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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.05.1970, Az.: BVerwG III C 132.68

Geltendmachung von immateriellen Güter bei einem durch Vertreibung verloren gegangenen Betrieb; Feststellung eines Vertreibungsschadens wegen eines Ateliers für künstlerisches Musterzeichnen für das Textilgewerbe; Künstlerisches Musterzeichen als Wirtschaftgüter im Sinne des Bewertungsgesetzes (BewG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.05.1970
Aktenzeichen
BVerwG III C 132.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14420
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 02.05.1968 - AZ: X A 25.67

Fundstellen

  • MAbl.BAA 1971, 356
  • ZLA 1970, 210

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes für einen durch Vertreibung verlorengegangenen Betrieb kann auch der Verlust immaterieller Güter berücksichtigt werden.

  2. 2.

    Für die immateriellen Güter ist ein Teilwert anzusetzen, wenn der Erwerber des Unternehmens in den Fällen weniger gezahlt hätte, in denen die den immateriellen Wert verkörpernden Gegenstände nicht zum Unternehmen gehört hätten; der Unterschied im Kaufpreis bestimmt den Teilwert.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Sigulla
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Mai 1968 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger begehren als Rechtsnachfolger des im September 1945 gestorbenen Paul Haebler die Feststellung eines Vertreibungsschadens wegen eines Ateliers für künstlerisches Musterzeichnen für das Textilgewerbe in Freiwaldau/Sudetenland. Streitig ist, ob und in welchem Umfange bei der Vertreibung vorhanden gewesene künstlerische Entwürfe (Muster) für die Höhe des zu ermittelnden Ersatzeinheitswertes erheblich sind.

2

Der Bewertungsausschuß beim Niedersächsischen Landesausgleichsamt in Hannover als sogenannter Vorort ermittelte in einem Einzelgutachten vom 12. Dezember 1961 für das Betriebsvermögen einen Ersatzeinheitswert von 4.150 RM und setzte hierbei im Rahmen des Umlaufvermögens Muster mit 2.000 RM an, wobei er von einem Bestand von zehn Mustern zum 1. Januar 1945 und von einem Selbstkostenwert von 200 RM je Muster ausging. Das Ausgleichsamt stellte mit Gesamtbescheid vom 9. Dezember 1963 den Vertreibungsschaden mit 7.950 RM fest; hierbei setzte es im Rahmen des Umlaufvermögens dreißig Muster mit je 200 RM an.

3

Auf die Beschwerden des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds und der Kläger hob der Beschwerdeausschuß den Bescheid vom 9. Dezember 1963 auf, weil jeder Streit über Zahl und Einzelwert der Muster sich erübrige, nachdem der gutachtlich eingeschaltete Vorort inzwischen seine Auffassung der für Bewertungsfragen auch im Lastenausgleich maßgeblichen steuerlichen Praxis angeglichen und derartige Muster vor ihrem Verkauf nicht mehr als bewertbar betrachtet habe.

4

Dementsprechend stellte das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 19. Oktober 1966 den Vertreibungsschaden ohne Berücksichtigung der Muster unter Einbeziehung eines Sparkontos mit 4.900 RM fest. Die Kläger legten Beschwerde ein. Mit Beschluß vom 20. Januar 1967 setzte der Beschwerdeausschuß den Betrag von 4.900 RM auf 4.750 RM herab, weil das Ausgleichsamt die Verbindlichkeiten von einem um 250 RM zu niedrigen Rohvermögen berechnet habe.

5

Die Kläger haben Klage erhoben mit dem Antrage, die Entscheidungen vom 19. Oktober 1966 und 20. Januar 1967 aufzuheben, soweit eine höhere Feststellung und Hauptentschädigung versagt worden sei. Sie sind der Ansicht, daß ein größerer Posten der bei Schadenseintritt auf Lager befindlichen Muster als Umlaufvermögen zu berücksichtigen und zu bewerten sei.

