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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.09.1971, Az.: BVerwG II C 7/70

Klage eines Beamten auf Zuerkennung der Beförderungseignung; Erledigung der Ablehnung der Zuerkennung der Beförderungseignung eines Beamten durch Beförderung in das begehrte Amt; Bestehen eines Rechtsschutzinteresses wegen Vorliegens eines Rehabilitierungsinteresses; Bestehen eines Feststellungsinteresses wegen Vorliegens eines Rehabilitierungsinteresses; Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.09.1971
Aktenzeichen
BVerwG II C 7/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13773
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 19.05.1969 - AZ: OVG IV B 19.68

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. September 1971
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Dr. Rosendahl
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 19. Mai 1969 wird aufgehoben, soweit es den Antrag auf Feststellung, daß die Bescheide des Senators für Finanzen vom 14. Dezember 1962 und 18. Juni 1963 rechtswidrig waren, als unzulässig abgewiesen hat.

Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger steht seit dem Jahre ... im Dienst der Finanzverwaltung des beklagten Landes. Von April ... bis April ... war er im Hauptfinanzamt für Erbschaftsteuer und Verkehrsteuern in der Erbschaftsteuerstelle tätig. Am 26. März ... wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Steuerinspektor ernannt und mit Wirkung vom 1. Januar ... in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.

2

Nachdem einem zum 1. Januar 1961 erstellten Entwurf eines Dienstleistungsberichts über den Kläger, der mit dem Gesamturteil "mangelhaft" abschloss, vom Personalrat die Billigung versagt worden war, wurden die Leistungen des Klägers bei dem Hauptfinanzamt für Erbschaftsteuer und Verkehrsteuern mit dem Gesamturteil "ausreichend" bewertet. Diesem Gesamturteil lagen folgende Einzelbewertungen zugrunde:

"A. Geistige Anlagen:

1. Auffassungsgabe und geistige Regsamkeit: hat Schwierigkeiten im Verstehen.

2. Urteilsfähigkeit und Entschlußkraft: unsicher im Urteil.

3. Organisationsfähigkeit und Arbeitsgestaltung: bewältigt gestellte Aufgaben im gegebenen Rahmen.

B. Fachkenntnisse:

mittleren Umfangs - mitunter lückenhaft - .

C. Arbeitsleistung:

1. Initiative und Arbeitstempo: schafft sein Pensum, Jedoch nur infolge oberflächlicher Bearbeitung.

2. Zuverlässigkeit: läßt Fehler durchgehen.

3. Verhandlungsgeschick: Ist im Verkehr mit Steuerpfl. sehr leicht erregt.

D. Ausdrucksfähigkeiten:

1. Mündlich: hinreichend klar.

2. Schriftlich: wenig ausführlich.

E. Auftreten und Umgangsformen:

1. Zu Vorgesetzten: ungezwungen.

2. Zu Kollegen: zugänglich.

3. ...

4. Zum Publikum: höflich.

G. Zusammenfassende Beurteilung:

Grumm entspricht nach Persönlichkeit und Leistung nur den durchschnittlichen Anforderungen. Er ist aber den Anforderungen in der Erbschaftsteuerabt. nicht ganz gewachsen; er kann sich aber in anderen Fachgebieten bewähren. Es hat sich bisher gezeigt, daß G. nicht bestrebt war, seine Kenntnisse im Erbschaftsteuerrecht und auf den damit zusammenhangenden anderen Rechtsgebieten (insbesondere des Bürgerlichen Rechts und des Bewertungsrechts) zu vervollkommnen."

3

Der Teil III des Vordrucks für den Dienstleistungsbericht mit der Überschrift "Eignung (Beförderungsvorschlag)" blieb zunächst unausgefüllt.

4

Dieser Dienstleistungsbericht wurde vom Personalrat durch Abzeichnung bestätigt und dem Kläger am 31. August 1961 bekanntgegeben.

