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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.1971, Az.: BVerwG VIII C 17.70

Ausstellung eines Vertriebenenausweises an einen tschechischen Volkszugehörigen mit jüdischem Glauben

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.10.1971
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 17.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 15337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 25.11.1969 - AZ: XI A 264/68

Fundstelle

  • DÖV 1972, 245 (red. Leitsatz)

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Raschke und Türke sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1969 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt den Vertriebenenausweis A.

2

Er ist im Jahre 1926 in Brunn/Tschechoslowakei geboren und gehört der jüdischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Eltern haben bei der tschechoslowakischen Volkszählung im Dezember 1930 ihre Nationalität und die ihrer Kinder mit "jüdisch" angegeben. Der Vater des Klägers wurde im Jahre 1939 verhaftet und verstarb im folgenden Jahr. Seine Mutter kam in Auschwitz um. Der Kläger selbst, wanderte im Oktober 1939 nach Palästina aus, dessen Staatsangehörigkeit er erwarb. Das in Jerusalem begonnene Medizinstudium setzte er von Oktober 1947 bis September 1949 an der Universität Prag und anschließend an der Universität Innsbruck fort. Er ist seit dem Jahre 1957 amerikanischer Staatsbürger und betreibt in Chicago eine Augenarztpraxis.

3

Sein Antrag auf Ausstellung des Vertriebenenausweises A wurde abgelehnt. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers hatten keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei kein deutscher Volks zugehöriger. Er selbst habe sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Entscheidend für das Verhalten seiner Eltern, das für die Volkszugehörigkeit des damals noch minderjährigen Klägers maßgebend gewesen sei, sei die Zeit bis zum 30. Januar 1933. Die Eltern des Klägers hätten bei der Volkszählung im Jahre 1930 ihre Nationalität mit "jüdisch" eingetragen und damit bei den maßgebenden amtlichen Stellen den Eindruck erweckt, der jüdischen Volksgruppe anzugehören. Die Eltern seien nicht gehindert gewesen, sich zum deutschen Volkstum zu bekennen. Die vom Kläger vorgetragenen und als richtig zu unterstellenden Tatsachen seien nicht geeignet, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu ersetzen.

4

Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verpflichten, den Vertriebenenausweis A zu erteilen.

5

Er rügt die Verletzung des § 6 des Bundesvertriebenengesetzes und erhebt Verfahrensrügen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verletzung von Bundesrecht entschieden, daß der Kläger weder im Jahre 1939 als deutscher Volkszugehöriger aus der Tschechoslowakei nach Palästina ausgewandert (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVPG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 [BGBl. I S. 1565]) noch nach seiner Rückkehr in die Tschechoslowakei im September 199 als deutscher Volkszugehöriger ausgesiedelt worden ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVPG).

9

Eine Aussiedlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVPG setzt einen Wohnsitzverlust voraus. Sie entfällt schon deshalb, weil der Kläger nach seiner Rückkehr im Oktober 1947 in Prag keinen Wohnsitz begründete. Der Kläger hat sich während des zwei Jahre dauernden Aufenthaltes in Prag wegen der politischen Verhältnisse nicht ständig in der Tschechoslowakei niederlassen wollen. Er hat in Prag nur studiert, um Nachforschungen über das Schicksal seiner Angehörigen und das in der Tschechoslowakei zurückgebliebene Vermögen anzustellen. Außerdem ist er erst sowohl nach dem 8. Mai 1945 als auch nach dem 31. März 1952 zurückgekehrt, was aus Rechtsgründen eine Aussiedlung ausschließt. Deshalb kommt es auf die Frage, welcher Zeitpunkt für das Bekenntnis eines Aussiedlers zum deutschen Volkstum maßgebend ist, nicht an. Damit erledigt sich der Einwand, das Oberverwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang das Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum zu Unrecht mit der Erwägung verneint, im Jahre 1947 sei ein solches Bekenntnis nicht mehr möglich gewesen.

10

Nach der somit allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG muß der Kläger bei seiner Auswanderung aus der Tschechoslowakei im Oktober 1939 deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG gewesen sein. Die das Bundesentschädigungsgesetz beherrschenden Grundsätze sind nicht anwendbar. Da der Kläger der jüdischen Glaubensgemeinschaft angehört und ihm in der Frage des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG aus der nationalsozialistischen Herrschaft im Deutschen Reich keine Nachteile entstehen sollen, genügt es, sofern - wie hier - kein späteres Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegt, wenn sich der Kläger bis zum Jahre 1933 zum deutschen Volkstum bekannt hat. Zu Anfang des Jahres 1933 war er sieben Jahre alt. Daher kommt es auf die Volkszugehörigkeit seiner Eltern an (vgl. Urteile vom 26. April 1967 - BVerwG VIII C 16.64 - [NJW/RzW 1968, 91 = ZLA 1968, 109]; vom 14. März 1968 - BVerwG VIII C 36.65 - [Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 7 = ZLA 1969, 33] und BVerwGE 26, 344[BVerwG 26.04.1967 - BVerwG VIII C 30.64] [351]). Die Eltern des Klägers waren keine deutschen Volkszugehörigen. Sie haben sich zum jüdischen Volkstum bekannt.