6

Das Verwaltungsgericht hat durch sein angefochtenes Urteil vom 2. Mai 1968 die Behördenentscheidungen vom 19. Oktober 1966 und 20. Januar 1967 aufgehoben, soweit eine höhere Feststellung und Hauptentschädigung versagt ist, und den Beklagten verpflichtet, die Kläger nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu bescheiden. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß insgesamt fünfzig Muster als Umlaufvermögen mit einem Selbstkostenpreis von je 200 RM, insgesamt also mit 10.000 RM, zu berücksichtigen seien und daß sich um diesen Wert von 10.000 RM der Ersatzeinheitswert und damit auch der Schadensbetrag erhöhe.

7

Der Beteiligte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen; hilfsweise beantragt er, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Er ist der Auffassung, die Muster hätten nicht berücksichtigt werden dürfen; der Bewertungspraxis der Finanzämter dürfte es nicht entsprechen, derartige Muster zu bewerten. Vor dem Verwaltungsgericht sei der Antrag gestellt worden, eine Auskunft der Oberfinanzdirektion Frankfurt/Mainüber die Bewertbarkeit derartiger Muster einzuholen; es sei verfahrensfehlerhaft, daß das Verwaltungsgericht diesem Antrage nicht stattgegeben habe.

8

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. Sie meinen, bei den Mustern habe es sich nach der Verkehrsauffassung um selbständig zu bewertende Wirtschaftsgüter gehandelt; daraus folge, daß ein Käufer des Betriebes weniger gezahlt hätte, wenn die Entwürfe nicht vorhanden gewesen und nicht mitverkauft worden wären. Die von der Revision vertretene Ansicht, die Muster hätten erst dann einen steuerlichen Wert dargestellt, wenn sie verkauft worden seien, sei unrichtig. Die Meinung der Revision, die Muster könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie auch von den Finanzbehörden bei der Feststellung des Einheitswertes berücksichtigt worden wären, stehe mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Einklang. Die Verfahrensrüge der Revision gehe deshalb fehl. Das Verwaltungsgericht sei im Rahmen des § 115 Abs. 2 VwGO berufen gewesen, in der Sache selbst zu entscheiden und die Feststellung des Vertreibungsschadens durch eine andere zu ersetzen.

9

II.

Die Revision hat Erfolg, denn das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

10

1.

Der umstrittene Wert der Muster hat erst dann rechtliche Bedeutung, wenn die Muster nach dem für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes einzuschlagenden Verfahren (Urteil vom 8. Mai 1969 - BVerwG III C 210.67 - [ZLA 1969, 269 = Buchholz BVerwG 427.206, § 9 der 6. FeststellungsDV Nr. 7]) berücksichtigungsfähig sind. Welches Verfahren einzuschlagen ist, kann nach den bisherigen Feststellungen nicht abschließend entschieden werden.

11

Der Vertreibungsschaden ist nach § 12 Abs. 2 FG durch Ermittlung des Ersatzeinheitswertes nach§ 9 Abs. 2 Satz 1 der 6. FeststellungsDV in Verbindung mit den §§ 4 und 7 der 2. BAA-FeststellungsDV in der Fassung der Sechsten Änderungsverordnung zur 2. BAA-FeststellungsDV vom 21. März 1967 (BAnz. Nr. 59) zu ermitteln. Da das in§ 4 Nr. 1 a.a.O. vorgesehene Kennzahlverfahren nicht anwendbar ist, weil der Betrieb nicht zu den in der Anlage zur Verordnung aufgeführten Industriezweigen gehört, ist es entscheidend, ob der Ersatzeinheitswert nach § 4 Nr. 2 und § 7 Abs. 2 a.a.O. im Wege des kennzahlähnlichen Verfahrens, das den Vorrang hat, oder durch Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen im Sinne des § 7 Abs. 3 a.a.O. zu ermitteln ist (Urteil vom 3. Juli 1969 - BVerwG III C 108.67 - [BVerwGE 32, 292 = Buchholz BVerwG 427.206, § 9 der 6. FeststellungsDV Nr. 9]). Ein kennzahlähnliches Verfahren ist möglich und durchzuführen, wenn die Bewertungsausschüsse Richtlinien mit Hilfszahlen aufgestellt haben, die der Präsident des Bundesausgleichsamts genehmigt hat. Es kann so aufgebaut sein, daß es dabei auf Umlaufvermögen, zu dem die Muster gehören, nicht ankommt. Das Verwaltungsgericht hätte hierzu Feststellungen treffen müssen, weil bei Verkündung des angefochtenen Urteils vom 2. Mai 1968 der § 7 a.a.O. in seiner Neufassung vom 21. März 1967 bereits in Kraft war. Schon weil diese Feststellungen fehlen, kann das Urteil keinen Bestand haben.