5

Durch Schreiben vom 4. September 1961 erklärte der Kläger, daß er mit der Beurteilung nicht einverstanden sei. Der Senator für Finanzen teilte ihm daraufhin durch Bescheid vom 14. Dezember 1962 mit, es bestehe kein Anlaß, die vom Sachgebietsleiter getroffenen Einzelfeststellungen über seine - des Klägers - Leistungen und Fähigkeiten in Zweifel zu ziehen; er erkenne als maßgebliches Gesamturteil die Note "ausreichend" an; die Beförderungseignung für das nächsthöhere Amt könne nicht festgestellt werden. Der Kläger erhob Widerspruch. Diesen Widerspruch wies der Senator für Finanzen durch Bescheid vom 18. Juni 1963 zurück. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

6

Nach Klageerhebung - durch Dienstleistungsbericht vom 1. Januar 1964 - wurde der Kläger "gut" beurteilt; gleichzeitig wurde seine Eignung für die Beförderung zum Steueroberinspektor anerkannt. Nach Festsetzung seines Beförderungsdienstalters auf den 1. Januar 1958 durch Verfügung vom 11. Mai 1965 wurde er am 2. Juni 1965 zum Steueroberinspektor befördert. Der Dienstleistungsbericht vom 1. Januar 1961 wurde durch den Zusatz ergänzt: "Weitere Verwendung als Sachbearbeiter auf dem Gebiet der Grunderwerbsteuer."

7

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Senators für Finanzen vom 14. Dezember 1962 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 1963 aufzuheben und dem Kläger die Beförderungseignung zum Steueroberinspektor mit Wirkung vom 1. Januar 1961 zuzuerkennen, durch Urteil vom 26. Januar 1968 abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger beantragt,

8

unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, daß die Bescheide des Beklagten vom 14. Dezember 1962 und 18. Juni 1963 rechtswidrig waren, und ferner den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, die Beförderungseignung für die Besoldungsgruppe des Steueroberinspektors mit Wirkung vom 1. Januar 1961 zuzuerkennen.

9

Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 19. Mai 1969 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

10

Die Klage sei - auch in der Form, die sie in der Berufungsinstanz erhalten habe - unzulässig.

11

Der Kläger habe kein "berechtigtes Interesse" im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - an der Feststellung, daß die Bescheide des Beklagten vom 14. Dezember 1962 und 18. Juni 1963 rechtswidrig waren. Schon die in erster Instanz beantragte Aufhebung dieser Bescheide hätte sich mit Rücksicht, auf die Beförderung des Klägers zum Steueroberinspektor unter keinen Umständen günstig für den Kläger auswirken, nämlich die in diesen Bescheiden möglicherweise für den Kläger liegende Beschwer beseitigen können; denn sie hätte den zum 1. Januar 1961 erstatteten Dienstleistungsbericht unberührt gelassen und nicht die Tatsache aus der Welt schaffen können, daß der Kläger erst am 2. Juni 1965 zum Steueroberinspektor befördert worden sei. Nur aus der Verzögerung dieser Beförderung und der daraus folgenden Verzögerung weiterer Beförderungen könnten sich Auswirkungen für die Laufbahn des Klägers ergeben. Ausweislich der Verfügung des Beklagten vom 28. Juli 1954 über die Anlegung einer Dienstalters-, Fachkräfte- und Beförderungskartei für die Beamten im Dienstbereich des Landesfinanzamts Berlin sei nämlich für weitere Beförderungen und das allgemeine Dienstalter (ADA) in der jeweiligen Besoldungsgruppe nur das Datum der letzten Beförderung maßgebend. Das sogenannte Beförderungsdienstalter, das allerdings erst festgesetzt werde, wenn in einem Dienstleistungsbericht die Beförderungseignung festgestellt wurde, bestimme sich bei einem Steuerinspektor nach dem Tage der Anstellung oder Einweisung in eine freie Steuerinspektor-Planstelle und bei einem Steueroberinspektor nach dem Tag der Beförderung in dieses Amt. Demgemäß sei das Beförderungsdienstalter des Klägers als Steuerinspektor auf Grund des zum 1. Januar 1964 erstatteten, die Eignung des Klägers für die Beförderung zum Steueroberinspektor bejahenden Dienstleistungsberichts auf den Tag der Einweisung des Klägers in eine freie Steuerinspektor-Planstelle festgesetzt worden, nämlich auf den 1. Januar 1958. Das Beförderungsdienstalter des Klägers hätte auch dann nicht auf einen früheren Tag festgesetzt werden können, wenn die Beförderungseignung dem Kläger schon in dem zum 1. Januar 1961 erstatteten Dienstleistungsbericht zuerkannt worden wäre. - Da somit schon die zunächst begehrte Aufhebung der Bescheide vom 14. Dezember 1962 und 18. Juni 1963 ohne Wirkung gewesen wäre, lasse sich erst recht nicht ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung erkennen, daß diese Bescheide rechtswidrig waren, zumal da der Kläger sich nicht darüber im klaren sei, ob er jemanden und wen er für die anfängliche Nichtzuerkennung der Beförderungseignung verantwortlich machen könne. Hiernach scheide auch von vornherein die Möglichkeit aus, das berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung aus der Absicht herzuleiten, einen Amtshaftungsprozeß anzustrengen.

