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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.09.1968, Az.: BVerwG V C 144.67

Verwertung eigenen Vermögens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.09.1968
Aktenzeichen
BVerwG V C 144.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12872
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 02.08.1967 - AZ: IV OVG A 66/65

Fundstellen

  • FEVS 16, 81
  • RdL 68, 331

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 11. September 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Isendahl, Dr. Pakuscher und Dr. Fink
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 2. August 1967 wird aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 15. Juli 1965 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens, für die Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist blind. Er begehrt Blindenhilfe. Sein Einkommen besteht aus dem Altersgeld der Landwirtschaftlichen Alterskasse in Höhe von 75 DM und einer Invalidenrente von monatlich 124,30 DM (ab Oktober 1965: 110,90 DM). Er erhält ferner im Monat 120 DM Pacht für landwirtschaftlichen Besitz, den er seinem verheirateten, schwerbeschädigten Sohn verpachtet hat. Zunächst wurde ihm die begehrte Blindenhilfe gewährt. Im Jahre 1963 jedoch wurde sie versagt, weil ihm zugemutet werden könne, sich durch Belastung seines Grundbesitzes selbst die notwendigen Geldmittel für blindheitsbedingte Mehraufwendungen zu beschaffen.

2

Die Landwirtschaft des Klägers besteht aus einem Hof von etwa 8 ha ... und einem ca. 60 km nördlich gelegenen Weidehof von 4 ha .... Das Wohnhaus in ... bewohnt der Kläger mit seiner Frau. Vorher hatte der Vater des Klägers es als Altenteilswohnung genutzt. Durch Pachtvertrag von 1961 hat der Kläger seinem Sohn die Landwirtschaft in Welt und die Landflächen in ... sowie den Wirtschaftsteil des Gebäudes in ... gegen die Verpflichtung überlassen, sämtliche Lasten einschließlich der hypothekarischen Lasten zu tragen und den vereinbarten Pachtzins monatlich zu zahlen.

3

Der Beklagte ist der Ansicht, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung von Blindenhilfe nicht erfülle. Der Kläger könne vom Beklagten ein Darlehen für blindheitsbedingte Mehraufwendungen erhalten, das nicht zu verzinsen und zu tilgen sei, solange der Kläger Eigentümer des landwirtschaftlichen Besitzes bleibe. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, da der Besitz bis zur Grenze seiner Rentabilität belastet sei und eine weitere Belastung infolgedessen nicht in Betracht komme. Das Berufungsgericht dagegen wies die Klage ab, weil Blindenhilfe nicht gewährt werden könne, solange sich der Hilfesuchende durch Verwertung seines Vermögens selber helfen könne.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er rügt, daß § 88 Abs. 2 Ziff. 7 und § 88 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes verletzt seien. Von dem Verkehrswert, den das Vermögen des Klägers besitze, sei der Wert des Hauses gemäß § 88 Abs. 2 Ziff. 7 a.a.O. abzuziehen. Im übrigen müsse das Vermögen zur Vermeidung von Härten unberücksichtigt bleiben, da es für die angemessene Lebensführung des Klägers notwendig sei.

5

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Er ist bereit, dem Kläger ein tilgungsloses Darlehen notfalls ohne hypothekarische Sicherung zu gewähren.

6

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren, weil der Sozialhilfeträger mit seinem Darlehensangebot die ihm nach dem Bundessozialhilfegesetz obliegende Verpflichtung erfüllt habe.

7

II.

Die Revision hatte Erfolg.

8

Der Kläger ist blind und begehrt Blindenhilfe nach § 67 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815) - BSHG -. Sozialhilfe erhält nach § 2 BSHG nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Hier geht es um die Frage, ob sich der Kläger selbst helfen kann. Sein Einkommen ist nicht so hoch, daß Blindenhilfe auszuscheiden hätte. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Strittig ist aber, ob sich der Kläger auf sein Vermögen verweisen lassen muß. Sein Vermögen besteht aus den beiden landwirtschaftlichen Betrieben in Welt und in Leck. Bei der Bemessung ihres Wertes ist nicht von dem Einheitswert auszugehen. Wenn § 88 Abs. 1 BSHG von verwertbarem Vermögen spricht, so ist der Wert danach zu bemessen, was bei der Verwertung, d.h. bei der Veräußerung zu erzielen wäre. Das ist bei den landwirtschaftlichen Grundstücken des Klägers der Verkehrswert. Mit Recht sind das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht hiervon ausgegangen.

9

Inwieweit das Vermögen einzusetzen ist, ergibt sich aus § 88 Abs. 2 BSHG. Danach darf die Sozialhilfe von der Verwertung und dem Einsatz bestimmter Vermögenswerte nicht abhängig gemacht werden. Die Vermögenswerte, die hier aufgezählt worden sind, sollen dem Hilfesuchenden erhalten bleiben. In den Fällen, in denen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen solche Vermögenswerte vorhanden sind, ist Sozialhilfe zu gewähren.

10

Von den Vorschriften kommt hier § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist die Verwertung eines kleinen Hausgrundstücks nicht zu verlangen, wenn der Hilfesuchende das Hausgrundstück allein oder zusammen mit Angehörigen, denen es nach seinem Tode weiter als Wohnung dienen soll, ganz oder teilweise bewohnt.