12

2.

Sollten jedoch die Muster im kennzahlähnlichen Verfahren zu berücksichtigen sein oder sollten sie als Wirtschaftsgüter im Sinne der §§ 54 Abs. 1, 66 Abs. 1 BewG zu beurteilen und als solche bei der Wertermittlung des Betriebes durch Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen heranzuziehen sein, so ist folgendes zu bemerken:

13

Den Ausführungen im angefochtenen Urteil zur Frage der Bewertbarkeit der Muster kann der Senat nicht beitreten. Das Verwaltungsgericht ist so vorgegangen, daß es den Teilwert der Muster ermittelt hat, und zwar in Höhe der Herstellungskosten der Mustervorlage unter Außerachtlassung einer Abschreibung, weil keine Abnützung denkbar sei. Das ist nicht richtig. Für die Entscheidung, ob die Muster. Wirtschaftsgüter waren, die dem Gewerbebetriebe als Hauptsache dienten und die einen Teilwert hatten (§ 54 Abs. 1, § 66 Abs. 1 und Abs. 4 des Bewertungsgesetzes), kommt es auf die Beschaffenheit und die Funktion der Muster im Betriebe an. Danach waren die Muster immaterielle Wirtschaftsgüter. Sie wurden - wie auch die Revision dargelegt hat - nicht als körperliche Gegenstände veräußert, sondern nur in Form der nach ihnen bearbeiteten Patronen. Die Muster sind deshalb rechtlich nicht als Ware zu werten, sondern als Ideen, die auf dem Papier festgehalten worden sind. Das Wesentliche, der Muster war der auf dem Papier niedergelegte Gedanke und damit ein immaterielles Gut. In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung zur Frage der Berücksichtigung immaterieller Güter bei der Feststellung von Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen sind immaterielle Güter bei Ermittlung des Ersatzeinheitswertes dann zu berücksichtigen, wenn sie bei der Einheitswertfeststellung mit dem Teilwert anzusetzen sind (§ 12 BewG). Die Muster hatten einen Teilwert, wenn ein Erwerber, der den Betrieb fortsetzen wollte, im Feststellungszeitpunkt für den Betrieb mehr gezahlt hätte, wenn er die Muster miterwarb als ohne die Muster. Der Preisunterschied ist der Teilwert der Muster (Urteil vom 2. Juli 1965 - BVerwG III C 76.64 - [ZLA 1965, 346 = RLA 1966, 9 = Buchholz BVerwG 427, 2, § 12 FG Nr. 21 a]). Für die Beurteilung bedarf es der Hinzuziehung eines Sachverständigen und kann es als Indiz auch auf die Praxis der Finanzämter bei der Bewertung derartiger Muster ankommen.

14

Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben. Da es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, eigene Feststellungen zu treffen, war die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu beachten haben, daß es nicht angeht, Werte, die der Vorort bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der 6. FeststellungsDV angesetzt hat, zu erhöhen, ohne die Auswirkung auf die anderen Werte zu berücksichtigen; gegebenenfalls wird das Verwaltungsgericht deshalb ein neues Gutachten des Vorortes einholen müssen.

15

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.250 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Sigulla