12

Soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten erstrebe, ihm die Eignung für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe für Steueroberinspektoren mit Wirkung schon vom 1. Januar 1961 zuzuerkennen, handele es sich um eine Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis, weil damit nicht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werde (Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 VwGO); Dienstleistungszeugnisse - ihnen sei auch die Feststellung einer Beförderungseignung zuzuordnen - seien keine Verwaltungsakte. Die Zulässigkeit einer Leistungsklage setze ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers voraus; daran fehle es hier. Im allgemeinen ergebe sich das Rechtsschutzbedürfnis aus der Nichtbefriedigung eines sachlich-rechtlichen Anspruchs. Der Kläger fordere aber hier, daß ihm nach vollzogener Beförderung die für diese Beförderung bereits zugesprochene Eignung abermals - allerdings für einen mehrere Jahre zurückliegenden Zeitpunkt - zuerkannt werde. Das Rechtsschutzinteresse hieran sei aus logischen Gründen schon deswegen zu verneinen, weil die Feststellung der Beförderungseignung nur eine Vorstufe für die Beförderung sei. Die geforderte Rückdatierung könne sich auf die Laufbahn des Klägers nicht einmal mittelbar auswirken, weil - wie schon dargelegt - nur der Zeitpunkt der letzten Beförderung und die Leistungen Im jetzt erlangten Amt für eine weitere Beförderung bedeutsam seien. -

13

Der Kläger hat gegen das soeben mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene Berufungsurteil die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

14

Die Revision macht geltend, daß das Berufungsgericht die Klage zu Unrecht für unzulässig gehalten habe.

15

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

16

Während des Revisionsverfahrens ist der Kläger zum Steueramtmann befördert worden.

17

II.

Die Revision muß zum Erfolg führen, soweit die Klage auf die Feststellung gerichtet ist, daß die Bescheide vom 14. Dezember 1962 und 18. Juni 1963 rechtswidrig waren.

18

Die Revision erhebt allerdings zu Unrecht den Vorwurf, der Kläger sei in der Berufungsinstanz rechtsirrigerweise auf das angebliche Erfordernis hingewiesen worden, anstelle des auf Aufhebung der genannten Bescheide gerichteten ursprünglichen Klagebegehrens den Antrag auf Feststellung zu stellen, daß diese Bescheide rechtswidrig waren, also zur sogenannten Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGOüberzugehen. Das Berufungsgericht hat die Bescheide mit Recht als erledigt angesehen. Die Zuerkennung der Eignung für die Beförderung in das Amt des Steueroberinspektors einschließlich der ihr zugrundeliegenden Einzelbewertungen ist nach ihrem Inhalt und Zweck nur auf die Anforderungen dieses Beförderungsamtes ausgerichtet; durch die Beförderung in dieses Amt wird sie gegenstandslos. Gleiches gilt für die Ablehnung der Zuerkennung. Die in den ursprünglich angefochtenen Bescheiden enthaltene Ablehnung, dem Kläger die Eignung für die Beförderung in das Amt des Steueroberinspektors schon am 1. Januar 1961 zuzuerkennen, hat sich somit am 2. Juni 1965 durch die Beförderung des Klägers in dieses Amt erledigt. Die begehrte Rückdatierung der Zuerkennung der Beförderungseignung könnte nicht zur Rückdatierung auch der Beförderung des Klägers in das Amt des Steueroberinspektors führen, weil eine Beförderung nicht zu einem zurückliegenden Zeitpunkt vorgenommen werden darf (§ 13 des Beamtengesetzes für das Land Berlin in der Fassung vom 1. August 1962 - GVBl. S. 925 -). Der Hinweis des Klägers darauf, daß die Verzögerung der Zuerkennung der Beförderungseignung zur Verzögerung seiner Beförderung zum Steueroberinspektor geführt habe und daß die Verzögerung der Beförderung ihrerseits sich verzögernd auf weitere Beförderungen auswirkte, steht nicht der Annahme entgegen, daß die Bescheide vom 14. Dezember 1962 und 18. Juni 1963 sich erledigt haben. Er bezieht sich nur auf mittelbare "Nachwirkungen" der ablehnenden Entscheidung. Der Beklagte hat in der Revisionserwiderung zutreffend ausgeführt, daß solche Nachwirkungen nur für die Beantwortung der Frage nach dem "berechtigten Interesse" an der Fortsetzung des anhängigen Streitverfahrens gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Bedeutung haben können, dagegen nicht die Erledigung der genannten Bescheide ausschließen.

