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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.01.1971, Az.: BVerwG IV C 14.70

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Zumutbarkeit eines wasserwirtschaftlichen Vorhabens ohne gesicherte Rechtsstellung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.01.1971
Aktenzeichen
BVerwG IV C 14.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13108
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Bremen - 19.01.1970 - AZ: I BA 2/69

Fundstellen

  • BayVBl. 1972, 244
  • DÖV 1971, 426-427 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1971, 105
  • SchlHA 1971, 202 u. 184
  • VerwRspr. 22, 775
  • ZGW 1972, 165
  • ZfWehrrR 1972, 165

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Eigentum und die daraus nach altem Recht fließende Befugnis, Grundwasser zu fördern, stellt kein "anderes Recht" im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WasHG dar, wenn keine öffentlich-rechtliche Überprüfung der Wassernutzung erfolgt ist (im Anschluß an das Urteil vom 29. Januar 1965 - BVerwG IV C 61.64 - [BVerwGE 20, 219]).

  2. 2.

    Bei der Frage, wann, ein Vorhaben ohne gesicherte Rechtsstellung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 WasHG nicht zugemutet werden kann, ist nicht nur der Kapitalaufwand für das Vorhaben selbst in Verhältnis zu setzen zum Kapitalaufwand des Gesamtbetriebes, sondern auch die Bedeutung des Vorhabens im Rahmen des Unternehmensziels zu berücksichtigen.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1971
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Külz und
die Bundesrichter Clauß, Klein, Isendahl und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Januar 1970 wird mit Ausnahme der Verfahrenseinstellung und der damit verbundenen Kostenfolge aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin betreibt auf ihrem Grundstück seit dem Jahre 1905 eine Brauerei. Sie unterhält dort zwei in den Jahren 1959/1960 erneuerte Brunnen, aus denen sie Grundwasser für die Getränkeherstellung und andere betriebliche Zwecke fördert.

2

Mit Schreiben vom 23. Dezember 1964 beantragte sie beim Wasserwirtschaft samt der Beklagten die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung gemäß § 2 in Verbindung mit § 3 des Bremischen Wassergesetzes (BrWG). Mit Bescheid vom 24. Februar 1967 erteilte das Wasserwirtschaftsamt der Klägerin gemäß § 2 BrWG unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, aus den beiden Brunnen jährlich bis zu 200.000 cbm Grundwasser zu entnehmen.

3

Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie begehre nicht eine (widerrufliche) Erlaubnis (§ 10 BrWG), sondern eine Bewilligung (§ 11 BrWG). Eine solche Bewilligung sei von ihr im Dezember 1964 beantragt worden und stehe ihr nach den Überleitungsvorschriften des Bremischen Wassergesetzes zu. Seit Jahrzehnten habe sie kraft ihres Eigentums am Betriebsgrundstück Grundwasser gefördert, dafür zwar eine besondere wasserrechtliche Erlaubnis nicht besessen, nach früherem bremischen Recht aber auch nicht benötigt. Darin liege eine Nutzung "auf Grund eines anderen Rechts oder in sonst zulässiger Weise" im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BrWG (= § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes - WasHG -). Sie habe daher einen Anspruch auf eine Bewilligung nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BrWG (= § 17 Abs. 2 Satz 1 WasHG).

4

Der Widerspruch war erfolglos, weil der Antrag auf Bewilligung nach § 37 Abs. 2 BrWG (§ 17 Abs. 2 WasHG) nicht fristgemäß gestellt worden sei und die Erteilung einer Bewilligung nach § 11 BrWG (§ 8 WasHG) nicht in Betracht komme; dem Unternehmer könne nämlich die Durchführung seines Vorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstellung zugemutet werden.

5

Auch die Klage wurde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht stellte sich auf den Standpunkt, die Klägerin habe die Antragsfrist von fünf Jahren nach § 37 Abs. 2 BrWG zwar nicht versäumt; ihr stehe jedoch, da sie das Wasser lediglich kraft ihres Eigentums am Grundstück gefördert habe, kein Recht im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 BrWG (= § 17 Abs. 2 Satz 1 WasHG) zu.

