Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.11.1971, Az.: BVerwG III C 67.70
Schadensfeststellung von Vertreibungssschäden; Ermittlung eines Ersatzeinheitswertes für die Feststellung eines Vertreibungsschadens; Anforderungen an eine Objektentschädigung; Verlust von Nationalitätenvermögen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.11.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 67.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 14334
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 28.05.1969 - AZ: 6 K 600/68
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 S. 1 7. FeststellungsDV
- § 8 Abs. 1 7. FeststellungsDV
- § 9 Abs. 2 Nr. 1 7. FeststellungsDV
- § 359 LAG
- § 11 a FG
Fundstellen
- BVerwGE 39, 70 - 77
- IFLA 1973, 94
- RzW 1972, 278
- ZLA 1972, 75
Amtlicher Leitsatz
Der Verlust von Nationalitätenvermögen ist im Rahmen des § 9 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 der 7. FeststellungsDV grundsätzlich nicht feststellungsfähig, soweit der Erwerber den Kaufpreis für die Wirtschaftsgüter mit Mitteln bezahlt hat, die aus den Erträgnissen des Nationalitätenvermögens stammen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er diese Erträgnisse als Verwalter oder als Eigentümer des Nationalitätenvermögens bezogen hat, und es ist auch rechtlich unerheblich, ob der Erwerber die Wirtschaftsgüter zunächst mit einem Darlehen bezahlt hatte, dieses Darlehen aber später mit Erträgnissen des Nationalitätenvermögens oder mit Erträgnissen aus der Verwaltung von Nationalitätenvermögen getilgt hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking,
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Messerschmidt und
die Bundesrichterin Dr. Eckstein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 1969 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die Witwe des am 2. Dezember 1945 in E. gestorbenen A. W.. Bis zum Einmarsch der deutschen Truppen in Polen (September 1939) lebte sie und ihr Ehemann in K. (Ost-Oberschlesien); sie verzogen sodann nach S. (Ost-Oberschlesien). Von dort wurden sie im Januar 1945 vertrieben.
Die Klägerin beantragte die Vertreibungsschäden festzustellen
als unmittelbar Geschädigte wegen Verlustes einer Fabrik für Säuglings- und Kleinkinderbekleidung in S. sowie
als Erbin ihres Ehemannes wegen Verlustes eines Textilwarengeschäftes in S. und
einer Forderung gegen die D. Bank.
Sie trug vor, in K. sei ihr Ehemann Inhaber einer Wäschefabrik gewesen. Diese sei wegen polnischer Schikanen liquidiert worden. Aus dieser selbständigen Tätigkeit und der elterlichen Erbschaft im Jahre 1938 habe ihr Ehemann versucht, in S. eine neue selbständige Existenz zu erlangen. Zunächst sei er als Verwalter von ehemals polnischen und jüdischen Geschäften für die Haupttreuhandstelle tätig gewesen. In den Jahren 1941/1942 habe er das Textilgeschäft (Kurzwaren, Wäsche usw.) des ehemaligen jüdischen Kaufmanns P. in dem Eckhaus S., M.gasse ... - W. Straße ... gekauft. Welchen Kaufpreis er bezahlt habe, wisse sie nicht. Im Laufe des Krieges habe sie selbst in der zweiten Etage des Hauses Räume gemietet und in diesen einen Herstellungsbetrieb für Baby- und Kleinkinderbekleidung eingerichtet, dessen Alleininhaberin sie gewesen sei. Das Geld für den Aufbau dieses Geschäftes habe sie aus eigenen Spareinlagen aufgebracht. Im wesentlichen habe ihr Ehemann ihr Kapital vorgestreckt, das sie mit ihren Einnahmen an ihn zurückgezahlt habe.
Der Antrag und die Beschwerde der Klägerin blieben ohne Erfolg. Mit ihrer Klage hat sie beantragt, die ablehnenden Behördenentscheidungen aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, die von ihr geltend gemachten Vertreibungsschäden festzustellen.
Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 28. Mai 1969 unter Aufhebung der entgegenstehenden Behördenentscheidungen den Beklagten für verpflichtet erklärt, zugunsten des unmittelbar geschädigten Ehemannes der Klägerin einen Vertreibungsschaden an dessen Betriebsvermögen festzustellen und dabei von acht Beschäftigten auszugehen, sowie ferner einen Vertreibungsschaden an dem Betriebsvermögen der Klägerin festzustellen und dabei von 20 Beschäftigten und einem Anlagevermögen von 1.500 RM auszugehen. In den Urteilsgründen ist u.a. zum Ausdruck gebracht, der Ehemann der Klägerin gelte nach § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV als unmittelbar Geschädigter, denn er habe am 31. Dezember 1937 in K. gewohnt, das zu demselben Vertreibungsgebiet wie Sosnowitz gehört habe. Der Erwerb sei auch nicht mit einem Makel des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV behaftet. Wenn die Klägerin und die Zeugen auch nicht die tatsächliche Höhe des entrichteten Kaufpreises hätten angeben können, so stehe doch fest, daß überhaupt ein Kaufpreis gezahlt und daß dieser angemessen gewesen sei. - Bei dem Betrieb der Klägerin handele es sich unstreitig um eine Neugründung. Die der Klägerin von ihrem Ehemann hierzu zur Verfügung gestellten Mittel hätten nicht aus einem mit einem Makel behafteten Rechtserwerb gestammt, auch wenn sie aus dem Geschäft des Ehemannes erwirtschaftet worden seien. Die Einrichtung habe zumindest zu einem Teil aus den früheren Geschäften der Klägerin und ihres Ehemannes gestammt. Deswegen, weil einige Nähmaschinen von Polen oder Juden gekauft worden seien, handele es sich bei dem Betriebe jedoch nicht um einen solchen, der im Sinne des Gesetzes in Ausnutzung von Maßnahmen nationalsozialistischer Gewaltherrschaft erworben worden sei.
Der Beteiligte hat die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen; hilfsweise hat er beantragt, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
II.
Die Revision hat Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des angefochtenen Teils des Urteils vom 28. Mai 1969 und zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht.
1.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, der verstorbene Ehemann der Klägerin gelte nach § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV als unmittelbar Geschädigter hinsichtlich seines Textilgeschäftes in S., kann bei Zugrundelegung der bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht aufrechterhalten werden (§ 137 Abs. 2 VwGO).
a)
§ 9 Abs. 2 der 7. FestttellungsDV ist - wie sich aus § 9 Abs. 1 a.a.O. ergibt - nur anwendbar, wenn keiner der in den §§ 5 bis 8 a.a.O. geregelten Fälle vorliegt. Ob dies der Fall ist, läßt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen; denn es kommt insoweit darauf an, ob der ehemalige jüdische Kaufmann P. der frühere Inhaber des Textilgeschäftes, die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit besessen hat. Feststellungen hierzu wären erforderlich gewesen, denn, wenn § 5 a.a.O. in seinen Grundvoraussetzungen (Entziehungstatbestand und deutsche Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit des Verfolgten) gegeben ist, würde die Schadensfeststellung wegen des Textilgeschäftes sich nach § 8 a.a.O. richten, der sich von der Schadensfeststellung nach § 9 Abs. 2 a.a.O. unterscheidet: Während § 9 Abs. 2 a.a.O. eine Objektentschädigung vorsieht, kann es im Gegensatz hierzu bei der Schadensfeststellung nach § 8 a.a.O. auf die Höhe des entrichteten Kaufpreises sowie darauf ankommen, welcher Teil des Kaufpreises in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt ist.
b)
Ferner hat das Verwaltungsgericht den § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV zunächst insoweit nicht richtig angewandt (§ 137 Abs. 1 VwGO), als er vorschreibt, daß in den Fällen der §§ 8 und 9 a.a.O. von der Feststellung Schäden und Verluste an solchen Vermögensgegenständen ausgenommen sind, die ohne angemessene Gegenleistung erworben worden sind. Nach dem Wortlaut der Verordnung bezieht sich diese Vorschrift auf alle die in den §§ 8 bis 9 a.a.O. geregelten Fälle, also auch auf den § 9 Abs. 2 a.a.O. (siehe hierzu BVerwGE 23, 319 [323]). Fehlerhaft war es, daß das Verwaltungsgericht ohne Feststellungen über die Höhe des Verkehrswertes und die Höhe des gezahlten Kaufpreises zu treffen, entschieden hat, es stehe fest, daß der gezahlte Kaufpreis angemessen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 a.a.O. gewesen sei. Denn beim Erwerbe eines Gewerbebetriebes kann eine Gegenleistung regelmäßig nur dann als angemessen angesehen werden, wenn sie 90 v.H. des Verkehrswertes des erworbenen Wirtschaftsgutes betragen hat. Für die Ermittlung des Verkehrswertes von beweglichem Betriebsvermögen ist ein für den Zeitpunkt des Erwerbes nach den Richtlinien des Vorortes ermittelter Ersatzeinheitswert ein geeigneter Vergleichsmaßstab(Urteil vom 10. April 1970 - BVerwG III C 3.69 - [BVerwGE 35, 135 = ZLA 1970, 184] undUrteil vom 12. November 1970 - BVerwG III C 123.69 -). Warum die Ermittlung eines Ersatzeinheitswertes für den Zeitpunkt des Erwerbes nicht möglich gewesen sein soll, ist nicht dargelegt. Deshalb durften Feststellungen über den Ersatzeinheitswert nicht unterbleiben. Erst nach Feststellung des Verkehrswertes hätte geprüft werden können, ob der Erwerber diesen Betrag tatsächlich bezahlt hat. Zu beachten ist insoweit allerdings für die Frage der Angemessenheit der Gegenleistung, daß die Herkunft der Kaufmittel ohne Bedeutung ist(Urteil vom 25. Februar 1971 - BVerwG III C 129.68 -).
