Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.03.1970, Az.: BVerwG IV B 176.68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.03.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 176.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 14632
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 12.06.1968 - AZ: F III 210/65
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. März 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Clauß und Isendahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Flurbereinigungsgericht) vom 12. Juni 1968 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision auf Grund der von der Klägerin allein geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
Die von der Klägerin erhobenen Rügen, das Flurbereinigungsgericht hätte für die Frage, ob das Abfindungsgrundstück (Flurstück Nr. 107) dem Innen- oder Außenbereich angehöre und ob es überhaupt Baulandqualität besitze, eine Auskunft bei der zuständigen Baubehörde des Landkreises Fulda einholen müssen, ferner hätte es bei der Frage, ob die Klägerin wertgleich abgefunden sei, berücksichtigen müssen, daß sie bei ihrem Abfindungsgrundstück mit Erschließungskosten zu rechnen habe und daß das Abfindungsgrundstück hinsichtlich Form und baulicher Verwertbarkeit dem Einlagegrundstück nicht entspreche, und schließlich das Flurbereinigungsgericht habe sich nicht mit der Benachteiligung der Klägerin gegenüber der Landabfindung der Beigeladenen Erb auseinandergesetzt, können schon deshalb nicht durchgreifen, weil das angefochtene Urteil auf den geltend gemachten Verfahrensmängeln gar nicht beruhen kann.
Die Klägerin hat in dem flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren ausdrücklich beantragt, den Flurbereinigungsplan von W. unter Aufhebung des Bescheids der Spruchstelle vom 15. Juni 1965 in der Weise zu ändern, daß sie für ihr Altgrundstück Flur ... Nr. ... in gleicher Lage und Größe abgefunden wird. Damit hat die Klägerin zum Ausdruck bringen wollen und auch zum Ausdruck gebracht, was sie darüber hinaus auch stets in ihren Schriftsätzen verlangt hat, daß ihr der Besitzstand an dem Einlagegrundstück Flur ... Nr. ... in einer Größe von 0,2950 ha wieder zugeteilt wird. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Beschluß vom 25. April 1956 - BVerwG I B 201.55 - [BVerwGE 3, 246, 248 [BVerwG 25.04.1956 - I B 201/55]];Urteil vom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 - [RdL 1959, 51, 52]), daß kein Beteiligter verlangen kann, mit Grundstücken in derselben Lage abgefunden zu werden, in der er Altgrundstücke besessen hat. Gleiches trifft für die von der Klägerin geforderte gleiche Größe der Abfindung wie der Einlage zu; denn dies würde die mit der Umlegung verfolgte Zusammenlegung der Grundstücke im gesamten Flurbereinigungsgebiet zumindest wesentlich erschweren oder ganz unmöglich machen, zumal alle Teilnehmer einen Landabzug in geringem Umfang für gemeinschaftliche Anlagen hinnehmen mußten. Auch wenn ein Teilnehmer - wie die Klägerin - lediglich mit einem Baugrundstück an der Flurbereinigung beteiligt ist, kann nichts anderes gelten; der Flurbereinigungsbehörde muß auch für die Neuverteilung des bisherigen Baugeländes unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligter hinsichtlich der Gestaltung des Flurbereinigungsgebiets ein Ermessensspielraum eingeräumt sein, wonach jeder Teilnehmer zwar Anspruch auf wertgleiche Abfindung, nicht aber auf Zuteilung bestimmter Baugrundstücke hat. Daher hat das Flurbereinigungsgericht die Klage der Klägerin schon aus diesem Grunde zu Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Clauß
Isendahl