen ihm und den Kölner Betrieben Sachgleichheit bestanden hätte. Das sei weder hinsichtlich des Vergnügungsbetriebes "K..." noch hinsichtlich des Hotels "B... H..." im Verhältnis zu dem "P...-Hotel" in Bad M... der Fall gewesen. Zwar habe es sich bei den beiden Hotels um Betriebe des gleichen Geschäftszweiges gehandelt. Beide Hotels hätten jedoch auf Grund der jeweiligen Lage, einmal im Zentrum einer Großstadt und zum anderen in einem Badeort, einen ganz verschiedenen Charakter gehabt. Mithin komme allein eine Schadensfeststellung wegen Verlustes des Hotels in Luxemburg in Betracht. Da es sich bei diesem Hotel um Nationalitätenvermögen gehandelt habe, sei der Anspruch des Klägers nach § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV grundsätzlich darauf beschränkt, den tatsächlich entrichteten Kaufpreis als Vertreibungsschaden festgestellt zu erhalten. Der Teilfeststellungsbescheid vom 14. Dezember 1960 sei zu Recht ergangen. Im übrigen könne der Kläger Vertrauensschutz hinsichtlich der Bestandskraft dieses Bescheides beanspruchen. - Über die Feststellung des Kaufpreisanspruches hinaus stehe dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung eines Schadens am Betriebsvermögen für solche Vermögenswerte zu, die er aus eigenen Mitteln beschafft und in den Hotelbetrieb eingebracht habe. Nach dem vom Kläger eingereichten Inventarverzeichnis, das mit Inventarstücken und Warenbeständen im Werte von 74 286 RM abschließe, und den Angaben des Klägers bei seiner Vernehmung am 23. August 1967 könne davon ausgegangen werden, daß Wirtschaftsgüter im Werte von 63 126 RM vom Kläger unmittelbar mit nicht aus dem Betrieb in Bad M... erwirtschafteten Mitteln angeschafft und in den Betrieb eingebracht worden seien. Das Ausgleichsamt werde zu entscheiden haben, in welcher Höhe die vom Kläger behaupteten Wertsteigerungen für ihn als Betriebsvermögensschaden feststellungsfähig seien.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beteiligten mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

7

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

8

Es wird Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt, insbesondere der §§ 8 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b, 13 Abs. 1 und 4 FG sowie des § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO. Die Revision meint, das Verwaltungsgericht habe den Begriff der "wiederbeschafften entsprechenden Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b FG zu eng ausgelegt, zu Unrecht dem Kläger Vertrauensschutz zugebilligt und verabsäumt, die Sache spruchreif zu machen.

9

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts durch Rechtsausführungen und tritt der Rechtsauffassung der Revision entgegen.

11

Die Beklagten haben sich nicht erklärt.

12

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

13

1.

Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß die Kriegssachschäden in Köln keiner Schadensfeststellung zugänglich sind, weil sie durch Entschädigungszahlungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 1 FG abgegolten sind, ist beizutreten. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß Halbsatz 2 Buchst. b dieser Vorschrift in der Fassung des § 62 Abs. 1 Nr. 1 des Reparationsschädengesetzes - RepG - vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105) auf den Erwerb des Hotels in Bad M... anwendbar sei.

14

Auf die Kriegssachschäden in Köln hätte es nur noch ankommen können, wenn und soweit aus den für diese Verluste gewährten Entschädigungszahlungen entsprechende Wirtschaftsgüter wiederbeschafft (a) und durch Kriegsereignisse erneut verlorengegangen wären (b). Die Voraussetzungen zu a) sind nicht gegeben, so daß es auf die Voraussetzungen zu b) nicht ankommt.

