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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.09.1971, Az.: BVerwG V C 110.70

Zulässigkeit einer Klage auf Hilfe zum Lebensunterhalt; Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe zur Prüfung aller in Betracht kommenden Hilfsmöglichkeiten; Hilfe zum Lebensunterhalt als laufende Hilfe; Sozialhilfe als Notfallhilfe; Gewährung von Sozialhilfe ohne Antrag; Streit über die Sozialhilfe bei invariablem Sachverhalt und bei variablem Sachverhalt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.09.1971
Aktenzeichen
BVerwG V C 110.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13094
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 17.12.1969 - AZ: IV OVG A 63/68

Fundstellen

  • BVerwGE 38, 299
  • DVBl 1972, 933 (Kurzinformation)
  • DÖV 1973, 104 (amtl. Leitsatz)
  • FEVS 19, 81
  • FEVS 21, 121
  • ZLA 1972, 17
  • ZfSH 1972, 77

Amtlicher Leitsatz

Der Senat hält an seiner in BVerwGE 25, 307 geäußerten Auffassung fest, daß es bei der gerichtlichen Nachprüfung von Sozialhilfesachen regelmäßig auf den Zeitpunkt des letzten behördlichen Bescheids ankommt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1971
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Dr. Fink und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 17. Dezember 1969 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger zu 1) und seine Ehefrau, die als Klägerin zu 2) im Wege der Klarstellung des Rubrums im Revisionsverfahren in den Rechtsstreit eingetreten ist, begehren von dem Beklagten für die Zeit vom 1. März 1965 bis zum 31. März 1968 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG -. Der Beklagte hat dieses Begehren durch Bescheid vom 10. Juni 1965 und durch Widerspruchsbescheid vom 11. November 1965 sowie durch Bescheid vom 6. April 1967 und Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 1967 abgelehnt. Seit April (September) 1968 erhalten die Kläger Hilfe, wie es in einem Bescheid vom 24. September 1968 heißt, weil kein Einkommen und auch kein Vermögen vorhanden sei.

2

Die Klage ist im ersten und zweiten Rechtszuge ohne Erfolg geblieben. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die von diesem zugelassene Revision der Kläger, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen.

3

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

4

II.

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

5

1.

Die Klage, die sinngemäß dahin geht, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 1. März 1965 bis zum 31. März 1968 zu gewähren, ist zulässig.

6

Dies wird, zwar auch von dem Berufungsgericht anerkannt, jedoch mit einer nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffenden Begründung. Nicht deshalb ist die Klage zulässig, weil das Berufungsgericht ungeachtet des Zeitpunkts des letzten, behördlichen Bescheides nachzuprüfen hätte, ob das Begehren der Kläger (bis) zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht begründet ist, sondern deshalb, weil die Zeit, für die im vorliegenden Falle Hilfe zum Lebensunterhalt verlangt wird, durch die oben aufgeführten behördlichen Bescheide erfaßt ist. Namentlich aus dem letzten Bescheid vom 24. September 1968 ergibt sich, daß der Träger der Sozialhilfe der Auffassung ist, die Kläger seien in dem gesamten, hier umstrittenen Zeitraum nicht hilfsbedürftig gewesen.

7

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Klage auf Hilfe zum Lebensunterhalt regelmäßig nur dann zulässig, wenn ein den Erfordernissen des § 114 BSHG genügendes Vorverfahren stattgefunden hat (BVerwGE 21, 208). Für die gerichtliche Nachprüfung ist regelmäßig der letzte, im Vorverfahren nach § 114 BSHG ergangene Bescheid Anknüpfungspunkt (BVerwGE 25, 307). Der Träger der Sozialhilfe hat nämlich - wird er auf eine Notlage hingelenkt - alle in Betracht kommenden Hilfsmöglichkeiten zu prüfen (BVerwGE 22, 319), und zwar regelmäßig dahin, ob sie im Zeitpunkt seiner letzten Entscheidung einzusetzen sind (Urteil vom 5. November 1969 - BVerwG V C 43.69 -, insoweit in BVerwGE 34, 164 nicht abgedruckt). Davon unberührt bleibt die im vorliegenden Falle nicht interessierende Befugnis, die Regelung auf einzelne Hilfen zu beschränken (zuletzt Urteil vom 21. Oktober 1970 - BVerwG V C 107.69 -) oder die Hilfsmaßnahmen über den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung hinaus zu erstrecken (BVerwGE 28, 216).

