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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.07.1968, Az.: BVerwG V C 33.68

Einstellung einer Zahlung von Blindenhilfe; Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Entscheidung über eine Blindenhilfe; Veränderungen in der Sehbehinderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.07.1968
Aktenzeichen
BVerwG V C 33.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14958
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 06.12.1967 - AZ: IV OVG A 180/66

Fundstellen

  • FEVS 16, 255
  • ZfSH 1969, 734

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1968
durch
den Senatspräsidenten Hering und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Isendahl, Dr. Rösgen und Dr. Fink
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten erhält das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 6. Dezember 1967 folgende Fassung:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 21. Juni 1963 geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung vom 1. April 1963 an Landesblindengeld zu gewähren.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

I.

Die Klägerin erhielt Blindenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz. Mit Bescheid vom 26. November 1962 stellte der Beklagte die Zahlung der Blindenhilfe mit Wirkung vom 1. November 1962 ein. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid vom 3. Januar 1963 zurückgewiesen.

2

Mit der Klage begehrte die Klägerin Fortzahlung der Blindenhilfe über den 31. Oktober 1962 hinaus.

3

Die Klage hatte im ersten und zweiten Rechtszuge zunächst keinen Erfolg. Durch Urteil vom 22. Juni 1966 hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen mit der Begründung, das Berufungsgericht habe den Begriff der Blindheit verkannt. In dem neuerlichen Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 1963 abgeändert und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung vom 1. März 1963 ab Blindenhilfe und vom 1. April 1963 ab Landesblindengeld zu gewähren. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

4

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die von dem Beklagten eingelegte, durch das Berufungsgericht nachträglich zugelassene Revision, mit der er die Wiederherstellung des Urteils des Verwaltungsgerichts erstrebt.

5

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

6

II.

Die Revision hat nur teilweise Erfolg.

7

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. November 1967 - BVerwG V C 71.67 - [NDV 1968, 113]) ist auch bei der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung des Begehrens auf Blindenhilfe von dem Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung auszugehen. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Zwar mag im Rahmen der Blindenhilfe die Notwendigkeit, den Sozialhilfefall ständig unter - behördlicher - Kontrolle zu halten, nicht in demselben Maße hervortreten wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. Indessen zeigt gerade der vorliegende Fall, daß im Rahmen der Blindenhilfe namentlich den möglichen Veränderungen in der Sehbehinderung nur durch eine ständige Kontrolle des Sozialhilfefalles Rechnung getragen werden kann. Überdies sind auch im Rahmen der Blindenhilfe die zu leistenden Hilfen nicht ein für allemal festgelegt. Abgesehen von der auch hier notwendigen Überwachung des Einkommens und Vermögens des Hilfesuchenden bleibt für den Träger der Sozialhilfe Raum für Ermessensentscheidungen (§§ 67 Abs. 4 und 85 BSHG); mit anderen Worten: Auch hier kann den Erfordernissen einer möglichst wirksamen Hilfe nur dadurch Rechnung getragen werden, daß der Träger der Sozialhilfe den Hilfsfall ständig im Auge behält. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führe zu einer Vervielfältigung der Prozesse. Eine dahin gehende Befürchtung findet jedenfalls in der Prozeßpraxis des Bundesverwaltungsgerichts bisher keine Bestätigung. Überdies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. November 1966 - BVerwGE 25, 307 - auf die Möglichkeit hingewiesen, in den Rechtsstreit auch spätere Bescheide einzuführen. Es liegt daher in der Hand der Parteien, durch Stellung eines neuen Antrages oder durch Erlaß eines neuen Bescheides auch die Zeit nach Erlaß des zunächst ergangenen Bescheides in die gerichtliche Nachprüfung mit einzubeziehen. Lediglich dem Gericht ist es verwehrt, den Rechtsstreit auf eine Zeit auszudehnen, in der die notwendige behördliche Überwachung des Sozialhilfefalles nicht möglich war und für die die Parteien womöglich keine Entscheidung wünschen. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob nicht den praktischen Bedürfnissen auch dadurch Rechnung getragen ist, daß sich die Wirkungen eines einmal zugunsten des Hilfesuchenden ergangenen Urteils derart auch auf die Zukunft auswirken, daß der Träger der Sozialhilfe eine Änderung der einmal gewährten Sozialhilfe nur dann anordnen darf, wenn sich eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse eingestellt hat, sei es aus prozeßrechtlichen Gründen, sei es, weil durch ein zugunsten des Hilfesuchenden ergehendes Urteil eine Vertrauenslage hergestellt wird.

8

Ist danach von dem letzten behördlichen Bescheid auszugehen, so kann der Klägerin Blindenhilfe für März 1963 durch das Gericht nicht zugesprochen werden; denn der letzte über die Blindenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz befindende Bescheid ist am 3. Januar 1963 ergangen.

