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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.05.1971, Az.: BVerwG III C 111.69

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.05.1971
Aktenzeichen
BVerwG III C 111.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 14408
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 04.06.1969 - AZ: 6 A 124/68

Fundstelle

  • ZLA 1971, 213

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1971 in Gelsenkirchen
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Dr. Dodenhoff, Türke, Sigulla und Dr. Messerschmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts in Schleswig vom 4. Juni 1969 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist am 18. Januar 1945 aus Beuthen/OS vertrieben worden. Er macht u.a. einen Vertreibungsschaden an einer staatlichen Lotterie-Einnahmestelle geltend, die er dort nach seinen Angaben seit 1927 betrieben hat. Einheitswertunterlagen liegen nicht vor.

2

Das Ausgleichsamt hat mit Bescheid vom 25. Oktober 1960 u.a. den Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen auf 700 RM festgestellt, dabei gemäß §. 12 Abs. 2 FG, § 10 der 6. FeststellungsDV und § 9 Abs. 2 der 2. BAA-FeststellungsDV ausschließlich das Anlagevermögen mit einem Teilwert, im Zeitpunkt der Schädigung in Höhe von 699,70 RM berücksichtigt und den Ersatzeinheitswert auf abgerundet 700 RM festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid vom Kläger eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 27. Juni 1961 zurückgewiesen.

3

Auf Weisung des Bundesausgleichsamtes wurde das Feststellungsverfahren wieder aufgegriffen. Das Ausgleichsamt berücksichtigte nunmehr, nachdem der Kläger ein Schreiben der Abwicklungsstelle der Deutschen Reichslotterie, vom 27. Juli 1960 vorgelegt hatte, wonach er zuletzt ein Stammloskontingent von 1.010 Stammlosen hatte, bei der Berechnung des Anlagevermögens das Stammloskontingent mit 2 RM je Stammlos. Es stellte unter Umwandlung des Bescheides vom 25. Oktober 1960 in einen Teilbescheid durch Gesamtbescheid vom 14. Februar 1967 einen weiteren Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen von 2.020 RM fest. Der Beschwerdeausschuß hob diesen Bescheid auf die Beschwerde des Klägers, mit der er eine weitere Schadensfeststellung in Höhe von 25 RM je Stammlos = 25.250 RM begehrte, durch Beschluß vom 27. Juni 1967 auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Ausgleichsamt zurück, weil nach Änderung der 2. BAA-FeststellungsDV nunmehr auch das Umlaufvermögen bei der Schadensberechnung anzusetzen sei.

4

Im weiteren Verfahren hat der Kläger um Berücksichtigung der Kundenkartei als Anlagevermögen gebeten.

5

Durch den Gesamtbescheid vom 13. August 1968, der jetzt Streitgegenstand ist, stellte das Ausgleichsamt den Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen auf insgesamt 3.580 RM fest nach folgender Berechnung:

Anlagevermögen bereits früher festgestellt Teilbescheid vom 25. Oktober 1960=700RM
Umlaufvermögen 50 Lagerlose a 96 RM=4.800RM
./. 40 % pauschale Verbindlichkeiten (§ 9 der 2. BAA-FeststellungsDV)
=1.920RM=2.880RM
3.580RM
6

Den geltend gemachten Verlust eines baren Kassenbestandes in Höhe von 1.200 RM hielt es nicht für glaubhaft gemacht, den Verlust der Kundenkartei für nicht entschädigungsfähig. Die Feststellung der Verluste an Konten bei der Preußischen Staatsbank von 7.118 RM und 13.519 RM lehnte es ab, weil diese Konten auf Deutsche Mark umgestellt worden seien, den Verlust eines Wertpapierkontos von 4.600 RM, weil eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz gewährt worden sei. Die Beschwerde des Klägers blieb erfolglos.