19

Haben sich hiernach die ursprünglich angefochtenen Bescheide am 2. Juni 1965 erledigt, so kann das Berufungsgericht nicht dadurch rechtsfehlerhaft verfahren sein, daß es den Kläger auf die sich aus § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergebende prozessuale Möglichkeit hingewiesen hat, zur Fortsetzungsfeststellungsklage überzugehen, dies um so weniger, als die ursprünglich angefochtenen Bescheide einen - erledigten - Verwaltungsakt darstellen, weil sie mit potentieller Verbindlichkeit über das von dem Kläger durch Eingabe vom 4. September 1961 geltend gemachte Begehren nach Änderung des zum 1. Januar 1961 erstatteten Dienstleistungsberichts entschieden (vgl. BVerwGE 28, 191 [193]). Allerdings sind die für die Erledigung der Bescheide im angefochtenen Urteil angeführten Gründe zum Teil nicht stichhaltig. Unrichtig ist die vom Berufungsgericht insoweit anscheinend schon dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte - jedenfalls in dem eine Berichtigung des Urteilstatbestandes ablehenden Beschluß vom 27. August 1969 klar verlautbarte - Auffassung, daß der Kläger nicht den zum 1. Januar 1961 erstatteten Dienstleistungsbericht angegriffen habe. Sie ist mit der Tatsache unvereinbar, daß der Kläger die Bescheide vom 14. Dezember 1962 und 18. Juni 1963 für rechtswidrig hält und zunächst angefochten hat. Denn diese Bescheide enthalten die Ablehnung der von dem Kläger durch Eingabe vom 4. September 1961 beantragten Änderung des zum 1. Januar 1961 erstatteten Dienstleistungsberichts, und zwar einer Änderung, die sich gerade auch auf die in diesem Dienstleistungsbericht enthaltenen, der Versagung der Beförderungseignung zugrundeliegenden Einzelbewertungen der Fähigkeiten und Leistungen des Klägers erstrecken sollte, weil diese Bewertungen nach der Überzeugung des Klägers - wie er schon im Verwaltungsverfahren geltend machte - nicht den Tatsachen entsprechen. Die im Sitzungsprotokoll vom 19. Mai 1969 festgehaltenen Erklärungen des Klägers sind keine tragfähige Grundlage für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger den zum 1. Januar 1961 erstatteten Dienstleistungsbericht nicht angegriffen habe. Bei sinnvoller Auslegung bringen diese Erklärungen lediglich zum Ausdruck, daß der Kläger die dienstliche Beurteilung zum 1. Januar 1961 für eine prozessual nicht unmittelbar angreifbare "verwaltungsinterne Maßnahme" hielt und daß er meinte, sie sei erst durch den "Verwaltungsakt vom 14. Dezember 1962" - in den sie durch ausdrückliche Aufrechterhaltung einbezogen worden sei - ihm gegenüber in prozessual angreifbarer Weise ergangen. Danach kann angesichts des Klagebegehrens und der Klagebegründung nicht ernsthaft bezweifelt werden, daß der Kläger sich nicht mit dem Inhalt des Dienstleistungszeugnisses zum 1. Januar 1961 abgefunden, sondern gerade ihn mit dem Ziel der Änderung angegriffen hat.