15

Der Wortlaut der hier in Rede stehenden Vorschrift ist für die Beurteilung der entscheidungserheblichen Frage, ob sie auch anwendbar ist, wenn alle Wirtschaftsgüter einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens zerstört worden sind und aus den für diesen Verlust gezahlten Entschädigungsleistungen ein anderer, bereits bestehender Betrieb erworben worden und zersört oder verlorengegangen ist, nicht ergiebig. Eine lediglich am Buchstaben der in § 8 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b FG getroffenen Regelung orientierte Auslegung, nach der "Entschädigungszahlungen außer Betracht bleiben insoweit, als die hieraus wiederbeschafften entsprechenden Wirtschaftsguter durch Kriegsereignisse erneut verlorengegangen sind", könnte zu dem Ergebnis kommen, daß es sich auch bei dem Erwerb (der Wirtschaftsgüter) des Hotels in Bad M... gegenüber den in Köln in Vorlust geratenen Wirtschaftsgütern um "wiederbeschaffte entsprechende Wirtschaftsgüter" gehandelt habe. Diese von der Revision vorgetragene Auffassung teilt der Senat jedoch nicht § 8 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 Buchst. b FG kann nicht für sich allein gesehen beurteilt werden. Der Sinngehalt dieser Vorschrift kann nur im Zusammenhang mit dem einleitenden Satz des § 8 Abs. 2 FG erfaßt werden. Dieser einleitende Satz: "Von der Feststellung sind ferner ausgenommen..." nimmt Bezug auf die Vorschriften über die Schadensfeststellung, zu denen vor allem die Vorschriften gehören, die die Berechnung des Schadens betreffen.

16

Ein Kriegssachschaden kann festgestellt werden an den in § 4 FG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LAG genannten Wirtschaftsgütern. Das sind die Wirtschaftsgüter, die zu den wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens und des Betriebsvermögens gehören; ferner Gegenstände, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind und Hausrat. Die Schadensfeststellung für Hausrat ist einheitlich zu treffen, wenn die Verluste, gerechnet nach den gemeinen Werten, mehr als 50 v.H. des Hausrats ausmachen; das gilt auch bei wiederholten Schädigungen. Die Schadensfeststellungen für Gegenstände der Berufsausübung und der wissenschaftlichen Forschung haben gemäß § 15 FG für jeden Gegenstand gesondert zu geschehen. Der Verlust von Wirtschaftsgütern, die zu den wirtschaftlichen Einheiten im Sinne dos Bewertungsgesetzes gehören, ist hingegen derart zu berechnen - bzw. dadurch begrenzt -, daß der Wert am Anfangsvergleichszeitpunkt dem am Endvergleichszeitpunkt gegenübergestellt und der Differenzbetrag als Schaden festgestellt wird. Das gilt nicht nur in den Fällen des § 13 Abs. 1 FG (wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie des Grundvermögens), sondern auch in denen die Betriebsvermögensschäden betreffenden Vorschriften des § 13 Abs. 3 FG, wie sich aus der Schadensbegrenzungsvorschrift des § 13 Abs. 4 FG ergibt.

17

Grundlage der in § 8 Abs. 2 FG getroffenen Regelung ist hiernach die schadensfeststellungsfähige Einheit; das ist bei Verlusten an Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens - wie sie hier in Rede stehen - die wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes (§ 2 BewG). Insoweit beruht § 8 Abs. 2 FG auf denselben Erwägungen wie § 249 Abs. 2 Satz 3 LAG.

18

Hieraus folgt: Entschädigungszahlungen, die für den Verlust von Wirtschaftsgütern gewährt worden sind, die im Schadenszeitpunkt nicht zu der wirtschaftlichen Einheit gehörten, die Gegenstand des Schadensfeststellungsverfahrens ist, können bei Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG nicht berücksichtigt werden. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes. Entschädigungszahlungen, die für zerstörte Wirtschaftsgüter der feststellungsfähigen wirtschaftlichen Einheit gewährt wurden, aber in das private Vermögen des Geschädigten überführt worden sind oder zum Erwerb sonstiger Wirtschaftsgüter außerhalb der geschädigten wirtschaftlichen Einheit verwendet worden sind, sind hingegen in die Vergleichsrechnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 1 und Halbsatz 2 Buchst. b FG einzubeziehen. Das gilt auch dann, wenn die in das Privatvermögen überführten Entschädigungszahlungen verbraucht oder die nicht für die wirtschaftliche Einheit angeschafften Wirtschaftsgüter durch Kriegsereignisse verlorengegangen sind. Die "Zweckentfremdung" der gewährten Entschädigungszahlung führt stets zur Einbeziehung bei der Vergleichsberechnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 1 FG. Erreichen diese Entschädigungszahlungen mehr als 50 v.H. des nach den Entschädigungsvorschriften anzuerkennenden Verlustes, so ist der Schaden einer wirtschaftlichen Einheit abgegolten; eine Schadensfeststeilung für den entstandenen Verlust von Wirtschaftsgütern dieser wirtschaftlichen Einheit ist ausgeschlossen.

