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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.12.1970, Az.: BVerwG IV B 48.69

Bindung der Flurbereinigungsbehörde an eine Zusage hinsichtlich einer bestimmten Abfindung; Geltung des Gleichheitssatz und der Grundsätze "Wegfall der Geschäftsgrundlage" und "Treu und Glauben" im Flurbereinigungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.12.1970
Aktenzeichen
BVerwG IV B 48.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 14015
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 29.01.1969 - AZ: III F 6/67

Fundstelle

  • RdL 1971, 46

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Clauß und Isendahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 29. Januar 1969 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Nichtzulassung der Revision rechtfertigt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; denn grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu.

2

Die von der Klägerin zunächst für grundsätzlich gehaltene Frage, ob die Flurbereinigungsbehörde an eine Zusage, die sie für eine bestimmte Abfindung gegeben hat, gebunden ist, ist bereits durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt (vgl. Urteil vom 25. Mai 1961 - BVerwG I C 102.58 - [RdL 1961, 274]). Danach ist der Behörde im Rahmen des Gebots der wertgleichen Abfindung bei der Gestaltung des Umlegungsgebiets ein Ermessensspielraum eingeräumt, um bei der Vielzahl der Beteiligten eine zweckmäßige Lösung herbeiführen zu können. Dieser Ermessensspielraum ermöglicht es der Behörde, Zusagen für Abfindungen in einer bestimmten Lage zu geben. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, daß die Abfindung des einzelnen Teilnehmers nur einen Teil der zweckmäßigen Neuordnung des gesamten Flurbereinigungsgebiets darstellt, die durch Zusagen nicht erschwert oder ganz unmöglich gemacht werden darf; außerdem dürfen die Rechte und Belange Dritter nicht beeinträchtigt werden. Die rechtliche Wirkung einer Zusage, die sich in den Grenzen dieser Gesichtspunkte hält, besteht darin, daß sich die Behörde ihrer ermessensmäßigen Gestaltungsmöglichkeit begibt und der Beteiligte ein Recht auf Abfindung in bestimmter Lage erhält. Demgegenüber steht eine Zusage, die den Gesamtzweck des Verfahrens beeinträchtigt oder zur Benachteiligung einzelner Beteiligter führt, mit dem Umlegungsrecht und gleichermaßen mit dem Flurbereinigungsrecht nicht in Einklang, ist rechtswidrig und daher unverbindlich. Letztes trifft jedoch gerade im vorliegenden Falle zu, da - wie das Flurbereinigungsgericht ausführt - eine wertgleiche Abfindung der Teilnehmer ... infolge der Zusage der Behörde an die Klägerin, ihr keine Grundwiesen als Abfindung zuzuteilen, nicht erreicht werden konnte.

3

Weiter weist auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob für das Flurbereinigungsverfahren der Gleichheitssatz und die Grundsätze "Wegfall der Geschäftsgrundlage" und "Treu und Glauben" gelten, keine grundsätzliche Bedeutung auf. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß - von dem Ausnahmefall einer - im obigen Sinne - verbindlichen Zusage durch die Behörde, der hier nicht vorliegt, abgesehen - kein Beteiligter verlangen kann, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage abgefunden zu werden. Vielmehr hat jeder Beteiligte nach § 44 FlurbG nur einen Anspruch auf - im ganzen gesehen - wertgleichen Ausgleich für seinen Altbesitz (vgl. Beschluß vom 25. April 1956 - BVerwG I B 201.55 - [BVerwGE 3, 246, 248 [BVerwG 25.04.1956 - I B 201/55]]; Urteil vom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 - [RdL 1959, 51, 52]; Beschluß vom 17. März 1970 - BVerwG IV B 176.68 -). Insoweit erlangt auch kein Beteiligter einen Anspruch oder sonst eine schutzwürdige Vertrauensposition darauf, daß ihm im Falle einer Änderung des Flurbereinigungsplans, solange dieser allen Beteiligten gegenüber noch nicht unanfechtbar geworden ist, anstelle eines zugeteilten Abfindungsgrundstücks im Wege des Nachtrags zum Flurbereinigungsplan ein anderes Grundstück zugeteilt wird. Erforderlich ist hier allerdings, daß die Gleichwertigkeit der Abfindung insgesamt dadurch nicht in Frage gestellt wird. Darüber hinaus kann selbst nach Eintritt der Rechtskraft der Flurbereinigungsplan noch unter den besonderen Voraussetzungen des § 64 FlurbG geändert werden. Da die Planänderung, wie das Flurbereinigungsgericht festgestellt hat, an der gleichwertigen Landabfindung der Klägerin im ganzen gesehen nichts geändert hat, können schon aus diesem Grunde die von ihr angeführten Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze, ohne daß hierauf näher einzugehen wäre, nicht verletzt sein. Dazu sei noch bemerkt, daß das als "Knochen" bezeichnete, an das Grundstück Flur 4 Nr. 105 angrenzende Grundstück, an dem die Klägerin, wie sie vorträgt, umfangreiche und kostspielige Verbesserungsmaßnahmen durchgeführt hat, von der Änderung des Flurbereinigungsplans nicht berührt wurde, also von einer "Sklaverei" keine Rede sein kann. Schließlich verkennt die. Klägerin, daß die Landabfindung gemäß § 44 FlurbG den Beteiligten kraft Hoheitsakts der Flurbereinigungsbehörde zugeteilt wird, es also nicht darauf ankommt, ob ein Beteiligter bereit ist, die Landabfindung anzunehmen oder nicht. In gleicher Weise ist es ohne Belang, aus welchen Motiven und Überlegungen ein Beteiligter mit der ihm zugeteilten Landabfindung einverstanden war.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
Clauß
Isendahl