8

Richtig ist zwar, daß das Bundessozialhilfegesetz bei der Hilfe zum Lebensunterhalt in §§ 21, 22 laufende Hilfen vorsieht. Hieraus kann jedoch nicht die Schlußfolgerung gezogen werden, entgegen der oben dargelegten Rechtsauffassung sei ohne weiteres, ebenso wie bei anderen laufenden Leistungen, das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen über den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung hinaus zu prüfen. Nicht auf die Frage der Bezeichnung der Leistungen des Bundessozialhilfegesetzes als laufender Leistungen kommt es nämlich an, sondern darauf, für welche Zeit die in §§ 21, 22 BSHG genannten Leistungen regelmäßig zuzusprechen sind, ob sie ähnlich rentengleichen Dauerleistungen - unter Vorbehalt des Gleichbleibens der Verhältnisse - zeitlich unbefristet gewährt werden oder im allgemeinen nur mit Blick auf die Lage, wie sie sich dem Träger der Sozialhilfe im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung darstellt. Das letztere ist der Fall.

9

Die Sozialhilfe ist Notfallhilfe, beschränkt sich also auf die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage, um den Empfänger der Hilfe zu befähigen, unabhängig von der Hilfe zu leben (§ 1 Abs. 2 BSHG). Daran ändert nichts die Tatsache, daß in vielen Fällen mit einer einmaligen Hilfe die Unabhängigkeit von der Sozialhilfe herbeigeführt werden kann. Auf den Charakter der Sozialhilfe als Notfallhilfe ist auch die Form des behördlichen Tätigwerdens zugeschnitten. Es bedarf keines Antrags, die Notlage ist notfalls von Amts wegen umfassend zu prüfen; sofern das Bundessozialhilfegesetz dies nicht ausschließt, ist die Ausgestaltung der Hilfe regelmäßig dem Ermessen des Trägers der Sozialhilfe überantwortet (§ 4 Abs. 2 BSHG). Charakter und Form der Hilfe lassen sich aber dem Gesetz gemäß nur dann wahren, wenn die letzte behördliche Entscheidung zum Ausgangspunkt der gerichtlichen Nachprüfung gemacht wird. Weder vermag das Gericht von Amts wegen den Sozialhilfefall ständig unter Kontrolle zu halten, noch ist es rechtlich befugt, sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Trägers der Sozialhilfe zu setzen und damit dem Hilfesuchenden auch tatsächlich Hilfe zu leisten.

10

Das Bundesverwaltungsgericht hat bis jetzt auch nicht beobachten können, daß aus Verfahrensökonomischen Gründen der Auffassung des Berufungsgerichts der Vorzug zu geben wäre.

11

Da die Sozialhilfe notfalls auch ohne Antrag zu gewähren ist, bleibt der Träger der Sozialhilfe auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens gehalten, den Sozialhilfefall unter Kontrolle zu halten. Mit der fortdauernden Verpflichtung zur Kontrolle ist notwendigerweise die Verpflichtung zur Regelung verbunden, falls sich Änderungen ergeben. Dann ist aber der Hilfesuchende auch bei Zugrundelegung der Auffassung des Berufungsgerichts in die Notwendigkeit versetzt, etwa ergehende neue Bescheide in das gerichtliche Verfahren einzuführen. Infolgedessen bleibt das Verfahren nicht in jedem Falle auf den Erstbescheid samt Widerspruchsbescheid beschränkt. Abgesehen davon muß schon aus Gründen der Rechtsklarheit ggf. erörtert werden, was mit den Bescheiden geschehen soll, die nach Erlaß des Erstbescheides ergangen sind.