11

Deutscher Volkszugehöriger ist gemäß § 6 BVFG nur, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Erforderlich ist ein eigenes positives Bekenntnis der Eltern des Klägers zum deutschen Volkstum. Das Bekenntnis setzt das Bewußtsein und den Willen voraus, selbst Deutscher zu sein und keinem anderen Volke anzugehören. Es liegt vor, wenn jemand durch sein Verhalten diesen Willen für Dritte wahrnehmbar verbindlich kundgetan hat (vgl. BVerwGE 26, 344[BVerwG 26.04.1967 - BVerwG VIII C 30.64] [349]; Beschluß vom 10. September 1970 - BVerwG VIII B 30.70 -).

12

Das Berufungsgericht hat unter Beachtung dieser Grundsätze ein dem Kläger zuzurechnendes Bekenntnis seiner Eltern zum deutschen Volkstum zutreffend verneint; denn die Eltern des Klägers haben sich zum jüdischen Volkstum bekannt. Sie haben für sich und ihre Kinder bei der tschechoslowakischen Volkszählung im Dezember 1930 in die Zähllisten die jüdische Nationalität eingetragen. Daraus ergibt sich, daß sie sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt haben und auch nicht dazu bekennen konnten. Denn es ist rechtlich nicht möglich, sich gleichzeitig zu mehreren verschiedenen Volkstümern zu bekennen. Vielmehr schließt ihr Bekenntnis zum jüdischen Volkstum das zum deutschen Volkstum aus (vgl. BVerwGE 26, 344[BVerwG 26.04.1967 - BVerwG VIII C 30.64] [350]; 30, 305 [309]; Urteil vom 6. November 1969 - BVerwG III C 40.69 - [Buchholz 427.207 § 5 der 7. FeststellungsDV Nr. 13 = NJW/RzW 1970, 191 = ZLA 1970, 42 [BVerwG 06.11.1969 - BVerwG III C 40.69]] und Beschluß vom 15. Juli 1970 - BVerwG III B 54.70 - [NJW/RzW 1971, 92]). Auf die Umstände, in denen der Kläger ein Bekenntnis seiner Eltern zum deutschen Volkstum sieht, kommt es demgegenüber nicht mehr an.

13

Diese Ansicht greift der Kläger zu Unrecht an. Unter der bei der Volkszählung gestellten Frage nach der Nationalität sollte die Volkszugehörigkeit angegeben werden. Die Angehörigen der mosaischen Glaubensgemeinschaft konnten ihre Nationalität unabhängig von ihrer Muttersprache stets mit "jüdisch" angeben. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Anwendung des irrevisiblen tschechoslowakischen Rechts angenommen (vgl. auch Urteil vom 6. November 1969 - BVerwG III C 40.69 - [a.a.O.]). Daran ist der Senat nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO gebunden. Die Eltern des Klägers gaben diese ihre Erklärung freiwillig ab. 48.000 Angehörige der jüdischen Glaubensgemeinschaft gaben im Gegensatz zu den Eltern des Klägers bei der Volkszählung ihre Nationalität mit "deutsch" an, wie das Oberverwaltungsgericht unangegriffen festgestellt hat.

14

Bei der Volkszählung im Jahre 1930 gab es in der Tschechoslowakei ein jüdisches Volkstum im Sinne von§ 6 BVFG. Davon gehen die Vorinstanzen zu Recht aus. Die Juden aus der Tschechoslowakei waren seit dem Jahre 1925 alljährlich auf dem europäischen Nationalitätenkongreß als selbständige Volksgruppe aus der Tschechoslowakei vertreten. Als Zulassungsvoraussetzung zu diesen Kongressen wurde u.a. gefordert, daß die Gruppe in ihrem Staat organisiert sei und einen eigenen nationalen Kulturwillen habe (Bruns, Grundlagen und Entwicklung des Internationalen Minderheitenrechts, S. 40 ff.). Wie sich aus der Fragestellung bei der Volkszählung ergibt, war das jüdische Volkstum in der Tschechoslowakei auch anerkannt. Ob der tschechoslowakische Staat durch die Förderung des jüdischen Volkstums die Zahl der deutschen Volkszugehörigen verringern wollte, kann auf sich beruhen bleiben; denn dadurch ändert sich nichts daran, daß es ein jüdisches Volkstum in der Tschechoslowakei gab, das staatliche Anerkennung genoß.

15

Die Verfahrensrügen des Klägers gegen diese Feststellungen, die er auf Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen stützt, sind unbegründet. Sie beruhen auf einer Verwechslung der Begriffe "Staatsvolk" und "Volkstum". Daß es in der Tschechoslowakei eine jüdische national geprägte Kulturgemeinschaft und nicht nur eine jüdische Bekenntnisgemeinschaft gegeben hat, hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend (BVerwGE 30, 225[BVerwG 12.09.1968 - VIII C 99.67]; 31, 72 [79]) und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 6. November 1969 - BVerwG III C 40.69 - [a.a.O.]) festgestellt. Ebenso wie in anderen östlichen Vielvölkerstaaten haben sich auch in der Tschechoslowakei Angehörige der jüdischen Glaubensgemeinschaft zu einer national geprägten Kulturgemeinschaft verbunden.

16

Der Kläger sieht zu Unrecht mit dem Oberverwaltungsgericht einen Widerspruch zu der Entscheidung BVerwGE 30, 305[BVerwG 24.10.1968 - III C 121.67]. Auch diese Entscheidung geht davon aus, daß ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegen muß, das durch die sogenannten Bestätigungsmerkmale bestätigt wird und nicht ersetzt werden kann (Beschluß vom 20. Januar 1970 - BVerwG III B 113.69 - [Buchholz 427.207 § 5 der 7. FeststellungsDV Nr. 17 = ZLA 1970, 89]).

17

Die Revision des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Raschke
Türke
Dr. Hopf