9

Dagegen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin ab 1. April 1.963 Blindengeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften zusteht, mit der Revision nicht angreifbar. Zwar ist das Berufungsgericht auch hier davon ausgegangen, daß die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit einzubeziehen ist. Indessen beruht die Entscheidung insoweit auf der Anwendung nicht revisiblen Landesrechts.

10

Welcher Zeitpunkt für die gerichtliche Nachprüfung in Fällen der vorliegenden Art maßgeblich ist, kann im Ergebnis nur mit Blick auf das anzuwendende materielle Recht entschieden werden. Das ist hier das Niedersächsische Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde vom 29. März 1963, jetzt in der Fassung vom 28. Dezember 1965 - Nieders. GVBl. S. 274 -, also nicht revisibles Landesrecht. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe geht aber das Berufungsgericht davon aus, daß die Regelung des Landesrechts gebietet, den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen. Infolgedessen kann der Beklagte nicht damit gehört werden, das Berufungsgericht habe zu Unrecht auch die Zeit nach Erlaß des Bescheides vom 3. Januar 1963 mit in die gerichtliche Nachprüfung einbezogen. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Klägerin den für die Zeit seit dem 1. April 1965 erlassenen Bescheid vom 5. Mai 1967 zum Gegenstand einer gesonderten Klage gemacht hat. Dieser Umstand ist schon deshalb bedeutungslos, weil nach der zugrundezulegenden Auffassung des Berufungsgerichts die mit diesem Bescheid erfaßte Zeit ohne weiteres mit der im vorliegenden Verfahren erhobenen Klage erfaßt, also schon vor der neuerlichen Klage anhängig war.

11

Der Beklagte kann das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es sich mit dem Landesblindengeld beschäftigt, auch nicht aus sonstigen verfahrensrechtlichen Gründen angreifen. Die erhobene Verfahrensrüge stellt sich als ein - unzulässiger - Angriff auf die Beweiswürdigung dar.

12

Der Beklagte beanstandet, dem Sachverständigen Dr. G. sei nicht vorgehalten worden, daß die Klägerin sich bereits im November 1962 in der Universitäts-Augenklinik in Göttingen einer Untersuchung gestellt habe, ihm sei das Gutachten der Klinik unbekannt gewesen.

13

Dieser Umstand wäre jedoch für das Gutachten des Dr. G. nur dann bedeutsam gewesen, wenn sich der Sachverständige auf wirkliche oder vermeintliche Untersuchungsergebnisse der Universitätsklinik gestützt hätte. Das ist jedoch nach dem Urteil des Berufungsgerichts nicht der Fall. Die Klägerin hat dem Sachverständigen gegenüber überhaupt nichts von der früheren Untersuchung erwähnt. Der Beklagte kann auch nicht geltend machen, das Untersuchungsergebnis des Dr. G. sei womöglich anders ausgefallen, wenn der Sachverständige von der Tatsache der Untersuchung Kenntnis gehabt habe. Das Berufungsgericht erwähnt zwar, daß sich der Sachverständige Dr. P. weitgehend auf die Angaben der Klägerin habe verlassen müssen. Offenkundig war jedoch der Sachverständige Dr. G. nicht auf die Angaben der Klägerin angewiesen. Einmal erwähnt das Berufungsurteil nichts Dahingehendes. Zum anderen folgt aus der in Bezug genommenen Bekundung des Dr. R., daß Dr. G. im wesentlichen dieselben Untersuchungen vorgenommen hat wie die Universitätsklinik Göttingen. Damit wird aber zugleich erkennbar, daß dem Gutachten Dr. G. nicht lediglich ergänzende Bedeutung beigemessen worden ist. Schließlich lag auch kein aufklärungsbedürftiger Widerspruch zwischen dem Gutachten der Universitätsklinik und dem Gutachten Dr. G. vor; denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß nach der Art der Augenerkrankung zwischen der Untersuchung in Göttingen und der durch den Sachverständigen Dr. G. eine wesentliche Änderung des Befundes eingetreten sein könne.

14

Daß der Sachverständige Dr. G. bei seinen Untersuchungen ärztliche Kunstregeln verletzt hätte, ist nicht behauptet.

15

Der Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, die Verwertung des Gutachtens Dr. G. beruhe auf einer Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Aus der Vernehmung des Dr. R. konnte er entnehmen, daß es auf das Gutachten Dr. G. ankommen konnte. Daß Dr. G. nicht vernommen worden ist, muß sich der Beklagte mithin selbst zuschreiben. Hiernach erweist sich die Revision nur zu einem geringen Teil als begründet. Aus Gründen der Klarheit war das Ergebnis des Revisionsverfahrens in der Neufassung des Berufungsurteils zum Ausdruck zu bringen.

16

Die Kostenentscheidung war dem Ergebnis des Verfahrens durch Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1 und 188 VwGO anzupassen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.400 DM festgesetzt.

Hering zugleich für den abwesenden Bundesrichter Isendahl
Dr. Wolf
Dr. Rösgen
Dr. Fink