6

Die Berufung der Klägerin war hingegen erfolgreich. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, den Antrag der Klägerin erneut zu bescheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu berücksichtigen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Die Klägerin sei bei Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes am 1. März 1960 als Grundeigentümerin Inhaberin eines anderen Rechts im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BrWG (= § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WasHG) gewesen. Das Bundesrecht bestimme in § 17 WasHG, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines "Rechts" eine Bewilligung beanspruchen könne; davon weiche § 37 BrWG nicht ab. Was Recht im Sinne des § 17 WasHG sei, lasse sich bundeseinheitlich nicht festlegen, weil das Wasserhaushaltsgesetz unterschiedliche Rechtszustände in den einzelnen Ländern angetroffen habe. In Bremen sei dieser Rechtszustand dadurch gekennzeichnet, daß grundsätzlich jegliche besondere Regelung der Grundwassernutzung gefehlt habe; der Eigentümer eines Grundstücks habe grundsätzlich nach freiem Belieben Grundwasser fördern dürfen. Wasserhaushaltsgesetz und Bremisches Wassergesetz hätten die vor ihrem Inkrafttreten begründeten Rechtspositionen zwar ihren Regelungen anpassen, jedoch ihren schutzwürdigen Bestand grundsätzlich nicht schmälern wollen; daher gehöre zu den Rechten im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BrWG auch das Grundeigentum, soweit es zur Grundwassernutzung berechtige. Die Gegenmeinung würde zu dem Ergebnis nötigen, daß in Bremen grundsätzlich jegliche Grundwassernutzung kraft Eigentums nach Ablauf der fünfjährigen Schonfrist des § 37 Abs. 1 BrWG (= § 17 Abs. 1 WasHG) schlechthin rechtswidrig geworden wäre. Dies sei mit Gesamttendenz und Einzelvorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes unvereinbar. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WasHG stelle die "anderen Rechte", ohne Einschränkung den in Nr. 1 genannten speziell wasserrechtlichen Rechten gegenüber. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten könnten unter den anderen Rechten nicht lediglich öffentlich-rechtliche Befugnisse verstanden werden, da nach dem alten Recht auch anderer deutscher Länder die Gewässernutzung keineswegs nur, öffentlich-rechtlich geregelt gewesen sei und privatrechtliche Nutzungsrechte auf das neue Recht ebenfalls, hätten übergeleitet werden müssen; dies treffe vor allem bei den "besonderen Titeln" und häufig auch bei den in § 15 Abs. 1 WasHG genannten "aufrechterhaltenen" und, damit dem § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WasHG unterfallenden Rechten zu. Es sprächen keine Gründe dafür, von den aufrechterhaltenen Rechten privaten Charakters lediglich das. Eigentum als das umfassendste Privatrecht auszuschließen, wenn und soweit es nach altem Recht die Befugnis zur Grundwasserbenutzung enthalten habe. Der Entstehungsgeschichte des § 17 WasHG ließen sich keine sicheren Anhaltspunkte entnehmen. An einer umfangmäßigen. Begrenzung des Rechts, wie sie § 17 Abs. 2 Satz 1 WasHG voraussetze, fehle es regelmäßig nicht; abgesehen davon könne, auch sonst der Umfang eines aufrechterhaltenen Rechts zweifelhaft sein.