2.
Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich des Geschäftes der Klägerin kann vor allem deshalb nicht beigetreten werden, weil die durch die Rechtsprechung für die Neugründung in den besetzten Ostgebieten aufgestellten Rechtsgrundsätze allgemein nicht beachtet worden sind (s. hierzuUrteile vom 11. Februar 1971 - BVerwG III C 39.70 - [ZLA 1971, 89], vom 24. Juni 1965 - BVerwG III C 90.64 - [ZLA 1965, 359], vom 15. Dezember 1966 - BVerwG III C 212.64 - [ZLA 1967, 72], vom 4. September 1969 - BVerwG III C 23.68 - [ZLA 1969, 331] sowieBeschluß vom 30. Juni 1969 - BVerwG III B 22.69 - [ZLA 1970, 84]). Zugunsten der Klägerin ist zwar davon auszugehen, daß ihr Betrieb eine "Neugründung" war und in ihrer Person die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 a.a.O. vorliegen. Daraus folgt aber nicht, daß ihr Schaden ohne weiteres nach § 3 FG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG festzustellen ist. Denn wenn zu dem neugegründeten Betriebe Wirtschaftsgüter gehörten, die "entzogenes Vermögen" im Sinne der §§ 5 bis 8 der 7. FeststellungsDV oder "Nationalitätenvermögen" im Sinne des § 9 a.a.O. waren, dann ist das erheblich, weil es feststellungsrechtlich keinen Unterschied machen kann, ob ein Betrieb unter den Voraussetzungen der §§ 5 bis 8 a.a.O. oder des § 9 Abs. 1 a.a.O. erworben wurde oder ob die Wirtschaftsgüter, aus denen der Betrieb, sich ganz oder überwiegend zusammensetzt, unter die §§ 5 bis 8 a.a.O. oder des § 9 a.a.O. fallen. Die feststellungsrechtlich erhebliche Interessenlage ist die gleiche, ob der Erwerber einen stehenden. Betrieb als ganzes erworben hat oder die für die Führung seines Betriebes bestimmten Betriebsteile oder Wirtschaftsgüter. In beiden Fällen ist das Wirtschaftsgut oder sind die Wirtschaftsgüter feststellungsrechtlich erst erheblich geworden durch den Erwerb in dem unter den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung geratenen außerhalb des Gebietes des Deutschen Reichs (Gebietsstand vom 31. Dezember 1927) liegenden Vertreibungsgebiet. Deshalb waren auch in Anbetracht des Inhaltes der Verwaltungsvorgänge, auf die das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, Feststellungen im einzelnen darüber nötig gewesen, welche der Wirtschaftsgüter des Betriebes der Klägerin als entzogenes Vermögen oder Nationalitätenvermögen anzusehen sind, und ob hinsichtlich dieser oder anderer Wirtschaftsgüter die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 a.a.O. vorliegen. Aus den Verwaltungsvorgängen und der Gerichtsakte ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß Wirtschaftsgüter des Betriebes der Klägerin in überwiegendem Maße entzogenes Vermögen oder Nationalitätenvermögen waren: Nach der Aufstellung der Klägerin vom 26. Oktober 1964 waren offenbar 15 Herstellungs- und Spezialmaschinen vorhanden, von denen sechs im Jahre 1938 und die übrigen 1940 bis 1942 angeschafft worden sein sollen. Bei ihrer eidlichen Vernehmung hat die Klägerin angegeben, sie und ihr Ehemann hätten aus ihrem früheren Betrieb drei alte Nähmaschinen eingebracht; hinzuerworben seien im Laufe der Zeit noch Spezialnähmaschinen und sonstige Nähmaschinen in der Anzahl von etwa zehn bis elf Stück. Diese Maschinen seien ihrem Ehemann von Polen und Juden angeboten worden, die diese, nicht mehr hätten gebrauchen können. Es habe sich teilweise auch um Maschinen aus liquidierten Geschäften gehandelt, die bei der Haupttreuhandstelle Ost hätten bezahlt werden müssen.