7

Auf die Klage, mit welcher der Kläger nach seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4. Juni 1969 nur noch die Nichtberücksichtigung der Kundenkartei angegriffen hat, hat das Verwaltungsgericht den Gesamtbescheid vom 13. August 1968 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 29. Oktober 1968 aufgehoben mit der Maßgabe, daß die Beklagte verpflichtet wird, die Kundenkartei als Anlagevermögen in Höhe von 19.000 RM zusätzlich festzustellen. Zur Begründung ist angeführt:

8

Die Ablehnung der Schadensfeststellung wegen des Verlustes der Kundenkartei sei rechtswidrig. Die Kundenkartei eines staatlichen Lotterieeinnehmers könne als Wirtschaftsgut und Teilwert und nach § 9 Abs. 1 der 2. BAA-FeststellungsDV als Anlagevermögen berücksichtigt werden, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden habe.

9

Das Gutachten der Oberfinanzdirektion Berlin vom 19. Oktober 1967 stehe einer Schadensfeststellung nicht entgegen. Ob die Finanzämter die Kundenkartei eines staatlichen Lotterieeinnehmers bei der Einheitsbewertung berücksichtigt hätten oder nicht, sei unerheblich. Eine Bindung an das Steuerrecht und die Steuerpraxis der Finanzämter bestehe für die Ausgleichsbehörden nicht. Die Abwicklungsstelle der Deutschen Reichslotterie habe in ihrem Schreiben vom 25. Juli 1967 überzeugend erläutert, daß die Kundenkartei in einer staatlichen Lotterieeinnahme für eine erfolgreiche Werbung unentbehrlich gewesen sei. Danach sei die Kundenkartei der wichtigste und wertvollste Aktivposten bei der Bewertung einer Lotterieeinnahme gewesen. Die an sich bestehende Vorschrift einer entschädigungslosen Ablieferung der Kundenkartei bei dem Verkauf einer Lotterieeinnahme sei in der Praxis kaum angewendet worden. Vielmehr sei es stillschweigend geduldet worden, daß der ausscheidende Lotterieeinnehmer Kundenkartei und Adressenmaterial seiner Spieler an den Nachfolger verkauft habe. Die Abwicklungsstelle habe dem Kläger in ihren Schreiben vom 27. Juli und 29. August 1960 außerdem bestätigt, daß er 1.010 Stammlose je Lotterie besessen habe und daß bei Aufgabe einer Lotterieeinnahme von dem Nachfolger für jedes Stammlos 20 bis 25 RM an den bisherigen Lotterieeinnehmer bezahlt worden seien.

10

Bei der Schadensberechnung sei - nach Abzug von 50 Lagerlosen - von 950 Dauer losen und einem Mindestwert von 20 RM je Los auszugehen. Auf Grund der glaubhaften Darstellung des Klägers, wonach seine Kundenkartei 5-6.000 Spieleranschriften umfaßt habe, könne demnach der Schaden an der Kundenkartei mit rund 19.000 RM zusätzlich festgestellt werden.

11

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Beteiligten mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

12

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

13

Die Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts (§§ 86, 108 VwGO, § 12 Abs. 2 FG, §§ 12 Satz 2, 54, 55 und 66 BewG).

14

Der Kläger hat beantragt,

15

die Revision zurückzuweisen.

16

Er trägt neu vor, die auch ihm erst jetzt bekanntgewordene Neufassung des § 18 Nr. 3 Abs. 2 der Geschäftsanweisung habe dem ausscheidenden-Lotterieeinnehmer das Recht eingeräumt, sein gesamtes Anschriftenmaterial, Geschäftsunterlagen usw. nach eigenem Ermessen zu verwerten. Daraus folge, daß der Lotterieeinnehmer allein verfügungsberechtigter Eigentümer dieser Unterlagen gewesen sei.

17

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

18

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zwar davon ausgegangen, daß - da ein Einheitswert nicht bekannt ist - der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen ist, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung bei Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte als Einheitswert festzustellen gewesen wäre (§ 12 Abs. 2 Satz 1 FG). Die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen es jedoch nicht, die Beklagte zu verpflichten, bei der Feststellung des Ersatzeinheitswertes die Kundenkartei als Anlagevermögen zusätzlich mit 19.000 RM festzustellen.