7

Es verstoße deshalb möglicherweise gegen den Gleichheitssatz, wenn die bestehenden eingeschränkten Rechte nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 WasHG begünstigt würden, nicht hingegen das stärkste private Vollrecht, das Eigentum. Sachliche Gründe für eine, solche Differenzierung könne das Oberverwaltungsgericht nicht erkennen und insbesondere dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1965 - BVerwG IV C 61.64 - nicht entnehmen. Die vom Bundesverwaltungsgericht angestellten Überlegungen ergäben jedenfalls für den Rechtszustand in Bremen keine sachlichen Gründe. Schließlich, spreche der Sinn des § 17 WasHG eher für als gegen die vom Oberverwaltungsgericht vertretene Auslegung. Sie ermögliche es dem Grundstückseigentümer entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, die nach früherem Recht zulässige beliebige Grundwassernutzung unbeschränkt fortzusetzen, was das Wasserhaushaltsgesetz gerade habe, vermeiden wollen. Denn die Bewilligung kraft Überleitungsrechts stehe unter dem Vorbehalt des § 6 WasHG. Damit könnten nach § 17 Abs. 3 WasHG freilich Entschädigungsansprüche verbunden sein. Darin aber komme der an Art. 14 GG orientierte Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, daß Rechtspositionen, die ein Nutzungsberechtigter früher innegehabt habe, durch das neue Becht nicht geschmälert werden sollten, falls, ein Eingriff in diese Rechtsposition als Enteignung oder enteignungsgleicher Eingriff anzusehen wäre. Es könne nicht bezweifelt werden, daß es Sachverhalte gebe, in denen das Recht auf Wassernutzung den wesentlichen Inhalt des Grundeigentums ausmache, so daß ein Entzug dieser Nutzung durch den Staat das Eigentum in seinem wesentlichen Kern treffen und mithin die Entschädigungsfolgen nach Art. 14 GG auslösen würde. Allerdings gebe es auch andere Fälle, in denen eine Beschränkung des Nutzungsrechts keine Enteignung darstelle, wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall des Urteils vom 29. Januar 1965. § 17 Abs. 2 Satz 2 WasHG finde seinen guten Sinn darin, daß er beide Fallgruppen unterschiedlich und sachgerecht behandele.

8

Der Anspruch der Klägerin werde durch den von § 37 Abs. 2 Satz 1 BrWG in Bezug genommenen § 8 BrWG (= § 6 WasHG) nicht ausgeschlossen; dessen Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. § 37 Abs. 2 Satz 2 BrWG (= § 17 Abs. 2 Satz 2 WasHG) stehe dem Anspruch ebenfalls nicht entgegen. Nach bremischem Recht sei eine entschädigungslose Aufhebung oder Beschränkung des Wassernutzungsrechts als eines Teiles des Eigentumsrechts nicht zulässig gewesen.

9

Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 17 WasHG. Zur Begründung verweist sie im wesentlichen auf das Urteil des Senats vom 29. Januar 1965 - BVerwG IV C 61.64 - in BVerwGE 20, 219.

10

Sie beantragt,

das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 7. November 1968 zurückzuweisen.

11

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Sie macht sich das Berufungsurteil zu eigen und vertieft dieses durch zusätzliche Ausführungen.

12

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er halt das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend.

13

II.

Auf die Revision der Beklagten muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, weil das angefochtene Urteil die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 WasHG verletzt hat.

14

1.

Zu Unrecht geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, daß der Klägerin ein Anspruch auf die Erteilung einer Bewilligung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 WasHG zustehe, weil sie in dem nach § 17 Abs. 1 WasHG maßgeblichen Zeitpunkt auf Grund ihres Eigentums Grundwasser gefördert und diese Wasserbenutzung daher auf Grund eines anderen Rechts und nicht lediglich in sonst zulässiger Weise im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WasHG ausgeübt habe. Der erkennende Senat hält demgegenüber an den Überlegungen fest, die in seinem Urteil vom 29. Januar 1965 - BVerwG IV C 61.64 - (BVerWGE 20, 219) Ausdruck gefunden haben. Danach hat einen Anspruch auf eine wasserrechtliche Benutzung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 WasHG nur der Inhaber eines alten Benutzungsrechts, nicht hingegen, wer die Benutzung lediglich in sonst zulässiger Weise ausüben durfte. Zu diesem Personenkreis, der nicht auf Grund eines Rechts, sondern nur in sonst zulässiger Weise tätig wurde, gehört nach Auffassung des Senats auch der Eigentümer, der seinem eigenen Grundstück Grundwasser erlaubnisfrei entnehmen durfte. Die Bedenken, die das Oberverwaltungsgericht und die Revisionserwiderung gegen diese Auffassung hervorgebracht haben, vermögen den Senat nicht zu überzeugen.

