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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.12.1971, Az.: BVerwG VIII B 21.69

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Gewährung eines Mietzuschusses; Gerichtliche Nachprüfbarkeit der Ermessensentscheidung über den erneuten Eintritt in eine Sachbehandlung nach Unanfechtbarkeit des Bescheides

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.12.1971
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 21.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 14029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 17.12.1968 - AZ: I OE 3/68
nachfolgend
BVerwG - 30.01.1974 - AZ: BVerwG VIII C 20.72

Amtlicher Leitsatz

Besteht ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch der Unterhaltssicherungsbehörde bei der Entscheidung über den erneuten Eintritt in eine Sachbehandlung nach Unanfechtbarkeit des Ablehnungsbescheides?

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. Dezember 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
den Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und
die Bundesrichterin Dr. Hopf
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 17. Dezember 1968 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Auf seinen Antrag gewährte die Beklagte dem Kläger einen Mietzuschuß gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung vom 31. Mai 1961 (BGBl. I S. 661). Mit seinem Widerspruch begehrte dieser erfolglos die Berücksichtigung der durch die Erklärung zum "Weißen Kreise" bedingten Mieterhöhung. Seine Klage wurde als verspätet abgewiesen; das Urteil ist rechtskräftig. Die Bitte seiner Mutter, den Antrag "wieder neu zu bearbeiten", lehnte die Beklagte ab unter Berufung auf die Unanfechtbarkeit des ergangenen Bescheides und den Ablauf der Antragsfrist. Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch erwiderte die Beklagte, ihre Antwort sei keine neue Sachentscheidung und deshalb nicht anfechtbar gewesen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, der Verwaltungsgerichtshof wies sie ab. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Der auf Aufhebung der Bescheide, durch die eine neue Sachentscheidung abgelehnt worden sei, gerichtete Hauptantrag sei unzulässig, weil diese Bescheide keine Verwaltungsakte seien. Der auf Verpflichtung der Beklagten zu einer neuen Sachentscheidung gerichtete Hilfsantrag sei zulässig, aber nicht begründet, weil die Beweisaufnahme nicht ergeben habe, daß die Beklagte im Vorprozeß eine neue Sachentscheidung zugesichert habe. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs richtet sich die Beschwerde des Klägers. Diese ist begründet.

2

Der Kläger macht die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO geltend: Das Berufungsurteil weiche von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab; außerdem habe seine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.

3

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.

4

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß BVerfGE 27, 297 entschieden, die Ermessensentscheidung der Wiedergutmachungsbehörde über den erneuten Eintritt in eine Sachbehandlung nach Unanfechtbarkeit des Wiedergutmachungsbescheides könne nicht ohne Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG von der gerichtlichen Überprüfung ausgeschlossen werden; es hat mit Beschluß vom 11. März 1971 (RzW 71, 416 Nr. 34) diesen zum Wiedergutmachungsrecht ausgesprochenen Grundsatz auf das Entschädigungsrecht erstreckt. Ob dieser Grundsatz darüber hinaus für andere Sachgebiete des Verwaltungsrechts gilt - hier das Recht der Unterhaltssicherung -, ist eine Frage, die der höchstrichterlichen Klärung bedarf (vgl. hierzu Maetzel, RzW 1970, 193; Pentz, RzW 1970, 197; Schüler, RzW 1970, 199; Siegmund-Schultze, DVBl. 1970, 256; Winklmaier, RzW 1971, 1; Hebenstreit, RzW 1971, 3; Hainmüller, RzW 1971, 56, Radloff, RzW 1971, 491; Arndt, DVBl. 1971, 252; sowie aus dem älteren Schrifttum: Bettermann, JZ 1965, 265 [BVerwG 16.01.1964 - VIII C 72/62]).

5

Die Revision war daher zuzulassen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob und inwieweit das Berufungsurteil auch von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (vgl. hierzu die Zusammenstellung einschlägiger Entscheidungen bei Buchholz 310 Vorbem. III zu § 42 VwGO Verwaltungsakt Ziff. 5: Wiederaufgreifen sowie aus der Rechtsprechung des beschließenden Senats die Urteile vom 27. Mai 1960 - BVerwG VIII C 358.59 - [Buchholz 310, § 121 VwGO Nr. 6 = JR 1961, 113 = DÖV 1960, 838 = DVBl. 1960, 856], vom 29. Juni 1960 - BVerwG VIII C 61.60 - [DVBl. 1960, 857 = ZBR 1960, 394], vom 7. Juli 1966 - BVerwG VIII C 190.63 - [RiA 1967, 56] und vom 29. Juni 1967 - BVerwG VIII C 44.66 - [Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 26 = DÖV 1968, 498 = DVBl. 1968, 659] und seinen Beschluß vom 22. Januar 1968 - BVerwG VIII B 179.67 -).

6

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Hopf