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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.05.1970, Az.: BVerwG V B 34.70

Gewährung von Sozialhilfe für die Vergangenheit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.05.1970
Aktenzeichen
BVerwG V B 34.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 14107
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen und Dr. Fink
beschlossen:

Tenor:

Das Armenrechtsgesuch des Klägers wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt Leistungen der Sozialhilfe. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. April 1968 hatte der Kläger zunächst beantragt, ihm eine Mehrbedarfs- und Pflegezulage zu gewähren. Später hatte er auch noch um Rückerstattung von 836,06 DM gebeten, die der Beklagte im Wege der Überleitung nach der Reichsversicherungsordnung in Anspruch genommen hatte. Im Verlaufe des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger seine Klage - wie das Verwaltungsgericht ausführt - auf die Rückerstattung beschränkt. Im Berufungsverfahren wiederum war nach dem Urteil des Berufungsgerichts vom 15. Januar 1970 lediglich die Mehrbedarfszulage im Streit. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, über die Wirksamkeit der Klagerücknahme hinsichtlich der streitigen Mehrbedarfs- und Pflegezulage habe das Verwaltungsgericht zu entscheiden.

2

Der Kläger wendet sich gegen das Urteil des Berufungsgerichts, in dem die Revision nicht zugelassen ist. Nach Lage der Dinge ist davon auszugehen, daß der Kläger um die Bewilligung des Armenrechts für ein zum Bundesverwaltungsgericht einzulegendes Rechtsmittel nachsuchen will. Das Armenrechtsgesuch des Klägers muß indessen abgelehnt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO).

3

Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß das Verwaltungsgericht zur Entscheidung darüber berufen ist, ob der Kläger die Klage wegen der Mehrbedarfs- und Pflegezulage wirksam zurückgenommen hat. Der Kläger mag sich insoweit an das Verwaltungsgericht wenden.

4

Freilich könnte erwogen werden, ob der Kläger, indem er sein Begehren auf Zahlung der Mehrbedarfs- und Pflegezulage im Berufungsverfahren wieder anbrachte, nicht eine neue Klage hat erheben wollen. Indessen könnte auch bei dieser Betrachtungsweise mit einem Erfolg des Rechtsmittels nicht gerechnet werden. Zwar kann Sozialhilfe auch für die Vergangenheit gewährt werden, wenn sich erst im Verlaufe eines Rechtsmittelverfahrens die Notwendigkeit der Leistung ergibt. Voraussetzung für diese Durchbrechung des Grundsatzes, daß Sozialhilfe nicht für die Vergangenheit gewährt wird, ist indessen, daß der Betroffene nach Ablehnung der Sozialhilfe von den gegebenen Rechtsbehelfen zügig Gebrauch macht (dazu Urteil vom 22. April 1970 - BVerwG V C 130.69 -). Hätte der Kläger aber in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht seine Klage wegen der Mehrbedarfs- und Pflegezulage wirksam zurückgenommen, so könnte die neuerliche Anbringung des Antrages im Berufungsverfahren nicht mehr als in dem dargestellten Sinne zügige Rechtsverfolgung angesehen werden. Der Kläger müßte in diesem Falle letztlich mit einer Klageabweisung aus Sachgründen rechnen.

5

Aber auch insoweit, als es sich um die Rückerstattung handelt, ist mit einem Erfolg nicht zu rechnen. Nach dem Berufungsurteil hat der Kläger nämlich seine Klage insoweit im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt. Sollte der Kläger der Auffassung sein, daß er sein Begehren auch insoweit beim Berufungsgericht angebracht hat, so wäre vor Anrufung des Revisionsgerichts das Urteil des Berufungsgerichts zu ergänzen. Dem Kläger muß deshalb vorbehalten bleiben, insoweit zunächst das Berufungsgericht anzurufen. Im Revisionsverfahren kann die Klage nicht geändert werden.

Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Fink