15

Der Senat folgt dem Oberverwaltungsgericht bereits in seinem Ausgangspunkt nicht, daß der in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WasHG verwendete Begriff, des "anderen Rechts" nicht bundeseinheitlich durch Bundesrecht festgelegt worden sei. Gewiß muß § 17 - wie insgesamt die Uberleitungsvorschriften der §§ 15 ff. WasHG - an früheres Recht und damit an Rechtslagen anknüpfen, wie sie auf Grund von Landesrecht bestanden. Dies schließt aber nicht aus, daß dem Begriff des anderen Rechts - ebenso wie dem Begriff des "Rechts" in § 15 Abs. 1 Nr. 1 WasHG (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 94.69 -) und dem daran anknüpfenden Begriff des Rechts in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WasHG - eine einheitliche Vorstellung zugrunde liegt mit der Folge, daß nur das als "Recht" im Sinne der genannten bundesrechtlichen Vorschriften anerkannt wird, was jener Vorstellung entspricht. In dem erwähnten Urteil BVerwG IV C 94.69 hat der erkennende Senat entschieden, daß nur solche Rechte im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 WasHG das Erfordernis einer Erlaubnis oder Bewilligung ausschließen, die auf Grund einer irgendwie gearteten öffentlich-rechtlichen Überprüfung der Wassernutzung zuerkannt oder aufrechterhalten worden sind; als von § 15 Abs. 1 Satz 1 WasHG erfaßt hat der Senat mithin solche Rechte nicht anerkannt, die lediglich als sogenannte untitulierte Rechte ohne eine irgendwie geartete öffentlich-rechtliche Überprüfung generell durch § 379 Abs. 2 des Preußischen Wassergesetzes (PrWG) aufrechterhalten worden sind.

16

Diese Auffassung muß notwendig Folgen auch für § 17 WasHG haben, da § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 an die Regelung des § 15 Abs. 1 und 2 WasHG anknüpft und daher Rechte nicht weitergehend anerkennt, als dies in § 15 geschehen ist; im Gegenteil geht § 17 bei der Überleitung alter Benutzungen in das neue Recht prinzipiell weniger weit als § 15, da er an die auf Grund lediglich von Befugnissen ausgeübten Wassernutzungen - anders als § 15, der gänzlich auf Bewilligungen oder Erlaubnis neuen Rechts verzichtet - nicht einmal einen Anspruch auf eine Bewilligung nach Ablauf der in § 17 Abs. 1 WasHG genannten Frist anknüpft.

17

Allerdings spricht § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WasHG von "anderen Rechten", knüpft also - anders als Nr. 1 des § 17 Abs. 1 Satz 1 - nicht an die Regelung des § 15 WasHG an. Es würde jedoch, nicht einleuchten, im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und damit auch im Rahmen des § 17 Abs. 2 WasHG jedwedes vom früheren Landesrecht anerkannte, mit Anlagen verbundene Recht anzuerkennen, und zwar weitergehend, als dies bei § 15 Abs. 1 Nr. 1 und bei § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WasHG geschehen ist, und damit auch solche Benutzungen, die ohne jede öffentlich-rechtliche Prüfung in wasserrechtlicher Hinsicht ausgeübt worden sind. Das häte zur Folge, daß die nur eingeschränkte Aufrechterhaltung alter Rechte, von der nach dem Gesagten § 15 und damit auch § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WasHG ausgeht, auf dem Umweg über den Bewilligungsanspruch des § 17 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WasHG im praktischen Ergebnis nicht unerheblich ausgeweitet werden könnte. Die vom Senat vertretene Auffassung führt zwar zu einer engen Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WasHG hinsichtlich seines die "anderen Rechte" betreffenden Teiles, läßt ihn aber auch insoweit nicht von vornherein leerlaufen. So ist es beispielsweise nicht ausgeschlossen, daß in anderen als in den von § 15 Abs. 1 Nr. 1 WasHG erfaßten Verfahren Rechte erteilt oder Benutzungen zugelassen worden sind (etwa auf Grund von Verfahren, wie sie § 15 Abs. 3 WasHG voraussetzt), denen ihrerseits Rechte zugrunde liegen, an die § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WasHG anknüpfen und aus denen daher gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 WasHG ein Anspruch auf Bewilligung folgen kann.