3.
Die Entscheidungen hinsichtlich des Textilgeschäftes und des Betriebes der Klägerin sind letztlich auch deshalb fehlerhaft, weil durch sie der Beklagte verpflichtet wird, eine Objektentschädigung zu gewähren. Bei dieser Entscheidung ist rechtsfehlerhaft nicht beachtet worden, daß die Herkunft der Mittel, mit denen die Wirtschaftsgüter erworben worden sind, zu einer Ablehnung der geltend gemachten Ansprüche führen kann.
Der Senat hat zu § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV wiederholt entschieden, daß der Erwerber nach dieser Vorschrift wegen Verlustes des Kaufpreises eine Schadensfeststellung nicht begehren kann, wenn der Kaufpreis aus den Erträgnissen des Nationalitätenvermögens beglichen worden ist(Urteil vom 11. Februar 1971 - BVerwG III C 39.70 - mit weiteren Nachweisen [BVerwGE 37, 184 = Buchholz 427.207 § 9 Nr. 12]). Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis zunächst vermöge eines Darlehens entrichtet und dieses Darlehen mit Erträgnissen des Nationalitätenvermögens, die als in Ausnutzung nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen erworben zu beurteilen und daher lastenausgleichsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig sind, getilgt worden ist(Urteile vom 15. Dezember 1966 - BVerwG III C 212.64 - [BVerwGE 25, 341] undvom 18. Mai 1967 - BVerwG III C 114.66 - [BVerwGE 27, 90 = Buchholz a.a.O. Nr. 6]). Der Senat hat ferner dahin erkannt, daß der Geschädigte für Wirtschaftsgüter, die er im Deutschen Reich nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 erworben und in einen in den besetzten Gebieten mit Wirtschaftsgütern des. Nationalitätenvermögens neugegründeten, nicht unter § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV fallenden Betrieb eingebracht hatte, dann keine Schadensfeststellung wegen Verlustes dieser Wirtschaftsgüter nach den für einen solchen Verlust an sich maßgeblichen allgemeinen Vorschriften des Feststellungsgesetzes verlangen kann, wenn sie mit den Erträgnissen aus dem Nationalitätenvermögen erworben worden sind (Urteil vom 11. Februar 1971 - a.a.O. -). Schließlich hat der Senat zu § 9 Abs. 3 Satz 2 der 7. FeststellungsDV entschieden, daß ein "Mehrwert" nach dieser Vorschrift dann nicht zu einer besonderen Schadensfeststellung und damit nicht zu einer Objektentschädigung führt, wenn dieser Mehrwert aus den Erträgnissen des Nationalitätenvermögens erzielt worden ist(Urteil vom 18. Mai 1967 - BVerwG III C 114.66 - [BVerwGE 27, 90]).