19

Die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes richtet sich nach § 10 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV, § 9 Abs. 1 Sätze 3 und 4 der 2. BAA-FeststellungsDV. Zum Betriebsvermögen gehören nach § 54 Abs. 1 BewG alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes dienen, soweit die Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören. Dem Betrieb eines Gewerbes steht dabei die Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie gleich (§ 55 Abs. 2 BewG). Sie fällt unter die Berufszweige der ersten Gruppe der Anlage 2 zur 2. BAA-FeststellungsDV. Nach § 9 Abs. 1 Satz 4 der 2. BAA-FeststellungsDV wird das Anlagevermögen ungekürzt angesetzt. Die zum Anlagevermögen gehörenden Wirtschaftsgüter sind in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen (§ 66 Abs. 1 BewG). Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde (§ 12 Satz 2 BewG). Die Kundenkartei ist ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, denn nicht ihr Substanzwert ist im Wirtschaftsverkehr von Interesse, sondern allein der Wert des in ihr verkörperten Adressenmaterials. Bei der Berechnung eines Vertreibungsschadens ist ein solcher immaterieller Wert bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswert es zu berücksichtigen, wenn er bei der Einheitswertfeststellung mit dem Teilwert angesetzt werden mußte. Er hatte einen Teilwert, wenn der Erwerber des Unternehmens in den Fällen weniger gezahlt hätte, in denen der den immateriellen Wert verkörpernde Gegenstand nicht zum Unternehmen gehörte (Urteile vom 2. Juli 1965 - BVerwG III C 76.64 - [ZLA 1965, 346] und vom 21. Mai 1970 - BVerwG III C 132.68 - [Buchholz 427.206 § 9 Nr. 14 = ZLA 1970, 210]).

20

Bei Berücksichtigung dieser Rechtsprechung rechtfertigen die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen die Zurechnung der Kundenkartei als Anlagevermögen zugunsten des Klägers nicht. Der Kläger hat weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, er sei formell Eigentümer der Kundenkartei gewesen, noch hat das Verwaltungsgericht eine solche Feststellung getroffen. Es ist weiter nicht festgestellt, daß der Kläger wenigstens im Verhältnis zur Deutschen Reichslotterie in einer Weise verfügungsbefugt gewesen sei, die die Annahme rechtfertigen könnte, der Kläger sei wirtschaftlicher Eigentümer der Kundenkartei im Sinne des § 229 Abs. 2 LAG in Verbindung mit § 11 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 925) - StAnpG - gewesen.

21

Keiner der Tatbestände des § 11 StAnpG wird durch den festgestellten Sachverhalt ausgefüllt. Die Nummern 1 bis 3 und Nr. 5 dieser Vorschrift scheiden von vornherein aus, was keiner weiteren Darlegung bedarf. Aber auch Nr. 4 ist nicht gegeben: Der Kläger war nicht Eigenbesitzer der Kartei, da er sie nicht als ihm gehörig besessen hat. Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat der Kläger die Kartei vielmehr für die staatliche Lotterieeinnahme besessen, an die er sie nach der Geschäftsanweisung bei Beendigung seiner Tätigkeit entschädigungslos abzuliefern hatte. Das Verwaltungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung lediglich darauf gestützt, daß diese Geschäftsanweisung in der Praxis kaum befolgt worden sei. Es ist mithin selbst davon ausgegangen, daß der Kläger an sich bestimmungsgemäß nicht in einer Weise verfügungsbefugt war, die es rechtfertigen würde, ihm den wirtschaftlichen Wert der Kundenkartei zuzurechnen. Für einen vergleichbaren Fall hat der Senat bereits mit seinem Urteil vom 15. Oktober 1970 - BVerwG III C 122.69 - (ZLA 1971, 17) die Feststellungsfähigkeit der Kundenkartei für den Lotterieeinnehmer verneint, weil Eigentümer der Kundenkartei die staatliche Lotterie gewesen sei und allein die Möglichkeit, mit stillschweigender Duldung der staatlichen Lotterieeinnahme die Kundenkartei wirtschaftlich zu verwerten, nicht genüge, dem Lotterieeinnehmer die Kartei zuzurechnen. Daran ist festzuhalten. Die stillschweigende Duldung einer bestimmungswidrigen wirtschaftlichen Verwertung kann noch nicht ergeben, daß die Kundenkartei zugunsten des Lotterieeinnehmers berücksichtigt werden kann.