18

Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, daß der Senat dem Oberverwaltungsgericht nicht zu folgen vermag, soweit dieses privatrechtliche Nutzungsrechte unabhängig von einem - wie auch immer gearteten - öffentlich-rechtlichen Überprüfungsverfahren den §§ 15 ff. WasHG unterstellen will. Gewiß ist es zutreffend, daß das Wasserhaushaltsgesetz und im Anschluß daran die Landeswassergesetze auch die Frage der Überleitung privatrechtlicher Nutzungsrechte zu entscheiden hatten; auch trifft es zu, daß sogenannte "titulierte Rechte", also Rechte, die auf einem "besonderen Titel" beruhten und beruhen, häufig privatrechtlicher Natur waren und sind. Doch schließt dies nicht aus, daß der Bundesgesetzgeber in § 15 und damit -wie erwähnt - auch in § 17 WasHG nur solche auf privatem Recht beruhenden Rechte mit den Rechtsfolgen der §§ 15 ff. WasHG in das neue Recht übergeleitet hat, die eine öffentlich-rechtliche Absicherung erfahren hatten. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts macht diese Auffassung übrigens nicht den § 16 Abs. 2 Satz 3 WasHG überflüssig; denn auch nach Auffassung des erkennenden Senats können Rechte, die einer öffentlich-rechtlichen Benutzungsregelung und Überprüfung unterworfen sind, letztlich auf privatem Recht beruhen und daher einer Eintragung im Grundbuch durchaus zugänglich gewesen sein.

19

Zuzugeben ist dem Oberverwaltungsgericht allerdings, daß es wenig einleuchtend ist, bestehende eingeschränkte, vom Eigentum abgeleitete Rechte, insbesondere Dienstbarkeiten, als andere Rechte im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WasHG aufzufassen und an sie einen Anspruch nach § 17 Abs. 2 Satz 1 WasHG zu knüpfen, das Eigentum hingegen als das Recht, aus dem jene eingeschränkten Rechte fließen, nicht in gleicher Weise zu beurteilen. Diese unterschiedliche Behandlung ist in der Tat nicht gerechtfertigt. Doch zwingt dies nicht, das Eigentum schlechthin als anderes Recht im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WasHG anzuerkennen, sondern führt umgekehrt zu dem Ergebnis, daß vom Eigentum abgeleitete Rechte - ebenso wie das Eigentum selbst nach dem vorstehend Gesagten - nur dann andere Rechte im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WasHG darstellen, wenn sie über die Rechtsverschaffung durch den Eigentümmer hinaus öffentlich-rechtlich abgesichert worden sind. Insoweit hält der Senat an dem im Urteil vom 29. Januar 1965 (BVerwGE 20, 219 [222]) Gesagten nicht fest.

20

Hingegen verbleibt der Senat auch nach erneuter Überprüfung dabei, daß aus den im Urteil vom 29. Januar 1965 erwähnten Gründen die hier vertretene Auffassung jedenfalls grundsätzlich nicht zu einer Enteignung führt (vgl. weiter die Nachweise bei Wiedemann in seiner Urteilsanmerkung in ZfW 1965, S. 108). Ausnahmsweise mag dies der Fall sein, wenn durch den Wegfall der bisher zulässigen Wasserförderung, die Nutzung des Grundstücks schlechthin oder der Bestand eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ernsthaft in Frage gestellt würde (vgl. dazu auch Urteil des erkennenden Senats vom 11. November 1970 - BVerwG IV C 102.67 -). Allenfalls beim Vorliegen dieser schwerwiegenden Voraussetzungen konnte die nach altem Recht zulässige Benutzung als Inhalt des (Grund)eigentums angesehen werden mit der Folge, daß dem Eigentümer ein Anspruch auf eine Bewilligung zustünde (zu einer immerhin vergleichbaren Problemlage siehe auch das Urteil des erkennenden Senats BVerwGE 26, 111 [BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65] [115]). Nach den bisherigen - zu diesem Punkt allerdings nicht erschöpfenden - Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist ein solcher Fall hier schwerlich gegeben.