Diese Grundsätze, die der Senat aus dem Sinn und Zweck der in § 9 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 der 7. FeststellungsDV getroffenen, auf Grund der Ermächtigungsnormen des § 359 LAG und des § 11 a FG erlassenen Regelungen entwickelt hat, sind auch in den Fällen des § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV anzuwenden. Anders als in den Fällen des § 8 der Verordnung sind die Wirtschaftsgüter, deren Verlust der Geschädigte nach § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV geltend macht, grundsätzlich erst durch die Besetzung des jeweiligen Gebietes durch deutsche Truppen Eigentum eines nach den deutschen Lastenausgleichsgesetzen entschädigungsberechtigten Antragstellers geworden. Der Erwerber solcher Wirtschaftsgüter kann nach dem Sinn und Zweck der Ermächtigungsnormen des § 9 der 7. FeststellungsDV wegen vertreibungsbedingten Verlustes grundsätzlich nur dann eine Schadensfeststellung am Objekt begehren, wenn der Kaufpreis für diese Wirtschaftsgüter nich aus den Erträgnissen des Nationalitätenvermögens unmittelbar oder nicht mittelbar durch Rückzahlung eines zuvor aufgenommenen Darlehens beglichen worden ist. Hat er die Gegenleistung für diese Wirtschaftsgüter hingegen aus den Erträgnissen von Nationalitätenvermögen erbracht, so sind diese Wirtschaftsgüter lastenausgleichsrechtlich ebensowenig berücksichtigungsfähig wie die Erträgnisse selbst. Die Umschichtung von Geld in Sachwerte kann keinen Einfluß auf die ausgleichsrechtliche Beurteilung haben. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die in Nr. 2 und Nr. 3 des § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV getroffenen Regelungen, nach denen eine Schadensfeststellung aus dem Objekt nur in dem Umfang zulässig ist, in dem für das Nationalitätenvermögen als Gegenleistung Wirtschaftsgüter erbracht worden sind, die keine Erträgnisse von Nationalitätenvermögen in dem eben dargelegten Sinne waren. Aus diesen Vorschriften darf indes nicht geschlossen werden, daß es bei Anwendung des § 9 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 der 7. FeststellungsDV nicht auf die Frage der Herkunft der Erwerbsmittel ankomme. Die in den Nummern 2 und 3 getroffenen Regelungen haben vornehmlich den Sinn, klarzustellen, daß es in diesen Fällen für die Schadensfeststellung am Objekt nicht wie sonst regelmäßig bei der Objektentschädigung nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes auf den Vermögenswert im Vertreibungszeitpunkt, sondern auf den Wert ankommt, der im Zeitpunkt des Erwerbs für das später durch Vertreibungsmaßnahmen verlorene Wirtschaftsgut erbracht worden ist. Allen Fällen des § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV ist gemeinsam, daß eine Schadensfeststellung nicht begehrt werden kann, soweit das durch Vertreibungsmaßnahmen in Verlust geratene, aus Nationalitätenvermögen stammende Wirtschaftsgut mit Mitteln erworben worden ist, die ihrerseits für den Erwerber Erträgnisse aus Nationalitätenvermögen waren. Von dieser Rechtsprechung ist der Senat auch in seinemUrteil vom 25. Februar 1971 - BVerwG III C 129.68 - (BVerwGE 37, 271 [278]) ausgegangen, in dem entschieden ist, daß eine Objektentschädigung wegen einer Wertsteigerung im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 der 7. FeststellungsDV dann nicht begehrt werden kann, wenn diese Wertsteigerung in Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 4 der Vorschrift aus Erträgnissen des Nationalitätenvermögens bezahlt worden ist, ohne vom Wert des früher verlorenen Vermögens gedeckt zu sein.
Der Verlust von Nationalitätenvermögen ist im Rahmen des § 9 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 der 7. FeststellungsDV somit grundsätzlich nicht feststellungsfähig, soweit der Erwerber den Kaufpreis für die Wirtschaftsgüter mit Mitteln bezahlt hat, die aus den Erträgnissen des Nationalitätenvermögens stammen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er diese Erträgnisse als Verwalter oder als Eigentümer des Nationalitätenvermögens bezogen hat, und es ist auch rechtlich unerheblich, ob der Erwerber die Wirtschaftsgüter zunächst mit einem Darlehen bezahlt hatte, dieses Darlehen aber später mit Erträgnissen des Nationalitätenvermögens oder mit Erträgnissen aus der Verwaltung von Nationalitätenvermögen getilgt hat. Soweit der Erwerber hingegen den Kaufpreis mit sonstigen Mitteln bezahlt hat, also mit Mitteln, die lastenausgleichsrechtlich berücksichtigungsfähig sind, kann er - sofern nicht § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV eingreift - auch im Rahmen des § 9 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 der 7. FeststellungsDV eine Schadensfeststellung aus dem Objekt beanspruchen.
4.
Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Sollte sich ergeben, daß der Verlust des Textilgeschäftes wegen Unangemessenheit der Gegenleistung von der Schadensfeststellung ausgenommen ist oder die Schadensfeststellung an dem Nationalitätenvermögen wegen der Herkunft der Kaufpreismittel ganz oder teilweise nicht begehrt werden kann, wird dies auch Bedeutung haben für die Feststellungsfähigkeit des Verlustes des Geschäftes der Klägerin. Wenn diese nämlich die Wirtschaftsgüter ihres Betriebes mit Erträgnissen bezahlt hat, die ihr Ehemann aus seirem Geschäft erwirtschaftet hat, würde auch bei ihr insoweit eine Feststellungsfähigkeit nicht gegeben sein.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Bundesrichter Dr. Messerschmidt ist durch Krankheit an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking
Bundesrichterin Dr. Eckstein ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking