Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.08.1971, Az.: BVerwG II B 31.71
Anspruch auf Entfernung von Vorgängen aus der Personalakte; Entfernung von rechtsfehlerhaft zur Personalakte gelangten Vorgängen; Tilgung der Einzelheiten über das Zustandekommen einer Prüfungsgesamtnote aus der Personalakte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.08.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 31.71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 13655
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.05.1971 - AZ: VI A 549/70
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 1971
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Idel und Oppenheimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die von der Beschwerde allein geltend gemachte Zulassungsvoraussetzung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - ist nicht erfüllt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn zu erwarten ist, daß die mit der Beschwerde angestrebte Revision eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage der Klärung zuführen werde (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 1] und vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16] sowie BVerwGE 13, 90 [91/92]). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn bereits eine die streitige Rechtsfrage klärende, gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt (BVerwG, Beschluß vom 24. Januar 1968 - BVerwG III B 153.67 - [Buchholz 427.2 § 18 FG Nr. 9]).
Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, daß aus seinen Personalakten Vorgänge entfernt werden, die ihn "in seinem Dienstverhältnis" betreffen, und zwar grundsätzlich selbst dann nicht, wenn sie rechtsfehlerhaft zu den Personalakten gelangt sind (so zuletzt BVerwG, Beschluß vom 10. August 1971 - BVerwG II B 32.71 - mit Hinweis auf BVerwGE 15, 3 [13 ff.]; Beschluß vom 24. Februar 1965 - BVerwG VI B 15.64 - [Buchholz 232 § 90 BBG Nr. 6; ZBR 1965, 215] und Urteil vom 8. September 1966 - BVerwG VI C 6.63 - [RiA 1969, 56]; auch Urteil vom 30. August 1961 - BVerwG VIII C 188.59 - [VerwRspr. Bd. 15 Nr. 134; NJW 1962, 694; ZBR 1962, 186]). Um einen das Dienstverhältnis des Klägers betreffenden Vorgang handelt es sich hier bei dem durch die Bewerbung des Klägers um Verwendung als Auslandslehrer in Lissabon eingeleiteten, durch die Vorlage des Schulaufsichtsamtes der Stadt Duisburg an den Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 29. Mai 1962 sowie durch die Berichte des Regierungspräsidenten an den Kultusminister vom 14. Juni und 3. Juli 1962 weitergeführten und mit dem Erlaß des Kultusministers vom 17. Juli 1962, mit der Verfügung des Regierungspräsidenten vom 25. Juli 1962 und dem Schreiben des Schulaufsichtsamtes vom 3. August 1962 abgeschlossenen Aktenvorgang schon deshalb, weil dieser der Vorbereitung der Entscheidung über die Freistellung des Klägers für den Auslandsschuldienst diente, und auch insoweit, als dabei seitens der beteiligten Behörden - wie das Berufungsgericht mit Hinweis auf das Merkblatt des Auswärtigen Amtes vom 1. Mai 1965 festgestellt hat - pflichtgemäß zur Frage der Eignung des Klägers Stellung genommen wurde. Angesichts der nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hieraus folgenden Entscheidung, daß der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Entfernung dieses Vorgangs aus seinen Personalakten hat, würde in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren nicht mehr grundsätzlich zu klären sein, ob Einzelheiten über das Zustandekommen einer Prüfungsgesamtnote in die Personalakten gehören. Zudem übersieht die Beschwerde, daß die Einzelbenotungen, auf Grund deren die Gesamtnote der Zweiten Prüfung für das Lehramt an Volksschulen im Falle des Klägers gebildet wurde, nicht erst durch den vorbezeichneten Bewerbungsvorgang in die Personalakten des Klägers gelangten, sondern bereits Ende November 1960 mit der Niederschrift über diese Prüfung in die bei der Stadt Duisburg geführten Personalakten eingefügt wurden und als das Dienstverhältnis des Klägers betreffend zweifelsfrei zulässiger Bestandteil der Personalakten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts waren (BVerwGE 5, 344 [347]; 6, 302 [305]; 8, 219 [220]; 12, 296 [298, 301]; 15, 3 [13]; 36, 134 [138] und das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil vom 29. April 1971 - BVerwG II C 32.69 -).
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
[D]er Wert des Streitgegenstandes ist nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) festgesetzt.
Dr. Idel
Oppenheimer