21

2.

Steht nach dem zu 1) Gesagten der Klägerin mithin - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen - kein Anspruch auf Grund des § 17 Abs. 2 Satz 1 WasHG zu, so kann dennoch mit der Aufhebung des Berufungsurteils nicht - entsprechend dem Antrag der Beklagten - die Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts verbunden werden. Vielmehr bedarf es der Zurückverweisung, und zwar einmal wegen der (allerdings kaum naheliegenden) Frage, ob eine Wasserförderung ohne Bewilligung - eine Erlaubnis ist der Klägerin unstreitig bereits erteilt worden - entsprechend dem oben Gesagten für die Klägerin zu einer Enteignung führen würde; zum ändern muß vor allem noch die weitere Frage geprüft werden, ob die Erteilung einer Bewilligung auf der Grundlage, des § 8 WasHG in Betracht kommt, weil - was die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausdrücklich verneint, die Klägerin aber wiederholt, so auch in der Klageschrift, geltend gemacht hat - für die Klägerin die Durchführung ihres Vorhabens ohne geschützte Rechtsstellung unzumutbar sein könnte (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 WasHG). Bei dieser Prüfung wird das Oberverwaltungsgericht das schon mehrfach erwähnte Urteil des erkennenden Seants vom 29. Januar 1965 (BVerwGE 20, 219 [224 ff.]) zu beachten haben. Zur Vermeidung von Mißverständnissen weist der Senat jedoch darauf hin, daß es - entgegen der dem genannten Urteil in der Kritik teilweise unterstellten Auffassung - bei der gebotenen Abwägung nicht allein auf den Kapitalaufwand für den Brunnenbau ankommt; vielmehr sind, bedeutsam die "Gesamtkosten des von der Gewässerbenutzung abhängigen Vorhabens" (vgl. Gieseke-Wiedemann, Kommentar zum Wasserhaushaltsgesetz, Rdnr. 7 zu § 8). Die Brunnenanlage kann möglicherweise relativ billig sein; ihre Kosten brauchen bei einer Großbrauerei nicht sonderlich ins Gewicht zu fallen. Gleichwohl kann die Entziehung des Wassers erhebliche Folgen für den Betrieb haben. Auch der Zweck, dem die Benutzung dient, muß also berücksichtigt werden (vgl. auch § 8 Abs. 1 Nr. 2 WasHG), und zwar im Rahmen der gesamten Betriebs ziele; ergibt er, daß die Investitionen des gesamten Unternehmens zu einem nicht unerheblichen Teil hinfällig würden, wenn die Wassernutzung entfiele, dann ist die Nutzung ohne gesicherte Rechtsstellung grundsätzlich bereits nicht mehr zumutbar. Zutreffend hat Wiedemann in seiner Anmerkung zum Urteil vom 29. Januar 1965 ausgeführt, daß "über die Kosten der eigentlichen Gewässerbenutzung hinaus wohl auch andere betriebliche Aufwendungen zu berücksichtigen sind, soweit sie ohne die Gewässerbenutzung wertlos wären" (ZfW 1965, 107 [111]). Die wirtschaftliche Betrachtungsweise, von der das Urteil vom 29. Januar 1965 ausgeht (a.a.O. S. 225), muß also über den Zweck des Vorhabens das Gesamtunternehmen und seine wirtschaftliche Abhängigkeit von der Wassernutzung im Auge behalten und darf sich nicht beschränken auf die Relation zwischen den Kosten der Brunnenanlage u.ä. und dem gesamten Kapitalaufwand des Unternehmens (vgl. auch Sieder-Zeitler, Kommentar zum Wasserhaushaltsgesetz, Rdnr. 17 zu § 8 und gelbes Einlegeblatt bei § 8 Rdnr. 16 und 17).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
Clauß
Klein
Isendahl
Prof. Dr. Sendler