19

Eine "Zweckentfremdung" der Entschädigungsleistungen im vorgenannten Sinne liegt stets vor, wenn die Entschädigungszahlungen zum Erwerb einer bereits bestehenden wirtschaftlichen Einheit verwendet worden sind. In diesem Fall sind die Entschädigungszahlungen nicht in Form von Wirtschaftsgütern in die ursprüngliche wirtschaftliche Einheit zurückgelangt; sie sind nicht zur Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern verwendet worden, die den in Verlust geratenen entsprechen. Mit den Entschädigungszahlungen ist vielmehr eine neue feststellungsfähige Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes und des § 13 Abs. 3 und 4 FG erworben worden, deren Schicksal im Rahmen des Feststellungsgesetzes eigenständig ist (so auch Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 8 FG Anm. 8 c).

20

Wiederbeschaffte entsprechende Wirtschaftsgüter im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 Buchst. b FG sind also grundsätzlich nur solche, die der wirtschaftlichen Einheit zugeführt worden sind, die vom Kriegssachschaden betroffen war. Wirtschaftsgüter einer bestehenden wirtschaftlichen Einheit, die mit den Entschädigungszahlungen erworben worden sind, die für einen an einer anderen wirtschaftlichen Einheit entstandenen Kriegssachschaden gewährt worden waren, gehören demnach nicht zu den wiederbeschafften entsprechenden Wirtschaftsgütern im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b FG. In diesen Fällen ist der natürliche und rechtliche Zusammenhang zwischen dem vom Kriegssachschaden betroffenen Betrieb und dem erworbenen Betrieb aufgehoben. Der erworbene Betrieb kann nicht hinweggedacht werden; er kann auch in den Fällen, in denen er nachträglich von Kriegsereignissen betroffen worden ist, nicht ganz oder teilweise (nämlich im Umfang der mit den Entschädigungszahlungen erworbenen Wirtschaftsgüter) als in dem zunächst von Kriegssachschaden betroffenen Betrieb aufgegangen behandelt werden. Das aber müßte. geschehen, wenn § 8 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b FG auch auf Fälle vorliegender Art anwendbar sein sollte. Ein solches Ergebnis würde mit den Grundsätzen der Schadensfest Stellung, nach denen für jede geschädigte wirtschaftliche Einheit eine gesonderte Schadensfeststellung vorzunehmen ist, nicht vereinbar sein. Das gilt auch in den Fällen, in denen der erworbene Betrieb nach seinem Gesamtzuschnitt dem ganz oder teilweise zerstörten Betrieb entsprochen hat. Der Gesichtspunkt der Sachgleichheit, der im Rahmen des § 13 Abs. 4 Satz 1 FG Anwendung gefunden hat, kann aus den angeführten Gründen zur Auslegung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b FG nicht herangezogen werden. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob das "P...-Hotel" in Bad M... sachgleich mit den Kölner Betrieben gewesen ist.

21

Nach allem sind die in Bad Mondorf erworbenen Wirtschaftsgüter des Hotelunternehmens keine mit Entschädigungszahlungen wiederbeschafften entsprechenden Wirtschaftsgüter. Das "P...-Hotel" in Bad M... war im Zeitpunkt des Erwerbes durch den Kläger ein bestehendes Unternehmen, es war eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes, dessen Einheitswert nach den tatsächlichere Feststellungen des angefochtenen Urteils auf den 1. Januar 1941 mit 441 000 RM festgestellt worden war.

22

Das angefochtene Urteil bat mithin zu Recht erkannt, daß der Kriegssachschaden in Köln abgegolten, der Vertreibungsschaden in Bad M... hingegen im Rahmen der Vorschriften feststellungsfähig ist, die für den Verlust von Nationalitätenvermögen maßgebend sind. Nach diesen Vorschriften hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, daß der Kläger einen Anspruch auf Schadensfeststellung an einer Kaufpreisforderung in Höhe von 307 387,68 RM gemäß § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV hat. Die getroffenen tatsächlichen Feststeilungen rechtfertigen diese Entscheidung. Insoweit hat die Revision auch keine Rügen erhoben. Auf die vom Verwaltungsgericht hilfsweise angestellten Erwägungen über den Vertrauensschutz hinsichtlich des Teilbescheides vom 14. Dezember 1960 kommt es mithin nicht an.

23

2.

Das angefochtene Urteil kann aber nicht aufrechterhalten bleiben, soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten zu 1) verpflichtet hat, wegen der in den Hotelbetrieb eingebrachten Wirtschaftsgüter eine Schadensfeststellung nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu treffen. Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Auffassung, daß für den Verlust von Wirtschaftsgütern, die der Geschädigte in ein aus Nationalitätenvermögen erworbenes Unternehmen eingebracht hat, stets eine Objektentschädigung zu gewähren sei, teilt der Senat nicht. Er hat bereits entschieden, daß der von Kühne-Wolff, a.a.O., zu § 9 Anm. 6 der 11. LeistungsDV-LA = 7. FeststellungsDV vertretenen Ansicht, der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, nicht gefolgt werden könne (BVerwGE 25, 341 [344]). In Fällen, in denen - wie hier - das Nationalitätenvermögen nicht unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV erworben worden ist, kann für den Verlust von nachträglich eingebrachten, nicht in Geld bestehenden Wirtschaftgütern eine Schadensfeststellung nur unter folgenden Voraussetzungen begehrt werden:

24

Sind die Wirtschaftsgüter im besetzten Gebiet erworben worden, so kann- sofern insoweit nicht § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV eingreift - eine Schadensfest Stellung am Kaufpreis gemäß § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV in Betracht kommen; das ist der Fall, wenn der Kaufpreis nicht aus den Erträgnissen des Nationalitätenvermögens, sondern aus sonstigen eigenen Mitteln des Geschädigten geleistet worden ist. Hat der Geschädigte hingegen mit solchen Mitteln die eingebrachten Wirtschaftsgüter in den Gebieten des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 erworben, so kann deren Verlust nach den allgemeinen Vorschriften des Feststellungsgesetzes festgestellt werden. In diesen Fällen sind zur Berechnung der durch den Verlust der eingebrachten Wirtschaftsgüter entstandenen Teilwertverluste die Vorschriften sinngemäß heranzuziehen, die Regeln für Teilwertverluste von Betriebsvermögen enthalten, nämlich § 21 FG und § 2 der 8. FeststellungsDV (BVerwGE 25, 341 [348]). Hiernach ist zuerst der Teilwert der feststellungsfähigen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Vertreibungsmaßnahmen zu ermitteln. Sodann ist ein Ersatzeinheitswert zum Zeitpunkt des Erwerbs des Unternehmens und zum Zeitpunkt des Verlustes des Unternehmens zu ermitteln. Soweit der Endvergleichswert den Anfangsvergleichswert übersteigt, sind die Teilwertverluste einer Schadensfeststellung zugänglich.

25

Das Verwaltungsgericht hat - von seiner Rechtsauffassung zu Recht - keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die eine an den vorstehenden Grundsätzen ausgerichtete Entscheidung ermöglichen. Das trifft auch auf den Inhalt des in den Entscheidungsgründen angeführten Vernehmungsprotokolls vom 23. August 1967 zu, so daß es keiner Entscheidung bedarf, ob der Inhalt des Protokolls als festgestellt angesehen werden kann.

26

Das angefochtene Urteil war mithin aufzuheben, um dem Verwaltungsgericht die Gelegenheit zu geben, die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und hiernach abschließend in der Sache zu entscheiden (vgl. hierzu BVerwGE 17, 208[BVerwG 05.12.1963 - III C 49/62] [211 f.] sowie Urteil vom 3. Juli 1969 - BVerwG III C 108.67 -).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.

Senatspräsident Dr. Buchholz ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking
Dr. Dodenhoff
Dr. Sieveking
Türke
Vierhaus