20

Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin beigepflichtet werden, daß dem Kläger bezüglich des Aufhebungsantrages das von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geforderte "berechtigte Interesse" an der Fortsetzung des Rechtsstreits in der dort vorgesehenen Weise fehle. Zur Bestimmung des Merkmales "berechtigtes Interesse" im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hat schon der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 163.65 - [Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 36]) ausgeführt, daß diese Vorschrift ein bereits anhängig gewordenes Verfahren betrifft, "daß dieses Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muß". Diese Ausgangslage rechtfertigt es, das Merkmal "berechtigtes Interesse" jedenfalls in den Fällen als verwirklicht anzusehen, in denen die mit dem Fortsetzungsfeststellungsantrag begehrten Feststellungen geeignet sind, einem "Rehabilitierungsinteresse" des betroffenen Beamten zu genügen und ungünstige Nachwirkungen auf dessen Laufbahn, die sich nicht mit Sicherheit ausschließen lassen, auszuräumen. Als Rechtfertigung für die Fortsetzungsfeststellungsklage hat schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts das "Rehabilitierungsinteresse" eines Beamten anerkannt (Urteil vom 24. Juni 1966 - BVerwG VI C 163.62 - [Buchholz a.a.O. Nr. 29]). Ein solches berechtigtes Interesse ist hier im Hinblick auf den die Leistungen und Fähigkeiten des Klägers erheblich abwertenden Inhalt des zum 1. Januar 1961 mit seinen nicht sicher ausschließbaren psychologischen Auswirkungen im Rahmen späterer Beförderungsvorgänge erstatteten Dienstleistungszeugnisses anzuerkennen.

21

Den Verpflichtungsantrag der Klage hält der Senat dagegen für unzulässig. Zwar teilt er nicht die im angefochtenen Urteile vertretene Auffassung, es handele sich um eine Leistungsklage, weil mit diesem Antrag nicht die Verurteilung des Beklagten zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werde (§ 42 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat hierbei übersehen, daß die von dem Kläger zunächst angefochtenen Bescheide - wie schon oben dargelegt worden ist - einen Verwaltungsakt darstellen und daß der Kläger demgemäß durch seinen zweiten Klageantrag die Verurteilung des Beklagten zum Erlaß eines Verwaltungsaktes mit gegenteiligem Inhalt erreichen will. Auch dieses Begehren hat sich aber aus den oben dargelegten Gründen infolge der Beförderung des Klägers zum Steueroberinspektor erledigt. Für einen an den Verpflichtungsantrag anknüpfenden - grundsätzlich statthaften - Fortsetzungsfeststellungsantrag (vgl. hierzu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 1962 - BVerwG VIII C 78.60 - [Buchholz a.a.O. Nr. 11] und vom 2. Juli 1963 - BVerwG II C 157.60 - [DVBl. 1964, 278]) fehlt das erforderliche berechtigte Interesse des Klägers. Dem schon aufgezeigten Interesse des Klägers genügt der für zulässig erklärte, an den Aufhebungsantrag anknüpfende Fortsetzungsfeststellungsantrag, zumal der Kläger inzwischen zum Steueroberinspektor und sogar zum Amtmann befördert worden ist. Übrigens könnte der Kläger mit einem an den Verpflichtungsantrag anknüpfenden Fortsetzungsfeststellungsantrag schon deshalb schwerlich Erfolg haben, weil die Entscheidung über die Beförderungseignung am 1. Januar 1961 von den Einzelbewertungen der damals von dem Kläger gezeigten Fähigkeiten und Leistungen abhängt, der Kläger als Amtmann eine auf den 1. Januar 1961 datierte neue Beurteilung der von ihm als Steuerinspektor erbrachten Einzelleistungen dem Beklagten aber nicht mehr abfordern kann.

22

Dementsprechend war zu entscheiden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.