22

Der Revision ist auch darin zu folgen, daß - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - bei der Beurteilung der Frage, ob die Kundenkartei einen Teilwert hatte, die damalige Steuerpraxis der Finanzämter, als Anhaltspunkt zu berücksichtigen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats haben die Ausgleichsbehörden - sofern die letzten steuerlich festgestellten Werte nicht bekannt sind - grundsätzlich nachzuvollziehen, was die Finanzbehörden bei der steuerlichen Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände getan haben oder getan hätten (Urteile vom 23. September 1965, 26. Januar 1967 und vom 27. Juni 1968 [Buchholz 427.2 § 18 Nr. 4 und 6, § 12 Nr. 39]). Hiernach kann nach den vom Verwaltungsgericht verwerteten Gutachten der Oberfinanzdirektion Berlin vom 19. Oktober 1967, das in anderer Sache erstattet worden ist, nicht davon ausgegangen werden, daß die Kundenkartei eines. Lotterieeinnehmers nach der Praxis der Finanzbehörden bei der Einheitswertfeststellung als Wirtschaftsgut mit einem Teilwert berücksichtigt worden ist. Die Oberfinanzdirektion betont, eine Umfrage bei allen in seinem Bereich gelegenen staatlichen Lotterieeinnahmen habe ergeben, daß Kundenkarteien von Lotterieeinnehmern bei der Einheitswertfeststellung nicht als selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter erfaßt worden seien. Auch eine Umfrage bei allen Oberfinanzdirektionen des Bundesgebiets habe kein anderes Ergebnis erbracht. Nur in einem einzigen Fall, in dem etwa eine Million Mark Aufwendungen für Kundenwerbung erbracht worden seien, sei ein Teil des Aufwandes aktiviert und bei der Einheitswertfeststellung als immaterielles Wirtschaftsgut berücksichtigt worden. Daß möglicherweise, entsprechend dem Vortrag des Klägers, in einzelnen Fällen eine wirtschaftliche Verwertung der Kundenkartei zugunsten des Lotterieeinnehmers geduldet, worden ist, ergibt keine feste allgemeine Verkehrsauffassung.

23

Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben, weil seine tatsächlichen Feststellungen die daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen nach den von der Rechtsprechung des erkennenden Senats aufgestellten Maßstäben nicht rechtfertigen. Auf die Verfahrensrügen der Revision kommt es danach nicht an. Für die von der Revision angestrebte Klagabweisung ist die Sache nicht reif im Sinne des § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO, weil die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß dem Kläger die Kundenkartei auf Grund der vom Verwaltungsgericht erneut zu treffenden Feststellungen zugerechnet werden kann. Das neue Vorbringen des Klägers im Revisionsverfahren, eine Änderung der ursprünglichen Geschäftsanweisung vor dem maßgeblichen Bewertungsstichtag habe ihm u.a. das Recht ausdrücklich eingeräumt, das gesamte Anschriftenmaterial nach eigenem Ermessen zu verwerten, ist unter dem Gesichtspunkt der im Urteil des VI. Senats vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI C 103.67 - (BVerwGE 32, 228 = DÖV 1970, 206 = MDR 1969, 956) so genannten "Gegenrüge" ein zulässiges prozessuales Mittel zur Verteidigung des angefochtenen Urteils, das anzufechten er keinen Anlaß hatte. Das Verwaltungsgericht wird den neuen Vortrag des Klägers darauf zu prüfen haben, ob er dessen Anspruch auch im Lichte der Rechtsprechung des Senats zu stützen vermag.

24

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.110 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Dr. Dodenhoff
Türke
Sigulla
Dr. Messerschmidt