11

Bei der Anwendung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ist von dem Schutzzweck der Vorschrift auszugehen. Wird das Haus nur teilweise von dem Hilfesuchenden und seinen Angehörigen bewohnt, im übrigen aber, wie hier, bei der Bewirtschaftung von Landflächen benutzt, so wird es darauf ankommen, ob sich das Grundstück rechtlich und wirtschaftlich von dem übrigen Vermögen absondern läßt. Wie der Pachtvertrag zwischen dem Kläger und seinem Sohn ergibt, ist das der Fall. Doch bedarf es keiner abschließenden Erörterung dieser Frage, denn auch wenn der Wert des Hausgrundstücks in Lech von dem verwertbaren Vermögen des Klägers abgezogen wird, so übersteigt das verbleibende Vermögen die sich aus § 88 Abs. 2 BSHG im übrigen ergebenden Schongrenzen.

12

Hiernach hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob sich der Kläger auf die Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG berufen kann. In BVerwGE 23, 149 hat der Senat dargetan, daß die Härtevorschrift den Zweck hat, in atypischen Fällen ein Ergebnis zu erzielen, das der Regelung der im Gesetz behandelten typischen Fälle gleichwertig ist. Geht man von der Regelung dieser Fälle aus, so genügt, um die Härtevorschrift anzuwenden, die Erwägung, daß die Verwertung einen Hilfesuchenden hart trifft, allein noch nicht. Auch der verständliche Wunsch, den Kindern die Erbmasse zu erhalten, kann nicht dazu führen, die Härtevorschrift anzuwenden. Auf die Erhaltung der Erbmasse kann niemand Anspruch erheben. Aber im Falle des Klägers liegen besondere Umstände vor, die die Anwendung des § 88 Abs. 3 a.a.O. rechtfertigen.

13

Im letzten Satz dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber selbst einen Fall der Anwendung genannt. Danach würde es eine Härte bedeuten, wenn die Gewährung der Sozialhilfe von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht würde, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung erheblich erschwert würden. Es mag zweifelhaft sein, was unter angemessener Lebensführung im Sinne des Gesetzes zu verstehen ist. Die Umstände des Einzelfalles, das Lebensschicksal, die Bedürfnisse des Betroffenen u.a.m. sind zu berücksichtigen. Abschließend bedarf es hier keiner Klärung des Begriffes, denn jedenfalls ist die angemessene Lebensführung und die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung mit dem Einkommen, das der Kläger aus der Altershilfe und der Invalidenrente bezieht, nicht gesichert.

14

Altershilfe und Ivalidenrente des Klägers liegen unter dem Einkommen, das der Kläger, wäre er vermögenslos, mit Hilfe der Sozialleistungen erhalten würde. Es mag, was hier dahingestellt bleiben kann, Fälle geben, in denen selbst dann noch die Verwertung des Vermögens etwa ganz oder teilweise gefordert werden kann. Wenn aber, wie hier, die Verwertung des ohnehin schon bis an die Rentabilitätsgrenze belasteten Vermögens den Kläger und seine Ehefrau nicht nur eines zusätzlichen Einkommens, nämlich der Pacht, beraubt, sondern darüber hinaus auch die selbstverständliche Hilfe und Unterstützung durch die Kinder, die das Vermögen bewirtschaften, zumindest erschwert und dem Kläger und seiner Ehefrau die Sicherung gegen unerwartete Notfälle von Krankheit u.a. völlig entzieht, ist der Härtefall des § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG gegeben.

15

Dieses Ergebnis ist um so zwingender, als dann, wenn der Kläger angehalten würde, sein ihm nach Abzug der Belastungen verbleibendes Vermögen aufzuzehren und erst danach an die Sozialhilfe heranzutreten, der Sozialhilfeträger kaum besser stehen würde. Mit Veränderungen in der wirtschaftlichen Situation des Klägers und seiner Ehefrau ist nicht zu rechnen. Nach Aufzehrung des Vermögens werden der Kläger und seine Ehefrau und im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach auch der schwerbeschädigte Sohn des Klägers auf Sozialhilfe angewiesen sein, so daß die Nachteile, die sich durch eine Verwertung des Vermögens ergeben, voll in Erscheinung treten.

16

Gewiß mag die Frage auftreten, ob in Fällen, in denen zwar Vermögen vorhanden ist, das Vermögen aber für die angemessene Lebensführung des Hilfesuchenden notwendig ist, durch ein Darlehen geholfen werden kann. In § 89 BSHG ist dies vorgesehen, wenn die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder eine Härte bedeuten würde. Hier ist aber nicht nur die sofortige Verwertung des Vermögens, sondern auch die spätere Verwertung des Vermögens eine Härte. Nichts ist dafür ersichtlich, daß sich die Verhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau ändern. Das Darlehen würde eine Belastung des schwerbeschädigten Sohnes des Klägers sein, der es später zurückzuzahlen hätte. Der Sohn würde dadurch über die im Gesetz hierfür enthaltenen Vorschriften hinaus zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden, was ihm abgesehen von den insoweit bestehenden rechtlichen Bedenken unter Berücksichtigung der Belastung des Vermögens nicht zumutbar ist. Das Darlehen ist unter diesen Umständen kein geeignetes Mittel zur Gewährung der im Falle des Klägers notwendigen Hilfe.

17

Aus diesen Gründen war das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 1965 wiederherzustellen.

18

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154, 188 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.400 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Dr. Gützkow
Isendahl

Prof. Hering
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Pakuscher
Dr. Fink