12

Im übrigen: Streiten die Beteiligten bei invariablem Sachverhalt über eine einzelne Frage der Sozialhilfe, so entspricht es einem verfahrensökonomischen Vorgehen, wenn der Träger der Sozialhilfe lediglich diese Frage in einem Bescheid (Widerspruchsbescheid) regelt. Die gerichtliche Entscheidung führt dann praktisch (ob auch rechtlich, das kann hier, ebenso wie in dem Urteil vom 3. Juli 1968 - BVerwG V C 33.68 -, dahinstehen) zu einer Beilegung des Streits für die Zukunft. Das Abwarten mit einem neuerlichen Antrag oder einem neuerlichen Bescheid stellt in diesem Falle einen zureichenden Grund dar, der die Säumigkeit bei der Verfolgung von Sozialhilfeansprüchen ausräumt und damit auch den Grundsatz, daß Sozialhilfe für die Vergangenheit nicht gewährt werden kann, beiseite schiebt (siehe dazu z.B. Beschluß vom 15. Mai 1970 - BVerwG V B 34.70 - und BVerwGE 36, 260).

13

Streiten die Beteiligten hingegen bei variablem Sachverhalt, so ist schon zweifelhaft, ob das Gericht, ohne einen behördlichen Bescheid abzuwarten, zur regelmäßig allein in Betracht kommenden Neubescheidung verpflichten könnte. Jedenfalls wird jedoch hier ein vorhergehender behördlicher Bescheid regelmäßig kaum zu einer Verzögerung führen, die nicht schon in der Ordnung des Vorverfahrens angelegt wäre.

14

Im vorliegenden Falle ist - wie dargelegt - die gesamte von der Klage umfaßte Zeit durch behördliche Bescheide gedeckt. Zwar fehlt hinsichtlich des letzten Bescheides ein Vorverfahren. Dies war jedoch nicht erforderlich, weil der Beklagte mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ohne weiteres erfaßt sei. Folglich muß auch davon ausgegangen werden, daß der Beklagte ein neuerliches Widerspruchsverfahren für überflüssig hält. In diesem Falle ist die Klage aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch ohne Widerspruchsverfahren zulässig, weil letztlich erst im gerichtlichen Verfahren geklärt werden kann, ob ein Widerspruchsverfahren erforderlich ist (Urteil vom 27. März 1968 - BVerwG V C 3.67 -, insoweit in BVerwGE 29, 229 nicht abgedruckt, sowie BVerwGE 37, 87).

15

2.

Ob die Klage begründet ist, läßt sich derzeit nicht absehen.

16

Das Berufungsgericht stützt sein klageabweisendes Urteil auf die Feststellung, daß die Kläger in dem Grundstück der Klägerin zu 2) in E. Vermögen gehabt hätten. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist das Berufungsgericht zwar von einem zutreffenden Begriff des - verwertbaren (Urteil vom 11. September 1968 - BVerwG V C 144.67 - [FEVS 16, 81]) - Vermögens ausgegangen. Der Kläger zu 1) hatte jedoch bereits früher, so im Schriftsatz vom 20. Oktober 1969, darauf hingewiesen, daß das Grundstück, weil Ödland, unverkäuflich gewesen sei und die Volksbank als Inhaberin einer Grundschuld einem Verkauf zu Schleuderpreisen widersprochen hätte. Diesen Vortrag hätte das Berufungsgericht nachgehen und notfalls durch Beweiserhebung dessen Richtigkeit nachprüfen müssen. Das wird in der Revisionsschrift gerügt. Das Urteil des Berufungsgerichts ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch zu klären haben, inwieweit in Anwendung des § 292 des Lastenausgleichsgesetzes Zuflüsse an Unterhaltshilfe die Leistung von Hilfe zum Lebensunterhalt ausschließen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Fink
Dr. Schwarz